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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 73/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 73/07

Entscheidung vom 18.04.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.01.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger durch Beschluss vom 24.08.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Im Prüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wurde der Kläger mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 19.10.2006 um Abgabe der geforderten Erklärungen gebeten, er hat nicht reagiert und wurde deshalb wiederholt zuletzt mit Fristsetzung bis zum 15.01.2007 gemahnt. Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben mit der Folge, dass der Betrag von 687,18 € nun zu zahlen sei.

Der Beschluss wurde dem Kläger formlos, dem Prozessbevollmächtigten am 25.01.2007 zugestellt. Am 23.02.2007 ging ein Schriftsatz des Klägers beim Arbeitsgericht ein, mit welchem er Beschwerde einlegte und begründete, er sei arbeitslos und könne die Kosten nicht tragen.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger nochmals Gelegenheit, die Erklärung über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben und übersandte erneut einen Vordruck. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der bis zum 15.03.2007 gesetzten Frist nicht. Das Arbeitsgericht half durch begründete Nichtabhilfeentscheidung am 20.03.2007 der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vor.

Die Beschwerdekammer gab dem Kläger mit Schreiben vom 26.03.2007 letztmals Gelegenheit, bis zum 17.04.2007 das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt hereinzugeben und dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung durch Vorlage einer Kopie des Bescheides zu belegen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte wiederum nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Eine derartige Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Lediglich der Hinweis, er sei arbeitslos und könne die Kosten nicht zahlen, ersetzt diese Erklärung nicht, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, über welche sonstigen Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Kläger verfügt. Der Kläger hat die weiteren zahlreichen vom Gericht und der Beschwerdekammer gesetzten Fristen nicht wahrgenommen.

Die Bewilligung von der Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat (§ 124 Nr. 2 ZPO).

Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung gestützt.

Die Beschwerde war daher erfolglos und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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