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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 92/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 92/07

Entscheidung vom 13.04.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 02.02.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Nach Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin in der Zeit zwischen dem 01.03.2006 bis 30.09.2006 nicht für die Beklagte. Im Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.07.2006 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2006 hinaus bis zum 30.09.2006 fortbesteht. Die Klägerin bezog von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenunterstützung. Die Bundesagentur für Arbeit zeigte mit Anzeige vom 04.05.2006 der Beklagten an, dass sie der Klägerin Arbeitslosengeld zahlte. Mit Schreiben vom 20.09.2006 machte sie einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.217,20 € gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 23.10.2006, mit welchem sie zu ihrer ursprünglichen Klage erweiternd angegeben hat, die Beklagte habe an sie am 15.04.2006 849,96 €, am 15.05.2006 991,62 €, am 15.06.2006 944,40 €, am 15.07.2006 991,62 €, am 15.08.2006 821,32 € und am 15.09.2006 578,10 € bezahlt.

Mit Klageschrift vom 28.07.2006 hatte sie zunächst geltend gemacht, ihr stünden monatlich 1.091,62 € brutto zu, die Beklagte habe den Arbeitslohn für April bis Juli 2006 in Höhe von insgesamt 4.366,48 € brutto nicht bezahlt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes beantragt. Mit vorbezeichnetem Schreiben vom 23.10.2006 hat sie ihre Klage um die Monatsvergütung bis einschließlich September 2006 abzüglich der vorbezeichneten Zahlungen erweitert. In der Güteverhandlung am 26.10.2006 erklärte die Klägerin erstmals, sie habe Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Trier wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe in Höhe einer Klageforderung von 435,78 € unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, nur in Höhe dieses Betrages sei hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Bei der reduzierten Klageforderung von 2.652,98 € abzüglich der eingeräumten erhaltenen Arbeitslosenunterstützung verbleibe lediglich dieser Betrag.

Der Beschluss wurde der Klägerin am 07.02.2007 zugestellt. Hiergegen hat sie am 07.03.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie habe erst während des laufenden Rechtsstreits von der Zahlung der Beklagten an die Agentur für Arbeit in Höhe von 2.217,20 € erfahren. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluss vom 29.03.2007 nicht abgeholfen. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, sie habe von den Zahlungen der Beklagten an die Agentur für Arbeit keine Kenntnis haben können, da diese Zahlungseingänge nicht mitteile. Erst nach Hinweis der Beklagten sei eine entsprechende Rückfrage der Klägerin bei der Agentur für Arbeit möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat in dem Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nur hinsichtlich des Teils festgestellt, wegen dessen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Im Übrigen war die Klage der Klägerin nicht schlüssig.

Die im Beschwerdeverfahren gemachten Einwende der Klägerin sind für die Entscheidungen nicht erheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sie Kenntnis von Zahlungen der Beklagten an die Arbeitsverwaltung hatte. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb der Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über (§ 115 Abs. 1 SGB X). Mit dem Anspruchsübergang verliert die Klägerin die Berechtigung, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Auf die Kenntnis von Zahlungen der Beklagten an die Arbeitsverwaltung, die letztendlich den übergeleiteten Anspruch gegenüber der Arbeitsverwaltung befriedigt hatten, kam es für die hier zu entscheidende Frage nicht an, weil die Klägerin mit dem Erhalt von Arbeitslosenunterstützung für den entsprechenden Teil der Klageforderung nicht aktiv legitimiert war.

Dass die Klägerin Arbeitslosenunterstützung bezog, wusste sie einerseits durch den Bescheid über die Gewährung dieser Unterstützung, andererseits kommt es auf die Kenntnis des Arbeitnehmers, ob ihm eine Forderung zusteht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage nicht an.

Die Klägerin war unabhängig davon, ob die Beklagte die berechtigten Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit bereits befriedigt hatte, nicht Inhaber der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche auf Arbeitsentgelt, soweit der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit, den Sozialleistungsträger übergegangen ist.

Im Übrigen ist die Erwägung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass die Klägerin bei aller Lebenserfahrung davon Kenntnis hatte, dass sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat, sonst wäre ihr eine Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auch praktisch gar nicht möglich gewesen.

Da die Klägerin, wie in der tatbestandlichen Darstellung wiedergegeben, auch über Zahlungen der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verfügte, die sie nicht von der Klageforderung in Abzug brachte, waren sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung nicht durchschlagend.

Die Beschwerde musste deswegen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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