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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 99/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 119 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Ta 99/05

Entscheidung vom 04.05.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 18.10.2004 Kündigungsschutzklage erhoben gegenüber einer ihm von der Beklagten am 07.10.2004 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 15.11.2004.

Im Gütetermin vom 17.11.2004 haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen so genannten Abfindungsvergleich beigelegt. Vor Vergleichsabschluss hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und hat hierfür ein Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht, in dem keine Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht wurden. Bei der Frage nach Bank-, Giro-, Sparkonten gab der Kläger an, er verfüge über ein Verrechnungskonto Gehalt. Angaben über dieses Konto hat der Kläger nicht gemacht. Des Weiteren gab der Kläger an, er zahle an seine Eltern für Kost/Logie 100,-- Euro monatlich.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2004 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur eine unvollständige Erklärung abgegeben ohne jegliche Belege vorzulegen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am letzten Tag der Einmonatsfrist "Beschwerde" über seinen Prozessbevollmächtigten eingelegt und dabei geltend gemacht, am Tag des Vergleichsabschlusses sei das Arbeitsverhältnis - wie im Vergleich dann auch festgelegt - bereits zwei Tage beendet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Händen gehabt.

In der Folgezeit hat das Gericht dem Kläger mehrfach aufgegeben, nähere Unterlagen vorzulegen, nachdem der Kläger nunmehr geltend gemacht hat, er sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und habe eine Wohnung übernommen, die zuvor von seiner Schwester angemietet worden war.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, der Kläger habe ihm erteilte Auflagen nicht erfüllt.

II.

Das als sofortige Beschwerde (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO) auszudeutende Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist nach § 127 Abs. 2 ZPO statthaft. Es wurde auch am letzten Tag der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim Arbeitsgericht eingereicht und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet, weil eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zulässig ist und auch kein Ausnahmetatbestand hierfür im Streitfalle gegeben ist.

Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schreibt § 117 Abs. 4 ZPO die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor; nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.

Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz zwar nicht vor, jedoch muss das Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingegangen sein, weil nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (LAG Hamm, LAGR 2003, 369; Künzl/Koller, PKH, 2. Aufl.; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A III). Eine nachträgliche Bewilligung nach Beendigung der Instanz kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Antrag allein aus Gründen nicht entschieden hat, die in seiner zurechenbaren Sphäre liegen. Eine weitere Ausnahme ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wegen des Beschleunigungsgebotes (vgl. §§ 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG) auch dann zu machen, wenn eine Partei zwar einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt, aber wegen kurzer im arbeitsgerichtlichen Verfahren einzuhaltender Fristen (z.B. Dreiwochenfrist von § 4 KSchG) die erforderlichen Unterlagen und Belege nicht fristgerecht vorlegen konnte. Wird dann das Verfahren schon im Gütetermin beendet, erscheint eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung angemessen, wenn die Partei die Unterlagen unverzüglich nachreicht. Als unverzüglich ist in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes anzusehen (Arbeitsrechtslexikon/Schwab, a.a.O.).

Der Beschwerdeführer hat in der Klageschrift seines Kündigungsschutzverfahrens keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt; zum damaligen Zeitpunkt stand er auch noch im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Erstmals im Gütetermin stellte er dann einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein sollte, ein ausreichend und ordnungsgemäß ausgefülltes Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte zu reichen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm im Zeitpunkt der Beendigung der Instanz noch kein Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vorgelegen hat, so hatte der Beschwerdeführer diese Angaben nicht gemacht. Auch hätte ggf. grob überschlägig die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen errechnet werden können, wenn der Beschwerdeführer irgendwelche näheren Angaben hierzu gemacht hätte. Über seinen Prozessbevollmächtigten ließ er mit Schriftsatz vom 07.12.2004 anfragen, welche weiteren konkreten Belege das Gericht benötige. Überschneidend mit dieser Anfrage hatte das Arbeitsgericht mittlerweile mit Beschluss vom 08.12.2004 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben zurückgewiesen gehabt. Mit Verfügung vom 17.01.2005 hat die Vorsitzende dem Beschwerdeführer dann aufgegeben, konkrete Unterlagen vorzulegen, nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 10.01.2005 sofortige Beschwerde eingelegt hatte, ohne irgendwelche näheren Angaben zu tätigen. Erst auf Hinweis des Gerichts vom 17.01. reichte der Beschwerdeführer dann am 01.02.2005 weitere Unterlagen ein, die dann teilweise mit seinen früheren Angaben nicht mehr übereinstimmten. Auf weitere Aufforderung des Gerichts, deshalb bestimmte zusätzliche Erklärungen und Nachweise abzugeben, reagierte dann der Beschwerdeführer nicht mehr.

Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage ausreichender Belege in der gebotenen Weise weder rechtzeitig noch überhaupt nachgekommen ist. Eine rückwirkende Bewilligung nach Beendigung der Instanz scheidet grundsätzlich aus. Soll es ausnahmsweise doch geschehen, dann ist der Antragsteller gehalten, unverzüglich sämtliche erforderlichen Angaben vollständig zu machen und die Belege hierfür vorzulegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 114 auch noch rückwirkend für die beendete Instanz Prozesskostenhilfe bewilligen zu können. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im Streitfalle nicht nachgekommen.

Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Der Beschluss ist damit nicht rechtsmittelfähig.

Ende der Entscheidung

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