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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 2 TaBV 63/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, MTV


Vorschriften:

BetrVG § 81 Abs. 1
BetrVG § 81 Abs. 2
BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1
BetrVG §§ 99 ff.
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 1
MTV § 9 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 TaBV 63/05

Entscheidung vom 04.04.2006 Tenor:

1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005 - 4 BV 36/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob die zeitweilige Zuweisung von MitarbeiterInnen vom Kassenbereich zu neu eingereichteten Selbstscanning-Kassen eine Versetzung darstellt und um deren tarifgerechte Eingruppierung. Die Arbeitgeberin betreibt in M. ein SB-Warenhaus. Sie hat in diesem Markt im Juni 2004 vier Selbstbedienungskassen eingerichtet, die von den Kunden selbst bedient werden. Dieser räumlich zusammenhängende einheitliche Kassenbereich wird von einer Mitarbeiterin überwacht und hauptsächlich kontrolliert, ob die Kunden alle Waren auf eine vorhandene Wiegestation legen. Ferner überprüft sie, ob Kinder bzw. Jugendliche, die diese Selbstbedienungskassen benutzen, Alkoholika oder Zigaretten einkaufen wollen, wogegen sie einschreiten muss.

Die die Selbstbedienungskassen überwachende Mitarbeiterin sitzt am Ende dieses Kassenbereiches auf einem erhöhten Stuhl und überwacht den Kassiervorgang durch unmittelbare Einsichtnahme oder durch einen Monitor, auf dem gleichzeitig alle vier Kassen zu beobachten sind. Diese Selbstbedienungskassen unterstehen der Teamleiterin Kasse. Die dort eingesetzten MitarbeiterInnen wurden etwa drei Tage in diese neue Tätigkeit eingewiesen. Sie werden zeitweise an den herkömmlichen Kassen und an den Selbstbedienungskassen eingesetzt. Bezüglich des zeitlichen Umfanges der an den Selbstscanning-Kassen eingesetzten Mitarbeiter den Kalenderwochen 7 bis 9 2006 wird auf eine Aufstellung Bezug genommen, die die Arbeitgeberin im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht vom 04.04.2006 zur Akte gereicht hat (vgl. Bl. 97 d.A.). Nach dieser Aufzeichnung war lediglich eine von 17 MitarbeiterInnen mit dem überwiegenden Teil ihrer individuellen Arbeitszeit an den Selbstbedienungskassen eingesetzt. Die Arbeitgeberin hat die MitarbeiterInnen ohne Zustimmung des Betriebsrats zeitweilig den Selbstbedienungskassen zugeteilt, worin der Betriebsrat eine Versetzung und damit einen Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG sieht. Auch ist der Betriebsrat der Auffassung, dass die MitarbeiterInnen, die an den Selbstbedienungskassen beschäftigt werden, in die Gehaltsgruppe G IV des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz einzugruppieren seien, weil sie das in dieser Tarifgruppe genannte Merkmal der Kassenaufsicht erfüllen. Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrates, Versetzungen von der Kasse an die Selbstscanning-Kassen vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Vornahme dieser Versetzungen als personelle Maßnahme gemäß §§ 99 ff. BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat, hilfsweise:

Der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrates, Versetzungen der Mitarbeiterinnen Frau Erika K., Anna J., Frau P., Frau H., Frau F. und Frau O. von der Kasse an die Selbstscanning-Kassen vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Vornahme dieser Versetzung als personelle Maßnahme gemäß §§ 99 ff. BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat, höchst hilfsweise:

Festzustellen, dass es sich bei der Beschäftigung der Mitarbeiterinnen Frau Erika K., Anna J., Frau P., Frau H., Frau F. und Frau O. von der Kasse zur Selbstscanning-Kasse um eine Versetzung nach § 99 BetrVG handelt. 2. Für jeden Fall Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von € 1.000,-- anzudrohen. 3. Festzustellen, dass die Mitarbeiter/-innen, die an der Selbstscanning-Kasse beschäftigt werden, in die Gehaltsgruppe G IV des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz einzugruppieren sind. Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei dem zeitweiligen Einsatz der MitarbeiterInnen nicht um Versetzungen. Auch seien die Tarifmerkmale der Gehaltsgruppe IV erkennbar nicht erfüllt. Bei der bloßen Überwachung dieses Kassenbereiches handele sich um eine erheblich einfachere Tätigkeit als dies im herkömmlichen Kassenbereich der Fall sei, da diese MitarbeiterInnen weder mit der eigentlichen Erfassung der Waren noch mit dem Kassieren in Berührung kommen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 27.07.2005, auf dessen Sachverhaltsdarstellung hiermit ins Einzelne gehend Bezug genommen wird, sowohl die Haupt- als auch die Hilfsanträge des Betriebsrates als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der Einsatz stelle keine Versetzung der betroffenen MitarbeiterInnen dar. Auch sei das Tätigkeitsmerkmal "Kassenaufsicht" der Gehaltsgruppe IV nicht erfüllt, weil als Kassenaufsicht nur solche MitarbeiterInnen anzusehen seien, die auch Personalaufsicht durchführen würden. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 4 - 6 dieses Beschlusses Bezug genommen. Hiergegen hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Nach Auffassung des Betriebsrats habe das Arbeitsgericht fehlerhaft den vorliegenden Sachverhalt unter die anerkannten Rechtsgrundsätze einer Versetzung nicht subsumiert. Der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser MitarbeiterInnen liege im Überwachen und nicht im Kassieren, so dass auch eine wesentliche Veränderung der Umstände vorliege. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei er, der Betriebsrat, der Meinung, dass auch die Überwachung des Kassiervorgangs an den Selbstbedienungskassen eine Kassenaufsicht im tariflichen Sinne darstelle.

Im Verhandlungstermin hat der Betriebsrat darüber hinaus die Auffassung vertreten, bei den betroffenen MitarbeiterInnen handele es sich um Kassiererinnen mit zusätzlicher Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmales der Gehaltsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages. Der Betriebsrat wiederholt im Beschwerdeverfahren seine erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsanträge. Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, der die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Der neu errichtete Kassenbereich sei eine Ergänzung der herkömmlichen Kassen und werde insbesondere in hochfrequentierten Einkaufszeiten von Kunden mit einem kleineren Warenkorb benutzt. Da sich auch die Person der Vorgesetzten nicht ändere beim zeitweiligen Einsatz der Kassenmitarbeiterinnen an den Selbstbedienungskassen und diese Mitarbeiterinnen nach wie vor im Kassenbereich eingesetzt werden, liege keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne dar. Der Vorgang sei in etwa damit zu vergleichen, wie wenn MitarbeiterInnen im Bürobereich, die bisher mit mechanischen Schreibmaschinen gearbeitet haben, nunmehr elektrische Schreibmaschinen für ihre Schreibarbeiten zur Verfügung gestellt bekommen. Die ebenfalls im Markt eingesetzte Kassenaufsicht übe eine völlig unterschiedliche Tätigkeit aus, indem sie den gesamten Kassenbereich und die Pausenzeiten der dort eingesetzten MitarbeiterInnen überwacht. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. II.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht sowohl die Haupt- als auch die Hilfsanträge des Betriebsrates zurückgewiesen, weil das Rechtsbegehren des Betriebsrates in allen Punkten unbegründet ist. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Das Beschwerdegericht folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab. Das Vorbringen des Betriebsrates im Beschwerdeverfahren vermochte die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht zu erschüttern. Selbst wenn das Beschwerdegericht von der Tätigkeitsdarstellung, die der Betriebsrat als Anlage zum Schriftsatz vom 14.04.2005 (Bl. 26 d.A.) zur Akte gereicht hat, ausgeht, ist nicht erkennbar, dass dadurch eine "erhebliche" Änderung der Arbeitsumstände im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beim zeitweiligen Einsatz der Kassiererinnen an den Selbstscanningkassen eintritt. Die Kassiererinnen sind nach wie vor mit dem Vorgang des Kassierens beschäftigt. Zwar tritt eine Änderung der Arbeitsumstände dadurch ein, dass die den Kassiervorgang überwachende Mitarbeiterin gleichzeitig vier Selbstbedienungskassen, sei es durch unmittelbare Einblicknahme in den direkt vor ihr liegenden Kassenbereich oder sei es durch eine Kontrolle auf dem ihr zur Verfügung gestellten Monitor zu beobachten hat. Die Haupttätigkeit dieser MitarbeiterInnen besteht in der Kontrolle und Überwachung der Kunden, dass diese sämtliche Artikel auch tatsächlich auf die Wiegestation legen. Im Gegensatz zu dem herkömmlichen Kassiervorgang ist die betroffene Mitarbeiterin jedoch nicht mit der körperlich beschwerlichen Bewegung der Waren im Zusammenhang mit dem Einscannen beauftragt und ist insbesondere auch nicht mit dem verantwortungsvollen Kassiervorgang betraut. Da die am Selbstscanning-Arbeitsplatz eingesetzte Kassiererin jedoch gleichzeitig vier Kassen zu überwachen hat, sind hier andere Anforderungen an ihre Aufmerksamkeit gestellt, als dies an dem herkömmlichen Arbeitsplatz der Fall war. Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine Versetzung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jedoch nur vor, wenn eine "erhebliche" Änderung der Umstände mit der unterschiedlichen Arbeitsausführung verbunden ist. Trotz der nicht zu leugnenden Unterschiede und der unterschiedlichen individuellen Anforderungen vermag die Kammer jedoch keine Tätigkeitsänderung festzustellen, die die von § 95 Abs. 3 BetrVG geforderte Qualität und Intensität der unterschiedlichen Tätigkeiten voraussetzt (vgl. dazu Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linzenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 99 Rd.Ziff. 99). Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 Abs. 1 und 2 BetrVG durch die Aufgabe und die Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Hierbei geht es um den konkreten Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. AP Nr. 25, 33, 34 zu § 95 BetrVG 1972). Eine Veränderung ist nur dann erheblich, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert. Hierbei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen betrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (BAG, AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Inhalt der Arbeitsaufgabe ändert sich bei den MitarbeiterInnen nicht. Die betroffene Mitarbeiterin ist nach wie vor im Kassenbereich mit dem Kontakt zum Kunden eingesetzt. Sowohl an den herkömmlichen Kassen als auch an den Selbstscanning-Kassen besteht eine Kontroll- und Überwachungspflicht, ob die Kunden z.B. sämtliche Artikel in ihren Einkaufswagen auf das Kassenband legen (bei den herkömmlichen Kassen) bzw. vom Einkaufswagen auf die Wiegestation der Selbstscanning-Kasse deponieren. Auch wenn bei den Selbstscanning-Kassen ganz wesentliche Tätigkeiten einer Kassiererin an den herkömmlichen Kassen entfallen, so handelt es sich trotzdem um keinen anderen Arbeitsbereich, weil eine räumliche und organisatorische Änderung nicht eintritt. Allein die Verschiebung der Akzente durch Wegfall der Einscannung der Artikel und des Kassierens, bei gleichzeitiger Überwachung von vier Kassen ändert nicht den generellen Charakters des Einsatzes der Mitarbeiterin am Kassiervorgang. Durch die Übertragung von neuen Teilfunktionen und dem gleichzeitigen Entzug von Teilfunktionen wird der Gesamttätigkeit ihr Gepräge nicht entzogen, um von einer anderen Tätigkeit ausgehen zu können. Insbesondere stellt nicht jede technische Modernisierung, die an die individuellen Anforderungen des Arbeitnehmers geänderte Anforderungen stellt, bei Beibehaltung der zu erledigenden Arbeiten die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dar und führt in der Regel nicht zu einer "erheblichen" Veränderung der Arbeitsumstände. Liegt aber keine Versetzung vor, dann sind sowohl der Hauptantrag zu 1 als auch die Hilfsanträge und der Antrag zu 2 unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Antrag zu 3) zurückgewiesen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsmerkmal der Kassenaufsicht die Aufsicht über Personen, die an Kassen eingesetzt sind, beinhaltet. Hiergegen hat der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren auch keine näher begründeten Bedenken erhoben, sondern lediglich darauf hingewiesen, er sei "anderer Auffassung als das Arbeitsgericht".

Erstmals im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht hat der Betriebsrat dann die Rechtsauffassung vertreten, der Einsatz der MitarbeiterInnen an den Selbstscanning-Kassen stelle ein Kassieren "mit zusätzlicher Verantwortung" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz dar. Das ist nicht der Fall. Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz dieses Tätigkeitsbeispiels angegeben, welche Beispiele sie darunter fallen lassen wollen. Danach muss z.B. der Kassiervorgang mit "zusätzlichen kassentechnischen" Aufgaben erschwert sein. Allein dadurch, dass die an den Selbstscanning-Kassen eingesetzten MitarbeiterInnen jedoch gleichzeitig vier verschiedene Selbstscanning-Kassen zu überwachen haben, liegt jedoch keine "zusätzliche" Verantwortung vor. Wer etwas "zusätzlich" übernimmt, verrichtet die im allgemeinen wahrzunehmenden Aufgaben und nimmt darüber hinausgehend auch noch weitere Aufgaben wahr. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine an der Selbstscanning-Kasse eingesetzte Mitarbeiterin ist nicht mit den Beschwernissen des manuellen Warentransportes im Zusammenhang mit dem Einscannen der Waren und der anschließenden Kassiertätigkeiten betraut. Nur wenn dies der Fall wäre und die Mitarbeiterin gleichzeitig auch noch weitere Kassen beobachten müssten, würde sie neben den herkömmlichen Tätigkeiten noch "zusätzliche" verrichten. Erschwerte kassen-"technische" Anforderungen scheiden völlig aus; gerade das Gegenteil ist der Fall. Gegen die Begründetheit des nur in globaler Form gestellten Feststellungsantrages des Betriebsrates zu 3) spricht darüber hinaus, dass der Betriebsrat selbst nicht vorgetragen hat, dass die dort eingesetzten MitarbeiterInnen entsprechend § 9 Nr. 3 des MTV im Einzelhandel Rheinland-Pfalz mit ihrer zeitlich überwiegenden Tätigkeit die Merkmale einer höheren Tarifgruppe erfüllen. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, so erfolgt die Eingruppierung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit. Unstreitig werden die betroffenen MitarbeiterInnen nicht permanent in den Selbstscanning-Kassen eingesetzt, sondern nur zeitweilig. Nach der von der Arbeitgeberin im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht vom 04.04.2006 vorgelegten Aufstellung für die Kalenderwochen 7 bis 9 2006 wurde nur eine von insgesamt 17 MitarbeiterInnen, die an den Selbstscanning-Kassen in diesem Zeitraum eingesetzt waren, mit ihrem überwiegenden Anteil ihrer Gesamttätigkeit in dem neuen Kassenbereich eingesetzt. Erweist sich bei einer Feststellungsklage im Beschlussverfahren ein global gestellter Antrag jedoch in einem Punkt als unbegründet, dann ist er insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG NZA 1995, 488 und seitdem ständige Rechtsprechung). Auch von daher ist das Feststellungsbegehren des Betriebsrates in seinem Antrag zu 3 in der Sache nicht begründet. Nach alledem war die unbegründete Beschwerde des Betriebsrates gegen den zutreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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