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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 2 TaBV 73/06
Rechtsgebiete: MTV, BetrVG, BGB


Vorschriften:

MTV § 9 Satz 2
MTV § 9 Satz 3
BetrVG §§ 99 ff.
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Satz 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1
BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2
BetrVG § 99 Abs. 4
BGB § 125
BGB § 126
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 126 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 TaBV 73/06

Entscheidung vom 12.07.2007

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.11.2006 - 4 BV 8/06 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau U. in die Gehaltsgruppe G II des Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung der Frau U., die als Mitarbeiterin im Kassenbereich eingesetzt ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in A-Stadt eine örtliche Niederlassung, in welcher der beteiligte Betriebsrat gewählt ist. Im Betrieb werden mehr als 20 Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt. Es gilt das Tarifwerk für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz einschließlich etwaiger Sonderregelungen. Der Manteltarifvertrag vom 18.07.2003 sieht zur Eingruppierung in § 9 vor, dass die Eingruppierung entsprechend der tatsächlichen Tätigkeit erfolgt, wobei die Gehalts- und Lohngruppen gesonderten Tarifverträgen vorbehalten bleiben. Weiter ist geregelt, dass wenn dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt werden, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, eine Eingruppierung in die höchst mögliche Tarifgruppe der zeitlich überwiegenden Tätigkeit erfolgt, bei nicht exakt abgerenzbarem Überwiegen in die höhere der denkbaren Tariflohngruppen. Die Eingruppierung findet in fünf Gehaltsstufen statt, wobei im Falle der betroffenen Arbeitnehmerin die höchste Gehaltstufe erreicht ist.

Die Gehaltsgruppe II (G II) erfasst:

"Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/ oder technischer Tätigkeit, z. B. [...] einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/ in) [Fußnote 1: Kassierer/ innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab dem 1.9.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- EUR.], [...], Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, [...], Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro [...]."

In die Gehaltsgruppe III (G III) fallen sodann:

"Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. [...] Kassierer/ in mit höheren Anforderungen [Fußnote 2: Die für Kassierer/ innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/ innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/ Innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen.], Kassierer/ in in Verbrauchermärkten, [...], selbständige Sachbearbeitung in folgenden Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, [...], Versand, Buchhaltung, Kreditbüro [...]."

Die Gehaltsgruppe IV (G IV) steht sodann

"Angestellten mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen, b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen [...]"

offen,

"z. B. [...] Kassenaufsicht, Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z. B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/ oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/ innen), [...]."

Im Sommer 2005 wurden im Kassenbereich Umstrukturierungen vorgenommen. Als Folge wurde im 3. Stock des Warenhauses eine sogenannte erweiterte Bereichskasse eingerichtet. An diese Kasse wurden einvernehmlich mit dem Betriebsrat die Mitarbeiterinnen Frau U., Frau T., Frau S., Frau R., Frau Q. und Herr P. versetzt. Weiter in diesem Bereich eingesetzt wird die Mitarbeiterin Frau O., diese ist "erste Kraft" des Bereichs.

In der erweiterten Bereichskasse, auch Service-Kasse genannt, wurden teilweise Aufgaben der früheren Hauptkasse erledigt, allerdings mit der Maßgabe, dass nur noch die manuelle Vereinnahmung und Herausgabe von Hartgeld dort erfolgt, ferner auch das Hauptkassenbuch geführt wird, jedoch keine Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung mehr wie früher. Das vereinnahmte Hartgeld wird im rückwärtigen Bereich der Kasse gesammelt und schließlich in Safebags an die Fahrer eines Drittunternehmens übergeben.

Der Zeitanteil der Hartgelddisposition ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Arbeitgeberin gibt an vier bis sechs Stunden pro Woche für zwei Mitarbeiter. Der Antragsteller sechs Stunden pro Woche allein für die Präparation der Safebags.

Des weiteren werden von den Mitarbeitern der erweiterten Bereichskasse noch Aufgaben des sogenannten Filialbüros, d. h. der Filialleitungsadministration miterledigt. Die Mitarbeiterin R. hat neben gelegentlicher unmittelbaren Mitarbeit im Kassenbereich Verwaltungs- und Administrationsaufgaben des Filialbüros zu erfüllen, d. h. Belege aus der Filiale zu sammeln und geordnet an die zuständigen Stellen in der Hauptverwaltung weiterzuleiten. Auch die Bearbeitung des allgemeinen Schriftverkehrs in der Filiale obliegt ihr, ferner die Betreuung der hausinternen Soft- und Hardware einschließlich der Erhebung von einfachen Problemen an den Kassenrechnern bzw. Beauftragen des technischen Dienstes im regionalen Dienstleistungszentrum bei entsprechendem Bedarf.

Unter den Beteiligten herrscht im Einzelnen Streit über die Wertigkeit der den sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an der Kasse übertragenen Aufgaben, insbesondere, ob sie erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung einsetzen müssen, z. B. als Kassierer mit höheren Anforderungen im Sinne der Protokollnotiz, nämlich der Beschäftigung an Sammelkassen, anzusehen sind.

Frau P. ist Kassiererin der Kasse in der 3. Etage. Ihre Haupttätigkeit liegt im Abkassieren der Ware und der Durchführung von Retouren nach Kassenanweisung. Ferner obliegen ihr die Ausgaben Wechselgeldrollen an Mitarbeitern im Haus, die Bearbeitung von Kundenanfragen zur Kundenkarte, die Erstellung von Wunschkarten und Geschenkgutscheinen, die Durchführung des allgemeinen Schriftverkehrs des Filialgeschäftsführers und vereinzelt die Abwicklung von Tax-Free Geschäften und die Erstattung von Mehrwertsteuer.

Nachdem Gespräche über die zunächst vorgesehene Einrichtung der Service-Kasse im 1. Obergeschoss geführt wurden und der Betriebsrat am 17.06.2005 Bedenken wegen der beabsichtigten Eingruppierung hatte, schrieb die Arbeitgeberin am 21.06.2005 an den Betriebsrat wie folgt:

"Antrag an den BR der A- AG A-Stadt

Filialbüro/ Bereichskasse

Sehr geehrter Herr N.,

anliegend erhalten Sie die neuen Verträge für die Mitarbeiterinnen der erweiterten Bereichskasse/ Filialbüro (Service-Kasse).

Wie mit dem Betriebsrat besprochen, wird die bisherige Fashionkasse im 1. OG um die Aufgaben des Filialbüros erweitert (Tätigkeitsbeschreibungen liegen ihnen vor).

Die Mitarbeiterinnen N. und U. werden, wie vereinbart, den Mitarbeitern der Servicekasse zugeordnet.

Frau U. wird die neue Filialorganisatorin. Ihr sind die Mitarbeiterinnen der Servicekasse unterstellt. Dies sind im Einzelnen (in Klammern die vorgesehene Eingruppierung):

Frau A. (GII)

Frau B. (GII)

Frau C. (GII)

Frau D. (GII)

Frau E. (GII)

Frau F. (GII)

Frau G. (GII)

Frau H. (GII) Abgruppierung von GIII nach den Bedingungen des Sozialplans, Frau I. (GII) Abgruppierung von GIII nach den Bedingungen des Sozialplans

(Frau J. bleibt in der Abteilung 030 und wird zu 50% ihrer individuellen Arbeitszeit die Servicekasse unterstützen).

Frau U. (GIII) und Funktionszulage für Umstellungsverhältnisse.

Diese Konstruktion wurde vor Wochen mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und dem BR besprochen. Daher erstaunt es, dass der Betriebsrat am 17.6.05 erstmals Bedenken gegen die Eingruppierung verlauten ließ.

Begründung für die Eingruppierung:

Die vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden der bisherigen Mitarbeiter der Fashionkasse entsprach 4,0 VB. Zugeordnet wurden 1,1 VB Mitarbeiter für die Aufgaben des Filialbüros; außerdem wird die Filialorganisation mit 1,0 VB zugeordnet. Es ist besprochen, dass alle Mitarbeiterinnen der Servicekasse die zusätzlichen Aufgaben des Filialbüros beherrschen lernen und gleichberechtigt nach Einteilung durch Frau U. durchführen.

Diese zusätzlichen Aufgaben beinhalten nach den Ihnen vorliegenden Unterlagen einfache Tätigkeiten, die nur eine tarifliche Eingruppierung in GII rechtfertigen. Die höhere Einstufung der Frau U. rechtfertigt sich durch ihre Vorgesetztenfunktion.

Selbst wenn wir unterstellen, dass die zusätzlichen Aufgaben höher bewertet sind, käme es auch nicht zu einer Höhergruppierung. § 9 Satz 2+3 unseres MTV sagt aus:

2. Eine Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit,

3. werden dauernd mehrere Aufgaben zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.

Da neben Frau U. als Filialorganisatorin neue Tätigkeiten in der Größenordnung von 1.1 VB verteilt auf 5.1 VB Mitarbeiterinnen hinzugekommen sind, werden die Anforderungen des § 9 Satz 3 auf Höhergruppierung in keinem Fall erfüllt, da dass Arbeitsvolumen der neuen Tätigkeiten in keinem Fall überwiegt.

Da Frau P. und Frau O. in die Gruppe der Servicekassenmitarbeiterinnen mit gleichen Rechten und Pflichten integriert werden (auf eigenen Wunsch), müssen diese beiden Mitarbeiterinnen die gleiche Eingruppierung wie die Kolleginnen erhalten, nämlich GII. Die beiden Mitarbeiterinnen akzeptieren übrigens die Abgruppierung.

Wir bitten den Betriebsrat gemäß dem Antrag zu entscheiden und den anliegenden Verträgen in dieser Form zuzustimmen.

A-Stadt, den 21.6.05

(Geschäftsleitung, F..)"

Nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Kammer wurde die Einrichtung der Bereichskasse im 1. Obergeschoss verworfen, weil bautechnische Gründe eine Einrichtung innerhalb der Fashion-Abteilung nicht für zweckdienlich erscheinen ließen.

In Übereinstimmung mit dem Betriebsrat wurde sodann in der 3. Etage diese Service-Kasse eingerichtet und dort seit Ende August 2005 betrieben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden mit Zustimmung des Betriebsrates in die Abteilung versetzt. Im Falle der Mitarbeiterin J. hatte dies eine mit ihr vereinbarte Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe G II zur Folge.

In einem Gespräch vom 23.11.2005 beantragte nochmals die Arbeitgeberin förmlich die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin P. in die Gehaltsgruppe G II und der Mitarbeiterin U. in die Gehaltsgruppe G III.

Mit Schreiben datiert vom 29.11.2005 lehnte der Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung ab. Das Schreiben lautet wörtlich:

"Nach wie vor sind wir überzeugt, dass die Eingruppierungen nach der tatsächlichen Tätigkeit vorzunehmen sind.

Das bedeutet, dass wir eine Vergütung für die Filialorganisatorin nach der Tarifgruppe 5 b, sowie der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Filialbüros und der erweiterten Bereichskasse nach G 3, für richtig halten.

Für eine noch zu bestimmende Stellvertretung der Filialorganisatorin erklären wir uns mit Ihrem Kompromissvorschlag G 3 plus einer Funktionszulage von 100,- EUR monatlich einverstanden.

Begründung:

Der Zuständigkeitsbereich der Filialorganisatorin erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die vor ZERO BASE 1 von einer Vielzahl von unterschiedlichen Verantwortlichen geleistet wurden. Die Filialorganisatorin hat demnach die Richtlinien des "Handbuchs Filialorganisation" zu veranlassen, diese zu bearbeiten oder zu delegieren und vor allem die Kontrolle über die ordnungsgemäße Erledigung zu führen.

Sie ist zuständig für z. B.

- Sicherheit und Ordnung des Hauses

- Belegannahme und Weiterleitung an die entsprechenden Stellen

- Debitorenbuchhaltung und Kundenauftragsschreibung

- Geldbearbeitung

- Wechselgelddisposition

- Ein- und Auszahlungen

- Hauptkassenbestand

- Hauptkassenabrechnung

- Geldaufbewahrung

- Inventur

- Vorbereitung

- Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung

- Diebstahlsinformationssystem

- Beabreitung

- Erforderliche Eingaben und Auswertungen

- Betreuung der EDV-Hardware

- Überwachen und Einhalten der Grundsätze der Datensicherheit

- PC

- Kassen

- Telefonanlagen

- Service

- Kundenkarten (Happy Digits)

- Kundenrechnungen

- Wunschkarten und Geschenkgutscheine

- Maßnahmen der allgemeinen Verwaltung

- Schriftverkehr

- Ge- und Verbrauchsmaterial

- Haftpflichtschäden

- Warenannahme

- Versand

Im Bereich der Personaladministration ist sie zuständig unter anderem für die Durchführung und Überwachung von:

- Sammelfunktionen

- Anträge

- Arbeitspapiere und Bescheinigungen

- Verteilfunktion

- Abrechnungen

- MK-Karten

- Zeitausweise

- Kontrollfunktion

- Servicefunktion

- Beschaffung und Einstellung von Aushilfen (zB Inventur)

- Pflege von Zeitdaten

- Unfallanzeigen und Krankmeldungen

Alle diese Tätigkeiten bedingen eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 5, da hier eine leitende Stellung mit Anweisungsbefugnis und erhöhter Verantwortung vorliegt.

Es ist eindeutig festzustellen, dass die Tätigkeit nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe G 3 entspricht, in der die Filialorganisatorin derzeit eingruppiert ist und die Ihrer Auffassung nach auch zukünftig die Richtige sein soll.

Der von Ihnen vorgeschlagenen Eingruppierung in G3 plus einer Funktionszulage ist deshalb die Zustimmung zu verweigern.

Bei den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Filialbüros und der erweiterten Bereichskasse ist der Betriebsrat der Auffassung, dass es sich hier um Tätigkeiten handelt, die einer Sammelkasse entsprechen und darüber hinaus noch Tätigkeiten des Filialbüros mit umfasst. Deshalb sind diese Mitarbeiterinnen in die Vergütungsgruppe G3 einzugruppieren.

Beispiele:

- Bearbeitung der Hauptkasse

- Kundenservice wie Happy Digits, Geschenkgutscheine, Wunschkarten

- Mehrwertsteuererstattung

- Tax Free

- Nato Papiere

- Telefonzentrale

- und alle Tätigleiten des vorher beschriebenen Leistungsspektrums, welches von der Filialorganisatorin zur Erledigung delegiert werden kann.

Auch hier entspricht die Tätigkeit nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe G2, in der die Mitarbeiterinnen jetzt eingruppiert sind.

Deshalb ist auch hier die Zustimmung zu verweigern.

In beiden Fällen liegt also, bei Ihrem Vorschlag, ein Verstoß gegen tarifliche Bestimmungen vor, und genügt damit nach § 99 BetrVG Abs. 2 Satz 1, die Zustimmung nicht zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Betriebsrat A- AG Filiale A-Stadt

L.

Betriebsratsvorsitzender

Das Schreiben ist vom Betriebsratsvorsitzenden nicht unterzeichnet. Die Beteiligten konnten keine Angabe dazu machen, ob überhaupt eine unterschriebene Erklärung vorliegt. Unter dem Schreiben befindet sich ein Vermerk, wonach das Schreiben von dem Filialgeschäftsleiter F. am 29.12.2005 (gemeint ist wohl 29.11.2005) erhalten sei. An diesem Tag hatte der Betriebsratsvorsitzende dem Filialgeschäftsführer das Schreiben des Betriebsrates überreicht.

Am 17.01.2006 hat die Arbeitgeberin ein abermaliges Schreiben zur Eingruppierung und die von ihr beabsichtigte Eingruppierung nochmals erläutert. Eine schriftliche Reaktion des Betriebsrates erfolgte nicht mehr.

Mit Antrag eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 07.03.2006 hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, es der Arbeitgeberin zu verbieten, die Mitarbeiterin U. weiter in der Gehaltgruppe G II einzugruppieren, ohne die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen und im Verweigerungsfalle durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

Er hat den Antrag um den Hilfsantrag erweitert, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin U. innerhalb des Gehaltsgruppengefüges des Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ersetzen zu lassen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat im Wege des Widerantrags beantragt,

die vom Antragsteller verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau U. in die Gehaltsgruppe G II des Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz zum 19.08.2005 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Widerantrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Antrag auf Unterlassung sei nicht zulässig. Im übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die Zustimmung zur Eingruppierung kraft Gesetzes fingiert werde. Die Zustimmung sei nämlich dadurch eingetreten, das der Betriebsrat sich nicht auf die Antragstellung vom 21.06.2005 geäußert habe. Im übrigen liege ein formgerechter Widerspruch spätestens nach der nochmaligen Unterrichtung am 26.11.2005 nicht vor, weil das Widerspruchsschreiben des Betriebsrates nicht der gesetzlichen Schriftform entspreche.

Die Arbeitgeberin verfolgt weiter ihre Auffassung, dass die von ihr vorgenommene Eingruppierung zutreffend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird die tatbestandliche Darstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.11.2006 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat sämtliche Anträge zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Anträge des Betriebsrates seien unzulässig, weil ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates nicht bestehe. Dessen Rechte seien in den Bestimmungen der §§ 99 ff. BetrVG abschließend geregelt. Der hilfsweise Vornahmeantrag sei aufgrund der zwischenzeitlich eingeleiteten Zustimmungsersetzung von keinem anderem Rechtsschutzinteresse mehr getragen.

Der durch die Arbeitgeberin angebrachte Antrag auf Zustimmungsersetzung sei zwar statthaft und zulässig. Von einer fingierten Zustimmung nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG könne nicht ausgegangen werden. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Eingruppierung stimme mit dem tariflichen Gehaltsgefüge nicht überein. Die Beteiligungsrechte seien nicht bereits durch das Schreiben vom 21.06.2005 ausgelöst worden. Die in diesem unterbreitete Strukturänderung sei nämlich nicht zustande gekommen, sodass die Beteiligungsrechte ihren Bezug verloren haben. Ursprünglich vorgesehen sei die Einrichtung der erweiterten Bereichskasse im 1. Obergeschoss anstelle der vorherigen Fashion-Kasse. Andere Mitarbeiter sollten davon betroffen sein. Das gesamte Projekt sei wegen bautechnischer Entscheidungen verworfen worden. Erst Anfang Juli 2005 sei eine Neuabstimmung des Konzepts für das 3. Obergeschoss mit der integrierten Kasse getroffen worden. Die vorher konkret geplante Versetzung und Umgruppierung der genannten Mitarbeiter sei aufgrund des Vorgangs gegenstandslos geworden. Dass die später durchgeführte Maßnahme für die von beiden Planungen getroffenen Mitarbeiterinnen O. und U. in allen denkbaren Punkten erkennbar identisch konzipiert waren, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der Unterrichtung seien mithin Beteiligungsrechte noch nicht in Gang gesetzt gewesen.

Auch durch die unter dem 23.11.2005 beantragte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter sei die Fiktionswirkung des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht weiter ausgelöst worden. Zwar sei das Widerspruchsschreiben nicht handschriftlich unterzeichnet worden. Die Berufung der Arbeitgeberin auf diesem Umstand sei vor dem Hintergrund der persönlichen Übergabe des Schreibens und des sodann über Monate hinweg fortgeführten Verhandlung bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens treuwidrig und damit unbeachtlich. Hierzu führt das Arbeitsgericht im Einzelnen aus. Insbesondere der nach dem 29.11.2005 fortgesetzten Verhandlung maß das Arbeitsgericht entscheidendes Gewicht bei. Die Arbeitgeberin hätte mit Schreiben vom 17.01.2006 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Verhandlung über die richtige Eingruppierung immer noch hinzögen und deshalb um erneute Befassung des Betriebsrates gebeten. Mit Schreiben habe sie dokumentiert, dass sie sich an den Widerspruch des Betriebsrates vom 29.11.2005 gebunden fühlt.

Durch das Schreiben vom 17.01.2006 sein ein neues Zustimmungsverfahren nicht eingeleitet worden.

Schließlich führt das Arbeitsgericht unter Darlegung konkreter Gründe aus, weswegen die von der Arbeitgeberin vorgenommene Eingruppierung nicht zutreffend sei, das Arbeitsgericht hält die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für vergleichbar mit der Tätigkeit an einer Sammelkasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Der Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 04.12.2006 zugestellt. Am 29.12.2006 legte sie hiergegen Beschwerde ein. Nachdem die Frist zur Begründung der Beschwerde bis 14.03.2007 verlängert worden war, hat die Arbeitgeberin am 12.03.2007 ihre Beschwerde begründet.

Die Arbeitgeberin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts aus mehreren Gründen für unrichtig. Auf das Anhörungsschreiben vom 21.06.2005, welches alle notwendigen Informationen enthalte, habe sich der Betriebsrat nicht geäußert. Zwar sei es richtig, dass es sich hierbei um laufende bauliche Maßnahmen in der 1. Etage handeln sollte, die in dem Schreiben angeführten Tätigkeitsbeschreibungen seien mit den zur Zeit ausgeführten Tätigkeiten identisch. Bereits mit diesem Schreiben sei unter anderem die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen O. und U. beantragt worden. Eine schriftliche Reaktion des Betriebsrates erfolgte nicht.

Spätestens mit der fehlenden Unterschrift unter dem Schreiben vom 29.11.2005 sei jedoch die Fiktionswirkung eingetreten, die Zustimmung zu den Umgruppierungen gelte als erteilt.

Die Berufung auf die Formnichtigkeit sei nicht treuwidrig. Das Arbeitsgericht verkenne, dass bei einem Verstoß gegen Formvorschriften lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen eine solcher Formverstoß unbeachtlich sei. Voraussetzung sei ein treuwidriges Verhalten und ein untragbares Ergebnis. Allein der Versuch, aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen, bedeute nicht, dass es treuwidrig wäre sich auf Formfehler des Betriebsrates zu berufen. Auch das Schreiben vom 17.01.2006 habe allein der gütlichen Beilegung des Streites zwischen den Beteiligten gedient.

Im übrigen sei die Entscheidung auch materiell unrichtig, weil die betroffenen Mitarbeiter zutreffend seitens der Arbeitgeberin eingruppiert worden seien. Hierzu führt die Arbeitgeberin umfangreich aus.

Nach Hinweis des Gerichts hat die Arbeitgeberin zuletzt beantragt,

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier (Az. 4 BV 8/06) vom 27.11.2006 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau U. in die Gehaltsgruppe G II des Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz vom 01.05.2005 als erteilt gilt.

Hilfsweise, die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau U. in die Gehaltsgruppe II des Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz vom 01.05.2005 zu ersetzen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Unterschrift unter des Widerspruchsschreibens nicht erforderlich. Im übrigen verhalte sich die Arbeitgeberin treuwidrig, wenn sie sich trotz fortgeführter Verhandlungen über die zutreffende Eingruppierung erstmals im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht auf einen fehlenden wirksamen Widerspruch des Betriebsrates beruft.

Im übrigen sei die vorgesehene Eingruppierung der Arbeitgeberin tarifwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, wird verwiesen. Weiterhin wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 12.07.2007.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 78 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.

Es war festzustellen, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau U. in die Gehaltsgruppe G II des Einzelhandelstarifvertrages als erteilt gilt.

Zwar hat die Arbeitgeberin zunächst die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten personellen Maßnahme beantragt und in diesem Antragsverfahren unter anderem vorgebracht, auf jeden Fall sei die beabsichtigte Eingruppierung zutreffend und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen, sie hat desweiteren aber auch vorgebracht, dass der Betriebsrat form- und fristgerecht der beabsichtigten Eingruppierung nicht widersprochen hat.

Beantragt der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer geplanten personellen Maßnahme und stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Zustimmung mangels rechtzeitiger Zustimmungsverweigerung schon als erteilt gilt, kann das Gericht auch dahin entscheiden, dass die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt (vgl. BAG Beschluss vom 28.01.1986 - 1 ABR 10/84 = BAGE 51, 42, BAG vom 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 = BAGE 60, 57).

Auch ohne den von der Arbeitgeberin gestellten Antrag hätte das Gericht die Feststellung treffen können, dass die Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G II als erteilt gilt.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gilt die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin U. als erteilt.

Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nicht rechtzeitig verweigert.

Gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG muss der Betriebsrat eine beabsichtigte personelle Maßnahme innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe von Gründen widersprechen, andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Die Frist beginnt mit der vollständigen Unterrichtung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.

Im Streitfall begann diese Frist mit der Unterrichtung des Betriebsrates in dem Gespräch am 23.11.2006.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin begann die Unterrichtung nicht bereits mit Zugang des Schreibens vom 21.06.2006.

Die in diesem Schreiben dem Betriebsrat unterbreitete Änderung der Organisationsstruktur kam nicht zustande. Ursprünglich war geplant, die erweiterte Bereichskasse im 1. Stock des Kaufhauses in A-Stadt anzusiedeln und hierzu eine bestimmte persönlich abgrenzbare Anzahl von Arbeitnehmerinnen in diesem Kassenbereich einzusetzen. Dass hierbei die Mitarbeiterin O. und U. ebenfalls betroffen waren führt nicht dazu, dass das beabsichtigte Konzept umgesetzt wurde. Unerheblich ist auch, ob ggf. die spätere tatsächliche Einrichtung der Bereichskasse im 3. Obergeschoss absolut identische Tätigkeitsbeschreibungen für die beiden vorbezeichneten Mitarbeiterinnen beinhaltete. Die beabsichtigte Maßnahme, die Mitarbeiterin O. bzw. U. in die Bereichskasse 1. Obergeschoss zu versetzen, ihr dort bestimmte Tätigkeiten zuzuweisen, wurde spätestens mit Aufgabe der ursprünglichen Planung, diese Kasse im 1. Obergeschoss einzurichten, gegenstandslos. Der Umstand, dass der Betriebsrat auf das Schreiben vom 21.06.2005 unstreitig nicht formgerecht reagiert hat, bedeutet also nicht, dass bereits mit Verstreichen der Wochenfrist die Zustimmung zur geplanten Eingruppierung entsprechend dem Vorschlag der Arbeitgeberin als erteilt gilt.

Erst nachdem Anfang Juli 2006 eine Neuabstimmung des Konzepts Filialbüro für das 3. Obergeschoss mit integrierter Kasse neu in Angriff genommen wurde und die konkret geplante Versetzung und Umgruppierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im übrigen nicht identisch waren mit dem ursprünglich betroffenen Personenkreis, eingeleitet wurde, sind trotz möglicherweise vergleichbarer Konzeptionen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates erstmals mit der schließlich erfolgten Information am 23.11.2005 und der beantragten Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter in Gang gesetzt worden.

Durch das dem Filialgeschäftsführer überreichte Schreiben des Betriebsrates ist ein wirksamer Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Eingruppierung nicht erhoben worden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch das Berufen der Arbeitgeberin auf den Formmangel nicht treuwidrig.

Das Widerspruchsschreiben des Betriebsrates ist nicht handschriftlich unterzeichnet. Eine Nachfrage in der mündlichen Anhörung vor der Kammer konnte nicht klären, ob überhaupt die jemals ein Widerspruchsschreiben unterzeichnet worden ist.

Der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende L. das Schreiben persönlich dem Filialgeschäftsführer F. am 29.11.2005 übergeben hat, rechtfertigt nicht die Annahme, von der Wirksamkeit des Widerspruchsschreibens ausgehen zu können.

Grundsätzlich muss eine Zustimmungsverweigerung schriftlich, d. h. handschriftlich durch den Vertretungsbefugten unterzeichnet übermittelt werden (vgl. BAG vom 24.07.1979, AP Nr. 11 zu § 99 BetrVG 1972).

Der Betriebsrat beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2002 - 1 ABR 43/01 = NZA 2003, 226 und vom 06.08.2002, 1 ABR 49/01 = NZA 2003, 386). In diesen Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht aufgeführt, da der Widerspruch des Betriebsrates kein Rechtsgeschäft, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei, genüge das Merkmal der Schriftlichkeit. Die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB werde nicht verlangt. Nach dieser bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden. Diese muss sich aus der übermittelten Urkunde befinden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen war ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück, also eine Mitteilung an den Arbeitgeber über den Beschluss zur Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates dem Arbeitgeber innerhalb der Frist nur durch Telefaxkopie übersandt worden.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die Zustimmung zur Weigerung nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG Schriftlichkeit. Der gesetzlich Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB bedürfe es nicht. Finden auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung. §§ 125, 126 BGB gelten damit für eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG jedenfalls nicht unmittelbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Normzweck und Interessenlage verlangten dies nicht.

Das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 BetrVG soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung bewogen haben. Der Arbeitgeber solle sich auf diese Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussicht eines Ersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verschaffen können. Diesen Klarstellungszweck erfülle ein Verweigerungsschreiben auch als Telekopie.

Die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterschrift diene dagegen neben dem Übereilungsschutz in erster Linie Beweiszwecken hinsichtlich der Identität des Ausstellers und der inhaltlichen Vollständigkeit der Urkunde. Der Schutz für Übereilung spiele im Zusammenhang mit dem Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 BetrVG keine Rolle. In der Erklärung der Zustimmungsverweigerung liege regelmäßig ein Beschluss des Betriebsrates zugrunde. Zum anderen könne die zunächst unterbliebene Zustimmung jederzeit nachgeholt werden. Die anderen Funktionen der Originalunterschrift würden im Rahmen einer Erklärung nach § 99 Abs. 3 BetrVG schon von einer bildlichen Wiedergabe der Unterschrift mittels Telekopie hinreichend erfüllt. Der übermittelte Schriftzug lasse die Identität des Erklärenden erkennen und schließe den Urkundentext räumlich ab. Das gegenüber der Originalunterschrift unter Umständen etwas frühere Fälschungsrisiko könne Angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer von unbefugter Seite abgegebenen Verweigerungserklärung vernachlässigt werden.

Mit dieser Begründung lässt sich im hier zu entscheidenden Beschlussverfahren nicht die Auffassung vertreten, obwohl eine Unterschrift unter die Zustimmungsverweigerungserklärung fehle, sei der Merkmal der Schriftlichkeit gewahrt. Die nicht unterzeichnete Erklärung des Betriebsrates, die unstreitig innerhalb der Frist der Arbeitgeberin zugegangen ist, entspricht lediglich der gesetzlichen Textform des § 126 b BGB.

Im Betriebsverfassungsgesetz ist aber Schriftlichkeit vorgeschrieben und nicht die Textform. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt jedenfalls zur Wahrung des gesetzlichen Zweckes, dem Arbeitgeber auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmung Klarheit über die Erfolgsaussicht eines Ersetzungsverfahrens verschaffen zu können auch bei dem Zugang des Widerspruchs durch Telefax einer auf dem Original, welches bildlich abgebildet wurde, vorhandene Unterschrift. Auf diesem Umstand hat auch Bepler in jurispr-ArbR 26/2003 Anmerkung 6 hingewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Ablehnung einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 126 BGB konkret auf den von ihm entschiedenen Fall der übermittelten Telekopie eine im Original handschriftlich unterzeichnete Mitteilung abgestellt und ausgeführt, die Funktionen der Originalunterschrift des § 126 BGB nämlich, Beweis für die Identität des Ausstellers zu geben und die Vollständigkeit der Urkunde zu manifestieren würden im Rahmen einer Erklärung nach § 99 Abs. 3 BetrVG schon mit einer bildlichen Übergabe der Unterschrift mittels Telekopie hinreichend erfüllt. An dieser Wiedergabe der Unterschrift fehlt es, weil eine derartige Unterschrift nicht feststellbar ist, sie ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist der Arbeitgeberin nicht gültig übermittelt worden.

Auch der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Filialgeschäftsführer der Arbeitgeberin das Schriftstück persönlich überreicht hat, dieser den Empfang quittiert hat führt zu keinem anderen Ergebnis. Da das Gesetz eine mündliche Wiedergabe eines Widerspruchs nicht als ausreichend erachtet, kann auch in der persönlichen Übergabe eines im übrigen nicht formgerechten Schreibens kein Zugang einer rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung gesehen werden, die dem gesetzlichen Zweck entspricht, nämlich über die Vollständigkeit des Textes und der Identität des Ausstellers keinen Zweifel aufkommen zu lassen.

Im Ergebnis schließt sich die Kammer dem Beschluss des Thüringers Landesarbeitsgerichts vom 05.08.2004 - 2 TaBV 2/04 - an, wonach auch die Übersendung eines E-Mails, selbst wenn die Identität des Absenders und die Vollständigkeit der Erklärung unzweifelhaft sind, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 99 Abs. 3 BetrVG entsprechen.

III.

Das Berufen der Arbeitgeberin auf den Formmangel ist nicht treuwidrig.

Die Kammer kann den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht folgen, wonach die Arbeitgeberin durch weitere Verhandlung mit dem Betriebsrat zu erkennen gegeben hat, sie werde sich auf einen etwaigen Formmangel nicht berufen. Die Kammer folgt hier den Ausführungen der Arbeitgeberseite, wonach es ihr nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie in dem Bestreben, mit dem Betriebsrat eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu pflegen, die nicht in Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht münden muss, sich nachhaltig darum bemüht, in weiteren Verhandlungen Einvernehmen zu erzielen.

Das Berufen des Betriebsrates auf widersprüchliches Verhalten und somit den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist schon deswegen unbegründet, weil nach Auffassung der Kammer das Berufen der Beklagten auf eine Formschrift nicht treuwidrig (§ 242 BGB) ist. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßem Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, eine Rechtsposition an einem Formmangel scheitern zu lassen. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (vgl. BGH IV ZR 197/97 vom 24.04.1998).

Generell werden von der Rechtssprechung insbesondere zwei Fallgruppen als Ausnahmen anerkannt, die Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils. Beide liegen hier nicht vor. Dem Betriebsrat ist im Rahmen der Eingruppierung eine Mitbeurteilungsrecht eingeräumt worden. Er hat die Möglichkeit, sich nicht zu einer geplanten Eingruppierung zu äußern und damit die Zustimmungsfiktion einsetzen zu lassen, selbst wenn die Eingruppierung nicht den tariflichen Gegebenheiten entspricht. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei einer Eingruppierung ist nicht als zu hoch anzusiedeln, dass eine Berufung des Arbeitgebers auf einen Formmangel der darin begründet ist, das der Betriebsrat es versäumt, einen an sich einfach möglichen Tatbestand zu schaffen, nämlich das Zustimmungsverweigerungsschreiben zu unterzeichnen, als schlechthin untragbar anzusehen.

Die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind ohnehin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihrer Rechtsposition nicht unmittelbar betroffen. Das Ergebnis des Verfahrens über eine Zustimmungsverweigerung bzw. Zustimmungsersetzung berührt die individualrechtliche Position der einzelnen Arbeitnehmer nicht.

IV.

Steht somit als Zwischenergebnis fest, dass der Betriebsrat rechtzeitig einen formgerechten Widerspruch gegen die beabsichtigte Eingruppierung nicht angebracht hat, war festzuhalten, dass die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin U. in die Gehaltsgruppe G II des Tarifvertrages fiktiv mit erteilter Zustimmung des Betriebsrates erfolgt ist.

Eine entsprechende Feststellung war daher zu treffen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Ende der Entscheidung

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