Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 141/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27.01.2009 - AZ: 6 Ca 872/08 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung (in Ziffer 2 des Tenors - 6 Ca 872/08 -) aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung wirkungslos ist. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt. Tatbestand:

Der Kläger ist am 23.06.1962 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Kläger ist seit dem 01.06.1997 bei der Beklagten als Jugend- und Heimerzieher beschäftigt. Bis Ende Januar 2008 war der Kläger in der Betriebsstätte R. tätig. Am 27.06.2007 führte die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - in dem Beschlussverfahren - 5 BV 1/07 - zunächst eine Beweisaufnahme durch. Im Anschluss daran beschloss das Arbeitsgericht die Verbindung der beiden Beschlussverfahren - 5 BV 1/07 - und - 5 BV 3/07 -. Sodann schlossen die Beteiligten, zu denen damals die Beklagte als Beteiligte zu 1 und der Kläger als Beteiligter zu 3 gehörten, den aus Bl. 127 f. d.A. - 5 BV 1/07 - ersichtlichen Vergleich. In dem Vergleich heißt es u.a., dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 3 (= des Klägers) rechtfertigen könnte, nicht besteht. Nach näherer Maßgabe der Ziffer 2 des Vergleiches vom 27.06.2007 entschuldigte sich der Beteiligte zu 3 [Kläger] bei dem Geschäftsführer der Antragstellerin/Beklagten in aller Form. Auf den weiteren Vergleichsinhalt wird verwiesen. Mit dem Schreiben vom 10.10.2008 (Bl. 4 d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich-fristlos. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.01.2009 - 6 Ca 872//08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 125 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil nach näherer Maßgabe seines Urteilstenors (Bl. 125 d.A.)

- festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.10.2008 nicht beendet ist,

und

- die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Gegen das ihr am 12.02.2009 zugestellte Urteil vom 27.01.2009 - 6 Ca 872/08 - hat die Beklagte am 10.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 31.03.2009 mit dem Schriftsatz vom 31.03.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 31.03.2009 (Bl. 152 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zur Berufungsbegründung macht die Beklagte u.a. geltend, dass das Arbeitsgericht die erhebliche Vorbelastung des Arbeitsverhältnisses völlig außer Betracht lasse, - auch verkenne das Arbeitsgericht, dass die Arbeitsverweigerung in dem Zustimmungsersetzungsverfahren - 6 BV 9/08 - der ausschließliche Grund der Beklagten zum beabsichtigten Ausspruch einer fristlosen Kündigung gewesen sei und im vorliegenden Verfahren nur einen von drei Kündigungsgründen darstelle. Auf den Seiten 4 f. führt die Beklagte zur behaupteten massiven Vorbelastung des Arbeitsverhältnisses aus. Ab S. 5 ff. der Berufungsbegründung beanstandet die Beklagte, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Kläger durch sein Verhalten (von Ende Januar 2008/Versetzung von R. nach O.) keine Arbeitsverweigerung begangen habe. Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger den Tatbestand der beharrlichen Arbeitsverweigerung dadurch verwirklicht habe, dass er es auch nach den mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Gespräche unter Androhung, dass man dies als beharrliche Arbeitsverweigerung ansehe, es abermals abgelehnt habe, seine Arbeit in O. aufzunehmen. Hieran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Kläger 1,5 Monate später erklärt habe, dass er nunmehr doch dazu bereit sei in O. zu arbeiten. Die mehrfache ernstliche Ablehnung der Arbeitsaufnahme des Klägers in O. stelle für sich eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar. Würde man der Auffassung des Arbeitsgerichts folgen, so könnte eine beharrliche Arbeitsverweigerung prinzipiell dadurch ausgehebelt werden, dass der die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer Wochen oder Monate später erkläre, nunmehr doch dazu bereit zu sein, die Arbeit auszuführen. Diese Rechtsauffassung würde zu einer völligen Konterkarierung der Verpflichtung eines jeden Arbeitnehmers führen, die ihm im Rahmen des Direktionsrechtes zugewiesenen Arbeiten auszuführen. Das Arbeitsgericht habe des weiteren - so macht die Beklagte weiter geltend - verkannt, dass der Kläger durch seine Aussage gegenüber dem präsenten Zeugen G. versucht habe, diesen einzuschüchtern. Die Aussage des Klägers ("er wisse zwar nicht, was der Zeuge G. in dem Beschlussverfahren, das die Beklagte gegen den Betriebsrat geführt habe, aussagen werde, - er jedoch bedenken solle, dass er sich bereits durch sein Abstimmungsverhalten im Betriebsrat strafbar gemacht habe") könne ausschließlich dahingehend verstanden werden, dass er den Zeugen G. hinsichtlich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht massiv habe beeinflussen wollen und diesen mit der angeblichen Strafbarkeit seines vorherigen Tun's unter Druck gesetzt habe. Dies habe der Zeuge G. ebenso gesehen, indem er in seiner dem Gericht vorgelegten eidesstattlichen Versicherung erklärt habe, dass er sich durch das Verhalten des Klägers in seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht massiv unter Druck gesetzt gefühlt habe. (- s. dazu die eidesstattliche Versicherung des Jürgen G. vom 11.09.2008 zu dem Geschehen vom 04.09.2008, Bl. 89 d.A.). Letztlich hat das Arbeitsgericht nach Ansicht der Beklagten verkannt, dass das ungenehmigte Entfernen von Akten aus Aktenschränken ohne Zustimmung der Geschäftsleitung der Beklagten zu Kopierzwecken eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers darstelle und zu einer massiven Verletzung des Vertrauensverhältnisses der Parteien geführt habe. Das Vertrauensverhältnis sei von dem Kläger derart massiv beschädigt worden, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter keinen Umständen zuzumuten sei. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages des Klägers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Beklagte im Übrigen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.01.2009 - 6 Ca 872/08 - dahingehend abzuändern, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Die Beklagte beantragt,

im Urteil auszusprechen, dass die erstinstanzliche Verurteilung zur Weiterbeschäftigung gegenstandslos ist. Der Kläger beantragt im Übrigen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 02.06.2009 gegen die Berufung der Beklagten verteidigt. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 02.06.2009 (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Zu Informationszwecken waren beigezogen folgende Akten:

- 5 BV 8/08 - mit der darin (Bl. 80 d.A.) befindlichen Freistellungsmitteilung der Beklagten vom 03.04.2008

- 5 BV 1/07 - mit dem darin (Bl. 127 f. d.A.) befindlichen Vergleich vom 27.06.2007

- 5 BV 3/07 - verbunden mit dem obigen Verfahren - 5 BV 1/07 -

- 6 BV 9/08 - und

- 6 BV 28/08 -. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu recht stattgegeben. Die Berufungskammer folgt den tragenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Einzelne, die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht tragende Formulierungen macht sich die Berufungskammer ausdrücklich nicht zu eigen. II. Das Berufungsvorbringen gibt Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Geltendgemachter Kündigungsgrund: Arbeitsverweigerung

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Kündigungsausspruches, - hier also der 10.10.2008. Mit Rücksicht darauf ist festzustellen, dass das Verhalten des Klägers von Ende Januar 2008 am 10.10.2008 jedenfalls nicht mehr die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedingte. Die Beklagte führt selbst als Tatsache an, dass der Kläger 1,5 Monate nach dem Geschehen von Ende Januar 2008 erklärt hat, dass er nunmehr doch dazu bereit sei, in O. zu arbeiten. Hinzu kommt, dass es die Beklagte selbst war, die den Kläger mit dem Schreiben vom 03.04.2008 ab sofort von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt hatte (Schreiben vom 03.04.2008 = Bl. 80 d.A. - 5 BV 8/08 -). Mit dieser Freistellung war die Arbeitsaufforderung von Ende Januar 2008, die Arbeit in O. aufzunehmen, gegenstandslos geworden. Ab diesem Zeitpunkt lag mangels entsprechender Arbeitsaufforderung von Seiten der Beklagten eine Arbeitsverweigerung des Klägers, - geschweige denn eine beharrliche Arbeitsverweigerung nicht (mehr) vor. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist (auch) der verhaltensbedingte Kündigungsgrund zukunftsgerichtet, - die verhaltensbedingte Kündigung hat keinen Sanktions-Charakter. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt das Prognoseprinzip. Aus der Erkenntnis, dass der Kündigungsgrund seiner Natur nach zukunftsbezogen ist, ergibt sich vorliegend, dass die Kündigung auf den Vorwurf der beharrlichen Arbeitsverweigerung nicht gestützt werden kann. 2. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den von der Beklagten angeführten Grund "Einschüchterung bzw. massive Beeinflussung des Zeugen G. am 04.09.2008". Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Arbeitsgericht darin zu folgen ist, dass die fragliche Äußerung des Klägers bereits an sich nicht geeignet sei, eine Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger durch das von der Beklagten behauptete Verhalten gegenüber dem J. G. die gebotene Distanzbeziehung im zwischenmenschlichen Bereich gestört hat bzw. die Distanz nicht eingehalten hat, die Parteien und Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens zu Personen tunlichst zu wahren haben, die im Prozess als Zeugen benannt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist die - vom Kläger freilich bestrittene - Äußerung:

"Ich weiß nicht was Du aussagst, aber denke daran, dass Du Dich bei Abstimmungen im Betriebsrat durch Dein "Nein" strafbar gemacht hast" völlig deplaziert und unangebracht,

Soweit darin eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers liegt, so ergibt aber doch (jedenfalls) die gemäß § 626 Abs. 1 BGB notwendige Interessenabwägung, dass die Äußerung des Klägers die außerordentlich-fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt. Im Rahmen der Interessenabwägung ist in einem Fall der vorliegenden Art - der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit beruht auf gesetzlicher Anordnung (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG) - auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung abzustellen, - also auf die Frist die (hypothetisch) ohne den besonderen (nachwirkenden) Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu verneinen. Mit Rücksicht auf die bereits seit dem 01.06.1997 bestehende Betriebszugehörigkeit und die schweren (finanziellen) Folgen des sofortigen Verlustes des Arbeitsplatzes, nämlich Wegfall der für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt der beiden Kinder und der Ehefrau notwendigen Einkünfte, wäre der Beklagten (bei ordentlicher Kündbarkeit des Klägers) jedenfalls die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist noch zuzumuten gewesen. Umstände, die im Rahmen der Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, hat die Beklagte nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welches Beweisthema in das Wissen des Zeugen seinerzeit gestellt worden ist. Was hätte der Zeuge nach den Behauptungen der Beklagten aussagen sollen, inwieweit soll der Kläger den Zeugen konkret beeinflusst haben eine andere (welche) wahrheitsgemäße oder nicht wahrheitsgemäße Aussage zu machen? Womit hat der Kläger dem Zeugen gedroht? Bereits das Arbeitsgericht hat insoweit zu recht hinreichenden Vortrag der Beklagten vermisst (Urteil vom 27.01.2009 dort S. 9 f. unter Ziffer II. = Bl. 132 f. d.A.). 3. In ähnlicher Weise ist die Interessenabwägung bezüglich des Vorwurfs "ungenehmigte Einsicht in Akten, - kopieren von 4 bis 5 Dienstplänen" vorzunehmen. Zwar liegt insoweit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, zu der bereits das Arbeitsgericht unmissverständlich ausgeführt hat, dass das entsprechende eigenmächtige Verhalten des Klägers vollkommen inakzeptabel und nicht zu tolerieren sei. Die Berufungskammer teilt mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im Kündigungsrecht zu beachten ist, allerdings ebenfalls die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger sei insoweit vorrangig abzumahnen gewesen. Unabhängig von dem Abmahnungserfordernis ergibt aber auch hier die Interessenabwägung mit Rücksicht auf die oben genannten Kriterien (langjährige Betriebszugehörigkeit; Unterhaltsverpflichtungen des Klägers), dass es an einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Die von der Beklagten angeführten Sachverhalte führen hiernach bei isolierter Betrachtungsweise nicht bereits zur Wirksamkeit der Kündigung. 4. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch dann nicht, wenn im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise geprüft wird, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Diese Prüfung ergibt, dass selbst dann, wenn man die von der Beklagten angeführte Vorbelastung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich in diese gesamtheitliche Betrachtungsweise einbezieht, die Kündigung vom 10.10.2008 als außerordentliche Kündigung keinen rechtlichen Bestand haben kann. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf der erheblichen Vorbelastung des Arbeitsverhältnisses erfährt eine deutliche Relativierung durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.06.2007, durch den die Verfahren - 5 BV 1/07 - und - 5 BV 3/07 - sowie die gerichtlichen Verfahren - 5 Ca 482/07 - und - 7 SaGa 11/07 - erledigt worden sind. Der objektive Erklärungswert der im Vergleich - auch im Verhältnis der Parteien - getroffenen Regelungen besteht darin, dass sich die Beklagte kündigungsbegründend nun nicht mehr auf Umstände berufen kann, mit denen sie ihre Anträge in den Zustimmungsersetzungsverfahren - 5 BV 1/07 - und - 5 BV 3/07 - begründet hatte. Im übrigen ist aber auch bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise die gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Interessenabwägung vorzunehmen. Diese führt insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Unterhaltsverpflichtungen und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers dazu, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinter dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 10.10.2008 hinaus zurücktreten muss. Auch bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise ist die notwendige Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu verneinen. III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß den §§ 91a Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Dass der Urteilsausspruch in Ziffer 2. des Tenors - 6 Ca 872/08 - aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung wirkungslos geworden ist, ist analog § 269 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 ZPO auszusprechen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Berufungsverfahren festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.

Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück