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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 313/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ERA-ETV, BGB, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ERA-ETV § 5
ERA-ETV § 5 Abs. 5
ERA-ETV § 5 Abs. 5 letzt. Unterabsatz
BGB § 133
BGB § 157
ZPO § 138 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1578/07 - dahingehend abgeändert, dass 1. die Klage abgewiesen wird und 2. der Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.935,41 EUR festgesetzt. III. Die Revision wird (für den Kläger) zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger begehrt restliches Entgelt für die Monate von Juni 2007 bis November 2007 sowie restliche Pauschalzahlungen für April 2007 und Mai 2007. Der Kläger ist seit dem 22.07.1985 in dem (nunmehr) von der Beklagten geführten Betrieb in A-Stadt beschäftigt. Mit dem Schreiben von Mai 2000 ließ die damalige Betriebsinhaberin/Arbeitgeberin (Rechtsvorgängerin der Beklagten) dem Kläger die aus Bl. 171 d.A. ersichtliche Lohnmitteilung zukommen, in der bezüglich der dort ausgewiesenen "freiwilligen Zulage" folgende *) Fußnote enthalten war. "*) Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar". In der Lohnmitteilung (Bl. 171 d.A.) werden hinsichtlich der Zusammensetzung des Monatslohnes des Klägers ab 01.05.2000 u.a. folgende Beträge angegeben: "... Monatsgrundlohn ... DM 3.784,00

...

freiwillige Zulage *) DM 282,00

Gesamt-Monatslohn DM 4.558,00

... ".

Angaben zur Zusammensetzung der monatlichen Bruttobezüge des Klägers enthielten zuvor (u.a.) die Schreiben der Arbeitgeberin vom 28.01.1999 (Bl. 166 d.A.) und vom 02.01.2000 (Bl. 168 d.A.). Diese beiden Schreiben tragen (unter dem Zusatz "Einverständniserklärung") - ebenso wie das weitere Schreiben der Arbeitgeberin vom 01.07.1999 (Bl. 167 d.A.) - (auch) die Unterschrift des Klägers. Im Juni 2000 kam im Betrieb die von der (damaligen) Personalreferentin Sch. unterzeichnete Erklärung vom 09.06.2000 zum Aushang (Bl. 58 d.A.). In diesem Aushang heißt es: "Betrifft die Lohnmitteilungen zum 01.05.00. Der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage", trifft für die gewerblichen Mitarbeiter die von der Y. AG zu M. übernommen wurden, nicht zu." Ab dem 01.09.2000 wurde der Kläger in der Abteilung "Arbeitsvorbereitung" als Sachbearbeiter beschäftigt. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 29.11.2000 (Bl. 170 d.A.) ebenso mit wie, dass seine monatlichen Bezüge unverändert blieben. Das Schreiben vom 29.11.2000 trägt unter dem Zusatz "Einverständniserklärung" die Unterschrift des Klägers. Mit dem Schreiben von Januar 2002 (Bl. 172 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger die Zusammensetzung seines Brutto-Arbeitsentgelts für die Zeit ab dem 01.01.2002 mit. Dort heißt es u.a.:

"... Lohn ... EUR 1.975,12

...

freiwillige Zulage *) EUR 147,25

Gesamt-Arbeitsentgelt EUR 2.379,14

...".

Die sich auf die "freiwillige Zulage" beziehende Fußnote lautet wie folgt: "*) Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar." Am 30.05.1994 war zwischen der Y. AG, der damaligen Betriebsinhaberin/Arbeitgeberin, und dem Gesamtbetriebsrat die aus Bl. 41 ff. d.A. ersichtliche Rahmen-Betriebsvereinbarung zu Stande gekommen. Am 12.12.1994 kam es zum Abschluss der Zusatzvereinbarung zur Rahmen-Betriebsvereinbarung (Bl. 50 ff. d.A.). Die Beklagte hat (neben anderen "D."-Gesellschaften) mit der IG Metall den Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen vereinbart (in der Fassung vom 09.12.2004; s. dazu Bl. 175 ff. d.A.: § 5 ERA-ETV). Unter Bezugnahme auf die "ERA-Einführung" teilte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 09.06.2005 (Bl. 173 d.A.) die Zusammensetzung seines monatlichen Bruttoentgelts zum 01.07.2005 mit. Dort heißt es u.a.: "...

Monatliches ERA-Tarifentgelt 2.392,50 EUR

Ausgleichszulage 271,00 EUR

...

freiw. jederz. widerrufl. und auf Tariferhöhung anrechenbare übertarifl. Zulage 148,74 EUR monatliches ERA-Gesamtentgelt 2.858,73 EUR

...". Für die Monate von Mai 2007 bis November 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger die aus Bl. 89 bis 96 d.A. ersichtlichen Entgeltabrechnungen. Mit dem Schreiben vom 08.06.2007 (Bl. 174 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf "das Ergebnis der diesjährigen Tarifrunde" u.a. mit: "... Das monatliche ERA-Tarifentgelt wird um 4,1 % erhöht. Sofern über das ERA-Tarifentgelt hinaus sonstige anrechenbare und freiwillige übertarifliche Entgeltbestandteile gezahlt werden, wird die Erhöhung auf diese angerechnet. Bei der pauschalen Einmalzahlung wird ebenfalls eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung auf freiwillige übertarifliche Entgeltbestandteile erfolgen...". Zur Zusammensetzung des monatlichen Gesamtentgelts des Klägers ab dem 01.06.2007 macht die Beklagte im Schreiben vom 08.06.2007 u.a. folgende Angaben:

"...

Monatliches ERA-Tarifentgelt 2.564,10 EUR

Ausgleichszulage 121,17 EUR

...

freiw. jederz. widerrufl. und auf Tariferhöhung anrechenbare übertarifl. Zulage 123,62 EUR

monatliches ERA-Gesamtentgelt 2.858,74 EUR

...". Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Betrag von 1.154,91 EUR brutto setzt sich wie folgt zusammen: - Unter Bezugnahme auf die tarifliche Entgelterhöhung ab dem 01.06.2006 (3 %) beansprucht der Kläger für die Monate April 2007, Mai 2007 und Juni 2007 3 x 85,76 EUR, zusammen = 257,28 EUR. Der Kläger rechnet wie folgt: 3 % von 2.858,74 EUR = 85,76 EUR (ergibt:

2.858,74 EUR

+ 85,76 EUR

= 2.944,50 EUR). - An restlichen Pauschalzahlungen für die Monate April und Mai 2007 beansprucht der Kläger 2 x 148,74 EUR = 297,48 EUR (148,74 EUR = 200,00 EUR minus 51,26 EUR). - Unter Bezugnahme auf die tarifliche Entgelterhöhung ab dem 01.06.2007 (4,1 %) beansprucht der Kläger für Juni 2007 eine Erhöhung von 120,72 EUR ("auf den Gesamtverdienst"; der Kläger rechnet wie folgt: 4,1 % von 2.944,50 EUR (s.o.) = 120,72 EUR). - Hinsichtlich "weiterer Brutto-Vergütungsbestandteile" für Juni 2007 beansprucht der Kläger 4,75 EUR. Der Kläger rechnet wie folgt:

65,73 EUR + 3 % = 67,70 EUR

67,70 EUR + 4,1 % = 70,48 EUR

70,48 EUR

- 65,73 EUR

= 4,75 EUR. - Für die Monate Juli und August 2007 verlangt der Kläger unter Bezugnahme auf die Tariferhöhung von 4,1 % für 2007 einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 412,96 EUR. Der Kläger rechnet wie folgt:

2.944,50 EUR (s.o.) + 4,1 % = 3.065,22 EUR

3.065,22 EUR

- 2.858,74 EUR

= 206,48 EUR. 206,48 EUR x 2 = 412,96 EUR. - Hinsichtlich "weiterer Vergütungsbestandteile" verlangt der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Berechnung auf Seite 5 der Klageschrift

für Juli 2007 4,75 EUR brutto

und für August 2007 56,97 EUR brutto. Mit dem Klageantrag zu 2 beansprucht der Kläger weitere 780,50 EUR brutto.

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Für September 2007, Oktober 2007 und November 2007 beansprucht der Kläger eine monatliche Differenz beim "Grundverdienst" in Höhe von 206,48 EUR brutto (3 x 206,48 EUR =) 619,44 EUR brutto. Der Kläger rechnet wie folgt:

2.944,50 EUR (s.o.) + 4,1 % = 3.065,22 EUR.

3.065,22 EUR

- 2.858,74 EUR

= 206,48 EUR. - Als Erhöhungsbeträge auf "weitere Vergütungsbestandteile" beansprucht der Kläger

für September 2007: 37,98 EUR brutto. Der Kläger rechnet wie folgt:

525,84 EUR + 3 % = 541,62 EUR + 4,1 % = 563,82 EUR.

563,82 EUR

- 525,84 EUR

= 37,98 EUR.

Für November 2007 verlangt der Kläger 123,08 EUR.

Der Kläger rechnet wie folgt:

1.704,00 EUR + 3 % = 1.755,17 EUR + 4,1 % = 1.827,13 EUR.

1.827,13 EUR

- 1.704,05 EUR

= 123,08 EUR. Unter Bezugnahme auf die auf den Seiten 13 f. des Schriftsatzes vom 28.03.2008 (= Bl. 38 f. d.A.) dargestellte Entwicklung der Entgelterhöhungen bei der Arbeitnehmerin B. (s. dazu auch deren Lohn- bzw. Entgeltabrechnungen, Bl. 73 bis 88 d.A. - wie im Schriftsatz vom 28.03.2008 zitiert -) berühmt sich der Kläger eines Anspruches auf prozentuale Erhöhung des Gesamtverdienstes und der sonstigen sozialversicherungspflichtigen und sozialversicherungsfreien Vergütungsbestandteile. Was für die Arbeitnehmerin Buch gelte, treffe auch - so meint der Kläger - auf ihn zu.

In ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung hat sich die Beklagte u.a. auf folgende Zusammensetzungen des Entgelts des Klägers berufen:

- Stand 01.07.2005

Tarifliches Grundentgelt gemäß ERA/jeweiligem Entgelttarifvertrag 2.175,00 €

Tarifliche Leistungszulage gemäß ERA 217,50 €

Tarifentgelt insgesamt 2.392,50 € Ausgleichszulage ERA-ETV 271,00 €

Überschreiterzulage ERA-ETV 46,49 € Freiwillige übertarifliche und auf Tarif-Erhöhungen anrechenbare Zulage 148,74 € Gesamtentgelt 2.858,73 € - Stand 01.06.2006:

Tarifliches Grundentgelt gemäß ERA/jeweiligem Entgelttarifvertrag 2.240,00 €

Tarifliche Leistungszulage gemäß ERA 224,00 €

Tarifentgelt insgesamt 2.464,00 € Ausgleichszulage ERA-ETV 198,11 €

Überschreiterzulage ERA-ETV 47,89 € Freiwillige übertarifliche und auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage 148,74 €

Gesamtentgelt 2.858,74 € - Stand: 01.06.2007:

Tarifliches Grundentgelt gemäß ERA/jeweiligem Entgelttarifvertrag 2.331,00 €

Tarifliche Leistungszulage gemäß ERA 233,10 €

Tarifentgelt insgesamt 2.564,10 € Ausgleichszulage ERA-ETV 121,17 €

Überschreiterzulage ERA-ETV 49,85 € Freiwillige übertarifliche und auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage 123,62 €

Gesamtentgelt 2.858,74 € Die von ihr vorgenommenen Anrechnungen erläutert die Beklagte auf S. 10 des Schriftsatzes vom 22.07.2008 (= Bl. 22 d.A.), worauf verwiesen wird. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 01.04.2008 - 6 Ca 1578/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 102 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 6 Ca 1578/07 - (Bl. 102 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.154,91 EUR brutto und 780,50 EUR brutto (jeweils nebst Zinsen) zu zahlen. In den Entscheidungsgründen (s. dazu im einzelnen Urteil S. 7 ff. = Bl. 107 ff. d.A.) führt das Arbeitsgericht sinngemäß u.a. aus, dass die Klage insgesamt (nur) in einer Höhe von 448,20 EUR begründet sei, - im übrigen hätte sie (an sich) abgewiesen werden müssen. Gegen das am 05.05.2008 zugestellte Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1578/07 - hat die Beklagte am 04.06.2008 Berufung eingelegt und diese am 05.08.2008 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 05.06.2008, Bl. 122 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 04.08.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.08.2008 (BL. 125 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte führt dort insbesondere (auch) zur Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 aus. Die Beklagte bringt vor, dass mit dem im Aushang gemeinten Satz ("der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage", ...") nur und ausschließlich der erste Satz (unten auf den Lohnmitteilungen von Mai 2000) gemeint gewesen sei. Nur darauf, also auf die erwähnte Widerruflichkeit der freiwilligen Zulage, habe sich ihre Erklärung im Aushang zu "dem Satz" bezogen, - nicht jedoch auf den zweiten, die geltende Rechtslage bezüglich der grundsätzlichen Anrechenbarkeit nur deklaratorisch wiedergebenden Satz. Beim Kläger komme hinzu - so macht die Beklagte weiter geltend -, dass er als "indirekter" Mitarbeiter der Arbeitsvorbereitung von dem Aushang insgesamt ohnehin nicht erfasst gewesen sei, da mit ihm im Gegensatz zu den direkten gewerblichen Produktionsmitarbeitern die Widerruflichkeit einer freiwilligen Zulage ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Die Beklagte verweist auf die von ihr so bezeichneten arbeitsvertraglichen Regelungen gemäß der Anlage 1 zur Berufungsbegründung (Bl. 166 ff. d.A.). Die Beklagte verweist weiter auf die Entgeltmitteilungen von Januar 2002, vom 09.06.2005 und vom 08.06.2007. Dass die Zulage dort jeweils als "freiwillige, jederzeit widerrufliche und auf Tariferhöhungen anrechenbare übertarifliche Zulage" ausgewiesen ist, habe der Kläger der Beklagten gegenüber niemals moniert. Die Beklagte führt weiter dazu aus, dass die 3-prozentige Erhöhung ab dem 01.06.2006 bei dem Kläger nicht auf dessen freiwillige übertarifliche Zulage angerechnet worden sei. Der zur Verfügung stehende Anrechnungsbetrag sei vielmehr vorrangig mit der Ausgleichszulage gemäß § 5 Abs. 5 des ERA-ETV zu verrechnen gewesen. Soweit es um die Erhöhung des Tarifentgelts um 4,1 % ab dem 01.06.2007 gehe, habe die Beklagte bei dem Kläger wie bei allen anderen Beschäftigten diese Erhöhung im Rahmen des Zulässigen voll angerechnet (verbleibender Anrechnungsbetrag in Höhe von 25,12 EUR nach weiterer Verrechnung mit der Ausgleichszulage bis auf 1 %-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes gemäß § 5 Abs. 5 ERA-ETV). Eine zulässige Anrechnung sei auch bezüglich der pauschalen Einmalzahlung für die Monate April und Mai 2007 erfolgt (Anrechnung um 2 x 148,74 EUR = 297,48 EUR). Auf den Seiten 6 ff. der Berufungsbegründung stellt die Beklagte die Entwicklung der Zusammensetzung des Entgelts des Klägers dar. Die Beklagte macht sich den Teil der Entscheidungsgründe zu eigen, in dem das Arbeitsgericht die teilweise Unrichtigkeit seines Urteils darlegt (s. dazu S. 8 f. der Berufungsbegründung). Soweit das Arbeitsgericht die Anrechnung auf die freiwillige übertarifliche Zulage als unrechtmäßig erachtet hat, greift die Beklagte diese Rechtsauffassung und die vom Arbeitsgericht im Anschluss an das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 - vorgenommene Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 auf den Seiten 9 ff. der Berufungsbegründung an. Unter Berücksichtigung der §§ 133 und 157 BGB sei die Auslegung des Arbeitsgerichts fehlerhaft. Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 26.09.2008 (Bl. 187 ff. d.A.), - worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1578/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt den Tenor des erstinstanzlichen Urteils nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.09.2008 (Bl. 183 ff. d.A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Der Kläger vertritt dort insbesondere die Ansicht, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 nicht zu beanstanden seien. Dieser Aushang stelle gerade auch mit Wirkung für den Kläger eine vertragliche Gesamtzusage in Richtung auf ein Anrechnungsverbot tariflicher Lohnerhöhungen auf die freiwillige Zulage dar. Die Beklagte übersehe, dass die von ihr erwähnten vertraglichen Vereinbarungen durch die Gesamtzusage abgeändert worden seien. Eine Vertragsänderung nach dem Aushang vom 09.06.2000, die zu einem Wiederaufleben der Anrechenbarkeit hätte führen können, liege nicht vor. Soweit die Beklagte meine, der Kläger sei von dem Aushang nicht erfasst gewesen, da er kein direkter gewerblicher Produktionsmitarbeiter gewesen sei, könne es hierauf bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Aushanges nicht ankommen. Soweit sich die Beklagte auf ein Gespräch mit dem Betriebsrat (-, das dem Aushang vom 09.06.2000 unmittelbar vorausgegangen sei, -) beziehe, könne diese pauschale Behauptung der Beklagten vom Kläger nur ebenso pauschal mit Nichtwissen bestritten werden. Der Kläger macht geltend, dass bei der Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 zu allererst auf dessen Wortlaut sowie auf den Empfängerhorizont abzustellen sei. Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Rechtslage ursprünglich ebenso beurteilt wie sie, überzeuge nicht. Der Kläger verweist darauf, dass die Lohnmitteilung für Mai 2000 doch die Lohnmitteilung sei, auf die sich der Aushang bezogen habe, - so dass festgestanden habe, dass es sich bei der in der Lohnmitteilung als freiwillige Zulage ausgewiesenen Zulage gerade nicht um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung handeln sollte und dass die Leistung auch weder ganz noch teilweise auf tarifliche Veränderungen anrechenbar sein sollte. Die späteren Entgeltmitteilungen stellen nach Ansicht des Klägers keine Vertragsänderungen dar, die zu einer Änderung der vertraglichen Gesamtzusage hätten führen können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe kein Anlass bestanden, von Seiten des Klägers diesen Mitteilungen ausdrücklich zu widersprechen. Der Kläger bringt weiter vor, dass sich die Beklagte deswegen nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der sogenannten gegenläufigen betrieblichen Übung berufen könne, da es nicht um Ansprüche gehe, die durch betriebliche Übung begründet worden seien, sondern durch die vertragliche Gesamtzusage vom 09.06.2000. Soweit das Arbeitsgericht (in den Entscheidungsgründen) die über den Betrag von 448,20 EUR hinausgehenden Verrechnungen für zulässig erachtet hat, rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass er stets geltend gemacht habe, dass insgesamt ein verstetigtes Monatseinkommen vorliege. Es gebe (deswegen) keine Lohnbestandteile, die einer Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen zugänglich gewesen seien. Der Kläger verweist auf die Rahmenbetriebsvereinbarung vom 30.05.1994 und auf die Zusatzvereinbarung vom 12.12.1994 sowie auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 28.03.2008. Demgemäß sei die Entgeltzusammensetzung zum Stand 01.07.2005 zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen. Es seien lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile und nicht etwa auch anrechenbare Bestandteile vorhanden. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet. II. Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträge (nebst Zinsen) zu zahlen. Dazu im einzelnen: 1. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007 nicht die Zahlung von 3 x 85,76 EUR = 257,28 EUR brutto. Diese Verpflichtung wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.06.2006 statt des bisherigen monatlichen Gesamtentgelts von 2.858,74 EUR ein um 85,76 EUR erhöhtes neues monatliches Gesamtentgelt von 2.944,50 EUR zahlen müsste. Eine Anspruchsgrundlage für eine derartige Verpflichtung der Beklagten ist jedoch nicht gegeben. a) Zwar sind die zu Beginn der Klageschrift (dort S. 2 f.) erwähnten tariflichen Regelungen über die prozentuale Erhöhung des Tarifentgelts (Tarifentgelterhöhung) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar (§§ 3 und 4 TVG). Die Beklagte war deswegen gehalten, diese Tarifentgelterhöhung auch an den - in der IG Metall gewerkschaftlich organisierten - Kläger weiterzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nachgekommen, denn sie hat ab dem 01.06.2006 das bisherige monatliche Tarifentgelt des Klägers von 2.392,50 EUR um 71,50 EUR auf 2.464,00 EUR brutto und die Überschreiterzulage von 46,49 EUR um 1,40 EUR auf 47,89 EUR brutto monatlich erhöht. Ebenso hat die Beklagte hinsichtlich der Tarifentgelterhöhung des Jahres 2007 mit Wirkung ab dem 01.06.2007 das monatliche Tarifentgelt des Klägers (von 2.464,00 EUR) auf 2.564,10 EUR brutto erhöht (s. dazu die vom Kläger insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten auf den Seiten 9 ff. der Klageerwiderung vom 27.02.2008 = Bl. 21 ff. d.A.). Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die bis zum 31.05.2006 gezahlte Ausgleichs-Zulage von 271,00 EUR über den 31.05.2006 hinaus in unveränderter Höhe weiterzuzahlen. Vielmehr durfte die Beklagte die Tariferhöhung - wie geschehen - auf diese Zulage anrechnen, - d.h. die Beklagte durfte die Zulage von 271,00 EUR um 72,89 EUR auf den Betrag von 198,11 EUR brutto monatlich kürzen. Diese Kürzungsbefugnis ergibt sich aus § 5 Abs. 5 - letzter Unterabsatz - des ERA-ETV. (Auch) diese tarifliche Bestimmung ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das monatliche Gesamtentgelt des Klägers in einem größeren Umfang tariflich abgesichert gewesen wäre, als er sich aus der Besitzstandsregelung des § 5 ERA-ETV ergibt. b) aa) Soweit der Kläger geltend macht, es gebe keine Lohnbestandteile, die einer Anrechnung zugänglich gewesen seien, - es gebe lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile, ist das entsprechende Vorbringen weder schlüssig, noch genügend substantiiert. Unabhängig davon, dass die vom Kläger in diesem Zusammenhang u.a. genannte Betriebsvereinbarung vom 12.12.1994 nach dem insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten (= Schriftsatz vom 27.02.2008 S. 2 = Bl. 14 d.A.) durch die Betriebsvereinbarung vom 09.07.1998 abgelöst worden ist, ergibt sich aus der Zahlung eines verstetigten Monatseinkommens noch nicht, dass das entsprechende Entgelt insgesamt anrechnungsfest ist. Auch wenn ein bestimmter Betrag als monatliches Entgelt als vereinbart anzusehen ist, ist der Anspruch auf Tariferhöhung erfüllt, wenn und soweit der übertarifliche Anteil des einheitlich versprochenen Entgelts den Tariferhöhungsbetrag abdeckt. bb) Ähnlich ist der Vortrag des Klägers zu bewerten, soweit dieser sich eines Anspruches des Inhalts berühmt, sein Gesamtverdienst und seine sonstigen Vergütungsbestandteile seien prozentual (im Umfang der Tariflohnerhöhung) zu erhöhen. Das diesbezügliche Vorbringen (s. dazu insbesondere die S. 12 ff. des Schriftsatzes vom 28.03.2008) rechtfertigt die Feststellung des Anspruches (= prozentuale Erhöhung des Gesamtverdienstes nebst sonstiger Vergütungsbestandteile), dessen sich der Kläger dort berühmt, nicht. Insbesondere rechtfertigt es alleine die tatsächliche Entgeltentwicklung in der Zeit vom Jahre 2000 bis zum Jahre 2005 nicht festzustellen, die Beklagte sei aufgrund der Tariflohnerhöhung des Jahres 2006 verpflichtet, das Entgelt des Klägers von 2.858,74 EUR um 3 % (= 85,76 EUR) auf 2.944,50 EUR brutto anzuheben. Der Kläger durfte aus dieser tatsächlichen Entwicklung noch nicht den Schluss ziehen, sein (jeweiliger) Arbeitgeber habe auf Dauer von einer eigenen Entscheidung über Zeitpunkt und Höhe der Entgeltanpassung absehen wollen. Der Kläger durfte nicht annehmen, sein Gesamtentgelt würde sich künftig regelmäßig im Umfang der prozentualen Erhöhung des Tarifentgelts erhöhen. 2. Die Beklagte ist weiter nicht verpflichtet, dem Kläger für die für April 2007 und Mai 2007 zu zahlende tarifliche Pauschalzahlung jeweils restliche 148,74 EUR, insoweit zusammen also 297,48 EUR, zu zahlen. a) Wie sich aus der Entgeltabrechnung für Juni 2007 ergibt (s. Bl. 90 d.A.), hat die Beklagte - ihrem Vortrag entsprechend - dem Kläger die Pauschalzahlungen für die beiden genannten Monate geleistet. Bei den Leistungspositionen der Abrechnung werden die beiden Einmalzahlungen ausdrücklich genannt: "04/2007 ... 200,00" und "05/2007 ... 200,00". Diese Beträge sind nicht mit einem Minuszeichen versehen. Das entsprechende Zahlungsbegehren des Klägers erweist sich als unbegründet. Zwar hat die Beklagte dem Kläger 2 x 148,74 EUR in der Entgeltabrechnung abgezogen. Dieser Abzug bezieht sich jedoch - was die Abrechnung ebenfalls belegt - auf die freiwillige Zulage, die die Beklagte dem Kläger für die beiden Monate "04/2007" und "05/2007" in Höhe von jeweils 148,74 EUR zunächst gezahlt hatte. Der Abzug in der Abrechnung für Juni 2007 (- frw. Zulage 04/2007 ... 148,74 -" und "frw. Zulage 05/2007 ... 148,74 -"-) stellt sich als Anrechnung (auf den übertariflichen Entgeltbestandteil) dar, zu der die Beklagte berechtigt gewesen ist. In einem Fall der vorliegenden Art kann - ausnahmsweise - auch noch nachträglich angerechnet werden. Die Beklagte hat die entsprechende Anrechnung erklärt (Schreiben vom 08.06.2007 = Bl. 174 d.A.; vgl. dazu das diesbezügliche Zitat in Abs. 2 des Schreibens der IG-Metall vom 28.06.2007, dort S. 1 = Bl. 24 d.A.). b) aa) Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, ist individualvertraglich eine Anrechnung in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zulässig, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertariflichen Zulagen zulassen wollten (s. dazu Thüsing - mit Nachweisen auf die BAG-Rechtsprechung - in: Henssler u.a. 3. Aufl. Arbeitsrecht-Kommentar, dort S. 1573 Rz 539). Im Streitfall ist letztlich der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die von ihm begehrte Aufstockung des neuen Gesamtentgelts ergeben soll (vgl. Schaub 12. Aufl. Arbeitsrechtshandbuch § 204 Rz 44 = S. 1977). Wendet man die einschlägigen Grundsätze der von Thüsing a.a.O. zitierten Rechtsprechung an, so ergibt sich folgendes: bb) Schriftlich abgefassten oder mündlich getroffenen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien lässt sich nicht entnehmen, dass dem Kläger die Zulage, die als solche bereits in den Schreiben vom 28.01.1999 (Bl. 166 d.A.) und vom 02.01.2000 (Bl. 168 d.A.) sowie in der Lohnmitteilung für Mai 2000 ausgewiesen war, als selbständiger Lohnbestandteil zum jeweiligen tariflichen Entgelt zu zahlen ist. Zu entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarungen macht der Kläger keine (hinreichenden) Angaben. (Auch) zu etwaigen besonderen Umständen bei den Vertragsverhandlungen oder dazu, welchem Zweck die Zulage - bei der Erstellung bzw. im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Zulage oder später - gedient hat bzw. dient, macht der Kläger keine näheren Angaben. Es lässt sich deswegen (auch) nicht feststellen, dass die Zulage (etwa) wegen des Zwecks der Zulage oder aus sonstigen Gründen als selbständiger Lohnbestandteil zu qualifizieren ist.

Zwar stellt der Kläger (- s. Schriftsatz vom 28.03.2008 S. 2 = Bl. 27 d.A. -) sinngemäß die Rechtsbehauptungen auf, dass vor dem Jahre 1994 keine freiwilligen Zulagen gezahlt worden und lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile vorhanden gewesen seien, - nur nicht anrechenbare, zweckbestimmte Lohnbestandteile seien in das verstetigte Monatseinkommen eingeflossen. Für den vom Kläger in dieser Weise behaupteten "arbeitsvertraglichen Stand" hat der Kläger jedoch keinen ausreichenden Sachvortrag gebracht. Jedenfalls für die Zeit bis zum Aushang vom 09.06.2000 bleibt es deswegen auch vorliegend dabei, dass dem Kläger die - in der Lohnmitteilung für Mai 2000 ausgewiesene - übertarifliche Zulage gezahlt worden ist und dass diese Zulage deswegen gewährt wurde, um die als zu niedrig angesehene tarifliche Vergütung aufzustocken. Ein derartiger Zweck der Zulage steht der Anrechenbarkeit der Zulage nicht entgegen. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen reichen aber auch nicht aus, um feststellen zu können, aufgrund stillschweigender Vereinbarung und/oder aufgrund betrieblicher Übung sei die Zulage anrechnungsfest geworden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich im einzelnen der Abschluss einer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte. Auf die jahrelange Nichtanrechnung der Zulage alleine lässt sich das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung jedenfalls nicht stützen. Die wiederholte bzw. dauerhafte Nichtanrechnung hat auch noch keine rechtserhebliche betriebliche Übung dahingehend erzeugt, dass künftig - also insbesondere in der Zeit ab dem Jahre 2006 - nicht sollte angerechnet werden dürfen. Selbst wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zum Tariflohn gezahlt und bisher niemals mit Tariflohnerhöhungen verrechnet wurde, steht dies einer späteren Anrechnung nicht entgegen. Dies ist anerkanntes Recht. Freilich soll es sich vorliegend - nach dem insoweit zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten - immerhin so verhalten, dass bereits im Jahre 1992 eine Anrechnung erfolgt ist. Für eine die Unanrechenbarkeit begründende betriebliche Übung bedarf es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die hier fehlen.

Davon, dass die übertarifliche Zulage in der Zeit bis zum 09.06.2000 weder aufgrund betrieblicher Übung, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anrechnungsfest gewesen ist, geht ersichtlich auch das Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - aus, - was sich daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht dort auf Seite 9 der Entscheidungsgründe ausdrücklich davon spricht, die Vereinbarung vom 29.06.2006 habe den "ursprünglichen Rechtszustand wieder hergestellt". Damit meint das Arbeitsgericht erkennbar die Anrechnungsbefugnis der Beklagten, - also die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf die übertarifliche Zulage. Von der eben beschriebenen Rechtslage geht erkennbar auch die 7. Kammer des Arbeitsgerichts im Urteil vom 08.07.2007 - 7 Ca 2057/06 - aus, - die dann aber nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe angenommen hat, "die grundsätzliche Anrechenbarkeit der übertariflichen Zulage" sei durch den Aushang vom 09.06.2000, - aus dem sich ein Anrechnungsverbot ergebe -, ausgehebelt worden. c) aa) Der 7. Kammer des Arbeitsgerichts (Urteil vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 -), - deren Auslegung die Vorinstanz (Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1578/07 -) gefolgt ist -, ist insoweit zuzustimmen, dass es rechtlich möglich ist, dass sich (auch) aus einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergeben kann, dass eine übertarifliche Zulage anrechnungsfest zu gewähren ist. Allerdings enthält vorliegend der Aushang vom 09.06.2000 eine derartige Gesamtzusage nicht. Der im Urteil vom 08.03.2007 - 7 Ca 2057/06 - vorgenommenen Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 folgt die Berufungskammer für den vorliegenden Fall nicht. Zwar handelt es sich bei der im Aushang enthaltenen Mitteilung der Personalreferentin Sch. um eine - der Beklagten (wohl) zuzurechnende - Erklärung des Arbeitgebers an die Belegschaft bzw. hier speziell an die "von der Y. AG zu M." übernommenen gewerblichen Mitarbeiter. Die Auslegung des Aushanges ergibt jedoch, dass die Arbeitgeberin darin keine Erklärung abgegeben hat, die als Verzicht auf die bis dahin bestehende Anrechnungsbefugnis gewertet werden könnte. Die Auslegung von Gesamtzusagen richten sich nach den §§ 133 und 157 BGB bzw. nach den Auslegungsgrundsätzen, die höchstrichterlich zu diesen Vorschriften entwickelt worden sind. Diese Grundsätze gelten anerkanntermaßen auch dann, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Verhalten, insbesondere eine bestimmte Mitteilung oder eine sonstige Erklärung, überhaupt die Qualität einer rechtgeschäftlichen Erklärung hat. Die in Betracht kommende Mitteilung des Arbeitgebers muss - sofern sie als Gesamtzusage wirken soll - anspruchsbegründend hinreichend konkret und annahmefähig formuliert sein. Setzt man bei der Auslegung des Aushanges zunächst bei dem Wortlaut der Mitteilung an, ergibt sich, dass dort zum Ausdruck gebracht wird, dass "der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage", ... für die von der Y. AG zu M. übernommenen gewerblichen Mitarbeiter nicht" zutrifft, - d.h. nicht gilt. Da die entsprechende *)-Fußnote freilich aus zwei Sätzen besteht (von "Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen ..." bis "... anrechenbar"), ist bereits fraglich, ob sich der Aushang vom 09.06.2000 nur auf den ersten Satz der Fußnote oder auch auf deren zweiten Satz, - also auf die Fußnote insgesamt bezieht. Dafür, dass mit der im Aushang erfolgten Klarstellung wohl nur der erste Satz der Fußnote gemeint war, spricht immerhin, dass der Aushang insoweit nur im Singular ("der Satz ...") formuliert ist und dass die im Aushang enthaltene Formulierung "freiwilligen" so eben nur im ersten Satz der Fußnote ("freiwillige") gebraucht wird. Hinzukommt - und dies führt dann zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis -, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Arbeitgeber im Juni 2000 auf die jedenfalls bis zum 09.06.2000 gegebene Möglichkeit der Anrechnung hätte verzichten sollen. Zu den Begleitumständen, die bei der Auslegung einer Erklärung von Bedeutung sein können, gehören anerkanntermaßen neben der Entstehungsgeschichte und der beiderseitigen Interessenlage (von Erklärenden und Erklärungsempfänger) gerade auch die Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ausreichend dargelegt (bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 27.02.2008, dort S. 4 ff.), wie die Zulage des Klägers in der Zeit bis einschließlich Mai 2000 ausgestaltet war. Demgemäß war die Zulage des Klägers widerruflich ausgestaltet, - sie war auch einer Anrechnung zugänglich, - sie war nicht anrechnungsfest. Dem entsprechenden (- und durch die Schreiben vom 28.01.1999 und vom 02.01.2000, Bl. 166 und 168 d.A., belegten -) Tatsachenvortrag der Beklagten, aus dem sich diese rechtliche Ausgestaltung der Zulage ergibt, ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger darauf abstellt, es liege insgesamt ein verstetigtes Monatseinkommen vor, - es gebe lediglich zweckbestimmte Lohnbestandteile, - anrechenbare Lohnbestandteile seien nicht vorhanden, steht dies - wie bereits oben ausgeführt - der Feststellung der Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf die Zulage nicht entgegen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welchem besonderen Zweck der Lohnbestandteil ("Zulage", - wie sie in der Lohnmitteilung Mai 2000 ausgewiesen war) gedient haben könnte. Dazu - d.h. zu einem (- der Anrechnung möglicherweise entgegenstehenden -) Zweck dieses Lohnbestandteiles macht der Kläger die gebotenen näheren Angaben nicht. War hiernach nach dem (- bis Anfang Juni 2000 gegebenen -) Inhalt des Arbeitsverhältnisses die Zulage nicht anrechnungsfest, dann ist nicht ersichtlich, weshalb von Arbeitgeberseite auf dieses Anrechnungsrecht verzichtet werden sollte. Unter den damals gegebenen und auch für den Kläger erkennbaren Umständen konnte nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe im Aushang vom 09.06.2000 sein bis dahin gegebenes Recht, Tariflohnerhöhungen auf die Zulage anrechnen zu können, einfach aufgegeben. Selbst wenn man die im Aushang vom 09.06.2000 enthaltene Mitteilung auf beide Sätze der Fußnote zur vorangegangenen Lohnmitteilung zum 01.05.2000 zu beziehen hätte, besteht der objektive Erklärungswert des Aushanges nicht darin, dass darin den gewerblichen Mitarbeitern, die von der Y. AG übernommen worden waren, dort zugesagt würde, in Zukunft sei die Zulage, anders als bisher, anrechnungsfest. Vielmehr beschränkt sich der objektive Erklärungswert des Aushanges dann darauf, dass die Lohnmitteilung zum 01.05.2000 so zu lesen ist, als enthalte sie hinsichtlich der "freiwilligen Zulage" überhaupt keine Fußnote. Dies bedeutet, dass die Zulage über den 09.06.2000 hinaus dem Kläger so zusteht, wie sie ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährt wurde, - d.h. nicht anrechnungsfest. bb) Die Richtigkeit dieser Auslegung des Aushanges wird durch das spätere Verhalten der (Arbeitsvertrags-)Parteien bestätigt. Es ist anerkanntes Recht, dass im Rahmen des § 133 BGB auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz von Bedeutung sein kann. Insoweit hat die Beklagte unstreitig in den Entgeltmitteilungen für die Jahre 2002 (- s. dazu konkret die Mitteilung von Januar 2002, Bl. 172 d.A. -), 2003, 2004 und 2005 (- s. dazu konkret die Mitteilung vom 09.06.2005, Bl. 173 d.A. -) auf die Anrechenbarkeit der Zulage hingewiesen, ohne dass der Kläger diesen Hinweisen zeitnah widersprochen hätte. Zu den diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.02.2008 (dort S. 6 f. = Bl. 18 f. d.A.) und vom 04.08.2008 (dort S. 4 = Bl. 157 d.A.) hat sich der Kläger nicht ausreichend erklärt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat sich zu dem entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten auf S. 7 - oben - seines Schriftsatzes vom 28.03.2008 (dort unter Ziffer 3. = Bl. 32 d.A.) lediglich dahingehend geäußert, dass der Vortrag der Beklagten letztlich dahingestellt bleiben könne. In dieser Erklärung des Klägers liegt kein erhebliches Bestreiten i.S. des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO. d) Hiernach hat die Beklagte in individualvertragsrechtlicher Hinsicht in rechtmäßiger Weise für die Zeit ab dem 01.04.2007 die Tariflohnerhöhung (- hier: pauschale Einmalzahlung) auf die übertarifliche Zulage angerechnet. Soweit der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - berechtigt ist, Erhöhungen des tariflichen Entgelts auf eine übertarifliche Zulage anzurechnen, erstreckt sich diese Anrechnungsmöglichkeit nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf pauschale Einmalzahlungen der verfahrensgegenständlichen Art. Demgemäß kann - wie vorliegend der Fall - auch eine pauschalierte, auf mehrere Monate bezogene Erhöhung des Tarifentgelts rückwirkend für bereits vor Tarifabschluss abgerechnete Monate (- hier: "04/2007" und "05/2007" -) angerechnet werden. e) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28.03.2008 noch die etwaige Unwirksamkeit der Anrechnung im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in den Raum gestellt hat, hat er dazu weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren weiter ausgeführt. Insbesondere stützt sich kein Berufungsangriff auf dieses Argument. Im Hinblick darauf, wie die Beklagte die Anrechnungen jeweils vorgenommen hat (s. dazu S. 6 f. und S 10 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.02.2008 = Bl. 18 f. und 22 f. d.A.; vgl. auch Schreiben der Beklagten vom 08.06.2007 = Bl. 174 d.A.), ist nicht ersichtlich, dass hier noch Raum für eine Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geblieben ist. So wie die Beklagte angerechnet hat, war die Anrechnung mitbestimmungsfrei, so dass auch unter dem betriebsverfassungsrechtlichen Aspekt die Unwirksamkeit der Anrechnung zu verneinen ist. 3. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juni 2007 120,72 EUR brutto und weitere 70,48 EUR brutto zu zahlen. Diesem Klagebegehren fehlt aus den Gründen, die unter Ziffer II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe ausgeführt wurden, die notwendige Anspruchsgrundlage. Die erwähnten Teile der Entscheidungsgründe gelten hier entsprechend. Weder stand dem Kläger am 31.05.2007 ein Gesamtverdienst in Höhe von 2.944,50 EUR zu, noch war dieser oder ein weiterer Bruttovergütungsbestandteil zum 01.06.2007 um 4,1 % zu erhöhen. Soweit die Beklagte Anrechnungen vorgenommen hat, sind diese jeweils hinsichtlich der freiwilligen Zulage allgemeinen Grundsätzen entsprechend und hinsichtlich der Ausgleichszulage gemäß § 5 Abs. 5 ERA-ETV gerechtfertigt. 4. Die weiteren Klageforderungen erweisen sich ebenfalls aus den Gründen, die unter Ziffer II. 1. bis 3. ausgeführt wurden, als unbegründet. Auf die vorstehenden Entscheidungsgründe wird deswegen verwiesen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision für den Kläger.

Ende der Entscheidung

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