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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 319/08
Rechtsgebiete: ArbGG, StGB, BGB, KSchG, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 12a
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72a
StGB § 352
BGB § 125 S. 1
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 623
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 2 S. 1
BGB § 626 Abs. 2 S. 2
KSchG § 4
TzBfG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.04.2008 - Az: 8 Ca 403/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt. Tatbestand:

In dem früheren Rechtstreit der Parteien wurde (mittlerweile rechtskräftig) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen vom 14.02.2005 (Bl. 8 f. d.A.) und vom 03.05.2005 (Bl. 10 ff. d.A.) zum 31.12.2006 beendet worden ist. Auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.2007 - 8 Ca 199/07 -, des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.04.2008 - 3 Sa 758/07 - und des Bundesarbeitsgerichts vom 13.08.2008 - 7 AZN 538/08 - wird Bezug genommen. Der Kläger hatte sich um die Stelle des Verbandstrainers ("S.") für die Zeit ab dem 01.01.2007 beworben. Mit dem Schreiben vom 11.12.2006 gab der Beklagte gegenüber dem Kläger die aus der Anlage K 4 (= Bl. 16 d.A.) ersichtliche Erklärung ab. Nach näherer Maßgabe des Anwaltsschreibens vom 02.01.2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihn über den 31.12.206 als Verbandstrainer zu beschäftigen. Mit dem (E-Mail)-Schreiben vom 04.01.2007 ("Liebe Fechtfreunde ..."; Bl. 19 ff. d.A.) wandte sich der Schatzmeister des Beklagten - RA M. - an die aus den dortigen Angaben zu "An:" und "Cc" ersichtlichen Adressaten (- nämlich an die Vorstandsmitglieder des Beklagten

- den Präsidenten J.

- den Geschäftsführer M.-G.

- den Sportwart U. sowie

- den Jugendwart D. "Cc" erhielten das Schreiben u.a.

- der Abteilungsleiter J. W. (Landessportbund Rheinland-Pfalz/Abt. Leistungssport)

- der Leiter des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland (Fechten) St. O.

- der Sportdirektor des Deutschen Fechterbundes Ja. sowie

- der Fechttrainer O. K. (B. D.). In dem Schreiben vom 04.01.2007, das den Briefkopf des Beklagten enthält bzw. trägt, heißt es u.a.:

"... Diejenigen, die in der Vergangenheit mit viel Fleiß und Mühe für das (international) erfolgreiche Fechten in A-Stadt gearbeitet haben, dürfen nicht gehen. Ziel muss es vielmehr sein, das Problem C. zu entsorgen und zwar endgültig! Solange Familie C. am Fechtstandort A-Stadt tätig ist, wird es kein gedeihliches Miteinander geben ...

Dies vorausgeschickt das neueste zu der Frage, die mich seit geraumer Zeit immer wieder bewegt:

Wie viel ist das Wort von J. und C. wert?

...".

Mit dem Schreiben vom "06.01.2006" (Bl. 37. d.A.) kündigte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Anwaltsschreiben des Klägers vom 02.01.2007 vorsorglich ordentlich (- dieses Kündigungsschreiben vom 06.01. ist zwar, s. Bl. 37 d.A., auf den 06.01.2006 datiert; es ist aber unstreitig, dass es sich dabei um ein Schreiben vom 06.01.2007 handelt). Der Kläger reagierte auf das (E-Mail-)Schreiben vom 04.01.2007 mit dem Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 (Bl. 23 ff. d.A.). Der Beklagte wird dort aufgefordert,

- die dem Schreiben als Anlage beigefügte Unterlassungserklärung (s. Bl. 27 ff. d.A.) abzugeben

und

- dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- EUR zu zahlen. Am Ende des (Anwalts-)Schreibens der Rechtsanwälte E. pp. heißt es dann weiter, dass der Beklagte "zur Tragung der Kosten unserer Inanspruchnahme verpflichtet" sei (- angegebener "Gesamtbetrag" dieser Kosten: "1023,16 EUR" ausgehend von einem "Gegenstandswert: 20.000,-- EUR"). Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sich der Beklagte darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien

- bereits aufgrund der Erklärung gemäß Schreiben vom 11.12.2006,

- jedenfalls aber aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 24.01.2007 (Bl. 30 ff. d.A.)

beendet worden sei. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.04.2008 - 8 Ca 403/07 - dort Seite 3 ff. = Bl. 133 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 8 Ca 403/07 - (Bl. 132 d.A.) hat das Arbeitsgericht dort jeweils festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch das Schreiben des Beklagten vom 11.12.2006 (behauptete Kündigung), noch durch die Kündigungen vom 24.01.2007 aufgelöst worden ist. Gegen das am 07.05.2008 zugestellte Urteil vom 22.04.2008 - 8 Ca 403/07 - hat der Beklagte am 05.06.2008 Berufung eingelegt und diese am 30.06.2008 mit dem Schriftsatz vom 30.06.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2008 (Bl. 165 ff. d.A.) verwiesen. Verwiesen wird auch auf die ergänzenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 26.08.2008 (Bl. 232 f. d.A.). Nach Darstellung des aus Sicht des Beklagten maßgeblichen Sachverhalts (S. 2 bis 7 der Berufungsbegründung) stützt der Beklagte seine Berufung insbesondere auf folgende Argumente:

Bereits das Schreiben des Beklagten vom 11.12.2006 habe das Arbeitsverhältnis beendet. Die diesbezügliche Klageerweiterung vom 19.02.2008 sei verspätet erfolgt. Eine nachträgliche Zulassung sei nicht angezeigt. Ohne Belang sei, ob in dem Schreiben vom 11.12.2006 möglicherweise eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist bestimmt worden sei. Der Beklagte trägt auf den Seiten 7 bis 9 dazu vor, dass sein Schreiben vom 11.12.2006 (aus dem Empfängerhorizont des Klägers) als Kündigung auszulegen sei. Er, der Beklagte, mache in dem Schreiben vom 11.12.2006 deutlich, dass er endgültig und unbedingt das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31.12.2006 herbeiführen möchte. Sofern man (gleichwohl) von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 24.01.2007 ausgehen wolle, hätten (jedenfalls) die unter dem 24.01.2007 höchst vorsorglich ausgesprochenen fristlosen Kündigungen das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 29.01.2008, Bl. 79 ff. d.A.) führt der Beklagte aus, dass der Kläger nicht den von ihm als Trainer im Hochleistungs- und Spitzensport geschuldeten Arbeitserfolg, nämlich sportliche Höchstleistungen der von ihm betreuten Kinder und Jugendlichen, erreicht habe. Die mangelnden Erfolge des Klägers, insbesondere auch im Vergleich zu seinen Vorgängern, könnten auch jederzeit belegt werden durch das Zeugnis des Schatzmeisters J. M.. Auch habe der Kläger - so macht der Beklagte weiter geltend - durch sein zutiefst loyalitätswidriges Verhalten nicht nur dem Beklagten als Verein nach außen hin geschadet, sondern auch im Verein selbst für nicht unerhebliche Unruhe gesorgt. Es habe sich eine Lagerbildung ergeben. Innerhalb der Gruppe der vom Kläger trainierten Jugendlichen sei eine Vielzahl, die sich von dem Kläger abgewandt habe. Auch hierdurch sei es zu einem starken Autoritätsverlust des Klägers bei den von ihm trainierten Jugendlichen gekommen. Durch die Werbeaktionen, die der Kläger zu Gunsten des konkurrierenden Fechtvereins C durchgeführt habe, sei die fehlende Loyalität des Klägers gegenüber dem Beklagten ebenfalls allseits deutlich geworden. Entsprechend seinen Darlegungen auf den Seiten 11 ff. der Berufungsbegründung stützt der Beklagte die außerordentlichen Kündigungen (auch) darauf, dass der Kläger durch sein grob illoyales und treuwidriges Verhalten den Betriebsfrieden erheblich gestört und dadurch die Erfüllung seiner Arbeitspflicht maßgeblich beeinträchtigt habe. Ein unrühmlicher Höhepunkt der Störungen sei mit dem Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 erreicht worden. Den Anlass für das Anwaltsschreiben des Klägers (vom 19.01.2007) bezeichnet der Beklagte als völlig lapidar. Soweit es um das (E-Mail-)Schreiben vom 04.01.2007 geht, beruft sich der Beklagte auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung. Der Beklagte wirft dem Kläger nach näherer Maßgabe der weiteren schriftsätzlichen Äußerungen des Beklagten ein provokantes und allein auf Profiterzielung ausgerichtetes Verhalten vor. (Auch) habe sich der Kläger nicht an das von ihm gegebene Wort (- Vereinbarung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem 31.12.2006 beendet sein sollte -) gehalten. Da der Kläger wortbrüchig geworden sei, könne dann auch die Frage gestellt werden, wie vertrauenswürdig ein möglicherweise in Zukunft vom Kläger abgegebenes Versprechen sei. (Auch), dass das (finanzielle) Problem C. gelöst, oder eben "entsorgt" werden müsse, habe für den Beklagten außer Frage gestanden. Der Punkt habe offen angesprochen werden müssen. Der Kläger könne dem Beklagten nicht untersagen, über die durch ihn verursachten Probleme und Schwierigkeiten zu diskutieren. Das Schreiben des Klägers vom 19.01.2007 sei letztlich der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Dieses Schreiben habe zwingend die außerordentliche Kündigung nach sich ziehen müssen und dürfen. Einen Anspruch des Klägers auf Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung habe es offensichtlich nicht gegeben. Genauso wenig habe es einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in dann auch noch astronomischer Höhe von 10.000,-- EUR gegeben. Die (im Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 enthaltene) Forderung auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten bezeichnet der Beklagte unter Bezugnahme auf § 12a ArbGG und § 352 StGB in Verbindung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als Straftat. Abgesehen davon, dass das Verhalten des Klägers aufgrund seiner Massivität eine außerordentliche (verhaltensbedingte Kündigung) auch ohne Abmahnung rechtfertige, sieht der Beklagte den Kläger mit dem Kündigungsschreiben vom 06.01.2007 als hinreichend deutlich abgemahnt an. Der Beklagte bringt auf der Seite 18 der Berufungsbegründung vor, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Druckkündigung des Klägers vorgelegen hätten. Nicht nur der gesamte Vorstand des Beklagten, sondern auch viele Mitglieder hätten sich geweigert, auch nur noch einen Tag länger mit dem Kläger zusammen zu arbeiten. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB sieht der Beklagte entsprechend seinen diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 18 f. der Berufungsbegründung als gewahrt an. Die außerordentliche Kündigung - so behauptet der Beklagte - sei dem Kläger am 26.01.2007 zugegangen. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.04.2008 - 8 Ca 403/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 07.08.2008 (Bl. 225 ff. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2008 (Bl. 234 f. d.A.). Der Kläger weist u.a. darauf hin, dass das Schreiben des Beklagten vom 11.12.2006 keine Kündigung sei. Der Wortlaut des Schreibens spreche eine eindeutige Sprache.

Soweit es um die von dem Beklagten angeführten Gründe für seine Kündigungen geht, wirft der Kläger dem Beklagten vor, unsubstantiiert vorzutragen sowie die Darlegungs- und Beweislast zu verkennen. Soweit im Rahmen der Kündigungsbegründung des Beklagten das Anwaltsschreiben des Klägers vom 19.01.2007 von Bedeutung ist, nimmt der Kläger für sich in Anspruch, bei der Verfassung des Schreibens vom 19.01.2007 in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt zu haben. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Die Akte - 8 Ca 199/07 - Arbeitsgericht Koblenz = - 3 Sa 758/07 - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz = - 7 AZN 538/08 - Bundesarbeitsgericht ist zu Informationszwecken (nicht: zu Beweiszwecken) beigezogen gewesen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit beiden Klageanträgen zu recht stattgegeben. II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist weder durch die Erklärung des Beklagten gemäß Schreiben vom 11.12.2006 aufgelöst worden, noch außerordentlich-fristlos durch die Erklärungen, die der Beklagte unter dem 24.01.2007 als Kündigungen abgegeben hat. Folglich endete das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 28.02.2007 (- aufgrund der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 06.01.2007/"2006"). 1. Der Kläger war nicht gehalten, innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gerichtlich geltend zu machen, das Arbeitsverhältnis sei durch das Schreiben des Beklagten vom 11.12.2006 nicht zum 31.12.2006 aufgelöst worden. Die Auslegung des Schreibens vom 11.12.2006 ergibt, dass es sich dabei um eine sogenannte Nichtverlängerungsmitteilung, - nicht aber um eine Kündigung im Rechtssinne handelt. Die Kündigung erfordert die Abgabe einer Willenserklärung mit der der Kündigende seinen Willen zum Ausdruck bringt, das Arbeitsverhältnis (gerade) durch dieses Rechtsgeschäft zu beenden. Dies ist anerkanntes Recht. Legt man das Schreiben vom 11.12.2006 unter Beachtung dieser Definition der Kündigung und unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB bzw. unter Berücksichtigung der Grundsätze aus, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der §§ 133 und 157 BGB entwickelt worden sind, folgt daraus, dass der Beklagte in dem Schreiben vom 11.12.2006 keine Kündigung erklärt, sondern lediglich die Bewerbung des Klägers abschlägig beschieden hat und dem Kläger (demgemäß) weiter mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2006 endet. Die eben erwähnten Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB finden anerkanntermaßen auch dann Anwendung, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Verhalten einer Vertragspartei, insbesondere eine Mitteilung, überhaupt eine (rechtsgeschäftliche) Willenserklärung darstellt oder nicht. Das Schreiben vom 11.12.2006 erwähnt den (- die Befristung zum 31.12.2006 enthaltenden -) Arbeitsvertrag vom 03.05.2005. Damit und durch die Verwendung des Wortes "demzufolge" wird (zumindest) konkludent zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis eben aufgrund der vereinbarten Befristung mit dem 31.12.2006 enden werde. Darin besteht der objektive Erklärungsinhalt des Schreibens. Geht man - wie geboten - vom Wortlaut des Schreibens vom 11.12.2006 aus, so macht (bereits) dieser nicht genügend deutlich, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade durch die im Schreiben verkörperte Erklärung herbeigeführt werden sollte. Diese wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer rechtsgestaltenden Willenerklärung (Kündigung) lässt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der Begleitumstände des Schreibens vom 11.12.2006 feststellen. Zu diesen Begleitumständen gehört u.a., dass damals gerade noch kein offener Streit über die Wirksamkeit der im Vertrag vom 03.05.2005 enthaltenen Befristungsvereinbarung zum 31.12.2006 ausgebrochen war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Parteien hätten bereits vor Zugang des Schreibens vom 11.12.2006 über die Wirksamkeit der für den 31.12.2006 vereinbarten Befristung gestritten. Der Beklagte ist - wie der vorangegangene Prozess (Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens: - 8 Ca 199/07 -) belegt, bis weit über den 31.12.2006 hinaus von der Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005 ausgegangen. Wenn aber der Arbeitgeber im Falle einer von ihm für wirksam erachteten Befristung nicht das Bewusstsein hat, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abzugeben bzw. abgeben zu müssen, kann ihm - vom Empfängerhorizont des Klägers aus betrachtet - (auch) nicht ein rechtsgeschäftlicher Wille unterstellt werden, das Arbeitsverhältnis (zusätzlich noch) durch eine Kündigung zu beenden. Aus Sicht des Erklärungsempfängers - hier des Klägers - ist es in einem Fall der vorliegenden Art vom Standpunkt des Arbeitgebers aus nicht nötig, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ein offener Streit über die Wirksamkeit der zum 31.12.2006 vereinbarten Befristung entbrannte erstmals aufgrund des Anwaltsschreibens des Klägers vom 02.01.2007 (Bl. 17 ff. d.A.). Dort ist - soweit ersichtlich - erstmals nach außen hin die Rede davon, dass die Befristung rechtsunwirksam sei, - unter Bezugnahme auf § 17 TzBfG kündigt der Kläger die entsprechende gerichtliche Klärung an. Da es sich hiernach bei dem Schreiben des Beklagten vom 11.12.2006 nicht um eine Kündigung handelt, hat dieses Schreiben nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. 2. Die - jeweils auf den 24.01.2007 datierten - Kündigungen des Beklagten haben das Arbeitsverhältnis nicht außerordentlich-fristlos beendet. a) Soweit es um die formgerechte Kündigungserklärung geht, ist folgendes festzuhalten:

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, - wobei die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 623 BGB). Ist durch Gesetz (wie hier durch § 623 BGB) schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. b) Daraus ergibt sich:

Das den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte Kündigungsschreiben trägt unstreitig keine Unterschrift. Dieses Schreiben wahrt deswegen die Form des § 623 und des § 126 Abs. 1 BGB nicht. Entsprechendes gilt im Ergebnis für das mittels E-Mail nebst PDF-Anhang an den Kläger selbst versandte Kündigungsschreiben, - auch wenn dort eine Unterschrift "eingescannt" bzw. sonst elektronisch dargestellt war (vgl. Steinbeck DStR 2003, 644; APS-Preis 3. Aufl. BGB § 623 Rz 16). Problematisch ist (weiter) der Zugang der Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben. Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte mit der Bezugnahme auf die Anlage B 2 (= Bl. 91 d.A.: "Sendungsstatus") den Zugang einer Kündigungserklärung an den Kläger schlüssig dargetan hat. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine schriftliche Willenserklärung dann zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Ob die Kündigungserklärung vom 24.01.2007 wirklich wie eben beschrieben am 26.01.2007 oder zumindest zeitnah dazu in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist, ist deswegen fraglich, weil es in dem Schriftstück gemäß Anlage B 2 ("Sendungsstatus" der Deutschen Post) lediglich heißt, dass am 26.01.2007 ein Zustellversuch erfolgt sei. Dass der Zustellversuch erfolgreich war, ergibt sich aus der Anlage B 2 nicht. Auch der Beklagte selbst macht keine weiteren Angaben dazu, wie im einzelnen der Zustellversuch unternommen und der Zugang bewirkt worden sein soll. Soweit sich der Beklagte auf einen Erfahrungssatz des Inhaltes berufen hat, dass eine ordnungsgemäß zur Post gegebene Sendung grundsätzlich auch ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob es einen derartigen Erfahrungssatz gibt und ob dieser bei der Rechtsfindung Berücksichtigung finden darf (vgl. dazu etwa BGH v. 05.04.1978 - IV ZB 20/78). Vorliegend fehlt es für die Anwendung eines derartigen Erfahrungssatzes jedenfalls an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs. Im Hinblick auf die Anlage B 2 ("Am 26.01.2007 erfolgte ein Zustellversuch. Leider konnten zu dieser Sendung keine weiteren Informationen gefunden werden") fehlt es vorliegend gerade an einem typischen Geschehensablauf. c) Demgemäß spricht hier einiges dafür, dass dem Kläger erstmals am 21.02.2007 die Kündigungserklärung vom 24.01.2007 - damals zweifach - zugegangen ist. Stellt man auf diesen Zeitpunkt (21.02.2007) ab, ergibt sich daraus im Hinblick auf § 626 Abs. 2 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der Kündigung. Damals waren den vertretungs- und kündigungsberechtigten Personen des Beklagten die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen bereits länger als 2 Wochen bekannt. Zeitlich frühere Kündigungserklärungen sind gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, soweit das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht gewahrt wurde. Bei den Kündigungsgründen, auf die sich der Beklagte vorliegend stützt, handelt es sich um keinen Dauertatbestand. Ein solcher Dauertatbestand liegt nur vor, wenn fortlaufend neue kündigungsrelevante Tatsachen eintreten, die zur Störung des Arbeitsverhältnisses führen. d) Selbst wenn man aber doch von dem 26.01.2007 als früherem Zugangszeitpunkt ausgehen müsste, könnte der Beklagte seine Kündigung bei Beachtung des § 626 Abs. 2 BGB nur auf Umstände, insbesondere Verhaltensweisen des Klägers, stützen, die ihm bzw. den vertretungs- und kündigungsberechtigten Vorstandsmitgliedern erst innerhalb von zwei Wochen vor dem 26.01.2007, also in der Zeit ab Freitag, dem 12.01.2007, bekannt geworden sind. Nach Lage der Dinge kommt insoweit lediglich das Anwaltsschreiben des Klägers vom 19.01.2007 in Betracht. Hinsichtlich der übrigen Kündigungsgründe, zu denen der Beklagte erstinstanzlich und im Berufungsverfahren vorgetragen hat, hat der Beklagte bereits die Wahrung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB nicht hinreichend dargetan. Diese Feststellung bezieht sich insbesondere auf die Kündigungsgründe:

Fehlende sportliche Erfolge, Autoritätsverlust, Störung des Betriebsfriedens und Umstände, die eine Druckkündigung rechtfertigen sollen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang jeweils das Vertrauensverhältnis zerstörende Verhaltensweisen des Klägers behauptet, erscheint die Klarstellung angebracht, dass der häufig als Kündigungsgrund genannte "Vertrauensverlust" (oder ähnliche Formulierungen) nicht ohne weiteres eine Tatsache bzw. einen Sachverhalt darstellen, auf dessen Kenntnis es im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB ankommt. Ob ein Vertrauensverlust, eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder ähnliches vorliegt, ist eine Schlussfolgerung, die aufgrund bestimmter Tatsachen vorzunehmen ist. Nicht die Ergebnisse einer solchen Würdigung, sondern die Vorgänge selbst, die eine solche Beurteilung rechtfertigen, sind die maßgebenden Tatsachen im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB. Die Kenntniserlangung von kündigungsrelevanten Vorgängen und/oder Verhaltensweisen des Klägers erst in der Zeit nach dem 11.01.2007 lässt sich dem Vorbringen des auch für die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht entnehmen, - sieht man einmal von dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 19.01.2007 ab. e) Soweit es um dieses Anwaltsschreiben geht, wiegen die darin enthaltenen Erklärungen nicht derart schwer, dass es dem Beklagten deswegen unzumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger noch bis zum 28.02.2007, dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, fortzusetzen. Dies ergibt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles die Abwägung der Interessen beider Vertragsteile. Hier kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die im Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 enthaltenen Erklärungen an sich geeignet sind, eine außerordentlich-fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch wenn man eine derartige grundsätzliche Eignung bejaht, führt doch jedenfalls die Interessenabwägung zu der Feststellung der fehlenden Unzumutbarkeit im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Gegen die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht im Rahmen der Abwägung entscheidend, dass der Beklagte bzw. das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied, Schatzmeister M., dem Kläger hinreichende Veranlassung gegeben hat, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hinreichende Veranlassung in diesem Sinne bestand deswegen, weil das vorangegangene Schreiben des Schatzmeisters vom 04.01.2007, dass sich der Beklagte ersichtlich zurechnen lässt, doch die eine oder andere Formulierung enthält, durch die sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte. Die entsprechende Einschätzung des Klägers ist nicht von vorneherein abwegig. Immerhin wurde das Schreiben vom 04.01.2007 unstreitig an einen Adressatenkreis versandt, der über die Personen, die als Vorstandsmitglieder den Beklagten als Arbeitgeber repräsentieren, hinausging. Letzteres ist unstreitig und ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben zu Beginn des Schreibens vom 04.01.2007. Demgemäß handelte der Kläger in Wahrnehmung berechtigter Interessen, als er sich mit dem Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 an den Beklagten wandte. Gemessen an den, im Schreiben vom 04.01.2007 enthaltenen Behauptungen und Wertungen ist das anwaltliche Geltendmachungsschreiben des Klägers im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 626 Abs. 1 BGB als gerade noch adäquate Reaktion auch dann anzusehen, wenn man - wie geboten - die dem Beklagten bzw. dem Vorstandsmitglied RA M. zustehende Meinungsfreiheit in die Abwägung einbezieht (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GG). Dass die im Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 enthaltenen Forderungen des Klägers auf Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR in keinem Verhältnis zum Anlass (= Schreiben vom 04.01.2007) stehen würden, lässt sich auch bei Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten nicht feststellen. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit gegebenenfalls diese Forderungen des Klägers rechtlich letztlich begründet sind. Sie sind jedenfalls nicht völlig aus der Luft gegriffen. Dem Beklagten ist die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (insbesondere) auch nicht etwa deswegen unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gewesen, weil der Beklagte am Ende des anwaltlichen Geltendmachungsschreibens vom 19.01.2007 zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte M. E. und Partner aufgefordert wird. Soweit das Schreiben vom 19.01.2007 eine entsprechende Aufforderung enthält, handelt es sich dabei in erster Linie um eine eigene Forderung des bzw. der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens, insbesondere die dort unter Ziffer 4. auf der Seite 4 des Schreibens (= Bl. 26 d.A.) enthaltene Formulierung "schließlich sind Sie zur Tragung der Kosten unserer Inanspruchnahme verpflichtet". Zwar besteht die dort behauptete Kostentragungs-Pflicht des Beklagten nicht. Es ist anerkanntes Recht, dass der in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG angeordnete Ausschluss der Kostenerstattung auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche erfasst. Die Bestimmungen des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, auf die anwaltlich nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG hinzuweisen ist, erfasst auch vorgerichtliche Anwaltskosten (BAG v. 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - zu § 61 Abs. 1 S. 2 ArbGG a.F.; LAG Niedersachsen v. 15.05.2007 - 13 Sa 108/07 -). Gleichwohl stellt sich die - im Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 enthaltene - Kostenforderung jedenfalls nicht als Straftat des Klägers dar. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser anwaltlichen Kostenforderung überhaupt um eine "Erhebung" von Gebühren oder anderen Vergütungen für eine "amtliche Verrichtung" i.S.d. § 352 StGB handelt. Täter im Sinne des § 352 StGB können nur die in dieser Vorschrift bezeichneten Personen sein. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Dass der Kläger einen konkreten Tatbeitrag als Anstifter und/oder Gehilfe erbracht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich seinerzeit mit seinem Anliegen (Reaktion auf das Schreiben vom 04.01.2007) an einen Rechtsanwalt, also an ein Organ der Rechtspflege, gewandt. Unter den gegebenen Umständen musste der Kläger nicht annehmen, dass in dem Geltendmachungsschreiben - wie dann aber doch im Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 geschehen - eine nicht gerechtfertigte Kostenforderung erhoben würde. Jedenfalls wiegt das Verhalten des Klägers - auch in Verbindung mit den übrigen Vorwürfen des Beklagten - noch nicht so schwer, dass deswegen eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB festgestellt werden könnte. III. Damit hat das Arbeitsgericht der Klage zu recht stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird ergänzend unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung, die gemäß § 63 Abs. 2 GKG erfolgte, musste der Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 GKG deutlich unterschritten werden. Dies ergibt sich daraus, dass auch der Kläger selbst von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls mit Ablauf des 28.02.2007 ausgeht. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist deswegen auf den Zeitraum von zwei Monaten begrenzt (vom 01.01.2007 bis zum 28.02.2007). Abgesehen davon erlangt der Kläger mit dem Abschluss dieses Rechtsstreites noch keinen vollstreckbaren Titel wegen etwaiger Vergütungsansprüche. Mit dem Betrag von 4.500,--- EUR wird der Streitwert des Berufungsverfahrens angemessen bewertet.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361/26 36 - 2000 innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Darauf wird der Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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