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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 375/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, KSchG


Vorschriften:

BetrVG § 102
BetrVG § 113 Abs. 1
BetrVG § 113 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 10
KSchG § 10 Abs. 1
KSchG § 10 Abs. 2 S. 1
KSchG § 10 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.540,89 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

II. Im übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. 1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 20.02.1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 28.07.2006 (Kündigungsschreiben Bl. 4 d.A.: "zum 28.02.2007"). Weitere Kündigungen erklärte die Beklagte der Klägerin mit den Schreiben vom 30.10.2006 und vom 22.12.2006. In den jeweiligen Anhörungsschreiben - Anhörung gemäß § 102 BetrVG - vom 21.07.2006 (Bl. 33 d.A.), vom 18.10.2006 (Bl. 175 d.A.) und vom 14.12.2006 (Bl. 228 d.A.) hat die Beklagte jeweils u.a. angegeben:

- die Gehaltsgruppe der Klägerin mit KA 60

und

- das Monatsentgelt der Klägerin mit brutto 3.118,53 EUR.

Am 17.10.2006 stellte der Einigungsstellenvorsitzende in der Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen fest. Am 25.11.2006 kam es zu dem aus Blatt 284 ff. d.A. ersichtlichen Sozialplan.

In der dort (- § 2 Ziff. 1. g) des Sozialplans -) in Bezug genommenen "Anlage 1" (= Bl. 289 d.A.) wird das Gehalt der Klägerin wie folgt angegeben:

"Jahresbrutto 2005/12: 4.112,41 EUR."

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - (dort S. 3 f. = Bl. 248 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin (als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG eine Abfindung in Höhe von) 36.717,46 EUR zu zahlen (= 13 Bruttomonatsgehälter á 2.824,42 EUR). Gegen das jeweils am 11.05.2007 zugestellte Urteil vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - hat die Klägerin am 11.06.2007 Berufung und hat die Beklagte am 03.09.2007 (Montag) Anschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin begründet ihre Berufung - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 05.07.2007, Bl. 270 d.A.) am 27.07.2007 mit dem Schriftsatz vom 27.07.2007, der der Beklagten am 01.08.2007 zugestellt worden ist. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 27.07.2007 (Bl. 272 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin macht dort insbesondere unter Bezugnahme auf die "Anlage 1 zum Sozialplan r.-I." geltend, dass das für die Abfindung zu berücksichtigende Gehalt der Klägerin 4.112,41 EUR brutto betrage. Ihr Gehalt - so trägt die Klägerin vor - betrage nicht, wie versehentlich in der Klageschrift angegeben, 2.824,42 EUR. Bei richtiger Berechnung des Nachteilsausgleichsbetrages seien der Klägerin weitere 16.743,80 EUR zuzusprechen (13 x 4.112,41 EUR = 53.461,33 EUR; 53.461,33 EUR minus ausgeurteilter 36.717,46 EUR = 16.743,80 EUR).

Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 25.10.2007 (Bl. 326 ff. d.A.) und nimmt dort auch zur Anschlussberufung der Beklagten Stellung.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 16.743,87 EUR zu zahlen, und

2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

2. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte maximal zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe eines Betrages zwischen 28.000,-- EUR und 31.000,-- EUR zu verurteilen.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbeantwortung und der Anschlussberufung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 30.08.2007 (Bl. 307 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte vertritt dort u.a. die Auffassung, dass das vom Arbeitsgericht festgestellte Monatseinkommen der Klägerin mit 2.824,42 EUR auch der Berufungsentscheidung zugrunde zulegen sei. Im übrigen wäre der neue Vortrag der Klägerin verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Darüber hinaus sei die Behauptung der Klägerin, ihr Gehalt betrage 4.112,41 EUR brutto, falsch. In die Anlage zum Sozialplan - so behauptet die Beklagte - sei versehentlich ein falsches Gehalt aufgenommen worden. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin - so behauptet die Beklagte weiter - habe sich im Jahre 2006 kumuliert auf 31.124,94 EUR belaufen,

- was einen Monatsbetrag von 2.593,75 EUR ergebe. Die Beklagte verweist auf die Verdienstabrechnung "12/2006" (Anlage BE-1 = Bl. 311 d.A.). Dort wird in der Rubrik "Jahreswerte" u.a. der Betrag von 31.124,94 EUR genannt.

Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, fehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass der Klägerin ohne das Vorliegen der Kürzungsgründe die maximale Abfindung in Höhe von 18 Bruttomonatsgehältern zugestanden hätte. Bei dieser Erwägung habe das Arbeitsgericht die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter der Klägerin außer Acht gelassen. Wenn - so argumentiert die Beklagte weiter - bereits Mitarbeiter (wie die Klägerin) mit einer Betriebszugehörigkeit von 22 Jahren die Maximalabfindung zugesprochen bekämen, führe dies zu Ungerechtigkeiten bei anderen Mitarbeitern, - die wie Frau U. z.B. 2 Jahre älter als die Klägerin seien und 35 Jahre Betriebszugehörigkeit hätten. Von 24 Mitarbeitern würden 17 eine längere Betriebszugehörigkeit als die Klägerin aufweisen, - 2 eine gleich lange und nur 3 Mitarbeiter eine kürze Betriebszugehörigkeit als die Klägerin. Die Beklagte verweist auf die sogenannte Abfindungs-"Faustformel". Sie verweist weiter darauf, dass 4 Mitarbeiter der Beklagten älter und 3 gleich alt wie die Klägerin seien. Das Arbeitsgericht habe deshalb allenfalls zu einer Abfindung in Höhe von 11 Bruttomonatsgehältern kommen dürfen und von diesen hätte es sodann weitere Abschläge vornehmen müssen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 06.11.2007 (Bl. 333 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind jeweils an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den hiernach zulässigen Rechtsmitteln erweist sich nur das der Klägerin als teilweise begründet.

II. Die auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs (in Form einer Abfindung) gerichtete Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 36.717,46 EUR hinaus weitere 3.823,43 EUR, - insgesamt also 40.540,89 EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 113 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 113 Abs. 1 BetrVG und § 10 KSchG.

1. Soweit es um den Grund des Anspruches geht, verweist die Berufungskammer ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, wie sie auf S. 5 unter B. - dort Absatz 2 - des Urteils vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - enthalten sind (= Bl. 250 d.A.). Dem genannten Teil der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung folgt die Berufungskammer.

2. a) Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis auch insoweit, als das Arbeitsgericht der Berechnung der Abfindung die Zahl von 13 Monatsgehältern zugrunde gelegt hat. Die Festsetzung der konkreten Höhe des Nachteilsausgleichs liegt anerkanntermaßen im Ermessen des Gerichts. Das Gericht ist dabei an die durch den Verweis auf § 10 KSchG in § 113 Abs. 3 und Abs. 1 BetrVG vorgegebenen Höchstgrenzen gebunden. Daneben ist u.a. auf die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des jeweiligen Arbeitnehmers, die tatsächlich durch die Betriebsänderung erlittenen Nachteile, die Arbeitsmarktlage und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers abzustellen. Die genannten Umstände konnten vorliegend von der Berufungskammer (nur) insoweit berücksichtigt werden, wie dazu konkreter Sachvortrag erfolgte.

b) Bei der Ermittlung der Anzahl der Monatsgehälter, die der Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt werden konnte, hat sich die Berufungskammer zunächst an der "Faustformel" orientiert, die die Beklagte auf der Seite 4 des Schriftsatzes vom 30.08.2007 (Bl. 310 d.A.) nennt. Diese - von Schaub seit Jahren in seinem Arbeitsrechtshandbuch erwähnte - Faustregel besagt, dass je Beschäftigungsjahr ein halbes Monatseinkommen als Abfindung festgesetzt werden kann (- aktuell: Schaub 12. Auflage Arbeitsrechtshandbuch S. 1507 Rz 47 bei § 141). Zwar ist diese Faustregel - wie Schaub a.a.O. - selbst bemerkt, "nicht allseitig anerkannt", - sie eignet sich jedoch als Orientierungshilfe, wenn es darum geht, die Höhe einer Abfindung zu bestimmen. Drückt man die Faustregel anders aus, dann kann für jeweils zwei Beschäftigungsjahre ein Monatseinkommen als Abfindung festgesetzt werden. Die Klägerin gehörte dem Betrieb vom 01.07.1985 bis zum 28.02.2007, - also nicht ganz 22 Jahre, an. Die Beklagte legt selbst eine Dauer der Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 22 Jahren zugrunde. Damit ist zunächst - bei einer gewissen Anlehnung an die zitierte Faustregel - zunächst von einem Faktor von 11 (Monatsverdiensten) auszugehen. Unter den hier gegebenen Umständen ist es angemessen, den Berechnungsfaktor von 11 (Monatsverdiensten) um 2 auf insgesamt 13 Monatsverdienste anzuheben. Mitbestimmend ist insoweit insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin länger als 20 Jahre bestanden hat und die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Damit gehört die Klägerin einer Arbeitnehmergruppe an, für die nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 KSchG eine erhöhte (Abfindungs-)Höchstgrenze gilt. Die in den erhöhten Höchstgrenzen des § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung kann auch in einem Fall der vorliegenden Art angemessen berücksichtigt werden. Die Ausschöpfung oder Nichtausschöpfung der erhöhten Höchstgrenzen des § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wenn es anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles angemessen ist, kann das Gericht deshalb auch bei älteren und länger beschäftigten Arbeitnehmern eine Abfindung von weniger als 15 oder 18 Monatsverdiensten festsetzen. Selbst die Unterschreitung der Höchstgrenze von 12 Monatsverdiensten nach § 10 Abs. 1 KSchG soll möglich sein (vgl. dazu APS/Biebl 1. Aufl. KSchG § 10 Rz 12). Angemessen ist hiernach eine Abfindung in Höhe von 13 Monatsgehältern. Soweit das Arbeitsgericht und die Beklagte abfindungsmindernde Gesichtspunkte anführen, rechtfertigen diese es unter den gegebenen Umständen letztlich nicht, die Zahl von 13 (Monatsverdiensten) zu unterschreiten.

c) aa) Unter Berücksichtigung allein des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ist das Arbeitsgericht an sich bei seiner weiteren Berechnung zutreffend von einem Monatsverdienst der Klägerin in Höhe von 2.824,42 EUR brutto ausgegangen. Diesen Betrag hatte die Klägerin erstinstanzlich selbst genannt. Dem Sach- und Streitstand des Berufungsverfahrens ist der Betrag von 2.824,42 EUR brutto jedoch nicht (mehr) zugrunde zu legen. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz. Der Klägerin ist es deswegen nicht verwehrt, die erstinstanzliche Gehaltsangabe klarzustellen bzw. zu berichtigen. Allerdings konnte aus materiell-rechtlichen Gründen der von der Klägerin nunmehr genannte Betrag von 4.112,41 EUR nicht der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden. Zwar wird exakt dieser Betrag in der "Anlage 1 zum Sozialplan r.-I." (Bl. 289 d.A.) genannt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Betrag von 4.112,41 EUR dem "Monatsverdienst" entspricht, der kraft Gesetzes der Berechnung der Nachteilsausgleichs-Abfindung zugrunde zulegen ist. Aufgrund der in § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG enthaltenen Verweisung gilt als Monatsverdienst, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet....., an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).

bb) Was dem Arbeitnehmer hiernach konkret an Monatsverdienst "zusteht", ergibt sich aus der jeweils einschlägigen einzelvertraglichen oder/und kollektivvertraglichen Vergütungsregelung (vgl. § 611 Abs. 1 BGB). Welcher Monatsverdienst der Klägerin aufgrund der Vergütungsregelung der Parteien zustand, folgt hier hinreichend aus der jeweiligen Gehaltsangabe in den Anhörungsschreiben vom 21.07.2006, vom 18.10.2006 und vom 14.12.2006. Demgemäß beträgt das Monatsentgelt/der Monatsverdienst der Klägerin (bei Gehaltsgruppe KA-60) 3.118,53 EUR brutto. Anhaltspunkte für die Annahme, der Monatsverdienst der Klägerin könnte höher oder niedriger sein als jeweils in den 3 Anhörungsschreiben angegeben, haben sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht ergeben. Demgemäß legt die Berufungskammer der weiteren Abfindungsberechnung den Betrag von 3.118,53 EUR (als Monatsverdienst) zugrunde. Soweit die Beklagte behauptet, der Monatsbetrag des Bruttogehalts der Klägerin belaufe sich lediglich auf 2.593,75 EUR ist nicht ersichtlich, aus welcher einzelvertraglichen und/oder tarifvertraglichen Vergütungsregelung sich ergeben könnte, dass der Klägerin für den Monat Februar 2007 nur dieser Betrag (2.593,75 EUR) zugestanden habe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten knüpfen nicht - wie aber rechtlich geboten - an eine einzelvertragliche und/oder kollektivvertragliche Vergütungsregelung an, - sondern an einen Jahreswert, wie ihn die Verdienstabrechnung "12/2006" ausweist. Aussagekräftiger als der Jahreswert ist aber der in der Verdienstabrechnung ebenfalls angegebene Betrag des (laufenden) Gehaltes in Höhe von 3.118,53 EUR (brutto).

cc) In ähnlicher Weise wie die Beklagte hat (auch) die Klägerin nicht aufgezeigt, aus welcher einzelvertraglichen und/oder kollektivvertraglichen Vergütungsregelung sich im einzelnen ergeben könnte, dass ihr für den Monat Februar 2007 ein Monatsverdienst in Höhe von 4.112,41 EUR brutto zugestanden haben könnte.

Zwar ist es an sich vorstellbar, dass sich bestimmte Gehälter noch dadurch erhöhen, dass gewisse Sonderzahlungen hinzu gerechnet werden. Eine derartige Berechnungsweise des Monatsverdienstes setzt aber voraus, dass diese Sonderzahlungen bzw. damit vergleichbare Zahlungen (fest) in das im vertraglichen Synallagma stehende Vergütungsgefüge eingebaut sind. Von Letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ausgehend von dem insoweit zu allgemein gehaltenen Parteivortrag lässt sich derartiges nicht konkret feststellen.

d) Folglich steht der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 13 (Monatsverdiensten) x 3.118,53 EUR = 40.540,89 EUR zu. Zu dieser Zahlung ist die Beklagte unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors insgesamt zu verurteilen. In diesem Umfang ist der Klage stattzugeben, - im übrigen ist sie abzuweisen.

Aus den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt sich zugleich, dass die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von den Parteien selbständig durch Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift: 99113 Erfurt, einzulegen. Darauf werden die Parteien jeweils hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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