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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 405/07
Rechtsgebiete: SGB VI, TzBfG, MTW, ArbGG, KSchG, BGB


Vorschriften:

SGB VI § 116 Abs. 2
TzBfG § 17 S. 1
MTW § 61
MTW § 61 Abs. 1 S. 1
MTW § 61 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2007 - Az: 8 Ca 1383/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 15.03.1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1990 als Waldarbeiter beschäftigt (gewesen). Im Februar 2006 unterzog sich der Kläger einer Hüftoperation, bei der ihm ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt wurde. Am 21.04.2006 ging dem Kläger der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.04.2006 zu. Dort wird dem Kläger auf den "Antrag vom 03.02.2006" Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.12.2005 bewilligt (- ab dem 01.06.2007 werden dem Kläger laufend monatlich 260,94 EUR gezahlt -). In dem Rentenbescheid (Bl. 6 ff. d.A.) heißt es weiter u.a.:

"...

Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 07.11.2005 erfüllt. ...

Als Rentenantrag gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI der am 03.02.2006 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben... .

...".

Wegen der Höhe der laufenden Zahlung im einzelnen wird auf die Feststellungen auf Seite 2 - unten - des Rentenbescheides verwiesen.

Mit dem Schreiben vom 25.04.2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger unter Bezugnahme auf den Heilverfahren-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Klinik B. (sinngemäß) mit, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit übermäßig häufigem Treppensteigen 5 Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Am 25.04.2006 fand - im Beisein weiterer Personen - ein Gespräch des Büroleiters E. A. (von der Beklagten) mit dem Kläger statt (vgl. dazu die "Niederschrift über Besprechung Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Forstwirtes A. am 25.04.2006" vom 25.04.2007 (Bl. 28 f. d.A.).

Die Beklagte behauptet - vom Kläger bestritten -, der Kläger habe in diesem Gespräch auf einen Antrag, ihn weiter zu beschäftigen, verzichtet.

In der eben erwähnten Niederschrift über das Gespräch vom 25.04.2006 heißt es u.a. (- dort S. 2 = Bl. 29 d.A. -):

"...

Herr A. sieht ein, dass bei seiner gesundheitlichen Situation eine Weiterbeschäftigung im Forst und bei der VG C. nicht möglich ist und verzichtet auf einen Antrag zur Weiterbeschäftigung. Frau M. klärt mit der Arbeitsagentur ab, ob Herr A. mit Nachteilen zu rechnen hat, wenn er den Weiterbeschäftigungsantrag nicht stellt.

...

... Ein Antragsformular auf Betriebsrente bei der ZVK wurde Herrn A. ausgehändigt...

...".

Mit dem Schreiben vom 03.05.2006 (Bl. 17 f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf § 61 Abs. 1 und Abs. 3 des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 30.04.2006 geendet habe. Weiter heißt es im Schreiben vom 03.05.2006:

"... Sie haben nach § 61 Abs. 3 MTW die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheides Ihre Weiterbeschäftigung schriftlich zu beantragen...".

Mit dem Anwaltsschreiben vom 04.05.2006, der Beklagten vorab per Fax am 04.05.2006 zugegangen, verlangte der Kläger von der Beklagten die Weiterbeschäftigung über den 30.04.2006 hinaus.

Am 30.06.2006 wurde der Beklagten die Klageschrift vom 16.06.2006 zugestellt, die am 20.06.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist und die den Antrag enthielt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.04.2006 hinaus fortbesteht.

Nach näherer Maßgabe seines erstinstanzlichen Vorbringens hat der Kläger geltend gemacht, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich sei, ihn vollschichtig zu beschäftigen, - gegebenenfalls im Wege der Umverteilung der Arbeiten durch Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Er sei in der Lage, Waldwege anzulegen, zu pflegen und instandzuhalten, die Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen auf ebenen und sauber geräumten Flächen zu erledigen, Freischneidearbeiten durchzuführen, das Waldgelände und Wildgehege zu kontrollieren einschließlich Zaun- und Gatterbau, Hölzer manuell zu zerlegen und zu sortieren (Messungen und Klassifizierungen) sowie Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen zu reinigen und zu warten.

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich - unter Vorlage des Stellenplanes (Bl. 47 bis 51 d.A.) - mit dem Argument gegen die Klage verteidigt, sie könne dem Kläger keine Tätigkeiten anbieten, die dieser aufgrund seines gesundheitlichen Zustands noch verrichten könne.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.01.2007 - 8 Ca 1383/06 - (dort S. 3 ff. = Bl. 72 ff. d.A.).

Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund auflösender Bedingung nicht am 30.04.2006, sondern erst mit Ablauf des 19.05.2006 geendet hat.

Gegen das am 30.05.2007 zugestellte Urteil vom 09.01.2007 - 8 Ca 1383/06 - legt der Kläger am 22.06.2007 mit dem Schriftsatz vom 21.06.2007 Berufung ein, die er zugleich in der Berufungsschrift begründet.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien (auch) über den 19.05.2006 hinaus fortbestehe. Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsschrift vom 21.06.2007 (Bl. 93 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger vertritt dort u.a. die Auffassung, dass die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen des Klägers durch die Beklagte in keiner Weise die Bereitstellung eines neuen Arbeitsplatzes bedeuten würde. § 61 Abs. 3 MTW - so argumentiert der Kläger weiter - gehe gerade nicht davon aus, dass ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer exakt die bisherigen Tätigkeiten ausführen könne. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 61 Abs. 3 MTW verweist der Kläger darauf, dass der MTW von einer teilweisen Beeinträchtigung der beruflichen Fähigkeiten des jeweiligen Arbeitnehmers ausgehe. Dennoch solle der Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitnehmers hierdurch nicht automatisch entfallen. Der Kläger hält die Beklagte für grundsätzlich verpflichtet, ihn beeinträchtigungsgerecht zu beschäftigen. Einzige Einschränkung sei, dass dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen in den Schriftsätzen vom 16.06.2006 (= Klageschrift, Bl. 1 ff. d.A.), vom 27.07.2006 (Bl. 30 f. d.A.) und vom 31.10.2006 (Bl. 57 ff. d.A.) führt der Kläger aus, dass er im Rahmen seines Leistungsvermögens auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könne. Es gehe vorliegend gerade nicht um die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr um den "bisherigen" Arbeitsplatz im Sinne des § 61 Abs. 3 MTW.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2007 - 8 Ca 1383/06 - festzustellen,

dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 19.05.2006 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Klägers nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.07.2007 (Bl. 104 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Dort bringt die Beklagte insbesondere vor:

Die Klage sei verspätet, - § 17 S. 1 TzBfG erfasse alle Unwirksamkeitsgründe.

Da es auch nach dem klägerischen Vorbringen der Umgestaltung des Arbeitsplatzes bedürfe, handele es sich um einen anderen Arbeitsplatz.

Der Beklagten sei es nicht zumutbar, den Arbeitsplatz des Klägers umzuorganisieren. Komme das Berufungsgericht zu einer Beschäftigungsmöglichkeit zu dem Zeitpunkt, als die Rente offenbar geworden sei, ist nach Ansicht der Beklagten Beweis zu erheben über den Verzicht des Klägers im Gespräch vom 25.04.2006.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen (- die von der Beklagten im Termin vom 18.09.2007 überreichte Kopie des Antrages auf Betriebsrente vom 25.04.2006 nebst Anlagen befindet sich in der Hülle, Bl. 109 d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im übrigen zu recht abgewiesen. Soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch über den 19.05.2006 hinaus geltend macht, ist die Klage unbegründet.

1. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 KSchG oder aus einem Verzicht des Klägers.

a) Der Streit darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist oder nicht, kann (auch) außerhalb der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG ausgetragen werden. Um einen derartigen Streit geht es vorliegend. Die in den Absätzen 1 und 2 des MTW (jeweils) geregelte auflösende Bedingung tritt nach näherer Maßgabe des § 61 Abs. 3 MTW dann nicht ein, wenn der - nur teilweise erwerbsgeminderte - Waldarbeiter nach seinem Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. In einem derartigen Fall endet das Arbeitsverhältnis - unter den weiteren Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung form- und fristgerecht beantragt und dass der Weiterbeschäftigung keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen - nicht. Der Kläger, der sich eines derartigen Weiterbeschäftigungsanspruches berühmt, macht hiernach geltend, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Demgemäß hat das Arbeitsgericht zu recht erkannt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bereits allein wegen Versäumung der Klagefrist durch den Kläger feststeht. Die Berufungskammer folgt den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (= Urteil S. 9 bis 11 unter II. 1. = Bl. 78 bis 80 d.A.) und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

b) Auf das sich aus § 61 Abs. 3 MTW ergebende Recht, den Eintritt der auflösenden Bedingung durch ein Weiterbeschäftigungsverlangen zu verhindern, hat der Kläger nicht verzichtet. Die Beklagte hat einen derartigen Verzicht in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend dargetan. Der Kläger lässt den von der Beklagten verwandten Begriff "Verzicht" (- bzw. die Behauptung, er habe auf einen Antrag, ihn weiter zu beschäftigen, "verzichtet" -) nicht als unstreitig gegen sich gelten. Im Hinblick auf die substantiiert bestreitende Einlassung des Klägers (im Schriftsatz vom 31.10.2006, dort S. 2 f. - unter Ziffer III. = Bl. 58 f. d.A.) wäre es deswegen - unter den hier gegebenen besonderen Umständen - Sache der Beklagten gewesen, ihre Behauptung, der Kläger habe auf einen (Weiterbeschäftigungs-)Antrag gemäß § 61 Abs. 3 MTW "verzichtet" noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zu zergliedern. Daran hat es die Beklagte fehlen lassen. Die Anforderungen an die - im Streitfall von der darlegungs- und beweispflichtigen Partei darzulegende - Bestimmtheit des Erklärungswortlauts einer bestimmten Äußerung sind von dem jeweils in Rede stehenden Rechtsgeschäft abhängig. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass ein Vertragspartner ohne (kompensatorische) Gegenleistung des anderen auf ein Recht verzichtet. An die Feststellung eines Verzichtwillens sind anerkanntermaßen strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit lässt sich hier aber auf der Grundlage unstreitiger Umstände das notwendige unzweideutige Verhalten, das als Aufgabe des in Frage stehenden Rechts verstanden werden könnte, nicht feststellen. Dagegen, dass der Kläger in der Besprechung vom 25.04.2006 bereits endgültig auf sein Recht aus § 61 Abs. 3 MTW verzichtet hat, spricht bereits, dass die Gesprächsteilnehmer damals - ausweislich der Besprechungsniederschrift - so verblieben sind, dass (erst noch) mit der Arbeitsagentur abgeklärt werden sollte, ob der Kläger mit Nachteilen zu rechnen hat, wenn er den Weiterbeschäftigungsantrag nicht stellt. Diese Verfahrensweise hätte aber keinen Sinne mehr gehabt, wenn der Kläger schon rechtsverbindlich und endgültig den Verzicht erklärt gehabt hätte. Deswegen ist die in der Besprechungsniederschrift vom 25.04.2006 enthaltene Formulierung ("... A. ... verzichtet ..." Bl. 29 d.A.) - entsprechendes gilt für das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten im Prozess - so zu verstehen, dass der Kläger lediglich für die konkrete Gesprächssituation vom 25.04.2006 davon abgesehen hat, bereits damals einen Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Dass auch die Beklagte selbst die fragliche Erklärung des Klägers so aufgefasst hat, wird dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte in dem Schreiben vom 03.05.2006 gerade nicht auf einen Verzicht des Klägers auf sein Recht aus § 61 Abs. 3 MTV beruft, - sondern den Kläger sogar ausdrücklich auf dieses Recht hinweist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass - (auch) aus der Sicht eines objektiven Dritten (vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus) - die Erklärung des Klägers nicht als Verzicht im Rechtssinne aufzufassen war. Damit liegt weder der Tatbestand eines einseitigen Verzichts vor - soweit überhaupt rechtlich möglich -, noch der eines Verzichtsvertrages.

2. Der (einzige) Berufungsangriff des Klägers führt nicht zum Erfolg der Berufung.

a) Zwar hat der - nur teilweise erwerbsgeminderte - Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 04.05.2006 form- und fristgerecht im Sinne des § 61 Abs. 3 MTW seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dieses - der Beklagten am 04.05.2006 zugegangene - Weiterbeschäftigungsverlangen steht dem Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 MTW - und damit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - jedoch deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen nicht auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.

b) Soweit es um das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Leistungsvermögen des Klägers geht, besteht darüber - (jedenfalls) im Anschluss an den Schriftsatz der Beklagten vom 13.09.2006, mit dem die Beklagte das diesbezügliche Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt hat, - kein Streit der Parteien. In diesem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 25.04.2006 wird das Leistungsvermögen dahingehend beschrieben, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit übermäßig häufigem Treppensteigen 5 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Mit dieser Maßgabe kann der Kläger folglich nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben (- wovon auch der Kläger auf S. 2 der Klageschrift, dort unter Ziffer 3. = Bl. 2 d.A., ausgeht). Dem entspricht aber das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes, den der Kläger zuletzt bei der Beklagten inne gehabt hat, nicht. Die Beklagte hat den Kläger unstreitig als Waldarbeiter/Forstwirt (der Lohngruppe 5a/8 MTW) beschäftigt. Die Arbeit eines (derartigen) Forstwirtes beschreibt die Beklagte auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.09.2006 (= Bl. 42 d.A.) dahingehend, dass die Arbeit eines Forstwirts anerkannte Schwerstarbeit - geprägt durch Heben, Tragen und Bücken - sei. Die dortigen Ausführungen der Beklagten, - auch die, wonach die Waldarbeit auch in Hanglagen zu verrichten ist, wo aufgrund erhöhter Rutsch- und Stolpergefahr ein sicherer Stand erforderlich ist -, hat der Kläger weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren bestritten. Die eben zitierten Ausführungen der Beklagten zum Arbeitsplatz eines Forstwirtes, - wie ihn der Kläger inne gehabt hat -, sind deswegen als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Vergleicht man das Anforderungsprofil eines derartigen Arbeitsplatzes mit den Tätigkeiten, die der Kläger seiner Einschätzung nach noch im Bereich der Waldarbeit verrichten kann (- "... beispielsweise Waldwege anzulegen, zu pflegen und instandzuhalten, die Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen auf ebenen und sauber geräumten Flächen zu erledigen, Feinschneidearbeiten durchzuführen, das Waldgelände und Wildgehege zu kontrollieren einschließlich Zaun- und Gatterbau, Hölzer manuell zu zerlegen und zu sortieren [Messungen und Klassifizierungen] sowie Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen zu reinigen und zu warten") so ergibt es sich, dass ein Arbeitsplatz, auf dem die vom Kläger noch für möglich erachteten Tätigkeiten anfallen, kein Forstwirt-Arbeitsplatz mehr ist, wie ihn der Kläger zuletzt inne gehabt hat und wie er von der Beklagten eingerichtet war. Unter einem "Arbeitsplatz" im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne ist die Gesamtheit des dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereichs zu verstehen (vgl. Edenfeld, NZA 2006, 126). Wenn die Tarifvertragsparteien - so wie hier in § 61 Abs. 3 MTW - in einer Tarifnorm einen bestimmten Begriff (hier: "Arbeitsplatz") verwenden, dann ist allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechend davon auszugehen, dass sie diesen Begriff in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung verstehen.

c) Zwar stehen gewisse Veränderungen der auf einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten der Annahme einer Weiterbeschäftigung auf dem "bisherigen Arbeitsplatz" nicht unbedingt entgegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die überwiegend auszuübende Tätigkeit bzw. die Tätigkeit, die dem bisherigen Arbeitsplatz sein Gepräge gegeben hat, verändert. Ist letzteres - wie hier - der Fall, erfolgt die Beschäftigung eben nicht mehr auf dem "bisherigen Arbeitsplatz", sondern auf einem "anderen Arbeitsplatz". Als Hauptteil der Arbeit, die auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Klägers angefallen ist, hat die Beklagte Holzerntearbeiten bzw. das Baumfällen genannt (S. 2 des Schriftsatzes vom 13.09.2006 und S. 4 des Schriftsatzes vom 24.07.2007, Bl. 42 und 107 d.A.). Dieses Anforderungsprofil des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers ist unstreitig. Unstreitig ist weiter, dass der Kläger - nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen - lediglich noch dem Anforderungsprofil eines Arbeitsplatzes genügen kann, auf dem Holzerntearbeiten wie das Baumfällen und wie die Arbeit in Hanganlagen nicht mehr anfallen (vgl. dazu die Vorstellungen die der Kläger auf S. 3 der Klageschrift in Bezug auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten entwickelt, - u.a.: Erledigung von Arbeiten "aus ebenen und sauber geräumten Flächen"; beachte dazu weiter die Definitionen der "leichten bis mittelschweren Arbeit" sowie der "mittelschweren" und "schweren" Arbeit, wie sie in den "Hinweisen zur Begutachtung" September 2001 ["Das ärztliche Gutachten für die Rentenversicherung"], Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, dort S. 49, enthalten sind -).

d) Demgemäß ist festzustellen, dass die Beklagte den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigen kann. Soweit die Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Einschätzung noch im Bereich der Waldarbeit ausüben kann, hiernach auf einem anderen Arbeitsplatz anfallen, wäre dieser zwar für den Kläger geeignet, - auf einem derartigen geeigneten Arbeitsplatz kann der Kläger die Weiterbeschäftigung jedoch deswegen nicht mit Erfolg verlangen, weil es insoweit an einem (entsprechend eingerichteten) freien Arbeitsplatz fehlt. Über einen derartigen, bereits eingerichteten Arbeitsplatz, auf dem Tätigkeiten anfallen, wie sie der Kläger auf Seite 3 - oben - der Klageschrift beschreibt, verfügt die Beklagte nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten nicht.

e) Soweit der Kläger die Beklagte für verpflichtet hält, eigens für ihn - durch Umorganisation - einen derartigen geeigneten Arbeitsplatz einzurichten, ergibt sich aus der Tarifnorm eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht. Insoweit stellt § 61 Abs. 3 MTW gerade nicht allgemein auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten ab, sondern setzt - wie die Tarifnorm bzw. deren Auslegung ergibt - das Vorhandensein eines (bereits eingerichteten) freien Arbeitsplatzes voraus. Insoweit unterscheidet sich die hier durch § 61 Abs. 3 MTW gestaltete Rechtslage von der Rechtslage, wie sie sich etwa im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG oder des § 626 Abs. 1 BGB im Kündigungsrecht bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten darstellen kann. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung verpflichtet sein, den Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen kann, nicht nur auf einem anderen freien leidensgerechten Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, sondern auch auf einem solchen, der erst durch Ausübung des Direktionsrechts frei gemacht werden kann. In ähnlicher Weise sind (auch) an die Bemühungen des Arbeitgebers, für den zur (außerordentlichen) Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, erhebliche Anforderungen zu stellen. Je nach Lage des Falles kann dann insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht durch organisatorische Maßnahmen (wie Änderung des Arbeitsablaufs und Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann. Bei der außerordentlichen Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber also mit allen zumutbaren Mitteln eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses versuchen. Um einen derartigen oder damit vergleichbaren Fall geht es vorliegend jedoch nicht. Im Kündigungsrecht kann das ultima-ratio-Prinzip im Einzelfall zur Folge haben, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder sonst unwirksam ist, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, durch Organisationsmaßnahmen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu schaffen. Diese Pflicht besteht jedoch im Rahmen der verfahrensgegenständlichen tariflichen Beendigungsnorm nicht (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen: BAG v. 09.08.2000 - 7 AZR 749/98 -; LAG Sachsen v. 21.07.2006 - 2 Sa 818/05 -; LAG Niedersachsen v. 01.12.2000 - 12 Sa 1849/95 -).

3. Da der Kläger hiernach nicht im Sinne des § 61 Abs. 3 MTW weiterbeschäftigt werden kann, hat das Arbeitsverhältnis - wie vom Arbeitsgericht festgestellt - geendet. Gegen die übrigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Arbeitsgerichts richtet sich kein Berufungsangriff des Klägers, so dass auch im übrigen auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen werden kann. Ergänzend festzustellen ist, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger neben der gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Dafür spricht, dass die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes "Antragsformular auf Betriebsrente bei der ZVK" anlässlich des Gesprächs vom 25.04.2006 ausgehändigt hat, - wie es am Ende der Besprechungsniederschrift (dort S. 2 = Bl. 29 d.A.) heißt. Dafür sprechen weiter die Unterlagen, die die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin zur Gerichtsakte (Hülle Bl. 109 d.A.) gereicht hat, sowie der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Kläger, der die Tarifnorm des § 61 MTW kennt, nicht geltend gemacht hat, er erhalte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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