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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 431/08
Rechtsgebiete: KTW, BV, DRK-TV, ArbGG, BGB


Vorschriften:

KTW § 14 Abs. 1
KTW § 14 Abs. 2 b
BV § 3 dieser
DRK-TV § 12 Abs. 1
DRK-TV § 12 Abs. 2
DRK-TV § 12 Abs. 6 n.F.
DRK-TV § 13 Abs. 8 n.F.
DRK-TV § 13 Abs. 8 n.F.
DRK-TV § 14 a.F.
DRK-TV § 14 Abs. 1 n.F.
DRK-TV § 14 Abs. 2 a.F.
DRK-TV § 14 Abs. 2 S. 1 n.F.
DRK-TV § 15 n.F.
DRK-TV § 18 a.F.
DRK-TV § 18 Abs. 3 a.F.
DRK-TV § 18 Abs. 4 a.F.
DRK-TV § 65
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - Az: 2 Ca 253/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem Jahre 1979 bei dem Beklagten beschäftigt. Er ist als Rettungsassistent im Rahmen unterschiedlicher Dienste tätig. Auf das Arbeitsverhältnis waren und sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die jeweiligen tariflichen Regelungen für die Arbeitnehmer des D. R. K. (W.) - im Rahmen ihrer jeweiligen zeitlichen Geltungsdauer - anwendbar, - insbesondere der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des D. R. K. (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 (folgend: DRK-TV a.F.) und der zum 1.1.2007 in Kraft getretene DRK-Reformtarifvertrag vom 22.12.2006 (folgend: DRK-TV n.F.; s. dazu den Inhalt der zu Informationszwecken beigezogenen Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = der im Gütetermin vom 14.3.2007 - 2 Ca 253/07 -/ - 2 Ca 252/07 - überreichte Tarifvertrag). Nach näherer Maßgabe der Betriebsvereinbarung (BV) vom 12.3.2004 (s. dazu im einzelnen Bl. 5 f. d.A.) beträgt in dem Betrieb des Beklagten seit dem 1.7.2004 - "die Arbeitszeit" nach (damals) DRK-TV § 14 Abs. 1 für Krankentransport-Dienste ("KTW") 38,5 Std. pro Woche; - "die Arbeitszeit" für Dienste zur Besetzung von Rettungswagen ("RTW") 38,5 Std. pro Woche im Früh-, Spät- und Tagdienst; insoweit wurde "im Nachtdienst" die "regelmäßige Arbeitszeit nach DRK-TV § 14 Abs. 2 b ...auf durchschnittlich 48 Wochenstunden verlängert"; - für Dienste zur Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges ("NEF") wurde "im Tag- und Nachtdienst ... die regelmäßige Arbeitszeit nach DRK-TV § 14 Abs. 2 b ... auf durchschnittlich 48 Wochenstunden verlängert". Die regelmäßige Schichtfolge "RTW" regelt die Anlage 1 zur BV vom 12.3.2004.

Die regelmäßige Schichtfolge "NEF" regelt die Anlage 2 zur BV vom 12.3.2004.

Diese Anlagen sind aus Bl. 71 d.A. ersichtlich.

Nach der BV sind u.a. im RTW-Dienst: "die Dienstzeiten ... Mo - Fr ... im Nachtdienst 19:48 bis 7:00 Uhr" (also = 11 Std. 12 Min. = 11,20 Std.)

und

"die Dienstzeiten ... Sa - So ... im Nachtdienst 18:48 bis 7:00 Uhr" (also = 12 Std. 12 Min. = 12,20 Std.).

Nach der BV sind weiter die Dienste im NEF-Dienst so geregelt wie sich dies aus Ziffer 3. der BV vom 12.3.2004 ergibt (s. im einzelnen Bl. 6 d.A.). Auch wegen der zeitlichen Lage der Dienstzeiten im übrigen wird auf die BV (Bl. 5 f. d.A.) verwiesen. Unter dem 1.7.2005 wurde eine weitere BV abgeschlossen (folgend: BV Arbeitszeitkonto). Nach ihrem Wortlaut wurde diese BV nach näherer Maßgabe ihrer §§ 1 ff. "zum Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit für den Rettungsdienst" vereinbart (s. Bl. 175 f. d.A.). Die Nachwirkung dieser BV, die zum 30.3. bzw. 31.3.2007 gekündigt wurde (s. Bl. 168 d.A.), ist "auf drei Monate begrenzt". In § 3 dieser BV heißt es u.a.: "Das Arbeitszeitkonto wird zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres in der Form ausgeglichen, dass bis 12,5 Mehrarbeitsstunden und bis zu 12,5 Minusstunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen werden. Sollten mehr als 12,5 Mehrarbeitsstunden angefallen sein, so sind die über 12,5 hinausgehenden Stunden mit der Überstundenvergütung abzugelten ...". Wegen des Jahresarbeitszeitkontos hat der Beklagte den Kläger - wie aus dem Schreiben vom 13.1.2005 (Bl. 174 d.A.) ersichtlich - angeschrieben. Mit der Klageschrift vom 25.1.2007, die dem Beklagten am 3.2.2007 zugestellt wurde, begehrte der Kläger, dass ihm 80,76 Stunden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden.

Diese Stunden-Gesamtzahl setzte sich nach näherer Maßgabe der Klagebegründung wie folgt zusammen (wobei der Kläger im Berufungsverfahren diese Begründung zuletzt modifiziert hat und nur noch eine Gutschrift für 74,32 Stunden begehrt) : I. Überstunden wegen RTW-Nachtdiensten in den Monaten

April 2005

1. Mai/Juni 2005

2. Juli 2005

3. August 2005

4. September 2005

5. Januar 2006

6. März 2006

7. Mai 2006

8. August 2006

9. Oktober 2006

10. November 2006 = 11 x 6,44 Stunden = 70,84 Stunden;

- vgl. dazu die (vom Kläger so bezeichneten) "Dienstpläne"

zu 1.: 04/2005 (Bl. 11 d.A.)

zu 2.: 05/2005 (Bl. 12 d.A.) und 06/2005 (Bl. 13 d.A.)

zu 3.: 07/2005 (Bl. 14 d.A.)

zu 4.: 08/2005 (Bl. 15 d.A.)

zu 5.: 09/2005 (Bl. 16 d.A.)

zu 6.: 01/2006 (Bl. 18 d.A.)

zu 7.: 03/2006 (Bl. 20 d.A.)

zu 8.: 05/2006 (Bl. 22 d.A.)

zu 9.: 08/2006 (Bl. 25 d.A.)

zu 10.: 10/2006 (Bl. 27 d.A.)

zu 11.: 11/2006 (Bl. 28 d.A.).

Der Kläger bringt vor,

dass in den Monaten, in denen er RTW-Nachtdienste abgeleistet habe, eine Stundenabrechnungsdifferenz i.H.v. 6,44 Stunden ( = 8,3 Überstunden minus 1,86 Überstunden = 6,44) bestehe. Der Kläger verwies auf die Gegenüberstellung der "neuen Berechnung" [endend mit 1,86] und der "alten Berechnung" ([endend mit 8,3]; jeweils Bl. 9 d.A. - obere Hälfte). II. Überstunden wegen NEF-Nachtdiensten im Monat

April 2005

= 1 x 9,92 Stunden;

- vgl. dazu den (vom Kläger so bezeichneten) "Dienstplan"

04/2005 (Bl. 11 d.A.). Der Kläger bringt vor,

dass in den Zeiten, in denen er NEF-Nachtdienste abgeleistet habe, eine Stundenabrechnungsdifferenz i.H.v. 9,92 Stunden ( = 8,4 Überstunden statt 1,52 Minus-Stunden; 8,4 plus 1,52 = 9,92) bestehe (- zuletzt merkt der Kläger an, - s. dazu im einzelnen den Schriftsatz vom 24.03.2009 S. 2 f. = Bl. 219 f. d.A. -, dass sich sogar ein Überhang von 14,88 Std. ergeben würde -). Der Kläger verweist auf die Gegenüberstellung der "neuen Berechnung" [endend mit - 1,52] und der "alten Berechnung" ([endend mit 8,4]; jeweils Bl. 9 d.A. - untere Hälfte). Daraus ergab sich die Gesamtforderung:

I. Überstunden wegen RTW-Nachtdiensten 70,84 Stunden

II. Überstunden wegen NEF-Nachtdiensten 9,92 Stunden

zusammen = 80,76 Stunden. Mit dem Schreiben seiner Gewerkschaft vom 15.12.2005 (Bl. 10 d.A.) hatte sich der Kläger u.a. wie folgt an den Beklagten gewandt: Es ergebe sich für den Kläger "... bis zum Oktober 2005 eine bisher noch nicht vergütete Mehrstundenanzahl von 25,76 Stunden. Diese resultieren aus vier falsch berechneten RTW ... Dienste mit je 6,44 Stunden. Gemäß § 65 des DRK Tarifvertrages machen wir diese hiermit geltend. Ebenfalls machen wir die korrekte Abrechnung der oben bezeichneten Arbeitsstunden ab 11/05 hiermit geltend. Gemäß § 18 des DRK-Tarifvertrages müssen diese Überstunden in entsprechender Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden. Eine entsprechende Vergütung könnte ebenfalls erfolgen. In der Anlage fügen wir Ihnen einen Vergleich der beiden Berechnungsarten bei, woraus ersichtlich ist, wie die o.g. Stunden zustande kommen ...". Bei der erwähnten "Anlage" handelt es sich um die Gegenüberstellung der beiden Berechnungsarten (Bl. 9. d.A.). Mit dem Schreiben vom 3.1.2006 (Bl. 7 f. d.A.) verteidigte der Beklagte die von ihm vorgenommene Arbeitszeitabrechnung. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.04.2008 - 2 Ca 253/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 74 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 17.07.2008 zugestellte Urteil vom 02.04.2008 hat der Kläger am 05.08.2008 Berufung eingelegt und diese am 17.10.2008 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 17.09.2008, Bl. 96 f. d.A.) mit dem Schriftsatz vom 17.10.2008 (Bl. 98 ff. d.A.) begründet. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen führt der Kläger aus, weshalb es aus seiner Sicht des von dem Beklagten eingeführten Zeitfaktors von 0,082 nicht bedürfe. Für die von dem Beklagten und dem Arbeitsgericht angenommene unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Dienstarten und die entsprechende Faktorisierung - so macht der Kläger weiter geltend - sei keine ausreichende Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Kläger weist darauf hin, dass sich an keiner Stelle des Tarifvertrages ein Hinweis darauf finde, dass etwa die nach § 12 Abs. 6 DRK-Reformtarifvertrag auf bis zu 12 Stunden täglich verlängerte regelmäßige Arbeitszeit eine andere Wertigkeit haben solle als die in § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche unterschiedliche Wertigkeit von Zeiten, die alle innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit lägen, angenommen, hätten sie dies im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen und gegebenenfalls entsprechende Regelungen dazu aufstellen müssen. Dies sei jedoch - so der Kläger - nicht erfolgt. Auch in der zum 01.07.2004 in Kraft getretenen BV (vom 12.03.2004) seien keinerlei Bestimmungen enthalten, wonach die von dem Beklagten praktizierte Faktorisierung zulässig sein könnte. Weiter beruft sich der Kläger auf das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 16.04.1991 - 14 Sa 2/91 - (s. dazu die Kopie Bl. 133 ff. d.A.). Ergänzend äußert sich der Kläger mit den Schriftsätzen vom 23.12.2008 (Bl. 123 f. d.A.), vom 19.01.2009 (Bl. 152 ff. d.A.) und vom 24.03.2009 (Bl. 218 ff. d.A.). Im letztgenannten Schriftsatz stellt der Kläger u.a. klar, dass er in den Monaten April 2005, Mai 2006 und August 2006 keinen RTW-Nachtdienst geleistet hat. Als konkret betroffen bezeichnet der Kläger nunmehr folgende Zeiträume:

30.05. bis 05.06.2005

11.07. bis 18.07.2005

15.08. bis 21.08.2005

26.09. bis 02.10.2005 und

02.01. bis 08.01.2006

06.03. bis 13.03.2006

10.04. bis 16.04.2006

12.06. bis 19.06.2006

02.10. bis 09.10.2006

06.11. bis 13.11.2006. Die zeitliche Lage des im April 2005 geleisteten NEF-Nachtdienstes gibt der Kläger an mit 18.04. bis 25.04.2005. Der Kläger verweist auf die (von ihm so bezeichneten) "Dienstpläne" (Bl. 11 ff. d.A.). Außerdem korrigiert der Kläger die Angaben in der Gegenüberstellung (Bl. 9 d.A.), führt dazu aus und reicht insoweit eine neue Gegenüberstellung zu Bl. 222 d.A.. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - 2 Ca 253/07 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf das bestehende Zeitkonto für die Monate April, Mai/Juni, Juli, August und September 2005 sowie für die Monate Januar, März, April (statt bisher Mai), Juni (statt bislang August), Oktober und November 2006 insgesamt 74,32 Stunden gutzuschreiben. Die weitergehende Klage nimmt der Kläger mit Zustimmung des Beklagten zurück. Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.11.2008 (Bl. 117 ff. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf das ergänzende Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 15.01.2009 (Bl. 141 ff. d.A.) und vom 26.02.2009 (Bl. 166 ff. d.A.). Den Parteien sind die richterlichen Hinweise vom 17.12.2008 (Schreiben Bl. 121 f. d.A.) und vom 2.1.2009 (Schreiben vom 2.1.2009 Bl. 128 f. d.A.) erteilt worden; s. dazu weiter die Beschlüsse vom 20.1.2009 und vom 2.3.2009 (Bl. 159 und Bl. 213 d.A.) in Verbindung mit dem gerichtlichen Schreiben vom 22.1.2009 (Bl. 163 d.A.). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage (jedenfalls im Ergebnis) zu recht abgewiesen. Dahingestellt bleiben kann - da hier nicht entscheidungserheblich -, ob den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zu folgen ist. II. Die Klage ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil bezüglich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche das Arbeitszeitkonto heute (im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24.3.2009) wegen des Ablaufs der jeweiligen Ausgleichszeiträume keiner Korrektur mehr zugänglich ist. Ansprüche auf Zeit-Gutschriften der verfahrensgegenständlichen Art bestehen nicht endlos. Dazu im einzelnen: 1. In Betracht zu ziehende Vorschriften:

a) § 14 des DRK-Tarifvertrages a.F. sah vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich beträgt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen (gewesen). Bei Mitarbeitern, die - wie der Kläger - ständig Schichtarbeit zu leisten haben, konnte ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Ähnliche Regelungen enthalten die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 DRK-Tarifvertrages n.F. ("DRK-Reformtarifvertrag"; s. Bl. 9 der Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = 2 Ca 252/07 - ). Unter den dort (s. § 12 Abs. 6 DRK-TV n.F.; ähnlich § 14 Abs. 2 DRK-TV a.F.) jeweils genannten Voraussetzungen ermöglichen es die tariflichen Vorschriften dem Arbeitgeber, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich zu verlängern. b) Überstunden sind - nach der Definition der tariflichen Regelung (§ 13 Abs. 8 DRK-TV n.F.) - die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (gemäß § 12 Abs. 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. § 13 Abs. 9 DRK-TV n.F. enthält für die dort genannten Fälle besondere Begriffsbestimmungen für "Überstunden". Nach § 18 Abs. 3 und 4 DRK-TV a.F. war die zum Ausgleich der Überstunden vorgeschriebene Arbeitsbefreiung spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen; erfolgte kein derartiger Ausgleich, war für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung zu zahlen. § 14 Abs. 1 DRK-TV n.F. bestimmt:

"Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich erfolgt ohne besonderen Zeitzuschlag. Dies gilt auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15)". § 14 Abs. 2 DRK-TV n.F. lautet u.a. wie folgt:

Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge.

Sie betragen:

a) für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstunden 50 v. H.,

b) ... ".

Schließlich ermöglicht die Vorschrift des § 15 DRK-TV n.F. nach näherer Maßgabe der dortigen Regelungen die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos. 2. Im Hinblick auf die oben erwähnten Vorschriften ergibt sich bei Beachtung der allgemeinen einschlägigen Rechtsgrundsätze Folgendes: a) aa) Ist in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam ein Arbeitszeitkonto eingeführt worden, können sich - je nach dem Stand des Kontos ("Saldo": decken sich zum jeweiligen Ausgleichszeitpunkt bezahlte und erbrachte Leistung ?) - zugunsten der einen oder der anderen Partei Ansprüche auf Ausgleich ergeben. Bei einem Saldo zugunsten des Arbeitnehmers kommen insbesondere Ansprüche auf (bezahlte) Freistellung in Betracht. Auf die gutschriftmäßige Sicherung derartiger Freistellungsansprüche ( = Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Überstunden) zielt hier das Klagebegehren ab. Möglicherweise ist der Klageantrag entsprechend § 133 BGB sogar weitergehend dahin auszulegen, dass es dem Kläger nicht nur um die tatsächliche Aufschreibung von Daten und deren Übernahme in das vom Beklagten geführte "Arbeitszeitkonto" geht, sondern (auch) darum, dass die Beklagte bereits verurteilt werden soll, die nach der Behauptung des Klägers geleisteten Überstunden durch bezahlte Freistellung auszugleichen. Dass freilich der Kläger mit seinem Klageantrag - noch darüber hinaus gehend - auch schon die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der entsprechenden Überstundenvergütung begehren würde, ergibt sich aus Klageantrag und Klagebegründung nicht, - und zwar auch nicht im Wege der Auslegung. bb) Der Kläger trägt die Darlegungslast für Grund und Höhe der seiner Klageforderung zugrunde liegenden Überstunden. Dazu gehört u.a. die Berücksichtigung und Darlegung der genauen Umstände des jeweils in Betracht kommenden Abrechnungs- und Ausgleichszeitraums ( - vor allem: Wieviele Stunden hätte der Kläger in den jeweiligen Monaten im Rahmen der tariflichen, - teilweise [u.U. wirksam] verlängerten Arbeitszeit arbeiten müssen [Soll-Arbeitszeit] ? - Wieviele Stunden hat er tatsächlich gearbeitet [Ist-Arbeitszeit] ? - Wieviele "Mehrstunden" bzw. Überstunden ergaben sich hiernach ? - Welche Differenz zwischen Soll- und Ist-Stunden verbleibt unter Berücksichtigung der dem Kläger ja unstreitig zeitweise gewährten Freistunden ? ).

Dazu hätte es (wohl auch) gehört, dass der Kläger für die einzelnen Monate und Zeiträume, auf die sich sein Klagebegehren bezieht, jeweils im einzelnen, d.h. Tag für Tag, darlegte, inwieweit (und warum) die sich aus den einzelnen Abrechnungen des Beklagten (Bl. 11 ff. d.A.; vom Kläger "Dienstpläne" genannt) - dort in den Rubriken "SOLL" und "IST" - genannten Stundenzahlen, insbesondere auch die in der letzten Zeile aufgeführten Endzahlen ( = Summen der jeweiligen "SOLL"- und ("IST"-Stundenzahlen), unrichtig sein sollen. An einer derart substantiierten Auseinandersetzung mit den in den jeweiligen "Dienstplänen" enthaltenen Angaben und Stunden hat es der Kläger fehlen lassen. Ohne jeweils auf die konkreten Umstände der einzelnen Monate einzugehen, hat der Kläger im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gegenüberstellungen der Berechnungen (Bl. 9 und Bl. 222 d.A.) lediglich allgemein bzw. beispielhaft versucht, die Unrichtigkeit der "Faktorisierungs"-Methode des Beklagten darzustellen. Diese Art der Anspruchsbegründung lässt es fraglich erscheinen, ob der Kläger seine Darlegungslast erfüllt hat. Vorliegend kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit seiner Darlegungslast jeweils genügend nachgekommen ist. Sollte dies der Fall sein, erweist sich die Klage jedenfalls deswegen als unbegründet, weil das Arbeitszeitkonto derzeit (im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 24.3.2009) keiner entsprechenden Korrektur mehr zugänglich ist. b) Soweit der Kläger die verfahrensgegenständlichen Überstunden geleistet haben sollte und soweit diese in der Folgezeit (auch) nicht durch Gewährung tatsächlicher (bezahlter) Freizeit ausgeglichen worden sind, bestehen die entsprechenden Ansprüche sowohl nach DRK-TV a.F. als auch nach DRK-TV n.F. (jedenfalls) nicht (mehr) als Freistellungs-Ansprüche, die durch Vornahme entsprechender Gutschriften im Arbeitszeitkonto gesichert werden könnten. In diesem Fall wäre der jeweilige Freistellungsanspruch ( = Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Überstunden) aufgrund tariflicher Regelung durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ( = Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung) ersetzt worden. Ein derartiger Zahlungsanspruch ist vorliegend nicht streitgegenständlich. c) Die Lebenssachverhalte, die zu Überstunden des Klägers geführt haben können, haben sich in den Jahren 2005 und 2006 ereignet. Diese Überstunden hätten deswegen unter Berücksichtigung der oben erwähnten tariflichen Regelungen (§ 18 Abs. 3 und 4 DRK-TV a.F.; § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 DRK-TV n.F.) nicht später als bis zum 30.6.2007 bzw. spätestens bis zum 31.12.2007 in Freizeit ausgeglichen sein müssen. Anhaltspunkte dafür, dass für die verfahrensgegenständlichen Überstunden des Klägers (aus den Jahren 2005 und 2006) die Ausgleichszeiträume nicht spätestens zum 30.6.2007 bzw. zum 31.12.2007 geendet haben, ergeben sich aus dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht. Dahin gestellt bleiben kann, ob für einzelne Ansprüche der jeweilige Ausgleichszeitraum bereits früher abgelaufen ist.

Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 1 DRK-TV n.F.; § 18 Abs. 3 DRK-TV a.F. sah sogar vor, dass die Arbeitsbefreiung (für Überstunden) "spätestens bis zum Endes des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen" ist). Nach Ablauf des jeweiligen Ausgleichszeitraumes kommt eine Freistellung nicht mehr in Betracht. Kommt aber eine Freistellung des Klägers nicht mehr in Betracht, dann besteht kein Anspruch, dass noch eine entsprechende Gutschrift erteilt wird. Soweit dem Kläger wegen der verfahrensgegenständlichen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes Zahlungsansprüche (Überstundenvergütungsansprüche) zustehen sollten, bedürfen diese keiner Sicherung mittels Gutschrift. d) Ein anderes Ergebnis folgt nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen der BV Arbeitszeitkonto. (Auch) nach dieser BV bestehen Freizeitausgleichsansprüche (wegen Überstunden) nicht endlos (bzw. "ad infinitum"). Der Beklagte stellt zwar in das Arbeitszeitkonto - über den Wortlaut der BV hinaus - alle beiderseitigen "Plusstunden" und "Minusstunden" im Zusammenhang mit der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ein. Darauf baut (jedenfalls) das beiderseitige Parteivorbringen auf. Dass die Bestimmungen der BV Arbeitszeitkonto aber auch im übrigen durch die beiderseits gehandhabte bzw. widerspruchslos hingenommene Abrechnungspraxis modifiziert worden sind, lässt sich dagegen nicht feststellen. Damit verbleibt es dabei, dass das Arbeitszeitkonto jeweils zum 30.6. und zum 31.12. eines Jahres abzuschließen bzw. auszugleichen gewesen ist (§ 3 BV Arbeitszeitkonto: "Das Arbeitszeitkonto wird zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres in der Form ausgeglichen, dass ..."). Eine "Übernahme" von "Mehrarbeitsstunden"/Überstunden und/oder entsprechender Gutschriften in den nächsten Abrechnungszeitraum ist eben nur nach näherer Maßgabe des § 3 BV Arbeitszeitkonto möglich gewesen, wonach "bis zu 12,5 Mehrarbeitsstunden ... übernommen werden". Insoweit lässt das Vorbringen des (auch) insoweit darlegungs- (und beweis)pflichtigen Klägers nicht erkennen, weshalb welcher seiner Überstunden-Ansprüche (wie viele Stunden für welchen Monat ? - Insgesamt macht der Kläger zuletzt noch Ansprüche wegen 74,32 Stunden geltend - ) derzeit noch in Höhe von 12,5 Stunden dem laufenden Arbeitszeitkonto (für das erste Halbjahr 2009) gutgeschrieben werden könnte, - welche der verfahrensgegenständlichen Stunden sollen insoweit jeweils als "übernommen" anzusehen sein ? e) Sollte das Arbeitszeitkonto allerdings überhaupt nicht rechtswirksam eingeführt worden sein - was freilich der Kläger (jedenfalls zuletzt) nicht (mehr) geltend gemacht hat - , bestünde schon deswegen kein Anspruch auf Erteilung von Gutschriften (auf einem dann eben rechtlich nicht existierenden Arbeitszeitkonto).

Entsprechendes hätte zu gelten, wenn die BV Arbeitszeitkonto wirksam gekündigt und der Nachwirkungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen wäre. III. Da auch das weitere Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg der Berufung führt, ist diese gemäß § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.

Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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