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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 461/06
Rechtsgebiete: MTV, TVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 1 Nr. 2 Satz 2
MTV § 1 Ziff. 2
MTV § 26 a
MTV § 27
TVG § 4 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 461/06

Entscheidung vom 01.12.2006

Tenor:

I. Der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 03.05.2006 . 5 Ca 9/06 - wird wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.05.2005 in die Vergütungsgruppe VIII der Anlage B "Verwaltung/Ärzte" zum Manteltarifvertag zwischen der P. AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eingruppiert ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 336,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2006 zu zahlen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 03.05.2006 5 Ca 9/06 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 92 % und die Klägerin zu 8 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich der Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts und des wechselseitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 03.05.2006 - AZ: 5 Ca 9/06 -. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin erst seit 01.5.2005 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - ist.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe VIII des Manteltarifvertrages zwischen der P. AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einzugruppieren ist und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin als Differenz zwischen der begehrten tariflichen Vergütung und der tatsächlich erhaltenen Vergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 € 504,33 nebst Zinsen zu zahlen. Zur Darstellung der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 01.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 14.06.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 26.07.2006 bis zum 22.08.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.08.2006 begründet.

Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass eine Eingruppierung erst ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft der Klägerin in die tarifvertragsschließenden Gewerkschaft möglich sei. Sie ist der Auffassung, aus § 1 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ergebe sich, dass dieser erst anzuwenden sei, wenn entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen seien. Ferner würden in Anwendung des § 26 a des Manteltarifvertrages derzeit noch Verhandlungen über die Auslegung des Tarifvertrages stattfinden, die noch nicht abgeschlossen seien. Durch die Erhebung von individuellen Eingruppierungsklagen werde der Zweck der Nachverhandlungsverpflichtung, eine bundeseinheitliche Auslegung des Tarifvertrages sicherzustellen, vereitelt.

Auch die tariflichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung seien nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt worden, dass ihre Tätigkeit überhaupt in die Anlage B zum Manteltarifvertrag - "Verwaltung/Ärzte" - einzugruppieren sei. Die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, dass sie Tätigkeiten im sonstigen Innendienst im Sinne der Vergütungsgruppe VIII 1 a der Anlage B zum Manteltarifvertrag auszuüben habe. Anhand der in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a aufgeführten Regelbeispiele werde deutlich, dass in diese Vergütungsgruppe lediglich solche Mitarbeiter einzugruppieren seien, deren Tätigkeit überwiegend schriftlicher Natur ist. Ferner würden besondere Kenntnisse oder eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich vorausgesetzt. Derartige Kenntnisse oder eine derartige Ausbildung erfordere die Tätigkeit der Klägerin nicht. Als Hausdame sei die Klägerin in erster Linie damit betraut Kontakt zu Bewohnern und Angehörigen zu halten, die Dekoration zu planen und umzusetzen, mit dem Hausmeister das Haus zu begehen und mit diesem Informationen auszutauschen und sonstige Räumlichkeiten auf Ordnung und Sauberkeit zu kontrollieren und für ein angenehmes Geruchsklima zu sorgen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeiten mit denen von Angestellten im Büro-, Kassen-, Buchhalterei- Sparkassen- oder im sonstigen Innendienst vergleichbar seien. Die Hausdame sei gerade nicht verantwortlich für die Entscheidung über Veränderungen zur Verbesserung und Weiterentwicklung, sie sei lediglich Auge und Ohr der Heimleitung und solle ihr bekannt gewordene Missstände berichten. Welche Maßnahmen aber zur Abstellung erforderlich seien, entscheide die Heimleitung, nicht die Hausdame. Die Klägerin arbeite demgemäß auch nicht selbständig und träfe keine Arbeitseinsatzentscheidungen, sondern gebe nur den Personen Anregungen, welche dann ihrerseits für evtl. Veränderungen verantwortlich sind und Arbeitseinsatzentscheidungen auf diesem Gebiet träfen.

Der Sachvortrag der Klägerin lasse auch eine vollständige Schilderung aller von ihr verrichteten Tätigkeiten vermissen. Der Verweis auf das "Konzept Hausdame" reiche nicht, da es sich lediglich um eine abstrakte Beschreibung eines Idealzustandes mit allen möglicherweise anfallenden Tätigkeiten und Aufgaben handele. Der Sachvortrag der Klägerin sei auch im Hinblick auf die Aufgliederung der Tätigkeit in Arbeitsvorgänge nicht ausreichend. In der Stellenbeschreibung "Hausdame" würden die Aufgaben der Hausdame in Planungsaufgaben, Kontrollaufgaben, Entscheidungsaufgaben, Koordinationsaufgaben, Kommunikationsaufgaben, Kooperationsaufgaben und sonstige Aufgaben verteilt, weshalb davon auszugehen sei, dass bei der Tätigkeit der Klägerin die vorgenannten Arbeitsvorgänge existieren, deren rechtliche Wertigkeit auch unterschiedlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.08.2006 (Bl. 120 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.05.2006 - 5 Ca 9/06 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 01.12.2006 ihre Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, als sie die Feststellung tarifgerechter Eingruppierung erst nach dem Zeitpunkt ihrer Mitgliedschaft in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft (01.05.2005) und auch nur die Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Mai bis einschließlich Dezember 2005 begehrt.

Sie hält die Berufung im Übrigen für unbegründet. Ein Wille der Tarifvertragsparteien dahingehend, Ansprüche aus dem Tarifvertrag erst dann entstehen zu lassen, wenn entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen seien, finde im Wortlaut des Tarifvertrags keine Stütze. Etwaige Nachverhandlungen nach § 26 a MTV hinderten die Anwendbarkeit des Tarifvertrages nicht. Die Verhandlungen seien im Übrigen ergebnislos gescheitert und der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zum 31.12.2006 und der Vergütungstarifvertrag vom 24.09.2004 zum 31.10.2006 durch die P. AG gekündigt worden.

Im Übrigen verkenne die Beklagte, dass nach Maßgabe der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a der Anlage B zum Manteltarifvertrag keine schwierige Tätigkeit, sondern eine "schwierigere" Tätigkeit gefordert werde. Die Beklagte müsse sich auch an dem von ihr selbst vorgegebenen Konzept "Hausdame" festhalten lassen, wobei die dort aufgeführten Einzelaufgaben aufgrund des Verbots der Automisierung von Arbeitsleistungen als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sein. Die Klägerin habe zu gewährleisten, dass die Qualität erhalten bleibe, verbessert werde und das Vermögen im Appartementbereich gesichert werde. Alle Unteraufgaben dienten diesem einheitlichen Arbeitsergebnis. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2006 (Bl. 138 ff. d. A.) verwiesen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1.

Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund der auch in der Berufungsinstanz zulässigen und mit Zustimmung der Beklagten erfolgten teilweisen Klagerücknahme Gegenstand der Berufungsentscheidung nur die Frage ist, ob die Klägerin seit dem 01.05.2005 in die Vergütungsgruppe VIII der Anlage B "Verwaltung/Ärzte" zum Manteltarifvertrag zwischen der P. AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (im Folgenden: Manteltarifvertrag) einzugruppieren ist und der Klägerin für den Zeitraum 01.05. bis einschließlich Dezember 2005 Ansprüche auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr beanspruchten tariflichen Vergütung und der tatsächlich erhaltenen Arbeitsvergütung zustehen.

2.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin war ab dem 01.05.2005 als Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft in die Vergütungsgruppe VIII der Anlage B "Verwaltung/Ärzte" zum Manteltarifvertrag einzugruppieren. Ihr steht deshalb auch ab dem 01.05.2005 bis zum 31.12.2005 ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Maßgabe dieser Vergütungsgruppe zu.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, aus § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Tarifvertrages und der darin normierten Verpflichtung, entsprechende Arbeitsverträge abzuschließen, ergebe sich, dass der Tarifvertrag vor Abschluss derartiger Arbeitsverträge nicht anwendbar sei bzw. keine tarifvertraglichen Ansprüche bestehen könnten, ist dies unzutreffend. Für ein derartiges Verständnis der tariflichen Bestimmung finden sich im Tarifwortlaut keinerlei Anhaltspunkte. § 1 Nr. 2 Satz 2 Manteltarifvertrag knüpft an das Inkrafttreten des Tarifvertrages als Rechtsfolge die Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Arbeitsverträge, nicht aber wird der Abschluss von Arbeitsverträgen zur Voraussetzung für das Inkrafttreten des Tarifvertrages gemacht. Die Frage des Inkrafttretens ist vielmehr in § 27des Manteltarifvertrages eigenständig geregelt. Ein derartiges Verständnis widerspräche auch der Funktion des Tarifvertrags. Gemäß § 4 Abs. 1 TVG wirken die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Funktion eines Tarifvertrages ist es damit gerade, die inhaltlichen Bedingungen von Arbeitsverhältnissen normativ, d. h. gerade unabhängig von entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen zu gestalten.

Auch die - streitige - Tatsache von evtl. Nachverhandlungen im Sinne des § 26 a Manteltarifvertrag hindert eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachverhandlungspflicht unabhängig von der Regelung des Inkrafttretens des Tarifvertrages geregelt.

3.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag "Verwaltung/Ärzte" einzugruppieren ist. Die Berufungskammer nimmt auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

Die genannte Vergütungsgruppenordnung Anlage B zum Manteltarifvertrag "Verwaltung/Ärzte" ist für die Tätigkeit der Klägerin einschlägig. Die Tätigkeit als Hausdame ist dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen. Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt weder der Anlage B "Pflegepersonal", noch der Anlage B "Sozialarbeiter/Sozialpädagogen" und auch nicht der Anlage B "Beschäftigte in der Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern". Bei der Tätigkeit der Klägerin handelt es sich auch um eine Tätigkeit im (sonstigen) Innendienst im Sinne der Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 1 a der genannten Anlage B "Verwaltung/Ärzte". Abgesehen davon, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin nicht im Innendienst beschäftigt wird, wird von der genannten Vergütungsgruppe auch eine Tätigkeit im Außendienst erfasst. Soweit die Beklagte beanstandet, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum sonstigen Innendienst gehöre, ist darauf hinzuweisen, dass erkennbar mit sonstigem Innendienst die Tätigkeiten von Angestellten im Innendienst erfasst werden sollten, die nicht ausdrücklich in der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a aufgeführt wurden (Büro, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassendienst).

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch das Merkmal der "schwierigeren Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vergütungsgruppen der Anlage B zum Manteltarifvetrag "Verwaltung/Ärzte" - soweit hier relevant - aufeinander aufbauen. Als Eingangsvergütungsgruppe erfasst Vergütungsgruppe X Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit. In der nächst höheren Vergütungsgruppe IX b werden einfachere Arbeiten gefordert und hierauf aufbauend setzt Vergütungsgruppe VIII schwierigere Tätigkeiten voraus. Die Tarifvertragsparteien des vorliegenden Manteltarifvertrages haben erkennbar die Regelungen der Anlage 1 a zum BAT übernommen. Die entsprechenden Eingruppierungsmerkmale sind wortgleich. Diese Übernahme der BAT-Regelungen wird auch dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des vorliegenden Manteltarifvertrages sogar Tätigkeiten aufgeführt haben, die offensichtlich im Bereich der Arbeitsgeberin nicht wahrzunehmen sind (z.B. Sparkassendienst). Für die entsprechende tarifliche Regelung des BAT ist anerkannt, dass der Begriff der schwierigeren Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII als Komperativ gegenüber den in der Vergütungsgruppe IX geforderten einfacheren Tätigkeiten zu verstehen ist. Hierunter ist weniger als eine schwierigere Tätigkeit zu verstehen. Mit Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung des Wortes schwierig, sind die schwierigeren Tätigkeiten solche, die schwieriger als die einfacheren Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX sind, weil sie einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartig qualifizierte Tätigkeiten erfordern. Es handelt sich also um nicht mehr ganz einfache Arbeiten, da allgemeine Grundkenntnisse unterhalb der Ebene der gründlichen Fachkenntnisse gefordert werden (vgl. Bauer/Sonntag, Die Eingruppierung nach dem BAT, 5. Auflage, Rz. 154, 155). Diese Erwägungen treffen auch auf den hier in Frage stehenden Aufbau der Vergütungsgruppen zu. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

Bei den von der Klägerin ausgeübten und auszuübenden Tätigkeiten handelt es sich um schwierigere Tätigkeiten im Sinne der genannten Vergütungsgruppe. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit unter Beweisangebot bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 24.03.2006 dargelegt und ergänzend auf die Stellenbeschreibung für "Hausdame" verwiesen. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO wäre die Beklagte ihrerseits verpflichtet gewesen, sich zu diesem Sachvortrag der Klägerin im Einzelnen zu äußern, da ihr als Arbeitgeberin die Tätigkeit der Klägerin bekannt ist. Die Beklagte durfte sich damit nicht auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher Begründung herausgearbeitet, dass die Aufgaben der Klägerin sich deutlich durch den Grad der Schwierigkeit aus den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX b herausheben. Dies ist aus Sicht der Berufungskammer rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren zur Tätigkeit der Hausdame davon auszugehen ist, dass die Klägerin schwierigere Tätigkeiten wahrnimmt. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren ist die Klägerin als Hausdame in erste Linie damit betraut, Kontakt zu Bewohnern und Angehörigen zu halten, die Dekoration zu planen und umzusetzen, mit dem Hausmeister das Haus zu begehen und mit diesem Information auszutauschen, Zimmer und sonstige Räumlichkeiten auf Ordnung und Sauberkeit zu kontrollieren und für ein angenehmes Geruchsklima zu sorgen. Sie sei Auge und Ohr der Heimleitung und solle ihr bekannt gewordene Missstände berichten. Ebenso gäbe sie den Personen im Interesse von Verbesserungen Anregungen, die ihrerseits für evtl. Veränderungen verantwortlich sind und Arbeitseinsatzentscheidungen auf diesem Gebiet träfen.

Bei der so beschriebenen Tätigkeit der Klägerin handelt es sich um schwierigere Tätigkeiten im Tarifsinne. Die Haltung des Kontakts zu Bewohnern und Angehörigen setzt ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Kontaktfreudigkeit voraus. Die Klägerin muss auf verschiedene Gesprächsinhalte jeweils angemessen reagieren und entscheiden, ob sich aus den Mitteilungen von Bewohnern oder Angehörigen ein Handlungsbedarf ergibt. Sie muss in der Lage sein zu erkennen, ob ein Missstand vorliegt. Nach der von der Beklagten selbst im Berufungsverfahren geschilderten Tätigkeit als Auge und Ohr der Heimleitung stellt die Tätigkeit der Klägerin ein wichtiges Bindeglied zwischen den Bewohnern und der Heimleitung dar. Wenn die Beklagte ausführt, dass die Klägerin den Personen Anregungen gibt, welche dann ihrerseits für evtl. Veränderungen verantwortlich seien, muss die Klägerin doch zunächst in eigener Verantwortung und in Wahrnehmung eigener Kreativität derartige Anregungen entwickeln. Die Aufgabe der Dekorationsplanung erfordert Kreativität sowie Eigeninitiative. Die Klägerin hat hier einen eigenen Entscheidungsspielraum. Bei den von der Beklagten genannten Tätigkeiten handelt es sich allesamt nicht um solche, die als mechanische Tätigkeiten oder einfachere Arbeiten zu qualifizieren sind. Wie die Regelbeispiele der einfacheren Arbeiten nach Vergütungsgruppe IX b belegen, sind diese dadurch gekennzeichnet, dass diese nach bestimmten, relativ eng gefassten Vorgaben ("nach Schema zu erledigende Arbeiten, wiederkehrender Schriftwechsel nach Vordruck") oder ohne erforderliche eigene Entscheidungen ("formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen, Lesen von Reinschriften") ausgeübt werden können. Wie ausgeführt, heben sich die Tätigkeiten der Klägerin auch unter Zugrundelegung nur des diesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz von derartigen einfachen Tätigkeiten deutlich ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Infolge der teilweisen Klagerücknahme war der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt - wie geschehen - neu zu fassen. Infolge der Klagerücknahme hat die Klägerin einen dem Maß der Rücknahme entsprechenden Teil der Kosten zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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