Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 533/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1
TzBfG § 17 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.07.2007 - Az: 8 Ca 543/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.473,36 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die am 27.06.1969 geborene Klägerin hatte mit dem Beklagten den befristeten Arbeitsvertrag vom 26.04.2006 (Bl. 4 ff. d.A.) abgeschlossen. Nach näherer Maßgabe der dort getroffenen Regelungen war die Klägerin bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.000, EUR als Verkäuferin eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis war befristet und sollte, ohne dass es einer Kündigung bedurfte, am 26.04.2007 enden (s. dazu im einzelnen die §§ 1 ff. des befristeten Vertrages, Bl. 4 d.A.).

Am 25.07.2006 wurde der Klägerin die aus Bl. 112 d.A. (Kopie) ersichtliche Abmahnung erteilt. Am 31.07.2006 stellte der Dr. med. B. der Klägerin die aus Bl. 75 d.A. (Kopie) ersichtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus (- "Erstbescheinigung ... voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich 05.08.2006 ...").

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die auf den 24.02.2007 datierte Urkunde "Aufhebungsvertrag" (Bl. 24 d.A.) zum 24.02.2007 aufgelöst worden ist.

Gemäß der Gehaltsabrechnung vom 30.01.2007 (Bl. 9 d.A.) ergab sich für Januar 2007 bei dem Gehalt der Klägerin in Höhe von 1.000, EUR brutto ein monatlicher Nettoverdienst bzw. Auszahlungsbetrag in Höhe von 790, EUR. Der Beklagte zahlte der Klägerin das Gehalt bis einschließlich 24.02.2007. Für die Zeit ab dem 27.02.2007 bezog die Klägerin Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse in Höhe von täglich 25,75 EUR (s. dazu das Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.04.2007, Bl. 12 d.A.). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.07.2007 - 8 Ca 543/07 - (dort S. 2 f. = Bl. 32 f. d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 26.07.2007 zugestellte Urteil vom 18.07.2007 - 8 Ca 543/07 - hat die Klägerin am 08.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 19.09.2007 mit dem Schriftsatz vom 17.09.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.09.2007 (Bl. 50 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin rügt dort insbesondere, dass das Arbeitsgericht ein graphologisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Das Gutachten wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass mit einem Zeitunterschied von einem 3/4 Jahr die Datierung "24.02.2007" sowie die Unterschrift von Beklagtenseite stamme, - während die Unterschrift der Klägerin ein 3/4 Jahr vorher erfolgt sei. Es liege eine nachträgliche Änderung der Urkunde vor, so dass deren Beweiskraft entfalle. Desweiteren - so meint die Klägerin - hätte aufgrund des Gutachtens festgestanden, dass im Zeitpunkt des 24.02.2007 kein Aufhebungswille bei der Klägerin vorgelegen habe.

Weiter äußert sich die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 12.11.2007 (Bl. 71 f. d.A.), vom 13.12.2007 (Bl. 100 ff. d.A.), vom 09.01.2008 (Bl. 114 f. d.A.), vom 28.01.2008 (Bl. 121 d.A.), vom 27.02.2008 (Bl. 135 d.A.) und vom 08.05.2008 (Bl. 179 f. d.A.), - worauf jeweils Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 8 Ca 543/07 -, "verkündet am 19.07.2007"

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 24.02.2007 hinaus fortbesteht.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000, EUR brutto, abzüglich gezahlter 857,14 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hieraus seit dem 01.03.2007 zu zahlen, soweit diese nicht in Höhe von 51,50 EUR brutto an die Barmer Ersatzkasse, 00000 K., (Az. 00) übergegangen sind, und

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000, EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hieraus seit dem 01.04.2007 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht in Höhe von 618, EUR brutto an die Barmer Ersatzkasse K., (Az. 00) übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.09.2007 (Bl. 62 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Der Beklagte bleibt dort insbesondere - wie erstinstanzlich vorgetragen - dabei, dass die Klägerin mit dem Beklagten, vertreten durch den Zeugen (Filialleiter) A. am 24.02.2007 bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsunterzeichnenden den streitgegenständlichen Auflösungsvertrag unterschrieben habe. Auf die ergänzenden Schriftsätze des Beklagten, - insbesondere auf den vom 03.01.2008 (Bl. 107 f. d.A.) -, wird ebenfalls verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften - jeweils - 3 Sa 533/07 - - vom 27.11.2007 (Bl. 76 ff. d.A.) und vom 27.05.2008 (Bl. 184 ff. d.A.).

Gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2007 - 3 Sa 533/07 - wurde im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Die Aussage des Zeugen A. befindet sich in Bl. 78 ff. d.A., worauf zwecks Darstellung der Zeugenvernehmung verwiesen wird.

Im Anschluss an den (weiteren) Beweisbeschluss der Berufungskammer vom 27.11.2007 - 3 Sa 533/07 - (Bl. 81 d.A.) wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige B. hat das urkundentechnische Gutachten vom 19.03.2008 (= Bl. 144 ff. d.A.) erstellt und dieses Gutachten im Termin vom 27.05.2008 (Bl. 185 d.A.) mündlich erläutert. Hierauf wird jeweils verwiesen.

In den Terminen vom 27.11.2007 und vom 27.05.2008 wurde die Klägerin jeweils informatorisch angehört.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen.

II. 1. Mit den Zahlungsanträgen ist die Klage als Leistungsklage zulässig. Mit dem Feststellungsantrag ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil sie sich auf ein Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art bezieht und weil das nach dieser Vorschrift weiter notwendige rechtliche Interesse ebenfalls zu bejahen ist. Klarzustellen ist freilich, dass es sich bei dem Feststellungsbegehren der Klägerin nicht (zugleich auch) um eine Entfristungsklage oder Befristungskontrollklage im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG handelt. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens. Eine Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG ist nur dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der jeweilige Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dies ist anerkanntes Recht. Vorliegend ist in diesem Sinne nicht erkennbar, dass die Klägerin geltend machen will, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht durch die im Vertrag vom 26.04.2006 vereinbarte Befristung (dort § 1 Abs. 1) mit Ablauf des 26.04.2007 geendet. Das Klagebegehren der Klägerin erstreckt sich lediglich auf die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis zuvor durch Aufhebungsvertrag zum 24.02.2007 beendet worden ist oder nicht.

2. Dieses Klagebegehren ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis mit dem 24.02.2007, 24:00 Uhr, geendet hat.

a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin am 24.02.2007 wirksam mit dem in Vollmacht des Beklagten handelnden Zeugen A. vereinbart. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat das Zustandekommen des von ihr behaupteten Aufhebungsvertrages vom 24.02.2007 schlüssig dargelegt. Diese - von der Klägerin bestrittenen - Darlegungen der Beklagten hat die Beklagte mit der Aussage des Zeugen A. bewiesen. Die Aussage des Zeugen A. hat der Berufungskammer die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO notwendige richterliche Überzeugung von der Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen des Beklagten (hinsichtlich des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages) vermittelt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme. Im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO sind anerkanntermaßen auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien zu würdigen. Dies hat die Berufungskammer getan. Es ist rechtsfehlerhaft, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit zu gewinnen ist. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. In Fällen wie dem vorliegenden müssen sich die Richter mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Dies ist jeweils anerkanntes Recht. Die Berufungskammer hat die hiernach erforderliche Gewissheit erlangt.

b) Der Zeuge A. hat glaubhaft und widerspruchslos bekundet, dass die Klägerin am 24.02.2007 auf ihn zugekommen sei und sinngemäß gesagt habe, dass sie aufhören wolle. Nach einem daraufhin mit dem Beklagten geführten Telefonat habe er, der Zeuge, das Formular eines Aufhebungsvertrages geholt. Er habe handschriftliche Eintragungen in dem Vertragsformular vorgenommen und die Klägerin habe dann an der Stelle unterschrieben, die für den Arbeitnehmer vorgesehen sei. Es sei nicht so gewesen, dass sich die Unterschrift der Klägerin dort schon befunden hätte. Der Zeuge ist auch auf Vorhalt dabeigeblieben, dass die Klägerin ihre Unterschrift am 24.02.2007 geleistet hat.

Die Berufungskammer ist von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage überzeugt. Der Umstand, dass die Klägerin die fragliche Schicht unstreitig noch zu Ende gearbeitet hat, - also bis 24:00 bzw. 00:00 Uhr (Mitternacht), begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage. Auch bei Beendigung der Arbeitstätigkeit erst am Schichtende liegt noch ein Aufhebungsvertrag zum 24.02.2007 vor. Durchgreifende Zweifel begründet weiter nicht der Umstand, dass der Zeuge keinen Grund für den Beendigungswunsch der Klägerin genannt hat. Berücksichtigt man, dass die Klägerin bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.000, EUR und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden lediglich einen Stundenlohn von (umgerechnet) 5,13 EUR brutto erzielte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wunsch der Klägerin ein derartiges Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, besonders stark ausgeprägt gewesen ist.

c) Die Klägerin wurde (jeweils) informatorisch angehört. Das Ergebnis dieser informatorischen Anhörung ist nicht so gestaltet, dass deswegen die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages vom 24.02.2007 nicht für wahr zu erachten wären. Die Klägerin hat sich bereits nicht im einzelnen mit den Bekundungen des Zeugen A. auseinandergesetzt. Sie hat lediglich erklärt, dass sie am 24.02.2007 keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe. Soweit sie auf ein früheres Geschehen abstellt, ist sowohl das schriftsätzliche Vorbringen als auch die Einlassung im Rahmen der informatorischen Anhörung unsubstantiiert. Die Klägerin hat zunächst nur ungefähre Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht, zu dem sie die Urkunde "Aufhebungsvertrag" nach Darstellung der Klägerin unterzeichnet habe. So heißt es in der Klageschrift (dort S. 3), dass sie "vor einem 3/4 Jahr" eine Unterschrift auf einem Blatt Papier "unterzeichnet" habe, ohne dies genauestens durchzulesen. Die Klageschrift datiert vom 03.04.2007. Bereits am 27.02.2007 war dem Lebensgefährten der Klägerin von Beklagtenseite mitgeteilt worden, dass ein Aufhebungsvertrag vorliegen würde (S. 2 d. Schriftsatzes vom 29.05.2007). Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung (gemäß S. 3 d. Sitzungsniederschrift vom 27.05.2008 - 3 Sa 533/07 - will die Klägerin (bereits) "beim Unterschreiben ... registriert" haben, dass sie (- gemeint wohl am 04.08. oder 05.08.2006 -) einen Aufhebungsvertrag unterschreibe. Hätte sich der Vorgang tatsächlich so - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 13.12.2007 (Bl. 100 f. d.A.) behauptet - ereignet, hätte es nahe gelegen, zeitnah von dieser Erklärung bzw. von der Unterschriftsleistung abzurücken. Dies hat die Klägerin nach dem 04.08. oder 05.08.2006 in der Folgezeit jedoch gerade nicht getan. Dieser Umstand spricht dagegen, dass sich das Geschehen tatsächlich so ereignet hat, wie dies die Klägerin im Schriftsatz vom 13.12.2007 vorbringt. Das Vorbringen der Klägerin ist auch insoweit unsubstantiiert, als es um die von ihr auf Seite 3 - oben - der Klageschrift geäußerte Annahme geht, sie, die Klägerin, sei davon ausgegangen, dass ihr wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine Abmahnung erteilt würde. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 27.05.2008 hat die Klägerin diese Annahme nicht ausreichend begründet.

d) Soweit es um das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. geht, finden die Behauptungen der Klägerin - freilich ebenso wenig wie die des Beklagten - in dem Gutachten vom 19.03.2008 keine Stütze. Dies liegt darin begründet, dass die auf der Urkunde ("Aufhebungsvertrag", Bl. 24 d.A.) befindlichen handschriftlichen Eintragungen und Unterschriften (jedenfalls) älter als zwölf Wochen sind. Nach näherer Maßgabe der Ausführungen auf Seite 8 des Gutachtens, dort bei 5.3 (= Bl. 151 d.A.) und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 27.05.2008 dazu (einschließlich der im Termin überreichten schriftlichen Stellungnahme, Bl. 188 d.A.) ist der relevante Alterungsprozess nach zwölf Wochen nach dem Auftragen auf das Papier abgeschlossen. Unter den gegebenen Umständen bedeutet dies vorliegend, dass nicht nachweisbar ist, ob die Schreibleistung der Klägerin auf der Urkunde (Bl. 24 d.A.) älter ist als die dort befindlichen Schreibleistungen des Zeugen A..

Dem von der Klägerin im Berufungsverhandlungstermin gestellten Antrag ein graphologisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht nachzugehen. Dieses Beweismittel ist erkennbar ungeeignet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Art der Unterschriftsleistung der Klägerin signifikant zwischen den hier maßgebenden Zeitpunkten ("04.08. oder 05.08.2006" zum einen und "24.02.2007" zum anderen) verändert hätte. Eine derartige Veränderung hat die Klägerin nicht schlüssig aufgezeigt.

3. Die Zahlungsansprüche der Klägerin setzen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 24.02.2007 hinaus voraus. Da es mit Rücksicht auf den am 24.02.2007 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag an dieser Voraussetzung fehlt, musste die Klage auch im übrigen abgewiesen werden.

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück