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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 548/08
Rechtsgebiete: SGB VI, ArbGG, TV UmBw, SGB VI, BGB, TV ATZ, BAT


Vorschriften:

SGB VI § 237
ArbGG § 69 Abs. 2
TV UmBw § 2
TV UmBw § 9
TV UmBw § 10
TV UmBw § 10 Nr. 1
SGB VI § 237 Abs. 5
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 276 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 313
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 313 Abs. 2
TV ATZ § 2 Abs. 1
BAT § 58
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.08.2008 - Az.: 5 Ca 341/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Der am 23.08.1947 geborene Kläger hat die Volksschule besucht und eine kaufmännische Lehre absolviert. Er ist vom 01.07.1980 bis zum 20.08.2005 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Eingesetzt war der Kläger (bei Eingruppierung in die VergGr VII BAT) als Vorschriftenverwalter in einem Materialdepot in A-Stadt (LwMatDp 42). Personalbearbeitende Dienststelle war zuletzt die (damalige) Standortverwaltung (StOV) Zweibrücken (- nunmehr: Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Z.). Als Personalsachbearbeiter dort eingesetzt war seinerzeit der RI M.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren der BAT sowie der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (folgend: TV UmBw) anwendbar. Aufgrund des entsprechenden Organisationsbefehls wurde am 25.11.2003 verbindlich bekannt, dass die Beschäftigungsdienststelle des Klägers, L.M.Dp 42, mit Ablauf des 31.12.2009 aufgelöst werden wird. Im Dezember 2003 beantragte der Kläger unter dem Datum des 16.12.2003 über den Leiter seiner Beschäftigungsdienststelle bei der Standortverwaltung Z. (folgend: Z.) Altersteilzeit ab September 2004 "bis zum Rentenbeginn in Form der Blockbildung" (s. Bl. 58 d.A.). Dem Kläger war ein Rücktrittsrecht bis zum 31.03.2004 eingeräumt. Im Antrag vom 16.12.2003, dem nach der Stellungnahme des Leiters der Beschäftigungsdienststelle (Major K.) vom 19.12.2003 keine dienstlichen Belange entgegenstanden, erklärte der Kläger weiter, dass er Rente "zum 09.2007" beantragen werde. Ergänzend äußerte sich der Kläger mit der Erklärung vom 11.02.2004 (Bl. 59 d.A.) zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit. Nach näherer Maßgabe des Schreibens der Standortverwaltung Z. vom 07.01.2004 (Bl. 41 d.A.) wurde dem Kläger das Angebot unterbreitet, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden (dort heißt es u.a.:

"Sollten Sie Interesse haben, aus Ihrem unbefristeten Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag auszuscheiden, biete ich Ihnen eine Abfindung gemäß § 9 TV UmBw an"). Mit dem Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. 42 d.A.) nahm der Kläger das "Angebot vom 07.01.2004" an und bat darum, ihm den Auflösungsvertrag "schnellstens zukommen" zu lassen, da er "wichtige Termine beim Arbeitsamt nicht versäumen" dürfe. Mit Datum vom 13.01.2004 schlossen die Parteien sodann den aus Blatt 15 f d.A. ersichtlichen Auflösungsvertrag. Dort heißt es u.a. - dass der Kläger mit Ablauf des 20.08.2005 wegen Wegfalls des Dienstpostens durch Auflösung der Beschäftigungsdienststelle aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Dienst der Bundeswehrverwaltung ausscheidet (§ 1 des Vertrages) und - dass (dem Kläger) eine Abfindung gemäß 9 TV UmBw zusteht (§ 3 des Vertrages). Die Beklagte zahlte dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von insgesamt 20 Monatsbezügen (= 16 plus 4). Am 03.12.2003 hatte die Bundesregierung im Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen (folgend: RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 wurde am 26.07.2004 verkündet (BGBl. I Nr. 38 S. 1791; wegen des Ganges und des Inhalts des Gesetzgebungsverfahrens im einzelnen wird verwiesen auf GESTA/Palamentsarchiv Gesetzesdokumentation bei G. Gesundheit und soziale Sicherung G 033 Sachgebiet 860; die Regierungsvorlage war textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen der SPD und B 90/GR; vgl. BT-Drs. 15/2149 vom 09.12.2003). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 1/04 vom 02.01.2004, dort S. 64 f.) heißt es in der Begründung zu Nr. 41 des Entwurfs (§ 237 SGB VI) bezüglich der Festsetzung des Stichtags "31.12.2003" (für die Vertrauensschutzregelung für Personen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind) u.a.: "... Mit dieser Regelung werden Anreize zur Frühverrentung unter Wahrung des gebotenen Vertrauensschutzes abgebaut... Mit der Festsetzung des Stichtags wird insbesondere gewährleistet, dass potentiell berechtigte Versicherte auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses über den Gesetzentwurf (03.12.2003) ihre Möglichkeiten zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen und gegebenenfalls noch einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit abschließen können ...". Über die Entscheidung der Bundesregierung vom 03.12.2003 wurde in den Medien und im Internet berichtet (vgl. dazu den Beitrag der Gewerkschaft Ver.di vom 08.12.2003, Bl. 7 ff. d.A.). Mit dem Bescheid vom 27.07.2007 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit, dass seinem Antrag vom 06.07.2007 auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI nicht entsprochen werden könne. Vertrauensschutz bestehe für den Kläger nicht, da seine Vereinbarung erst am 13.01.2004, also nicht vor dem 01.01.2004, getroffen worden sei. Die Rente wegen Arbeitslosigkeit könne frühestens zum 01.05.2009 mit einem Abschlag von 12 Prozent beginnen (s. dazu im einzelnen den Bescheid vom 27.07.2007 (Bl. 17, 17 R d.A.)). Gegen den Bescheid vom 27.07.2007 klagt der Kläger vor dem Sozialgericht Speyer. Der Kläger vertritt nach näherer Maßgabe seines schriftsätzlichen Vorbringens die Auffassung, dass er - sollte er in dem Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung unterliegen - gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Rechtsnachteile habe, die ihm dadurch entstanden seien, dass die Beklagte bei Abschluss des Auflösungsvertrages vom 13.01.2004 die Stichtagsregelung (31.12.2003) nicht eingehalten habe. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.08.2008 - 5 Ca 341/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 105 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 08.09.2008 zugestellte Urteil vom 18.08.2008 - 5 Ca 341/08 - hat der Kläger am 29.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 27.10.2008 mit Schriftsatz vom 24.10.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2008 (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen. Dort macht der Kläger u.a. unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des TV UmBw vom 18.07.2001 geltend, dass ihm nicht inzidenter vorgeworfen werden könne, das Ausscheiden gegen Abfindung sei von ihm gekommen. Sowohl dem Arbeitsplatzabbau gegen Abfindung als auch dem Arbeitsplatzabbau durch Altersteilzeit (§§ 9 und 10 TV UmBw) seien die Unterrichtungspflicht gemäß § 2 TV UmBw sowie die erhöhten Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers immanent. Das Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten gegen Abfindung sei erfolgt, weil dies gemäß § 9 TV UmBw tarifvertraglich angeboten worden sei und nicht, weil der Kläger "nicht geregelte Sonderwünsche" gehabt habe. Wenn die Beklagte diese Möglichkeit des Ausscheidens (Aufhebungsvertrag mit Abfindung gemäß § 9 TV UmBw) anbiete, dann könne und dürfe dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er diese Möglichkeit in Anspruch genommen habe. Unter Bezugnahme auf BAG vom 21.02.2002 NZA 2002, 1416 bringt der Kläger vor, dass die Beklagte ihm gegenüber eine gesteigerte Belehrungspflicht getroffen habe. Rechtsirrig - so macht der Kläger weiter geltend - führe das Arbeitsgericht aus, dass sich der Kläger selbst bei Abschluss des Aufhebungsvertrages über versorgungsrechtliche Folgen geirrt habe. Der Kläger meint, dass ihm angesichts des Ablaufs des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis dieser Vorwurf gerade nicht gemacht werden könne. Der Kläger trägt vor, dass er als Normalbürger von dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters) keine Kenntnis gehabt habe. Unter Bezugnahme auf die Klageschrift (dort S. 2 bis 5 = Bl. 2 ff. d.A.) macht der Kläger geltend, dass er insoweit auf die Informationen durch die Beklagte angewiesen gewesen sei. Sein Informationsstand habe auf der Beratung vom 24.01.2002 basiert. Dem Kläger sei aufgrund der bei dem Rentenversicherungsträger eingeholten Auskünfte aus dem Jahre 2002 bekannt gewesen, dass und wann er in Rente gehen könne. Dass sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Folglich sei er davon ausgegangen - und er habe auch davon ausgehen können -, dass die Auskünfte des Rentenversicherungsträgers nach wie vor gültig seien und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert habe. Die Beklagte habe die Verpflichtung getroffen, den Kläger "auf die zum 03.12.2003 eingetretene Gesetzesänderung" hinzuweisen. Das Schreiben der Beklagten vom 07.01.2004 sei für ihn, den Kläger, so zu verstehen gewesen - und dieser Ansicht sei er bei Abschluss des Auflösungsvertrages am 13.01.2004 gewesen -, dass die Stichtagsregelungen eingehalten seien und er mit 60 Jahren in Rente gehen könne. Wäre dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Stichtagsregelung abgelaufen sei, hätte er den Auflösungsvertrag mit der Beklagten nicht geschlossen. Erst mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 27.07.2007 sei er davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Stichtagsregelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit 60 Jahren bei ihm nicht eingehalten worden sei (Beweis: Zeuge M. E.). Der Kläger bringt weiter vor:

Hätte die Beklagte ihn richtig informiert, wäre der Aufhebungsvertrag nicht erst am 13.01.2004 geschlossen worden, sondern vor dem 31.12.2003; dies wäre möglich gewesen. Wäre der Kläger zum 13.01.2004 darauf hingewiesen worden, dass er mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrages nicht mehr mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente beanspruchen könne, dann hätte der Kläger weder den Auflösungsvertrag (mit Abfindung) abgeschlossen, noch eine Altersteilzeit gewählt, - da er für die Zwischenzeit bis zum Rentenbezug ohne Arbeitslosengeld geblieben wäre, die Rente noch nicht habe beanspruchen können und damit ohne Einkommen dagestanden hätte. Das seinerzeitige Konzept des Klägers habe sich so dargestellt, dass der Kläger nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und anschließender zweijähriger Arbeitslosigkeit (mit Bezug von Arbeitslosengeld) mit Vollendung des 60. Lebensjahres (am 23.08.2007) ab dem 01.09.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Dies sei - so der Kläger - auch Grundlage des Abschlusses des Aufhebungsvertrages vom 13.01.2004 gewesen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn - trotz der bei der Beklagten gegebenen Kenntnis - nicht darauf hingewiesen zu haben, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages oder eines Auflösungsvertrages bis zum 31.12.2003 hätte erfolgen müssen. Die Beklagte habe ihn in dem Glauben gelassen, dass er ab dem 01.09.2007 mit Rentenbezug in Rente gehen könne. Die Beklagte habe ihn "sehenden Auges ins offene Messer rennen lassen". Die Beklagte könne ihn nicht darauf verweisen, es sei alleine seine Aufgabe gewesen, sich vor Abschluss des Auflösungsvertrages selbst darüber zu informieren, ob seine rentenrechtlichen Überlegungen und Informationen dem aktuellen Stand entsprochen hätten. Er sei darüber im Unklaren gelassen worden, dass mit Ablauf des 31.12.2003 eine neue Situation eintrete und die alten Auskünfte nicht mehr zuträfen. Die Beklagte habe eine erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflicht getroffen, der sie nicht nachgekommen sei. Unerheblich sei, ob man auf einen Altersteilzeitvertrag oder auf einen Auflösungsvertrag abstelle. Bei beiden Verträgen habe das Gleiche gegolten. Es komme (auch) nicht darauf an, ob er 6 Wochen Zeit gehabt habe, das Auflösungsangebot anzunehmen. Er sei der Meinung gewesen, dass er bei Abschluss des Auflösungsvertrages - aufgrund der vorherigen Informationen durch die Beklagte und den Rentenversicherungsträger - zum 01.09.2007 in den Rentenbezug eintreten könne. Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 15.12.2008 (Bl. 152 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.08.2008 - 5 Ca 341/08 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als habe dieser zum vorgesehenen Rentenbeginn, dem 01.09.2007 - vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 5 SGB VI beanspruchen können.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.11.2008 (Bl. 142 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 19.01.2009 (Bl. 158 ff. d.A.), worauf jeweils Bezug genommen wird. Die Beklagte bringt dort insbesondere vor, dass ein Sachverhalt, aufgrund dessen von besonderen Aufklärungs- und Hinweispflichten der Beklagten auszugehen wäre, vorliegend nicht gegeben sei. Hieran ändere sich auch in Ansehung der Berufungsbegründung nichts. Soweit die Berufungsbegründung argumentiere, als handele es sich bei dem TV UmBw um ein "Angebot" an den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sei dies abwegig. Dazu führt die Beklagte weiter aus und macht geltend, dass es einen unmittelbaren Anspruch auf individuelle Beratung unabhängig davon, ob ein Betroffener mit einem derartigen Ersuchen konkret an die personalbearbeitende Dienststelle herantrete, sich aus dem TV UmBw nicht ergebe. Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen, wonach sie den Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Abfindung (gemäß § 9 TV UmBw) nur auf Wunsch der Beschäftigten anbiete. Die Beklagte bringt weiter vor:

Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch mit einer "fehlenden Warnung" vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung begründe, bestünde die Rechtsfolge - selbst wenn man hier die Verletzung nebenvertraglicher Aufklärungspflichten unterstellen würde - nicht im Klagebegehren. Der Kläger wäre dann lediglich so zu stellen, als hätte er die "richtige Aufklärung" erhalten bzw. einen entsprechenden "Warnhinweis". Wie der Kläger selbst ausführe (S. 3 der Klageschrift) hätte er dann den Auflösungsvertrag nicht abgeschlossen. Ohne Abschluss des Auflösungsvertrages wäre ihm aber auch die mit dem Klageantrag wirtschaftlich begehrte vorgezogene Altersrente nicht zuerkannt worden. Wenn überhaupt - tatsächlich sei dies (aber) nicht der Fall - ließe sich das Klagebegehren rechtlich nur rechtfertigen, wenn für die Beklagte eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, von sich aus an den Kläger heranzutreten und auf ihn einzuwirken, um ihn früher zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen als der Kläger dies seinerseits gewünscht habe. Ein solches Vorgehen - so argumentiert die Beklagte weiter - hätte aber nicht nur keiner Rechtspflicht nach dem TV UmBw entsprochen, sondern wäre dessen Intention diametral entgegengesetzt gewesen. Die Beklagte, so meint diese, hätte sich tarifvertragswidrig verhalten, - was die Annahme einer hierzu bestehenden Rechtspflicht ausschließe. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe der Kläger zum 01.09.2007 vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Unbegründetheit der Klage derzeit bereits daraus ergibt, dass dem Kläger der Nachteil, dessen Ausgleich er von der Beklagten begehrt, überhaupt nur dann entsteht, wenn seine sozialgerichtliche Klage erfolglos bleibt (Rechtsstreit - S 7 R 92/08 - Sozialgericht Speyer; vgl. dazu das Vorbringen des Klägers auf S. 4 der Klageschrift dort am Anfang der Ausführungen zu 5.). Die Verpflichtung, auf die sich das Feststellungsbegehren des Klägers bezieht, besteht jedenfalls deswegen nicht, weil es an der notwendigen rechtlichen Grundlage fehlt. 1. Eine vertragliche Verpflichtung, den Kläger so zu stellen, als habe dieser zum 01.09.2007 "in Rente gehen" können, ist die Beklagte weder im Auflösungsvertrag vom 13.01.2004 selbst, noch im Zusammenhang damit eingegangen. Tatsachen, die es rechtfertigen könnten, die ausdrückliche oder zumindest konkludent erfolgte Begründung einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Beklagten festzustellen, lassen sich dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht entnehmen. 2. (Auch) aus § 313 Abs. 1 und 2 BGB (- "Störung der Geschäftsgrundlage" -) er-gibt sich die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten nicht.

Das Klagebegehren läuft (zumindest) wirtschaftlich darauf hinaus, dass die Verpflichtungen, die die Beklagte im Auflösungsvertrag vom 13.01.2004 eingegangen ist, um eine weitere Zahlungsverpflichtung ergänzt werden. Deswegen ist das Klagebegehren (auch) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 313 BGB zu überprüfen. a) Zwar spricht möglicherweise einiges dafür, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, einer der neuen Rechtslage (§ 237 Abs. 5 SGB VI i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004) entsprechenden Änderung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit zuzustimmen. Der Antrag auf Altersteilzeit vom 16.12.2003 hätte so geändert werden können, dass das Ende der Altersteilzeit nicht auf den 31.08.2007, sondern erst auf den 30.04.2009 festgelegt worden wäre. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten hätte sich während des Arbeitsverhältnisses aus § 10 TV UmBw in Verbindung mit den §§ 241 Abs. 2 und 313 Abs. 1 und 2 BGB ergeben können. Insoweit wäre - bei einem entsprechend geänderten Antrag des Klägers auf Altersteilzeit - zu beachten gewesen, dass die allgemeine "Kann"-Vorschrift des § 2 Abs. 1 TV ATZ durch § 10 Nr. 1 TV UmBw eine wesentliche Modifizierung erhalten hat. Der an sich bestehende weite Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV ATZ ist durch § 10 Nr. 1 TV UmBw eingeschränkt worden. Insoweit ist (auch) nicht ersichtlich, dass einem geänderten Antrag des Klägers auf Altersteilzeit dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegengestanden hätten. Für den Antrag vom 16.12.2003 hat der Leiter der Beschäftigungsdienststelle des Klägers am 19.12.2003 ausdrücklich bestätigt, dass diesem Antrag dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei einem geänderten ATZ-Antrag anders gewesen sein könnte, bestehen nicht. Insoweit hat aber der Kläger, dem insoweit die Initiativlast oblag, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Vereinbarung von Altersteilzeit unter geänderten Bedingungen verlangt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger noch während des Arbeitsverhältnisses die Rückgängigmachung der Aufhebungsvereinbarung vom 13.01.2004 begehrt hätte, - obgleich die Beklagte im Kammertermin vom 18.08.2008 (s. Sitzungsniederschrift - 5 Ca 341/08 - dort S. 3 = Bl. 100 d.A.) darauf verwiesen hat, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich des Abrückens von der Aufhebungsvereinbarung "zu diesem Zeitpunkt" [gemeint wohl der 11.02.2004] auch sicher noch 'mal entgegen gekommen" wäre). Vielmehr ist das Rechtsgeschäft "Auflösungsvertrag" - so wie am 13.01.2004 vereinbart - von den Parteien abgewickelt und durchgeführt worden. Der Kläger hat die Arbeit für die Beklagte mit Ablauf des 20.08.2005 eingestellt und die Beklagte hat dem Kläger die Abfindung in Höhe von 20 Monatsbezügen gezahlt. Dies ist jeweils unstreitig. Damit ist der Auflösungsvertrag beiderseits erfüllt. b) aa) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger finanziell so zu stellen als beziehe er seit dem 01.09.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, lässt sich dagegen weder aus den Bestimmungen des TV UmBw ableiten, noch aus den §§ 242 und 313 BGB. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die seinerzeitige Überlegung des Klägers (d.h. das von ihm behauptete "Konzept") überhaupt Grundlage des Auflösungsvertrages vom 13.01.2004 geworden ist. Anders als noch im Antrag (auf Altersteilzeit) vom 16.12.2003 klingt im Wortlaut des Auflösungsvertrages vom 13.01.2004 nicht an, dass der Kläger zum 01.09.2007 die Rente beantragen werde. Derartiges kommt auch nicht in dem Schreiben der Standortverwaltung Z. vom 07.01.2005 und in dem Schreiben des Klägers vom 12.01.2004 hinreichend zum Ausdruck. bb) Unabhängig davon besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers dahingehend, dass die Pflichten, die die Beklagte im Auflösungsvertrag vom 13.01.2004 eingegangen ist, um die Verpflichtung ergänzt wird, dass die Beklagte den Kläger so stellen müsste, als beziehe dieser ab dem 01.09.2007 vorgezogene Altersrente. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB im übrigen beschränkt sich die aus § 313 Abs. 1 BGB ergebende Rechtsfolge darauf, dass der Vertrag lediglich anzupassen ist. Dabei ist das maßgebliche Kriterium für die Anpassung die Zumutbarkeit. Anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche vertragliche Regelung. Die Anpassung darf in die Vereinbarung der Parteien nicht stärker bzw. mehr eingreifen, als es durch die veränderten Umstände geboten ist. Die in diesem Zusammenhang von der Berufungskammer durchgeführte Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten unzumutbar ist, eine Vertragsanpassung dahingehend hinzunehmen, den Kläger finanziell so zu stellen, als beziehe dieser seit dem 01.09.2007 Altersrente. Dies wäre weit mehr als nur eine Anpassung des Auflösungsvertrages an die veränderten Verhältnisse (d.h. an das veränderte Rentenrecht i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004). Hinzu kommt, dass beide Parteien den Vertrag vom 13.01.2004 vollständig erfüllt haben. Die Beklagte hat die Arbeitsleistung des Klägers nach dem 20.08.2005 nicht mehr in Anspruch genommen und sie hat dem Kläger die Abfindung gezahlt. Mit Rücksicht darauf lässt sich nicht feststellen, dass ein Festhalten am Aufhebungsvertrag (ohne anpassende Ergänzung) zu einem untragbaren und dem Kläger unzumutbaren Ergebnis führen würde. 3. Schließlich ist die Beklagte auch nicht aus schadensersatzrechtlichen Gründen (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 und §§ 249 ff. BGB) verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als beziehe dieser ab dem 01.09.2007 vorgezogene Altersrente. Soweit dem Kläger durch ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist und gegebenenfalls weiter entsteht, hat dabei ein Verschulden des Klägers mitgewirkt. Dieses Mitverschulden des Klägers ist derart erheblich, dass es zum Wegfall einer (etwaigen) Ersatzpflicht der Beklagten führt (§ 254 Abs. 1 BGB). a) Allerdings verpflichtet (auch) das Arbeitsverhältnis "jeden Teil" - also auch den Arbeitgeber - zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners. aa) In diesem Zusammenhang ist es anerkanntes Recht, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt und er dabei Angaben über die versorgungsrechtlichen Folgen einer derartigen Vorgehensweise macht, diese Angaben richtig sein müssen. Vorliegend ist nicht feststellbar, dass die Beklagte dem Kläger mit dem Angebot vom 07.01.2004 - oder im Zusammenhang damit - Angaben über die versorgungsrechtlichen Folgen des vorgeschlagenen Auflösungsvertrages gemacht hätte. Der-artiges ergibt sich weder aus dem Schreiben der StOV Z. vom 07.01.2004 noch aus dem Sachvortrag des Klägers. bb) Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte dadurch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB begangen hat, dass sie es unterlassen hat, den Kläger rechtzeitig auf die bis zum 31.12.2003 befristete, im Gesetzgebungsverfahren anstehende Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI n.F. (in Verbindung mit der Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente) hinzuweisen. Unter den gegebenen Umständen ist festzustellen, dass die Personen, die die Beklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gesetzlich und rechtsgeschäftlich vertreten haben, bereits im Laufe des Monats Dezember 2003 von der bevorstehenden Gesetzesänderung (Einschränkung der Frühverrentungsmöglichkeiten/Anhebung der Altersgrenzen; bis zum 31.12.2003 befristete Vertrauensschutzregelung) Kenntnis erlangt haben. Insoweit ist weiter zu beachten, dass der Geltungszeitraum der Vertrauensschutzregelung (- nur bis zum 31.12.2003) relativ knapp bemessen war. Zwar wird - nach der Gesetzesbegründung (S. 64 der Bundesratsdrucksache 1/04 - Gesetzentwurf Bundesregierung vom 02.01.2004) - mit der Festsetzung des Stichtags gewährleistet, das potentiell berechtigte Versicherte auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 03.12.2003 über den Gesetzentwurf ihre Möglichkeiten zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen und gegebenenfalls noch einen Vertrag über Altersteilzeit abschließen können. Berücksichtigt man jedoch, dass die Versicherten (Arbeitnehmer) bei Altersteilzeitvereinbarungen auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen waren, blieb den Versicherten freilich nicht besonders viel Zeit, rechtzeitig verbindlich zu disponieren. Gleichwohl bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI n.F. (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 10.06.2008 - L 12 R 1770/07 -). Allerdings kommt in Betracht, dass die Beklagte, die die bevorstehende Gesetzesänderung kannte, gemäß den §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB gehalten war, den Kläger auf die bevorstehende Gesetzesänderung und die Befristung der Vertrauensschutzregelung hinzuweisen. Diese Pflicht bestand aber frühestens nachdem der personalbearbeitenden Dienststelle, also der Standortverwaltung Z., der Antrag des Klägers vom 16.12.2003 vorlag. Dass bereits zeitlich früher eine Hinweispflicht bestanden hätte, lässt sich rechtlich nicht - auch nicht mit dem Hinweis auf § 2 TV UmBw - begründen. Da die Stellungnahme des Leiters der Beschäftigungsdienststelle vom 19.12.2003 datiert, kann der Antrag vom 16.12.2003 der personalbearbeitenden Dienststelle nicht vor dem 19.12./20.12.2003 vorgelegen haben. Für einen zeitlich früheren Zugangszeitpunkt gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Mit Rücksicht auf die dann noch im Dezember 2003 verbleibenden Arbeitstage bis zum 31.12.2003 stellt sich das Verschulden der Beklagten unter den gegebenen Umständen als gering dar. Dieses Verschulden der Beklagten tritt zurück gegenüber dem erheblichen Mitverschulden des Klägers, das sich dieser vorwerfen lassen muss. Soweit es um das Verschulden der Beklagten geht, ist zu beachten, dass es mit einem bloßen Hinweis der Beklagten auf die sich abzeichnende Änderung der Rechtslage (und auf den bis zum 31.12.2003 befristeten Vertrauensschutz) nicht getan gewesen wäre. Vielmehr hätte, - damit der Kläger in den Genuss der Vertrauensschutzregelung hätte kommen können -, ja auch noch die entsprechende Vereinbarung (über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) noch vor dem 01.01.2004 erfolgen müssen. Darauf, dass dies tatsächlich noch rechtzeitig geschah, hatte aber die Beklagte alleine keinen entscheidenden Einfluss. Sie war insoweit auf die Mitwirkung des Klägers angewiesen. An dieser gebotenen Mitwirkung hat es der Kläger fehlen lassen. cc) Bei der Entstehung des - vom Kläger behaupteten - Schadens hat jedenfalls auch ein Verschulden des Klägers mitgewirkt. In einem derartigen Fall hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dem Kläger ist hier ein Mitverschulden zur Last zu legen, das zum Untergang eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte führt. Der Einwand des § 254 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies ist anerkanntes Recht. Die Tatsachen, aus denen ein derartiges Mitverschulden des Klägers abzuleiten ist, ergeben sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen. b) Der Kläger hat die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach der damaligen Sach- und Rechtslage erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Diese Obliegenheitsverletzung (das "Verschulden gegen sich selbst") ist hier derart erheblich, dass der Kläger den vollständigen Verlust seines - eventuell aus den §§ 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB ableitbaren - Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte hinnehmen muss. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers besteht darin, dass er - trotz objektiv gegebener Informationsmöglichkeiten - es seinerzeit unterlassen hat, sich über die anstehende gesetzliche Änderung des Rentenrechts (durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz) zu informieren. aa) Als der Kläger zunächst den Altersteilzeit-Antrag vom 16.12.2003 stellte und dann in der Folgezeit auf die Beklagte wegen des Abschlusses eines Auflösungsvertrages gemäß § 58 BAT i.V.m. § 9 TV UmBw zugekommen ist, war es für ihn vorhersehbar, dass sein Konzept (Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente ab dem 01.09.2007) nicht realisierbar war. Jedenfalls durfte sich der Kläger nicht darauf verlassen, dass er ab dem 01.09.2007 tatsächlich würde "in Rente gehen" können. Zwischen Dezember 2003 und dem vorgesehenen Rentenbeginn "01.09.2007" lagen damals immerhin noch deutlich mehr als 3,5 Jahre. Der Kläger musste damit rechnen, dass sich während dieses doch relativ langen Zeitraumes die gesetzlichen Grundlagen des Rentenrechts - wie dann durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07./26.07.2004 auch geschehen - zu seinem Nachteil verändern würden. Bereits vor Dezember 2003 sind die Leistungen der Sozialversicherungen, insbesondere auch die gesetzlichen Renten, in der - in der Öffentlichkeit - geführten Diskussion ständig Ziel verschiedener Einsparungsbemühungen gewesen. Dies ist gerichtsbekannt. Bereits deswegen konnte im Dezember 2003/Januar 2004 kein rentenversicherter Arbeitnehmer davon ausgehen, dass eine Leistung, die (eventuell) mehrere Jahre später zu beanspruchen sein würde, dann auch tatsächlich nach unveränderten Bestimmungen gewährt werden würde. Soweit der Kläger auf die von ihm zuvor eingeholten Rentenauskünfte verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei - im Dezember 2003 - keinesfalls mehr um aktuelle Auskünfte handelte. Entsprechendes gilt für die Beratung vom 24.01.2002. Die (Renten)Auskünfte datieren vom 11.09.2002 (Bl. 62 ff. d.A.) und vom 07.03.2002 (Bl. 81 ff. d.A.). In der Auskunft vom 11.09.2002 (dort S. 2) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich ist. Diesen Hinweis (= Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich) enthält auch die Auskunft vom 07.03.2002 (dort S. 4 = Bl. 82 R d.A.). Soweit es speziell um die verfahrensgegenständlich relevante Anhebung des Renteneintrittsalters für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeit bzw. Arbeitslosigkeit geht, wurde die Öffentlichkeit seinerzeit darauf, durch diverse Pressemitteilungen der Bundesregierung "vorbereitet". (Auch) dies ist gerichtsbekannt (vgl. dazu z.B. folgende unter http://archiv.bundesregierung.de abrufbare Pressemitteilungen der Bundesregierung: vom 24.04.2003: "Rürup-Kommission legt Vorschläge zum Rentensystem vor"; vom 15.08.2003: "Entscheidungen zur Rente im Herbst"; vom 20.10.2003: "Rentenbeschluss: Eine der schwierigsten Entscheidungen der Regierungszeit"; vom 03.12.2003: "Nachhaltige Finanzierung der Renten gesichert"; - weitere Informationen erfolgten, so z.B. durch Ver.di "Sopo aktuell" vom 08.12.2003 [vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegt zu Bl. 7 ff. d.A.]; ähnlich bereits zuvor die Information von Ver.di vom 21.11.2003 "Neue Info's zur Altersteilzeit"). Der Kläger hätte hiernach zeitnah und aktuell Informationen darüber einholen müssen und können, ob sein (auf eine "Verrentung" ab dem 01.09.2007 abzielendes) Konzept umsetzbar war oder nicht. Hätte sich der Kläger informiert, hätte er arbeitsrechtlich noch entsprechend disponieren können. bb) Vor Abschluss von Vereinbarungen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (sei es durch Auflösungsvertrag, sei es durch vertragliche Regelungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit-Vereinbarungen) muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich bzw. in der Regel selbst Klarheit (auch) über die sozialrechtlichen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen. Der Arbeitgeber muss nicht ohne besondere Umstände von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ausgehen. Zwar können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und/oder aus § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat vielmehr grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Dies hat der Kläger vorliegend "schuldhaft" i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB unterlassen, da er sich nicht über die damals anstehende gesetzliche Einschränkung der Frühverrentung und die nur bis zum 31.12.2003 befristete Vertrauensschutzregelung kundig gemacht hat. Wägt man die beiderseitige Verursachung und das beiderseitige Verschulden gegeneinander ab, führt das Ergebnis dieser Abwägung zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten. Es liegt eine grobe Obliegenheitsverletzung des Klägers vor, - wohin gegen den vertretungsberechtigten Personen der Beklagten allenfalls der Vorwurf lediglich einfacher Fahrlässigkeit zu machen ist. cc) Dass die Beklagte nicht noch im Dezember 2003, also vor dem 01.01.2004, eine Altersteilzeitvereinbarung (aufgrund des Antrages vom 16.12.2003) mit dem Kläger getroffen hat, begründet noch keineswegs den Vorwurf normaler oder gar grober Fahrlässigkeit. Unter den gegebenen Umständen musste die Beklagte auch den vom Kläger zuletzt gewünschten Auflösungsvertrag nicht ohne weiteres bereits vor dem 01.01.2004 mit dem Kläger abschließen. Tatsachen, auf die sich eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten doch stützen ließe, lassen sich nicht feststellen. Den Personen, die die Beklagte damals gegenüber dem Kläger vertreten haben, ist jeweils eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, die am 31.12.2003 noch nicht abgelaufen war. Keineswegs musste die Beklagte postwendend über den Altersteilzeit-Antrag vom 16.12.2003 befinden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen hätte oder aber doch zumindest den ATZ-Antrag vom 16.12.2003 konsequent und mit Nachdruck weiterverfolgt hätte. Derart konsequent und nachdrücklich hat sich der Kläger aber gerade nicht gegenüber der Beklagten verhalten. Vielmehr ist er, der Kläger, es gewesen, der in der Folgezeit (mündlich bzw. fernmündlich) auf die Beklagte zugekommen ist und um einen Auflösungsvertrag (- also gerade nicht mehr um eine Altersteilzeit-Vereinbarung) nachgesucht hat. Von diesem Geschehensablauf ist in tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf die diesbezüglichen Feststellungen auf S. 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 18.08.2008 - 5 Ca 341/08 - (= Bl. 99 f. d.A.) in Verbindung mit den Feststellungen auf S. 2 - unten - und S. 8 - unten - des Urteils vom 18.08.2008 - 5 Ca 341/08 - (= Bl. 105 und 111 d.A.) auszugehen. Dadurch hat sich der Kläger widersprüchlich verhalten und für die Beklagte eine unklare Situation geschaffen: galt noch der schriftliche ATZ-Antrag des Klägers vom 16.12.2003 oder entsprach der mündlich geäußerte Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag dem wirklichen Willen des Klägers, - hatte der Kläger von seinem, im ATZ-Antrag enthaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger den Auflösungsvertrag nicht noch im Dezember 2003 zur Unterschrift vorlegte, sondern auf die vom Kläger verursachte unklare Situation so reagierte, dass sie den Kläger zunächst entsprechend - wie mit dem Angebot vom 07.01.2004 geschehen - anschrieb und die Zustimmung des Klägers - wie von diesem mit dem Schreiben vom 12.01.2004 erklärt - abwartete. Soweit aus dieser Verfahrensweise der Beklagten überhaupt ein Schuldvorwurf i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB abzuleiten ist, ist dieses Verschulden der Beklagten derart gering, dass es im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB gegenüber der groben Obliegenheitsverletzung des Klägers vollständig zurück tritt. d) Soweit die Beklagte eine Hinweispflicht (auch) noch nach dem 31.12.2003 bis zum 13.01.2004, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Auflösungsvertrages, getroffen haben sollte, lässt sich nicht feststellen, dass aus einer entsprechenden Pflichtverletzung der Beklagten der Nachteil des Klägers entstanden ist, dessen Ersatz bzw. Ausgleich der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt. Rechtsfolge einer derartigen Pflichtverletzung wäre, dass der Kläger so zu stellen wäre, als wäre der Auflösungsvertrag nicht zustande gekommen (§ 249 BGB). Diese Folge ergibt sich unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers. Der Kläger hat wiederholt (- so bereits auf S. 3 - Mitte - der Klageschrift -) darauf hingewiesen, dass, - wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass die Stichtagsregelung abgelaufen sei -, er den Auflösungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte (- ähnlich der Vortrag auf S. 6 der Berufungsbegründung = Bl. 130 d.A.: Demnach hätte der Kläger weder den Auflösungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen, noch eine Altersteilzeit gewählt). Der Kläger hätte folglich - bei Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches - einen Anspruch darauf gehabt, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihm über den 20.08.2005 fortsetzte. Rechtsfolge einer Pflichtverletzung nach dem 31.12.2003 wäre aber nicht, dass dem Kläger die Abfindung verbleiben könnte und er von der Beklagten so zu stellen wäre, als beziehe er seit dem 01.09.2007 vorgezogene Altersrente. Auf Letzteres zielt aber der Klageantrag des Klägers ab. e) Da sich (auch) das übrige Vorbringen des Klägers als unschlüssig erweist, ist die Klage, - ohne dass den Beweisangeboten des Klägers nachgegangen werden müsste -, abzuweisen. III. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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