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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: 3 Sa 651/01
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 543 I
KSchG § 1 II
ArbGG § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 3 Sa 651/01

Verkündet am: 16.11.2001

In dem Rechtsstreit

PP.

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schäfer als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter S und für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.04.01 - Az.: 8 Ca 4026/00 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die sechsundfünfzigjährige Klägerin ist seit Januar 1993 als Angestellte bei dem beklagten Land in dessen Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (IFB) in Teilzeit gegen ein Gehalt von zuletzt 2.000,00 DM beschäftigt. Mit der Klage wendet sie sich gegen eine ordentliche Kündigung, die das beklagte Land am 22.11.2000 zum 31.03.2001 ausgesprochen hat.

Das beklagte Land begründet die Kündigung mit krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit und der Besorgnis künftiger Fehlzeiten. Er stützt sich darauf, dass die Klägerin vom 24.06.1999 bis 20.05.2000 und dann wiederum vom 23.06.2000 bis über den Zugang der Kündigung hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Eine vom beklagten Land veranlasste amtsärztliche Untersuchung vom 29.08.2000 endet mit folgendem Ergebnis:

"Aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes besteht auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente beim zuständigen Rentenversicherer wurde beantragt und steht nach der Ablehnung im Widerspruchsverfahren.

Aus amtsärztlicher Sicht besteht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit."

In einem von der Klägerin um die Anerkennung ihrer Erwerbsunfähigkeit vor dem Sozialgericht geführten Rechtsstreit hat das Sozialgericht ein fachärztliches Gutachten auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K....... angefordert, der in seinem Gutachten vom 03.04.2001 aufgrund einer am 01.02.01 durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, der Klägerin sei eine vollschichtige berufliche Tätigkeit durchaus zuzumuten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 22.11.2000 nicht aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 03.04.2001 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 6.000,00 DM festgesetzt. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543, I ZPO abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 543, I ZPO auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1.

Das Arbeitsgericht hat die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung zutreffend dargelegt. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Krankheit als personenbedingter Grund die Kündigung gem. § 1, II KSchG rechtfertigen kann. Das Bundesarbeitsgericht prüft in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG.09.04.1987 - EZA Nr. 18 zu § 1 KSchG, Krankheit; BAG 16.02.1989 EZA Nr. 25 zu § 1 KSchG Krankheit) die Sozialwidrigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung in drei Stufen:

Bei Ausspruch der Kündigung muss hinsichtlich der künftigen Entwicklung eine negative Prognose objektiv begründet sein;

die entstandenen und prognostizierten krankheitsbedingten Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen;

schließlich hat in der dritten Stufe eine Interessenabwägung zu erfolgen, bei der zu prüfen ist, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer unzumutbaren Belastung führt (vgl. näher dazu KR-Etzel, 5. Aufl. 1998, § 1 KSchG, RZ 389 ff; Busemann/Schäfer, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 3. Aufl. 1997 RZ 199 ff).

Hier konnte sich die Beklagte auf eine negative Prognose stützen, die schon durch den bisherigen Krankheitsverlauf ausreichend belegt war. Hinzu kam das Gutachten des Amtsarztes, an dessen Richtigkeit zu zweifeln für das beklagte Land kein Anlass bestand. Schließlich konnte sich das beklagte Land auch durch das Schreiben der Klägerin vom 20.09.2000 in seiner negativen Prognose bestärkt fühlen, indem die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mitteilt, dass sie selbst von einer endgültigen Arbeitsunfähigkeit ausgehe.

Durch das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Psychiaters Dr. K wird diese Prognose nicht entkräftet. Zum einen beruht dieses Gutachten auf einer Untersuchung, die mehr als ein halbes Jahr nach der amtsärztlichen Untersuchung durchgeführt wurde; zum anderen beschränkt sich der Gutachter auf eine Beurteilung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht. Unabhängig davon bestimmt sich die Beurteilung der Kündigung jedoch nach dem Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Zugang der Kündigung. Ob die negative Prognose zu diesem Zeitpunkt sachlich gerechtfertigt war, ist nach den Umständen zu beurteilen, die der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt kannte oder deren Kenntnis er sich auf zumutbare Weise hätte verschaffen können (BAG, 05.07.1990 EZA Nr. 32 zu § 1 KSchG, Krankheit). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 09.04.1987 EZA Nr. 18 zu § 1 KSchG, Krankheit) ist die spätere Entwicklung des Krankheitsverlaufs grundsätzlich unbeachtlich. Auf die spätere Entwicklung kann nur dann abgestellt werden, wenn der Arbeitgeber sie vorhersehen oder zumindest nicht für ganz unwahrscheinlich halten konnte.

Hier beruhte die negative Prognose des beklagten Landes auf einer zuverlässigen Basis. Das beklagte Land hat insoweit alle Informationen eingeholt, die ihm zugänglich waren. Zum Zeitpunkt der Kündigung war jedenfalls die negative Prognose gerechtfertigt.

2.

Das beklagte Land hat auch ausreichend vorgetragen, dass die Fehlzeiten der Klägerin zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führten. Das Arbeitsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das beklagte Land nach dem amtsärztlichen Gutachten von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgehen konnte; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt jedoch die krankheitsbedingte dauernde oder in ihrer Dauer unabsehbare Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, schon eine so erhebliche Störung des Austauschverhältnisses dar, dass sich schon daraus die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt (vgl. BAG 28.02.1990, EZA Nr. 5 zu § 1 KSchG, personenbedingte Kündigung; BAG 21.05.92, EZA Nr. 38 zu § 1 KSchG, Krankheit). Hier hat das beklagte Land darüber hinaus konkrete betriebliche Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin dargelegt.

3.

Auch die dritte Prüfungsstufe, die Interessenabwägung, kann hier nicht zugunsten der Klägerin ausfallen. Insoweit kommen etwa in Betracht ein langjähriger, störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche Ursachen für die Erkrankungen (vgl. näher Busemann/Schäfer, a.a.O., RZ 199 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Klägerin und ihrer dadurch geminderten Chancen auf dem Arbeitsmarkt kann es dem beklagten Land nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen, aus dem es nach seinem Erkenntnisstand bei Zugang der Kündigung keine Gegenleistungen mehr erwarten konnte.

II.

Nach allem kann kein Zweifel an der Wirksamkeit der von dem beklagten Land ausgesprochenen Kündigung bestehen. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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