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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 708/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 708/06

Entscheidung vom 15.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006 - AZ: 3 Ca 2913/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, hat der Kläger zuletzt im Verfahren Arbeitsgericht Mainz, AZ: 3 Ca 2913/05 von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung von insgesamt 3.250,-- € brutto nebst Zinsen als Restarbeitsvergütung für den Zeitraum von April bis 15. Oktober 2005 begehrt. Die Beklagten ihrerseits haben im Wege der Widerklage einen Betrag in Höhe von 2.250,-- € als Schadensersatz in Folge eines Verkehrsunfalls des Klägers mit einem Fahrzeug der Beklagten am 14. April 2005 geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes und der wechselseitigen Behauptungen der Parteien wird auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04. Juli 2006, AZ: 3 Ca 2913/05 (= Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers hinsichtlich der eingangs genannten Ansprüche abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten den Kläger zur Zahlung von 2.250,-- € nebst Zinsen verurteilt. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf S. 8 ff. (= Bl. 105 ff. d. A.) des genannten Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 09. August 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 05.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2006, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.250,-- € brutto.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen eines sittenwidrigen bzw. anfechtbaren Rechtsgeschäftes verkannt und nicht berücksichtigt, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, für das verunfallte Fahrzeug eine Kaskoversicherung abzuschließen. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten käme daher allenfalls in Höhe einer bei Lastkraftwagen üblichen Selbstbeteiligung von 1.000,-- € in Betracht. Ebenso habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Verstoß des Klägers gegen das Überholverbot nicht kausal für den Unfall gewesen sei und sich bei dem Unfall kein Risiko realisiert hätte, dessen Vermeidung das Überholverbot dient. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers hätten die Beklagten nicht dargelegt.

Die Vereinbarung vom 18. April 2005 sei nur unter In-Aussichtstellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnet und deshalb zu Recht wegen Drohung angefochten worden. Ebenso lägen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts vor, da es die Beklagten in der Hand gehabt hätten, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Vereinbarung einer Schadensbeteiligung in Höhe von 5.500,-- € sei unter Ausnutzung der Angst des Klägers vor erneuter Arbeitslosigkeit zustande gekommen. Auch hätte eine Überlegungsfrist eingeräumt werden müssen. Ein Entscheidungsspielraum dahingehend, die Vereinbarung über eine Schadensbeteiligung nicht abzuschließen, habe nicht bestanden, da andernfalls das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 09. Oktober 2006 (Bl. 138 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006 - 3 Ca 2913/05 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.250,-- € brutto zu zahlen und die Widerklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil als rechtlich zutreffend. Weder bei Abschluss der Vereinbarung vom 18. April 2005 noch zu einem anderen Zeitpunkt hätten die Beklagten mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht. Auch eine Drohung mit einer ansonsten erfolgten gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche sei nicht erfolgt, abgesehen davon, dass dies ein vom Gesetz vorgegebener Weg zur Durchsetzung von streitigen Ansprüchen sei. Im Übrigen habe der Kläger lediglich die Vereinbarung vom 18. April 2005, nicht aber die vom 04. August 2005 angefochten, bei der es sich um ein deklatorisches Schuldanerkenntnis handele. Ziel der Vereinbarung vom 04.08.2005 sei es gewesen, Zweifel über die Haftung und die Schadenshöhe auszuräumen und somit die Gesamtforderung der Beklagten verbindlich festzulegen. Aufgrund des Überholens mit dem verunfallten Fahrzeug im Überholverbot sei auch von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls auszugehen, so dass auch eine Versicherbarkeit des Risikos nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. November 2006 (Bl. 153 ff. d. A.) verwiesen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagten in der Berufungsschrift gemäß Schriftsatz des Klägers vom 05. September 2006 unzutreffend bezeichnet wurden. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der jeweilige Rechtsmittelbeklagte aus der Berufungsschrift zumindest bestimmbar bezeichnet ist, wobei sich die Bestimmbarkeit auch daraus ergeben kann, dass mit der Berufungsschrift in Ablichtung das mit der Berufung angefochtene Urteil vorgelegt wird, und sich aus diesem die korrekte Parteibezeichnung des oder der Rechtsmittelbeklagten ergibt (vgl. etwa Gummer/Heßler in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., von § 519 ZPO, Randnr. 31 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger mit der genannten Berufungsschrift eine Kopie des angefochtenen Schlussurteils des Arbeitsgerichts Mainz vorgelegt, welches die Beklagten zutreffend und vollständig bezeichnet. Es konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, wer die Rechtsmittelbeklagten sein sollten.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt zunächst den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:

1.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 18.04.2005 um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB handelt. Infolge des Unfalls vom 14.04.2005 kam eine Haftung des Klägers für die verursachten Unfallschäden - auch unter Berücksichtung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung - ernsthaft in Betracht. Der Kläger hat insoweit das bestehende Überholverbot missachtet und die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten, so dass zumindest eine Verletzung bestehender Sorgfaltsnormen vorlag. Erkennbar sollte die getroffene Vereinbarung gerade dazu dienen, die bestehende Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang eine Haftung in Betracht kommt, zu beseitigen. Die getroffene Vereinbarung entsprach damit nicht nur einem Interesse der Beklagten, sondern bewirkte für den Kläger zugleich eine Begrenzung seiner Haftung unter gleichzeitiger Regelung der Zahlungsmodalitäten. Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die getroffene Vereinbarung vom 18. April 2005 nicht nach §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Soweit das Arbeitsgericht von einem Verstoß gegen Verbotsgesetze insoweit ausgegangen ist, als von einem Teil des Einkommens des Klägers weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollten, ist das Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine eventuelle Nichtigkeit der Vereinbarung unter diesem Gesichtspunkt nicht die Gesamtnichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge hat. Hinzu kommt aber, dass aber nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien die Schadensrückführung in der Weise erfolgen sollte, dass das Bruttomonatsarbeitsentgelt des Klägers um 500,-- € monatlich herabgesetzt werden sollte. Eine derartige Vereinbarung einer vorübergehenden Herabsetzung des Bruttomonatsarbeitsentgelts ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig. Wird aber das Bruttoarbeitsentgelt herabgesetzt, werden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nur noch nach dem neu vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt geschuldet.

Auch eine Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten, § 138 BGB, scheidet aus. Die hierfür vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte (Angst vor Arbeitsplatzverlust, Nichteinräumung einer Überlegungsfrist, Nichtbestehen einer Haftung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung und Möglichkeit der Versicherung des verunfallten Fahrzeuges durch die Beklagten) rechtfertigen - auch bei einer Gesamtbetrachtung - nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit: Die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Beschränkungen durch das Kündigungsschutzgesetz ist einem Arbeitsverhältnis in einem so genannten Kleinbetrieb immanent. Die hieraus resultierende Stärke der Verhandlungsposition des Arbeitgebers ist damit gesetzlich vorgezeichnet und begründet keine gesetzlich nicht gebilligte Zwangslage des Arbeitnehmers. Vorliegend kommt hinzu, dass eine eventuelle aufgrund des Unfalls ausgesprochene Kündigung nicht von vorneherein rechtlich zu missbilligen gewesen wäre. Immerhin stand der Unfall im Zusammenhang mit zwei Verstößen gegen bestehende Verkehrsvorschriften und ereignete sich ohne erkennbare Fremdbeteiligung mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens. Es ist keineswegs offensichtlich oder auch nur nahe liegend, dass einer aufgrund eines derartigen Vorfalls ausgesprochene Kündigung eines nicht dem Kündigungsschutzgesetzes unterliegenden Arbeitsverhältnisses rechtlich keinen Bestand hätte. Aus Sicht der Beklagten kam aufgrund der genannten objektiven Pflichtverstöße zumindest eine Haftung des Klägers in Betracht. Dass der Kläger für den Fall des Nichtabschlusses der getroffenen Vereinbarung gegebenenfalls mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnete, war für die Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar und noch nicht einmal nahe liegend: Die getroffene Vereinbarung ermöglichte aus Sicht der Beklagten eine realistische Chance des Schadensausgleiches. Im Falle einer Kündigung hätten dem Kläger geringere finanziellere Mittel zur Verfügung gestanden, so dass aus Sicht der Beklagten im Falle einer Kündigung die wirtschaftlichen Chancen der Realisierung eines eventuellen Schadensersatzanspruches weitaus geringer gewesen wären. Eine Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus einer nicht hinzunehmenden Abweichung von den Grundsätzen der so genannten Arbeitnehmerhaftung. Aufgrund der geschilderten Umstände des Unfalls bestanden zumindest erste Anhaltspunkte für eine zumindest mittlere, wenn nicht gar grobe Fahrlässigkeit des Klägers. Nach den genannten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAG 24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, gefahrgeneigte Arbeit; BAG GS 12.06.1992, EZA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 58) kommt bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit eine zumindest anteilige Haftung des Arbeitnehmers in Betracht. In welcher Höhe danach gegebenenfalls eine Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers rechtlich anzuerkennen ist, hängt von einer Abwägung zahlreicher Umstände ab (vgl. etwa Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Fachanwalt Arbeitsrecht, 5. Auflage, C Randnr: 526 ff. m. w. N.). Die Möglichkeit der Versicherbarkeit eines Risikos ist dabei nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Umstände, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Kaskoversicherung hinsichtlich grober fahrlässig herbeigeführter Schäden nach den geltenden Versicherungsbedingungen ausscheidet (vgl. LAG Hamm 13.10.2006 - 4 Sa 1325/05). Nach den von den Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Rechnungen (Anlagen zum Schriftsatz vom 20.02.2006, Bl. 46 ff. d. A.) wurde durch den Unfall ein Schaden in Höhe von zumindest 10.293,-- € verursacht, wobei nach nicht näher bestrittenem Sachvortrag der Beklagten lediglich die absolut notwendigen Arbeiten, nicht aber eine vollständige Schadensbeseitigung erfolgte. Die getroffene Vereinbarung berücksichtigt eine nur anteilige Beteiligung des Klägers an diesem Schaden und überbürdet diesen keineswegs vollständig auf den Kläger. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten und des Arbeitsverdienstes des Klägers steht die Höhe der zu Lasten des Klägers vereinbarten Beteiligungsquote auch in keinem rechtlich zu missbilligenden Missverhältnis zum Arbeitsverdienst des Klägers.

2.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Arbeitsgericht die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der getroffenen Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Drohung, § 123 Abs. 1 BGB, als nicht erfüllt angesehen hat. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass dann, wenn er sich auf die Vereinbarung nicht eingelassen hätte, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt wäre, ist er für seine Behauptung, dass eine solche Kündigung von den Beklagten überhaupt in Aussicht gestellt worden ist, beweisfällig geblieben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das In-Aussicht-Stellen einer Kündigung nur dann den Tatbestand einer widerrechtlichen Drohung erfüllt, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (vgl. etwa BAG 21.03.1996 EZA § 123 BGB Nr. 42). Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag nicht den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Aufgrund der auch aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers bestehenden Anhaltspunkte für ein Verschulden des Klägers an dem Unfall durfte sich eine deswegen in Betracht gezogene Kündigung nicht als rechtsmissbräuchlich, treuwidrig, willkürlich oder aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam darstellen. Soweit der Kläger auch in der Berufung darauf abstellt, ihm sei keine Überlegungsfrist eingeräumt worden ist zutreffend, dass in der Literatur teilweise eine widerrechtliche Drohung auch dann angenommen wird, wenn der Drohende eine überstürzte Entscheidung erzwingt und dem Bedrohten durch das Ablehnen der Überlegungsfrist die Möglichkeit der freien Entschließung nimmt. Derartige Umstände hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger von den Beklagten vor Abschluss der Vereinbarung überhaupt eine Überlegungsfrist erbeten hat und dies von den Beklagten abgelehnt worden wäre.

3.

Aufgrund der Vereinbarungen vom 18.03.2005 wie der weiteren Vereinbarung mit Datum vom 04. August 2005, die im Übrigen eine Bestätigung (§ 141, 144 BGB) der am 18.04.2005 getroffenen Vereinbarung sein dürfte, stand den Beklagten auch der vom Arbeitsgericht auf die Widerklage hin ausgeurteilte Zahlungsbetrag zu. Wie ausgeführt ist die Vereinbarung vom 18.04.2005 rechtswirksam. Anhaltspunkte die zu einer Rechtsunwirksamkeit der unter dem 04. August 2005 getroffenen Vereinbarung führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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