Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 768/07
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA, TVÜ-Ärzte/VKA, SGB V, BGB


Vorschriften:

TV-Ärzte/VKA § 15
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2 S. 2
TV-Ärzte/VKA § 16
TV-Ärzte/VKA § 16c
TV-Ärzte/VKA § 17 Abs. 1
TV-Ärzte/VKA § 33 Abs. 3 S. 1
TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2
SGB V § 118 Abs. 2
BGB § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.10.2007 - 1 Ca 1554/07 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

für die 1. Instanz auf EUR 14.400,00 und

für das Berufungsverfahren auf EUR 13.200,00. 4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger sein Entgelt nach der Entgeltgruppe II oder nach der Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA zu beanspruchen hat. Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der (von der Beklagten betriebenen) Stadtklinik A. ist der Dr. F. St.. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 02.04.2002 (Bl. 208 d.A.) arbeitet der Kläger dort seit dem 01.04.2002 als Arzt (Facharzt). Zur Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie gehört die psychiatrische Institutsambulanz (folgend: P.I.A.). Auf einem Briefbogen der Krankenhausverwaltung/Personalabteilung des Städtischen Krankenhauses teilte der (seinerzeitige) Verwaltungsdirektor M. dem Kläger mit dem Schreiben vom 30.04.2003 (Bl. 33 d.A.) u.a. mit: "... Mit Wirkung vom 01.05.2003 wird ihnen die psychiatrische Institutsambulanz als Funktionsoberarzt unterstellt. Eine Änderung Ihrer Eingruppierung ergibt sich hierdurch nicht.

...". Über die Stelle des Klägers verhält sich die aus Bl. 20 bis 23 d.A. ersichtliche Stellenbeschreibung vom 30.01.2007, die von dem Chefarzt Dr. St. unterzeichnet ist. Der Kläger hat sich unterschriftlich mit den Inhalten der Stellenbeschreibung einverstanden erklärt. In der Stellenbeschreibung, auf die verweisen wird, heißt es u.a.: Bei

"... 1. Stellenidentifikation

...

1.4 Nachgeordnete Stellen

disziplinarisch: keine

organisatorisch: alle Mitarbeiter der psychiatrischen Institutsambulanz

fachlich: dto.

...

...

...

4. Aufgaben und Verantwortungsbereich

Das Aufgabengebiet ... beinhaltet:

4.1 Auf den Patienten bezogen:

§ Durchführung der medizinischen Versorgung (Diagnostik und Therapie) der P.I.A.-Patienten

...

§ Verantwortlicher Ansprechpartner der Patienten und der Angehörigen in der P.I.A. in medizinischen und individuellen Belangen

...

4.3 Auf die Mitarbeiter der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie bezogen:

§ Führung der fachlich-organisatorisch unterstellten Mitarbeiter in der P.I.A.

...

6. Befugnisse des Funktionsoberarztes der P.I.A. ...

Keine

...

...".

Assistenzärzte, die in der P.I.A. zum Einsatz kommen, leitet der Kläger (auch) fachlich an. Als ihm (fachlich-organisatorisch) unterstellte Mitarbeiter der P.I.A. nennt der Kläger (weiter):

- die Arzthelferin M. A. sowie die Suchtherapeuten

- G. M. und

- E. B.-W..

Gemäß Schreiben des Krankenhausdezernenten B. vom 28.02.2007 (Bl. 11 d.A.) leitete die Beklagte den Kläger "als Facharzt in die Entgeltgruppe II, Stufe 2 TV-Ärzte/VKA über". Der Kläger behauptet, dass der Praxisalltag des Klägers in der P. der Aussage in Punkt 6. der Stellenbeschreibung (= "Befugnisse ...: keine") diametral zuwider laufe. Der Kläger nimmt für sich in Anspruch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III in Verbindung mit der Protokollerklärung zu c) des § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, wonach Oberarzt derjenige Arzt ist, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Die Beklagte sieht den Kläger nicht als Oberarzt in diesem tariflichen Sinne an. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse beansprucht der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.07.2007 die Zahlung von 13.200,00 EUR brutto (nebst Zinsen) als Unterschiedsbetrag der Vergütungen (Entgelte) nach Entgeltgruppe III und Entgeltgruppe II des § 16 TV-Ärzte/VKA. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 - 1 Ca 1554/07 - (dort S. 2 bis 9 = Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das der Klage im genannten Umfang (EUR 13.200,00 brutto nebst Zinsen) stattgebende Urteil vom 25.10.2007 - 1 Ca 1554/07 - zugestellt am 26.11.2007 - hat die Beklagte am 13.12.2007 Berufung eingelegt. Mit dem Schriftsatz vom 22.02.2008 hat die Beklagte am 22.02.2008 (- innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. Beschluss vom 17.01.2008, Bl. 150 d.A. -) ihre Berufung begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2008 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen. Verwiesen wird auch auf die ergänzenden Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 24.04.2008 (Bl. 194 f. d.A. nebst den beiden Auskunftsschreiben der VKA vom 13.02.2008, Bl. 196 ff. d.A., und vom 28.02.2008, Bl. 201 ff. d.A.) sowie vom 30.07.2008 (Bl. 219 ff. d.A.) und vom 15.08.2008 (Bl. 247 f. d.A.). Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass dem Kläger nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- bzw. Funktionsbereich einer Klinik ausdrücklich übertragen worden sei. Die Beklagte trägt aus tarifrechtlicher Sicht zum Hintergrund der Eingruppierung von Oberärzten vor. Es bedürfe - so die Beklagte - keiner weiteren Erläuterung, dass der Unterschied beim jeweiligen monatlichen Tabellenentgelt (zwischen den Entgeltgruppen II und III in Höhe von monatlich 1200,00 EUR) nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich eine deutliche Abgrenzung zu der Facharzttätigkeit feststellen lasse. Mit der Formulierung "Teil- oder Funktionsbereiche" habe - so argumentiert die Beklagte weiter - der Anwendungsbereich nicht erweitert werden sollen, - auch hätten die Anforderungen für die Eingruppierung in die entsprechend herausgehobene Entgeltgruppe III nicht verringert werden sollen. Sie, die Beklagte, habe (mit der P.) keinen selbständigen Teilbereich "geschaffen". Die Beklagte geht davon aus, dass in der Ambulanz letztlich Patienten mit ähnlichen oder gar identischen psychiatrischen Diagnosen behandelt würden wie auf den Stationen. Die Leitung der Ambulanz entspreche z.B. der Stationsleitung bzw. der Leitung einer bestimmten Organisationseinheit. Die Beklagte meint, dass, wer einen Bereich leite, denknotwendig auch die Verantwortung haben müsse. Das Kriterium der medizinischen Verantwortung sei daher im Sinne von "Leiten" zu verstehen. Alleine eine Aufsichtsfunktion über ärztliches oder nichtärztliches Personal - wie im vorliegenden Fall - genüge allerdings nicht. Soweit das Arbeitsgericht auf "fachliche Weisungsrechte" (des Klägers) gegenüber einer Arzthelferin bzw. Sekretärin sowie zugewiesenen Assistenzärzten abgestellt habe, entspricht dieses Weisungsrecht - nach Ansicht der Beklagten - erkennbar bei weitem nicht der tariflich geforderten "medizinischen Verantwortung". Die Beklagte verweist auf das zeitliche Erfordernis des § 15 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte/VKA und die dem Kläger (auch) insoweit obliegende Darlegungs- und Beweislast. Im Zusammenhang mit dem Merkmal "ausdrücklich übertragen" verweist die Beklagte darauf, dass sie den Kläger mit dem Schreiben vom 30.04.2003 als "Funktionsoberarzt" eingesetzt hat. Bei dem Kläger handele es sich lediglich um einen "Oberarzt" im Sinne der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA. Mit Rücksicht darauf, dass sie das Schreiben vom 30.04.2003 mehr als 3 Jahre vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA dem Kläger übersandt habe, sei erkennbar, dass sie den Kläger nicht als Oberarzt im Sinne des neuen Tarifrechts eingesetzt habe. Eine entsprechende Willenserklärung könne jedenfalls aus dem Schreiben aus dem Jahre 2003 nicht abgeleitet werden. Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.10.2007 - 1 Ca 1554/07 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.04.2008 (Bl. 178 ff. d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 30.07.2008 (Bl. 222 ff. d.A.) und vom 14.08.2008 (Bl. 243 ff. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Der Kläger bezieht sich insbesondere auch auf die Ausführungen von Bruns ArztR 2007, 60 ff.. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Marburger Bundes vom 18.03.2008 (Bl. 190 d.A.) versteht der Kläger unter einem Teilbereich jede vorgenommene faktische Untergliederung einer Abteilung, - unabhängig davon, wieso und zu welchem Zweck sie vorgenommen worden sei. Durch die Aufnahme dieses Begriffs ("Teilbereich") sei eben doch - so der Kläger - eine Erweiterung des Anwendungsbereichs erfolgt. Der Kläger argumentiert weiter dahingehend, dass die Verwendung der Attribute medizinisch-wissenschaftlich ungerechtfertigt sei, weil sie gerade nicht tatbestandliche Voraussetzungen des Begriffes eines Teilbereichs sein sollten. Der Kläger verweist darauf, dass die P. als Ambulanz Aufgaben wahrnehme, die im stationären Bereich der psychiatrischen Abteilungen gerade nicht wahrgenommen würden. In der von ihm geleiteten P. würden Patienten betreut, die nicht "wartezimmerfähig" seien. Dazu und zur Abrechnung der Leistungen mit den jeweiligen Kostenträgern führt der Kläger auf Seite 4 der Berufungsbeantwortung weiter aus. Seine Behauptung, er trage Verantwortung für das gesamte Spektrum der Patienten im Bereich der P., stellt der Kläger durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis. Ob die Gesamtverantwortung des Chefarztes unberührt bleibe oder nicht, ist nach Ansicht des Klägers kein Kriterium. Der Kläger verweist darauf, dass er nicht nur ein fachliches Weisungsrecht gegenüber der Arzthelferin und einer Sekretärin habe, sondern auch gegenüber einem Assistenzarzt, der eine halbe Stelle einnehme. Weiter verweist der Kläger auf den von ihm erstellten Wochenplan (Anlage B 2 = Bl. 191 f. d.A.). Dieser Plan sei richtig und repräsentativ für seine gesamte Tätigkeit (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Der Kläger bringt weiter vor, dass die Beklagte mit der (im Schreiben vom 30.04.2003 enthaltenen) Wortwahl "unterstellt" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dem Kläger Leitungsfunktion im Sinne von Verantwortung habe übertragen werden sollen. Zum Zwecke der Verdeutlichung, dass die P. die tatbestandlichen Merkmale (eines "Teilbereichs") erfülle, legt der Kläger die (mit Wirkung zum 01.04.2001 in Kraft getretene) Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vor (Bl. 228 ff. d.A.). Weiter macht der Kläger darauf aufmerksam, dass zum 01.09.2008 eine weitere ärztliche Vollzeitkraft für die P. eingestellt werde. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den §§ 15 und 16 des TV-Ärzte/VKA. Dieser Tarifvertrag ist unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Kläger ist demgemäß als Arzt in die Entgeltgruppe des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach dieser Entgeltgruppe hat der Kläger sein Arbeitsentgelt zu beanspruchen. Für die Eingruppierung des Klägers als Arzt kommt es weiter nach näherer Maßgabe des § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA auf die von ihm zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit an. Welche Tätigkeit auszuüben ist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Direktionsrechtsausübung des Arbeitgebers. Die hiernach maßgebende Tätigkeit des Klägers ist die, die er aufgrund seines Einsatzes in der P. erbringt. Dieser Einsatz des Klägers ist unstreitig. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger seine Tätigkeit für die P. auf Dauer (also nicht nur vorübergehend) auszuüben hat. Zwar sind die vom Kläger in seiner Tätigkeitsdarstellung vom 14.03.2008 ("Wochenplan"; Bl. 191 f. d.A.) angegebenen Einzeltätigkeiten nicht notwendigerweise tatsächlich untrennbar. Auch sind diese Tätigkeiten von unterschiedlicher Verantwortung, - sie beziehen sich (auch) nicht durchweg auf die Leitung der P.. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Tätigkeiten eines Arztes (jedoch) regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien in aller Regel die Tätigkeit von Ärzten ohne Rücksicht auf die Einzelaufgaben rechtlich einheitlich betrachten. Nimmt man an, dass die Tarifvertragsparteien von diesem rechtlichen Prinzip auch im Rahmen der §§ 15 und 16 TV-Ärzte/VKA ausgegangen sind, stellt sich vorliegend die gesamte Tätigkeit des Klägers als ein (großer) Arbeitsvorgang dar. Arbeitsvorgang i.S. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist insoweit die Wahrnehmung all der Einzeltätigkeiten, die damit verbunden sind, dass dem Kläger seit dem 01.05.2003 die P. unterstellt ist. Dazu gehört die Leitung der P.. Jedenfalls handelt es sich bei den für und in der P. verrichteten Einzeltätigkeiten des Klägers um die von ihm mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte/VKA. Dies entnimmt die Berufungskammer dem vom Kläger unter dem 15.03.2008 erstellten "Wochenplan" (Bl. 191 f. d.A.), zu dem er unwidersprochen (i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO) dargelegt hat, dass dieser repräsentativ für seine gesamte Tätigkeit sei. Hat ein Arbeitnehmer - wie hier der Kläger, dem die P. unterstellt ist, - Leitungsaufgaben wahrzunehmen, dann soll er (- so die höchstrichterliche Rechtsprechung -) Leitungsaufgaben ununterbrochen selbst dann ausüben, wenn er gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt ist. Damit ist davon auszugehen, dass die einen (großen) Arbeitsvorgang bildende P.-Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens die Hälfte der vom Kläger insgesamt auszuübenden Tätigkeit ausmacht. Mit dieser hiernach für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden (P.-) Tätigkeit erfüllt der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III des § 16c TV-Ärzte/VKA nicht. 2. a) Die Merkmale und Eingruppierungsvoraussetzungen der Protokollerklärung zu Buchstabe c) des § 16 TV-Ärzte/VKA enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. die

- der "selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche"

und

- der "medizinischen Verantwortung",

die jeweils nicht (ohne weiteres) aus sich heraus ausgelegt werden können. Diese von den Tarifvertragsparteien verwendeten, eben genannten Begriffe werden im Tarifvertrag selbst nicht definiert. In einem derartigen Fall muss bei der Auslegung auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Entgeltgruppen des § 16 TV-Ärzte/VKA wie folgt aufeinander aufbauen: Arzt - Facharzt - Oberarzt - Leitender Oberarzt. Für eingruppierungsrelevant erachten die Tarifvertragsparteien ersichtlich eine jeweils - im Vergleich zu der niedrigeren Entgeltgruppe - gesteigerte ärztliche bzw. medizinische Verantwortung. Die aus der Entgelt-Tabelle ersichtlichen Unterschiede beim jeweiligen Entgelt verdeutlichen, dass gerade im Verhältnis "Facharzt/Oberarzt" (= Entgeltgruppen II und III) beim Oberarzt das - im Vergleich zum (einfachen) Facharzt - höhere Maß der Verantwortung honoriert werden soll (vgl. Wahlers PersV 2008, 206). Der monatliche Entgeltunterschied (zwischen E II und E III) ist nicht unbeträchtlich. Dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass sich die höhere Verantwortung eines Oberarztes (der Entgeltgruppe III) in ähnlich gewichtiger Weise von der bereits einem Facharzt der Entgeltgruppe II obliegenden Verantwortung abheben muss. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt anerkanntermaßen den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei sind - ohne am Buchstaben zu haften - der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist aber auch auf den oben erwähnten tariflichen Gesamtzusammenhang (- bisweilen auch Tarifzusammenhang genannt). b) aa) Die Eingruppierung als Oberarzt der Entgeltgruppe III setzt die Übertragung der dort bezeichneten Verantwortung für "Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung" voraus. Freilich verwendet die Tarifnorm in Bezug auf das Merkmal "Bereiche" die Pluralform "Teil- oder Funktionsbereiche". Daraus folgert das Arbeitsgericht Heilbronn, Urt. v. 18.12.2007 - 5 Ca 290/07 -, dass die Tarifnorm verlange, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für mindestens zwei der dort bezeichneten Bereiche übertragen sein müsse. Die Auslegung der Tarifnorm ergibt jedoch, dass - bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - die Übertragung der Verantwortung für einen Teilbereich oder für einen Funktionsbereich genügt (vgl. Bruns ArztR 2007, 66 bei 5.5; Link AuA 2008, 608). Davon ausgehend ist dem Arbeitsgericht Ludwigshafen darin zu folgen, dass die P. einen Teilbereich der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der Stadtklinik A. darstellt. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der P. um einen Funktionsbereich handelt. Jedenfalls handelt es sich um einen Teilbereich. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dass sich vorliegend in Bezug auf den Begriff "Teilbereich" ein besonderer, fachspezifischer Begriff entwickelt hätte, ist nicht ersichtlich. (Gesamt-)Bereich ist die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie. Die P. stellt einen Teil dieser Abteilung dar. Demgemäß ist sie als Teilbereich anzusehen. Das in der Tarifnorm enthaltene Wort "oder" belegt, dass die Tarifvertragsparteien den Begriffen "Funktionsbereich" und "Teilbereich" unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben. Daraus folgt, dass es sich bei einem "Teilbereich" gerade nicht gleichzeitig (auch) um einen "Funktionsbereich" handeln muss (vgl. LAG Sachsen v. 04.06.2008 - 9 Sa 658/07 -). bb) Die Tarifnorm verlangt freilich weiter, dass es sich um einen selbständigen Teilbereich handeln muss. Ein nur unselbständiger Teilbereich genügt nicht. Insoweit fehlt es an einer Legaldefinition des Begriffs "selbständig" durch die Tarifvertragsparteien. Werden - wie hier - von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriffe nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Entgeltgruppen des § 16 TV-Ärzte/VKA dergestalt aufeinander aufbauen, dass die Ärzte der einzelnen Entgeltgruppen eine jeweils unterschiedliche ärztliche bzw. medizinische Verantwortung zu tragen haben. Bereits die Weiterbildung zum Facharzt ermöglicht es dem Arzt, besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen (vgl. dazu die Präambel sowie die §§ 1 f. der [Muster-] Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer, Stand 2007, - dort auch Abschnitt B. 26.). Dieser systematische Gesichtspunkt ist bei der Bestimmung der Anforderung der "Selbständigkeit" eines Teilbereichs ebenso zu beachten wie der allgemeine Sprachgebrauch. Die medizinische Verantwortung für den entsprechenden Teilbereich - soll dieser ein selbständiger Teilbereich sein - muss erkennbar über die ärztliche (bzw. medizinische) Verantwortung hinausgehen, die ein Facharzt ohnehin normalerweise zu tragen hat. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit einem "selbständigen Teilbereich" einen medizinisch selbständigen Teilbereich meinen. Die medizinische Verantwortung für einen in diesem Sinne definierten Teilbereich geht über die Verantwortung hinaus, die ein Facharzt zu tragen hat, dem die medizinische Verantwortung nur für einen unselbständigen Teilbereich übertragen ist. Medizinisch selbständig ist ein Teilbereich dann, wenn im Teilbereich auftretende medizinisch strittige bzw. unklare Fragen dort gewissermaßen "in letzter Instanz" zu entscheiden sind (vgl. dazu - freilich im Zusammenhang mit dem Merkmal "Verantwortung" - Anton ZTR 2008, 188 bei Ziff. 4.3.2 unter Bezugnahme auf mehrere dort in der Fußnote 21 zitierte Urteile des Arbeitsgerichts München). Demgemäß genügt eine bloße organisatorische Abgrenzbarkeit nicht, um das Vorhandensein eines selbständigen Teilbereichs feststellen zu können. Organisatorisch abgrenzbare Teilbereiche müssen nicht notwendigerweise selbständig sein. Auch der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die P. unterstellt hat, belegt die Selbständigkeit dieses Teilbereichs nicht, da es ohne weiteres möglich ist, auch unselbständige Teilbereiche einem Arzt, - jedenfalls einem Facharzt -, zu unterstellen. Auch die bloße Unterscheidbarkeit der P. von anderen Teilbereichen der Klinik bzw. der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie rechtfertigt es nicht, damit zugleich auch ihre Selbständigkeit zu begründen. Zur ausreichenden Begründung dieser Selbständigkeit bedarf es deswegen weiterer besonderer Umstände. Definiert man - wie hier - den "selbständigen Teilbereich" unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, so führt dies zu einem Auslegungsergebnis, das auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang steht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "selbständig" soviel wie etwa: "unabhängig", "ohne Hilfe", "allein" (s. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 1170 bei "selbständig"; vgl. dort a.a.O. auch S. 1324 bei "unabhängig"; ähnlich: Mackensen Neues Wörterbuch der Deutschen Sprache S. 680 "ohne fremde Hilfe, unabhängig"). Das Arbeitsgericht hat die Selbständigkeit damit begründet, dass die Beklagte die Leitung der P. dem Kläger übertragen und ihm hierzu eine Arzthelferin bzw. Sekretärin fachlich-organisatorisch zugeordnet hat. Weiter hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass dem Kläger fachliche Weisungsrechte gegenüber den der P. zugewiesenen Assistenzärzten eingeräumt sind und dem Kläger bestimmte Räumlichkeiten zugewiesen sind. Auch trete der Kläger nach außen als Leiter der P. auf und sei der verantwortliche Ansprechpartner der Patienten und Angehörigen in medizinischen und individuellen Belangen. Erfordert allerdings die Selbständigkeit eines Teilbereichs nicht nur dessen organisatorisch abgrenzbare Eigenständigkeit und eine entsprechende räumliche und personelle Abgrenzbarkeit, sondern darüber hinausgehend auch die medizinische Selbständigkeit, dann erscheint es zweifelhaft, ob damit und mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers die notwendige Selbständigkeit der P. hinreichend dargetan worden ist. Die damit zusammenhängenden verbundenen Fragen können letztlich dahingestellt bleiben, weil die Tarifnorm weiter die (ausdrückliche) Übertragung der medizinischen Verantwortung verlangt, - und es sich jedenfalls nicht feststellen lässt, dass die Beklagte als Arbeitgeberin dem Kläger die medizinische Verantwortung für die P.I.A. ausdrücklich übertragen hat. c) aa) Nach allgemeinem Sprachgebrauch hat Verantwortung etwas mit Haftung, Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl zu tun. Es geht darum, dass man für etwas einstehen muss und die Folgen für etwas tragen muss, das man nicht notwendigerweise selbst verschuldet hat (vgl. Mackensen, Neues Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 773 bei "Verantworten" und "Verantwortung" sowie Bauer, Deutsches Wahlwörterbuch/Synonymen-Lexikon S. 164 bei den genannten Begriffen). Der Hinweis der Beklagten auf S. 4 der Berufungsbegründung ("wer einen Bereich leitet, hat denknotwendig auch die Verantwortung" = Bl. 154 d.A.) muss dagegen nicht in die richtige Richtung gehen, - jedenfalls dann nicht, wenn sich die Leitung auf die Wahrnehmung reiner Aufsichtsfunktionen beschränkt (vgl. Anton ZTR 2008, 188 bei Ziffer 4.3.2). (Auch) dürfte es nicht richtig sein, bei der Auslegung des Begriffs "die medizinische Verantwortung" die Auslegung zum Merkmal "besonders verantwortungsvoll" (- enthalten in Verg.Gr. IV b Fallgr. 1a BAT Anlage 1a Teil I -) heranzuziehen (a.A. Wahlers PersV 2008, 205 unter Bezugnahme auf BAG v. 15.02.2006 - 4 AZR 645/04 -). Demgegenüber macht das Arbeitsgericht München, Urteile vom 19.12.2007 (zitiert nach Anton ZTR 2008, 188 Fußnote 21) zutreffend zur Voraussetzung, dass dem betreffenden Arzt die Befugnis übertragen worden ist, strittige bzw. unklare Fragen in letzter Instanz zu entscheiden; dies sei ausgeschlossen, wenn bereits dem Chefarzt - z.B. auf chefarztvertraglicher Basis - die medizinische Endverantwortung obliege (vgl. Anton a.a.O. unter Ziff. 4.3.2). Für diese Auslegung spricht, dass sich die Tarifnorm gerade auf "die" medizinische Verantwortung und nicht auf irgendeine Verantwortung (für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche) bezieht. Die Verwendung des bestimmten Artikels ("die") deutet darauf hin, dass der Arzt hier die letzte oder alleinige Verantwortung tragen muss. Er muss - allerdings nur beschränkt auf "seinen" Teil- oder Funktionsbereich - eine Selbständigkeit haben, die der Selbständigkeit angenähert ist, wie sie dem Leitenden Oberarzt der Entgeltgruppe IV zukommt, der freilich den Chefarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Soll der Arzt "Oberarzt" i.S.d. § 16c - Entgeltgruppe III - TV-Ärzte/VKA sein, müssen in dem Teilbereich nachgeordnete andere Fachärzte tätig sein, für deren Tätigkeit der Arbeitgeber dem Arzt die medizinische Verantwortung übertragen hat, - der Oberarzt muss also medizinische Verantwortung für fremdes fachärztliches Tun tragen (so LAG Düsseldorf v. 24.04.2008 - 13 Sa 1910/07 -; ArbG Lörrach v. 17.12.2007 - 5 Ca 410/07 -). bb) Richtiger Ansicht nach muss der jeweilige Eingruppierungskläger in einem Fall der vorliegenden Art durch konkreten Sachvortrag deutlich machen, welche Tätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich als Facharzt gehören und inwieweit dem entsprechend sein diesbezüglicher Verantwortungsbereich reicht. Darauf aufbauend ist darzustellen, welche über diesen normalen (Facharzt-)Verantwortungsbereich hinausgehende Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt, - wobei insoweit auch darzustellen ist, worin dieses "Mehr" an medizinischer Verantwortung besteht und wie sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt (LAG Düsseldorf, Urt. vom 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 -). Diese Anforderungen an die zu erfüllende Darlegungslast ergeben sich daraus, dass bereits die Facharzttätigkeit mit einer gegenüber der Assistenzarzttätigkeit gesteigerten Verantwortung verbunden ist. Im Vergleich zum Facharzt muss dann die medizinische Verantwortung eines Oberarztes so ausgestaltet sein, dass er die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich zu tragen hat. Die Annahme, der Kläger habe hinreichend Tatsachen dargelegt, die den hiernach erforderlichen wertenden Vergleich mit der bereits in Entgeltgruppe II geforderten Verantwortung (Verantwortung eines Facharztes der Entgeltgruppe II zum einen und zum anderen [besondere] medizinische Verantwortung eines Oberarztes der Entgeltgruppe III) ermöglichen, begegnet durchgreifenden Bedenken, weil ihm unstreitig kein Facharzt nachgeordnet ist (vgl. insoweit auch ArbG Darmstadt v. 26.07.2007 - 12 Ca 122/07 -, wonach die Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzärzten und medizinischem Pflegepersonal noch keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA rechtfertigt). d) Jedenfalls ergibt sich die Unbegründetheit der Klage daraus, dass sich die Anspruchsvoraussetzung "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" nicht feststellen lässt. aa) Als "Übertragungs"-Erklärung kommt nach der Klagebegründung nur das Schreiben vom 30.04.2003 in Frage. Damals galt der TV-Ärzte/VKA vom 17.08.2006, der am 01.08.2006 in Kraft getreten ist, noch nicht. Nicht feststellbar ist, dass unter der Geltung des TV-Ärzte/VKA, d.h. nach dem 31.07.2006, vertretungsberechtigte Personen der Beklagten gegenüber dem Kläger eine "Übertragungs"-Erklärung i.S.d. Protokollerklärung zu § 16c (Entgeltgruppe III) TV-Ärzte/VKA abgegeben haben. Der vorliegend vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Feststellung, dass der Chefarzt Dr. St., der die Stellenbeschreibung vom 30.01.2007 unterschrieben hat, zum Kreis der vertretungsberechtigten Personen gehört (vgl. Wahlers PersV 2008, 207; Anton ZTR 2008, 188). In Betracht kommt allerdings eine anhaltende, sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum erstreckende Fortwirkung des Schreibens vom 30.04.2003. Insoweit ist aber zu beachten, dass, wenn eine Tarifnorm expressis verbis eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers ("Übertragung", "Anordnung" o.ä.) verlangt, an die Erfüllung des Merkmals "ausdrücklich" keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. dazu BAG v. 25.10.1995 - 4 AZR 479/94 -). Dies gilt jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um die Übertragung ärztlicher bzw. medizinischer Verantwortung geht. Erst recht muss dies für Fälle gelten, in denen Rechtsfolgen an eine Erklärung geknüpft werden sollen, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben, der im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Arbeitgebers noch nicht in Kraft war. Unter Zugrundelegung der damaligen Rechtslage ist der Verwaltungsdirektor seinerzeit - lange vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA - davon ausgegangen, dass mit der "Unterstellungs"-Erklärung vom 30.04.2003 eine Änderung der Eingruppierung des Klägers nicht verbunden war. Hinzu kommt, dass die medizinische Verantwortung für die P. in der Erklärung vom 30.04.2003 nicht - jedenfalls nicht im Wortlaut und nicht ausdrücklich - erwähnt wird. Versteht man das Wort "unterstellen" im vorliegenden Zusammenhang dahingehend, dass dem Kläger damit die P. untergeordnet wurde, so wird durch die Verwendung dieses Wortes ("unterstellt") nicht genügend deutlich, dass dem Kläger damit gerade auch "die" medizinische Verantwortung für die P. übertragen werden sollte. Unter den gegebenen Umständen kam in Betracht, dass die Beklagte dem Kläger - ohne dessen ärztliche Verantwortung als Facharzt/Arzt zu verändern - die P. lediglich in organisatorischer Hinsicht unterstellen wollte und unterstellt hat, - ohne dass damit zugleich auch die Übertragung (weitergehender) medizinischer Verantwortung verbunden war. bb) Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA unterscheiden in ihrem Sprachgebrauch die (schlichte) Übertragung von der - im vorliegenden Zusammenhang geforderten - ausdrücklichen Übertragung (- vgl. insoweit die Protokollerklärung zu § 16c zum einen sowie § 17 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA und § 33 Abs. 3 S. 1 TV-Ärzte/VKA zum anderen). Dieser differenzierende Sprachgebrauch hinsichtlich des "Übertragungs"-Merkmals ist bei der Rechtsanwendung und Tarifauslegung zu beachten. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch macht es einen Unterschied, ob etwas ausdrücklich übertragen sein muss oder ob eine einfache Übertragung genügt. Die hiernach zu fordernde "ausdrückliche" Übertragung kann auch dann noch gegeben sein, wenn sie zwar nicht wortwörtlich, - wohl aber noch genügend deutlich erfolgt. Gleichwohl dürfen wegen der weitreichenden eingruppierungsrechtlichen (- aber wohl auch haftungsrechtlichen -) Folgen der Übertragung medizinischer Verantwortung an die Erfüllung des Merkmals der ausdrücklichen Übertragung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. An dem Erfordernis der "ausdrücklichen Übertragung" fehlt es vorliegend. Ob eine ausdrückliche Übertragung erfolgt ist oder nicht, ist entsprechend § 133 BGB bzw. unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze zu ermitteln, die zu dieser Vorschrift höchstrichterlich entwickelt worden sind. Demgemäß ist bei dem Wortsinn des Schreibens vom 30.04.2003 anzusetzen. Insoweit hat die Beklagte, - wenn sie sich denn (wofür einiges spricht) an der Erklärung des Verwaltungsdirektors vom 30.04.2003 festhalten lassen muss -, dem Kläger die P. (nur) "als Funktionsoberarzt unterstellt". Mit dieser Formulierung wurde die notwendige ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für die P. gerade nicht erklärt. Unter Funktionsoberärzten werden Fachärzte verstanden, denen lediglich ein bestimmter fachlicher Schwerpunkt zugeordnet ist (vgl. TVÖD/TV-L Sponer u.a. 36. Aktualisierung 06/08 unter Ziff. 6.3 bei - EG III.). Nicht erkennbar ist, dass das Maß der Verantwortung eines "Funktionsoberarztes" immer höher und gewichtiger als die Verantwortung ist, die üblicherweise ein Facharzt für seine Tätigkeit ohnehin zu tragen hat. Mit der Verwendung dieses Begriffs ("Funktionsoberarzt") wird die Übertragung medizinischer Verantwortung deswegen nicht ausgedrückt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass "die" medizinische Verantwortung für die P. jedenfalls bis zum 01.05.2003 dem Chefarzt St. übertragen war. Dies ist mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine andere Verteilung der medizinischen Verantwortung festzustellen. Auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist vom Fortbestand dieser medizinischen Verantwortung des Chefarztes auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Verantwortung des Chefarztes für die P. beendet worden sein könnte. Mit Rücksicht auf den Fortbestand dieser medizinischen Verantwortung des Chefarztes für die P. wird durch die Formulierung "... wird Ihnen die psychiatrische Institutsambulanz als Funktionsoberarzt unterstellt ..." gerade nicht genügend deutlich klar, dass mit dieser Unterstellung auch die Übertragung der medizinischen Verantwortung für die P. verbunden war. Ergibt sich hiernach aus dem Wortsinn des Schreibens vom 30.04.2003 die notwendige Übertragung der medizinischen Verantwortung für die P. nicht, so lassen auch die außerhalb dieses Schreibens liegenden Begleitumstände keinen eindeutigen Schluss dahingehend zu, dass die Beklagte dem Kläger die medizinische Verantwortung für die P. übertragen hat. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob angesichts des tariflichen Erfordernisses der "ausdrücklichen Übertragung" außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände überhaupt in die Auslegung einbezogen werden dürfen. Soweit es um Äußerungen der Parteien zur Frage der Reichweite der Unterstellungserklärung vom 30.04.2003 geht, hat die Beklagte bereits vorprozessual - und noch relativ zeitnah zum Tarifabschluss vom 17.08.2006 - deutlich gemacht, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung (für die P.) nicht übertragen worden sei, - diese trage "nach wie vor der Chefarzt der Psychiatrie" (= letzter Satz im 2. Absatz des Schreibens der Beklagten vom 27.03.2007; Bl. 19 d.A.). Jedenfalls damit hat die Beklagte eine im Hinblick auf das Schreiben vom 30.04.2003 eventuell gebotene Klarstellung vorgenommen. (Auch) aus dem "Überleitungs"-Schreiben vom 28.02.2007 (Bl. 11 d.A.) war bereits ableitbar, dass die Beklagte (- nachdem die Stellenbeschreibung vom 30.01.2007 vorlag -) nicht davon ausging, als Arbeitgeberin dem Kläger die medizinische Verantwortung für die P. übertragen zu haben. In Übereinstimmung damit hat die Beklagte (auch) im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, dass eine entsprechende weitgehende medizinische Verantwortung dem Aufgabengebiet des Klägers nicht immanent sei (= S. 3 der Klagerwiderung = Bl. 44 d.A.). Dem entspricht das tatsächliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, in der es gleich zu Beginn (S. 1) und später (S. 5 - oben -) jeweils sinngemäß heißt, dass die Übertragung der medizinischen Verantwortung für den Bereich der P. mit dem Schreiben vom 30.04.2003 nicht verbunden war. Im Hinblick auf die substantiiert bestreitende Einlassung der Beklagten oblag es dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass ihm die Beklagte die medizinische Verantwortung für die P. doch übertragen hat. Der Kläger ist (bereits) der ihm hiernach obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Soweit sich der Kläger auf Begleitumstände bezieht, ergibt sich aus diesen bzw. auch in Verbindung mit diesen kein Sachverhalt, der dem in der Protokollerklärung zu § 16c TV-Ärzte/VKA geforderten Erklärungs-Tatbestand ("ausdrücklich übertragen") entspricht. III. Das Urteil des Arbeitsgerichts musste deswegen - wie geschehen - abgeändert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahren wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

Zurück