Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 79/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, EStG, LStDV


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 411 Abs. 3
ZPO § 411 Abs. 4
ZPO § 412 Abs. 1
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 242
BGB §§ 249 ff.
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 282
BGB § 286
BGB § 291
BGB § 362
EStG § 2
EStG § 2 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
LStDV § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das am 18.12.2007 verkündete (und mit dem Beschluss vom 28.12.2007 berichtigte) Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 9 Ca 2399/05 - teilweise abgeändert und (- bis auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung -) insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5665,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5450,87 EUR seit dem 01.01.2005

und

aus 214,20 EUR seit dem 19.10.2007 zu zahlen. II. 1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 45,4 % und die Beklagte zu 54,6 % zu tragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 95,65 % und der Beklagten zu 4,35 % zur Last. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4925,27 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Beklagte hatte dem Kläger im Jahre 2001 (rechtsunwirksam) gekündigt und dem Kläger dann im Anschluss daran zunächst keine Vergütungen mehr gezahlt. Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2007 (Bl. 225 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, das der Sachverständige N. erstattet hat (Sachverständigengutachten vom 24.07.2007, Bl. 245 ff. d.A.). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils, das das Arbeitsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 am 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - verkündet und mit dem Beschluss vom 28.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - berichtigt hat (Urteil S. 2 ff. = Bl. 358 ff. d.A.; folgend: Urteil vom 18.12.2007). Erstinstanzlich beanspruchte der Kläger zuletzt folgende Beträge von der Beklagten: 1. (Nach Ansicht des Klägers progressionsbedingter)

Steuerschaden: 7340,77 EUR 2. Ersatz von Steuerberaterkosten (Rechnungen vom 27.04.2006, 03.03.2006, 19.12.2006 und 16.10.2007) insgesamt: 2903,06 EUR 3. Entgangene Wohnungsbauprämie: 90,11 EUR

und

4. Entgangene Arbeitnehmersparzulage: 42,30 EUR. Der Kläger bezifferte seine Gesamtforderung auf 10.376,14 EUR (nebst Zinsen). In dem vorbezeichneten Urteil vom 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger 5450,87 EUR nebst Zinsen zu zahlen (Steuerschaden: 4274,46 EUR; Steuerberaterkosten [anteiliger Betrag aus der Rechnung vom 27.04.2006]: 1044,00 EUR; Wohnungsbauprämie: 90,11 EUR; Arbeitnehmersparzulage: 42,30 EUR). Gegen das ihm am 11.01.2008 zugestellte Urteil vom 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - hat der Kläger am 11.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 11.04.2008 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 11.03.2008, Bl. 402 d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2008 (Bl. 404 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger führt dort u.a. dazu aus, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass die Zinszahlungen von der Beklagten als sonstiger steuerpflichtiger Bezug gekennzeichnet worden seien und damit anhand der Abrechnungen weder für das Gericht noch für den Sachverständigen als Zinszahlungen erkennbar gewesen seien. Der Kläger verweist auf § 411 Abs. 4 ZPO sowie auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.08.2007 nebst Stellungnahme seines Steuerberaters (M.). Der Kläger vertritt die Ansicht, dass das Arbeitsgericht entweder ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen hätte einholen oder das Erscheinen des Sachverständigen anordnen müssen, um eine Erläuterung des Gutachtens zu ermöglichen. Dem Gericht sei es verwehrt, die Klage hinsichtlich des entstandenen Steuerschadens teilweise abzuweisen und sich insoweit auf Umstände und Erwägungen zu stützen, die dem Gutachter entweder nicht bekannt gewesen seien oder zu denen er aus sonstigen Gründen keine Stellung genommen habe. Das Arbeitsgericht - so macht der Kläger weiter geltend - habe bei Würdigung des Gutachtens das ihm zustehende Ermessen überschritten bzw. fehlerhaft ausgeübt. Der Kläger vermisst eine ins einzelne gehende Begründung des Arbeitsgerichts für die Erwägung, wenn die Verzugszinsen zweimal in die Berechnung einflössen, ergebe sich letztlich nichts anderes als wenn sie grundsätzlich außer Betracht geblieben wären. Auch habe das Arbeitsgericht - so meint der Kläger weiter - nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger doch den Ersatz des ihm entstandenen Schadens unter allen rechtlichen Gesichtspunkten begehre. Im Rahmen der Prüfung anderer Rechtsgrundlagen folgt der Kläger dem Arbeitsgericht nicht, soweit dieses einen Anspruch des Klägers auf den §§ 280 Abs. 1, 282 und 241 Abs. 2 BGB wegen überwiegenden Mitverschuldens verneint hat. Dazu führt der Kläger weiter aus (S. 4 der Berufungsbegründung). Weiter beanstandet der Kläger, dass das Arbeitsgericht ihm die Steuerberaterkosten nicht in voller Höhe zugesprochen habe. Es fehle - so die Argumentation des Klägers - eine hinreichende Begründung des Arbeitsgerichts, weshalb es 2,5 Stunden für Rücksprachen und Fristverlängerungsanträge mit dem Finanzamt wegen nicht vorliegender Lohnsteuerkarte angesetzt habe. Ohne vorliegende Lohnsteuerkarte sei doch eine sachgerechte Bearbeitung des Vorganges nicht möglich gewesen. Es handele sich ohne Zweifel um notwendige Rechtsverfolgungskosten, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig gewesen seien. Dies gilt nach den weiteren Ausführungen des Klägers auf den Seiten 5 ff. der Berufungsbegründung auch hinsichtlich der Rechnungen des Steuerberaters vom 03.03.2006, 19.12.2006 und 16.10.2007. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4925,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3350,41 EUR seit dem 01.01.2005, aus 575,36 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 03.04.2006, aus 464,00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.12.2006 sowie aus 535,50 EUR seit dem 18.10.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 18.04.2008 (Bl. 424 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Soweit es insbesondere um die Steuerberaterkosten geht, vertritt die Beklagte Ansicht, dass die Steuerberaterkosten überhaupt nicht erstattungsfähig gewesen seien (s. dazu im einzelnen S. 2 f. der Berufungsbeantwortung). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet. Im übrigen ist die unbegründet. II. 1. Klage und Berufung sind unbegründet, soweit der Kläger über den Betrag von 4274,46 EUR hinaus einen Steuerschaden in Höhe von insgesamt 7340,77 EUR geltend macht. Aus diesem Grunde ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger über den insoweit bereits vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 4274,46 EUR hinaus weitere 3066,31 EUR zu zahlen. Die Berufungskammer folgt nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen (insoweit) keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung. a) Der rechtliche Ansatz des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Kommt es zu Gehaltsnachzahlungen für Vorjahre, so können diese Zahlungen zusammen mit den laufenden Gehaltszahlungen im jeweiligen Steuerjahr zu einer progressionsbedingt erhöhten Steuerbelastung führen. Dieser steuerliche Nachteil kann vom Arbeitnehmer als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. und 286 BGB bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Auch in einem Fall der vorliegenden Art gilt, dass die Schadensermittlung grundsätzlich nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, erfolgt. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Kausalität, Schadenszurechnung und Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Soweit die Nichterfüllung bzw. die nicht rechtzeitige Erfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen. Dem Kläger sind aufgrund des Verzuges der Beklagten Verzugszinsen zugeflossen, auf die er - ohne den Verzug der Beklagten - keinen Anspruch gehabt hätte. Daraus ergibt sich, dass der Nachteil, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass die Verzugszinsen zu versteuern sind, der Beklagten nicht als Schaden normativ zuzurechnen sind. Der streitgegenständliche Verspätungsschaden ist nur hinsichtlich der verspätet erfolgten Entgeltzahlungen zu ermitteln. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht ebenso zutreffend abgestellt wie darauf, dass die auf die Verzugszinsen entrichtete Steuer keine Folge der verspäteten Entgeltzahlung darstellt, die den Kläger steuerlich schlechter dastehen lässt, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte. Die auf die Verzugszinsen entrichtete Steuer ist hier kein erstattungsfähiger Verzugsschaden. Dem Arbeitsgericht ist deswegen weiter darin zu folgen, dass die auf die Verzugszinsen entfallenden Steuern insgesamt aus der Schadensberechnung herauszunehmen sind. Diese "Herausnahme" kann - da sich das rechnerische Ergebnis dann letztlich nicht verändert - allerdings auch so erfolgen, dass die auf die Verzugszinsen entfallenden Steuern sowohl in dem Berechnungs-Teil "tatsächlich entrichtete Steuern" als auch in dem Berechnungs-Teil "Steuern bei zeitnaher (bzw. rechtzeitiger) Entgeltzahlung" berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer derartigen von den auf die Verzugszinsen entfallenden Steuern unabhängigen Schadensberechnung ergibt sich aus allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, die vom Gericht anzuwenden sind, ohne dass es dabei auf steuerrechtliche Fachfragen ankäme. Hinreichende Veranlassung für Anordnungen im Sinne der §§ 411 Abs. 3 und 412 Abs. 1 ZPO besteht demgemäß nicht. Würde man so rechnen, wie der Kläger dies für richtig hält, würden ihm die Verzugszinsen gewissermaßen netto zufließen. Darauf hat der Kläger aber - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - keinen Anspruch. Aus den Grundsätzen des Arbeitsrechts ergibt sich nichts anderes. (Auch) insoweit ist es anerkanntes Recht, dass dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließende Vergütungen im allgemeinen nur brutto zustehen. b) Darüber, dass Verzugszinsen der verfahrensgegenständlichen Art überhaupt steuerpflichtig sind, kann ernsthaft kein Streit bestehen. Sie unterliegen als Einkünfte der Einkommenssteuer gemäß § 2 EStG, - wobei in erster Linie die Einordnung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Betracht kommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Es gilt nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein weiter Arbeitslohnbegriff, - dieser Begriff kann auch Schadensersatzleistungen umfassen, die ihre Grundlage im Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis haben. Die Bezeichnung oder die Form der Einnahmen ist für die Frage der Qualifizierung als Arbeitslohn unerheblich. Richtiger Ansicht nach ist in Zweifelsfällen darauf abzustellen, welcher Veranlassungszusammenhang dominiert (vgl. FG Köln v. 16.12.2003 - 13 K 2681/03 -; BFH v. 12.12.1956 - VI 10/55 -; BFH v. 28.02.1975 - VI R 29/72 -). Bei der gebotenen Zugrundelegung des steuerrechtlichen Arbeitslohnbegriffes gemäß § 2 Abs. 1 LStDV und § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind die dem Kläger gezahlten Verzugszinsen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, da der wesentliche Veranlassungszusammenhang in dem Annahmeverzug der Beklagten bezüglich der eigentlichen Gehaltszahlung und damit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Arbeitsverhältnis liegt. c) aa) Die Schadensberechnung des Klägers und sein Begehren auf Zahlung von weiteren 3066,31 EUR lässt sich (auch) nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen. Allerdings ist die Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht bzw. gemäß den §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB gehalten (gewesen), die Vergütung des Klägers ordnungsgemäß abzurechnen. Dazu gehört auch die korrekte Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften. Insoweit ist die steuerrechtliche Behandlung der Verzugszinsen als Einnahmen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 19 Abs. 1 EStG jedoch nach dem oben Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls trifft die Beklagte insoweit kein Verschulden. bb) Ergänzend wird auf die Erwägungen abgestellt, mit denen das Arbeitsgericht auf der Seite 15 des Urteils (- dort im mittleren Absatz vor Ziffer V. = Bl. 371 d.A.) einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers verneint hat (§ 254 BGB). Die Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen eine abweichende Beurteilung insoweit nicht. Soweit es um den Einwand des Mitverschuldens geht, konnte dem Kläger nicht verborgen bleiben, dass es sich bei den Zahlungen, die die Beklagte seinerzeit leistete, teilweise auch um Zinsen aus Annahmeverzug handelte. Auf die Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 11.02.2004 (Bl. 328 d.A.) und vom 14.11.2003 (Bl. 330 d.A.; an die damalige Bevollmächtigte H. des Klägers) wird verwiesen. Bei den dort jeweils aufgeführten Beträgen werden ausdrücklich auch "Zinsen" genannt. cc) Ausdrücklich dahingestellt lässt es die Berufungskammer, ob dem Arbeitsgericht auch zu folgen ist, soweit es auf S. 14 - unten - des Urteils (= Bl. 370 d.A.) unter Bezugnahme auf (u.a.) LAG Hamm v. 04.06.1980 - 12 Sa 217/80 die Auffassung vertritt, der Zinsanspruch wäre teilweise nicht erfüllt, wenn die Beklagte dem Kläger zu unrecht nicht sämtliche Verzugszinsen ausgezahlt, sondern statt dessen Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hätte.

Dieser Auffassung könnte entgegenzuhalten sein, dass der Arbeitgeber (auch) mit der (Einbehaltung und) Abführung von Lohnbestandteilen (wie Lohnsteuern) grundsätzlich seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer i.S. des § 362 BGB erfüllt. Im Regelfall ist der Arbeitnehmer dann auf die Rechtsbehelfe des Steuer- und Sozialversicherungsrechts beschränkt. 2. a) Die Berufung ist insoweit begründet, als dem Kläger aus der Rechnung vom 16.10.2007 (weitere) Steuerberaterkosten in Höhe von 214,20 EUR zuzusprechen sind. Dieser Teil der Klageforderung ist begründet. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilt die Berufungskammer die diesbezüglich von der Beklagten geltend gemachten Bedenken nicht. Kosten für die Einschaltung des Steuerberaters können gemäß den §§ 249 ff. und 286 BGB erstattungsfähig sein, soweit es sich um vernünftig und zweckmäßig aufgewendete Kosten handelt, - sie stellen dann erstattungsfähige notwendige Rechtsverfolgungskosten dar (vgl. BAG v. 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 -). Nachdem das vom Arbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.07.2007 vorlag und das Gutachten dem Kläger vom Arbeitsgericht zur Stellungnahme (zusammen mit der Ladungsverfügung vom 30.07.2007, Bl. 279 d.A.) zugeleitet worden war, war es für die Rechtsverfolgung des Klägers notwendig, dass er erneut einen Steuerberater einschaltete. Soweit es freilich um die Höhe der Kosten geht, sind diese auf zwei Steuerberaterstunden á 90,00 EUR (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer), also auf 214,20 EUR zu beschränken. Bei der gegebenen Sachlage ist nur ein derartiger Aufwand zur Schadensabwendung bzw. Rechtsverfolgung vernünftig und zweckmäßig gewesen. Der mit den steuerlichen Angelegenheiten des Klägers ohnehin vertraute Steuerberater M. konnte insoweit aufbauen auf seine eigene Stellungnahme vom 27.04.2006, auf sämtliche Steuerbescheide der Jahre von 2001 bis 2004 und auf die Feststellungen, wie sie eben im gerichtlichen Gutachten vom 24.07.2007 enthalten sind. Darauf hätte der Kläger, als er seinen Steuerberater erneut um Stellungnahme bat, Bedacht nehmen müssen. b) Ein weiterer Ersatz von Steuerberaterkosten kommt nicht in Betracht. Insoweit halten die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts den Berufungsangriffen stand. Die zur Anspruchsbegründung erforderliche Notwendigkeit der weiter geltend gemachten Kosten vermochte der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig darzulegen. III. Soweit Zinsen zugesprochen wurden, sind diese gemäß § 291 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Das jeweilige Obsiegen und Unterliegen stellt sich für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren jeweils unterschiedlich dar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf werden die Parteien hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück