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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 92/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, InsO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 55 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 249
BGB § 276 Abs. 1
BGB § 276 Abs. 2
BGB § 280
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Sa 92/07

Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. November 2006 - 6 Ca 1040/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.418,30 € netto zu zahlen. Im Übrigen wird die (Netto-)Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen:

- aus 5.543,46 € brutto für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 31.05.2004;

- aus 11.314,36 € brutto für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 20.06.2004;

- aus 11.314,36 € brutto abzüglich 2.306,79 € netto für die Zeit vom 21.06.2004 bis zum 29.06.2004;

- aus 11.314,36 € brutto abzüglich 3.520,89 € netto für den 30.06.2004;

- aus 17.055,33 € brutto abzüglich 3.520,89 € netto für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 17.05.2005;

- aus 1.418,30 € netto seit dem 18.05.2005.

Das weitergehende Zinsbegehren (im Rahmen der Netto-Klage) wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche gegen den beklagten Insolvenzverwalter geltend.

Der am 25.11.1967 geborene Kläger ist ledig. Er ist seit dem 01.02.2000 bei der B. Lufttechnik GmbH beschäftigt gewesen. Über deren Vermögen wurde am 01.04.2004 das Insolvenzverfahren (- 53 a IN 27/04 - Amtsgericht Lübeck) eröffnet. Die Gesamtvergütung des Klägers setzte sich u.a. auch aus Provisionen, Sonderzahlungen und Kfz-Nutzung zusammen. Mit Wirkung ab dem 05.04.2004 stellte der Beklagte den Kläger von der Arbeit frei. Vergütungen wurden dem Kläger für den Freistellungszeitraum zunächst nicht gezahlt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 30.06.2004. Mit dem Bescheid vom 17.06.2004 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger für die Zeit ab dem 05.04.2004 Arbeitslosengeld. Wegen der Höhe wird auf den Bewilligungsbescheid (vom 17.06.2004, Bl. 7 d.A.) verwiesen. Im Mai 2005 zahlte der Beklagte dem Kläger 3.455,83 € netto. Die rechnerische Ermittlung dieses Betrages lässt sich anhand der "Lohn-/Gehaltsabrechnung (fiktiv)" nachvollziehen, die der Beklagte zu Bl. 152 bis 155 d.A. gereicht hat, und die nachfolgend abgekürzt wiedergegeben wird. Der Beklagte hat ein "Gesamt-Brutto (fiktiv)" (= Vergütungen, Gehälter einschließlich der Kfz-Nutzung [ bis zum 4.5.2004] , Provisionen, Sonderzahlung/WG und Urlaubsgeld ) zugrundegelegt in Höhe von Euro für die Zeit

 April 2004, Freistellung berechnet ab 05.04.2004Mai 2004Juni 2004
5543,455770,905741,47

Die weitere Berechnung führt den Beklagten zu "Netto (fiktiv)"-Beträgen (Euro) von

 April 2004Mai 2004Juni 2004
2829,242944,552928,04

Der Abzug des jeweiligen Arbeitslosengeldes ergibt "Netto Rest"-Beträge (Euro) wie folgt

 April 2004Mai 2004Juni 2004
2829,242944,552928,04
- 1052,22- 1254,57- 1214,10
= 1777,02= 1689,98= 1713,94

Diese "Netto Rest"-Beträge rechnet der Beklagte auf "Brutto"-Beträge (Euro) hoch

 April 2004Mai 2004Juni 2004
3158,052802,462856,79

Diesen "Brutto"-Beträgen entsprechen in der weiteren Berechnung des Beklagten - dort so bezeichnete - "Netto (echt)"-Beträge (Euro)

 April 2004Mai 2004Juni 2004
1303,301220,941238,40

Reduziert um die Abzüge für vermögenswirksame Leistungen (VWL) und Kfz-Nutzung ( - diese für die Zeit bis zum 4.5.2004 - ) ergibt sich dann jeweils ein "Auszahlungsbetrag" von Euro

 April 2004Mai 2004Juni 2004
1105,671151,641198,52

Der Beklagte ist der Ansicht , dass mit der (unstreitigen) Zahlung des sich aus der Summe von

€ 1105,67

+ € 1151,64

+ € 1198,52 ergebenden Gesamtbetrages von

= € 3455,83 der Nettovergütungsanspruch des Klägers erfüllt sei.

Dem Gesamt-Betrag, der sich aus den o.g. "Netto (echt)"- Beträgen von

€ 1303,30

+ € 1220,94

+ € 1238,40

= € 3762,64 ergibt, entspricht ein Bruttobetrag in Höhe von € 8817,30.

Der Kläger berechnet seinen restlichen Vergütungsanspruch (netto) ausgehend von der Summe der "Netto (fiktiv)"-Beträge (Euro), die der Beklagte im Rahmen seiner Berechnung ermittelt hat:

 April 2004Mai 2004Juni 2004
2829,242944,552928,04

2829,24

+ 2944,55

+ 2928,04

= 8701,83 .

Von dieser Summe subtrahiert er das von ihm bezogene Arbeitslosengeld (vgl. zu den jeweiligenZahlungszeitpunkteninsoweit - 2306,79 am 21.6.2004 und € 1214,10 am 30.6.2005 -: die Kontoauszüge der KSK vom 23.6.2004 und vom 8.7.2004, Bl. 96 d.A.) :

1052,22 (5.4.2004 bis 30.4.2004)

+ 1254,57 (Mai 2004)

+ 1214,10 (Juni 2004)

= 3520,89.

8701,83

- 3520,89

= 5180,94.

Von diesem Betrag von 5180,94 zieht der Kläger den vom Beklagten gezahlten Betrag von 3455,83 (s. zum Zeitpunkt dieser Zahlung den Kontoauszug der KSK vom 25.05.2005, Bl. 96 d.A.), was dann zu deer Netto-Klageforderung i.H.v 1725,11 € führt.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.11.2006 - 6 Ca 1040/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 103 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Beklagten wie aus dem Urteilstenor (Bl. 103 d.A.) ersichtlich verurteilt.

Gegen das am 09.01.2007 zugestellte Urteil vom 22.11.2006 - 6 Ca 1040/06 - hat der Beklagte am 05.02.2007 Berufung eingelegt und diese am 16.02.2007 mit dem Schriftsatz vom 13.02.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 13.02.2007 (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte führt dort u.a. aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung von weiteren 1.725,11 € netto habe. Die Berechnung der Vergütung des Klägers sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte verweist auf seinen Beweisantritt "Einholung eines Sachverständigengutachtens". Vorab - so legt der Beklagte dar - sei der Rest-Bruttoanspruch für die Zeit der Freistellung zu ermitteln gewesen, - wobei zwei Berechnungen hätten durchgeführt werden müssen; zum einen die Berechnung des fiktiven Auszahlungsbetrages ohne Freistellung und zum anderen die Berechnung eines fiktiven Rest-Bruttoanspruches, hochgerechnet von dem fiktiven Auszahlungsbetrag abzüglich des ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Die fiktive Abrechnung belege lediglich, wie die Abrechnung für den Teillohnzeitraum ohne die Freistellungsphase erstellt worden wäre. Durch den Beklagten seien die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2004 korrekt berücksichtigt worden. Der mit dem Betrag von 8.817,30 € errechnete Bruttoarbeitslohn sei zum Zeitpunkt der Auszahlung mit der Lohnsteuerklasse VI abzurechnen gewesen. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger eine entsprechende Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt habe. Die Abrechnung nach Lohnsteuerklasse VI bedeute für den einzelnen Arbeitnehmer keinen finanziellen Nachteil, da ein Ausgleich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches erfolgen könne. Der Beklagte hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die Zahlung von Arbeitslosengeld am Anspruchsinhalt und an der Anspruchsreichweite zu Gunsten des Klägers nichts ändere, nicht für korrekt. Ergänzend äußert sich der Beklagte mit den Schriftsätzen vom 12.03.2007 (nebst Anlagen; Bl. 143 ff. d.A.), vom 03.04.2007 (Bl. 191 ff. d.A.), vom 18.04.2007 (nebst Anlage; Bl. 194 ff. d.A.) und vom 24.04.2007 (Bl. 204 ff. d.A. nebst Anlage vom 16.04.2007).

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.11.2006 - 6 Ca 1040/06 - abzuändern und die Klage des Klägers abzuweisen und

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und

2. im Rahmen der Anschlussberufung hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.11.2006 - 6 Ca 1040/06 - teilweise abzuändern und

a) den Tenor zu Ziffer 1. des Urteils wie folgt neu zu fassen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.055,83 € brutto abzüglich 6.976,72 € netto zu zahlen und

b) den Tenor zu Ziffer 2. - letzter Spiegelstrich - wie folgt neu zu fassen:

- aus 17.055,83 € brutto abzüglich 6.976,72 € netto seit dem 18.05.2005.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.03.2007, auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird (= Bl. 177 ff. d.A.). Der Kläger begründet dort auch seine gleichzeitig erhobene Anschlussberufung.

Im Rahmen der Berufungsbeantwortung führt der Kläger aus, dass sich aus der Berufungsbegründung des Beklagten nicht erschließe, aus welchen Gründen im Einzelnen der Beklagte korrekt abgerechnet haben wolle. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sich das Erfordernis zur Vornahme von zwei Berechnungen ergeben solle. Der Beklagte habe nicht die zutreffende Feststellung des Arbeitsgerichts angegriffen, dass der Kläger infolge der Freistellung dasjenige an Vergütung zu beanspruchen habe, was er erworben hätte, wenn er während dieses Zeitraums gearbeitet hätte. Der Beklagte habe offenbar übersehen - so führt der Kläger weiter aus -, dass der Kläger die vom Beklagten in der jeweiligen Erstabrechnung errechneten Nettobeträge zugrunde gelegt habe. Der Kläger verweist auf seinen Schriftsatz vom 05.10.2006 (= Bl. 80 ff. d.A.). Die Berufungsbegründung des Beklagten spreche Aspekte an, auf die es nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage nicht mehr ankomme.

Der Beklagte werde - so bringt der Kläger vor - wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass die von ihm, dem Beklagten, vorgenommene Erstabrechnung fehlerhaft gewesen sei. Von den vom Beklagten ursprünglich errechneten Nettobeträgen seien lediglich noch die Beträge in Abzug zu bringen, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen habe. Nur dann sei der Kläger tatsächlich so gestellt, als hätte er im streitgegenständlichen Zeitraum seine Arbeitsleistung für den Beklagten erbracht.

Auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 23.03.2007 führt der Kläger zur gerichtlichen Auflage vom 27.02.2007 (Bl. 131 d.A.) aus und er begründet auf den Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 23.03.2007 seine Anschlussberufung, mit der der Kläger an Bruttobeträgen ausgerichtete Hilfsanträge verfolgt.

Der Beklagte beantwortet die Anschlussberufung des Klägers mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 03.04.2007 (Bl. 191 ff. d.A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet.

II.

Die Klage ist (bereits) mit dem Hauptantrag (Nettozahlung) weitgehend begründet.

1. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Aus dem Umstand, dass sie im Rahmen des Hauptantrages auf die Zahlung eines Nettobetrages gerichtet ist, ergibt sich nicht, dass sie nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Der Antrag ist so gefasst, dass die Zwangsvollstreckung aus einem dem Antrag entsprechenden Urteilstenor ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis genügend Rechnung getragen.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger an restlicher Vergütung für die Monate April, Mai und Juni 2004 den Betrag von 1.418,30 € netto zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 55 Abs. 1 InsO, § 611 Abs. 1 BGB sowie (ergänzend) aus den §§ 249, 280 und 286 BGB.

a) Im Anschluss an die Insolvenzeröffnung hat der Beklagte den Kläger unstreitig mit Wirkung ab dem 05.04.2004 freigestellt. Diese Freistellung hat annahmeverzugsähnliche Wirkung. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer frei, so kann der Arbeitnehmer nach dem Lohnausfallprinzip gleichwohl für die infolge der Freistellung nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen (-, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein). Der Kläger hat die ihm insoweit obliegende Darlegungslast erfüllt. Er hat die anspruchsbegründenden Tatsachen, - die der Beklagte nicht hinreichend bestritten hat -, schlüssig vorgetragen. Die Parteien streiten zu recht nicht darüber, dass die Freistellung den Vergütungsanspruch (des Klägers) als solchen bzw. dem Grunde nach unberührt gelassen hat. Insoweit besteht weiter kein Streit der Parteien darüber, welche Vergütung der Kläger unter Berücksichtigung der getroffenen Vergütungsvereinbarung gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu beanspruchen gehabt hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Es sind dies die Bruttobeträge, die der Beklagte in der "Lohn-/Gehaltsabrechung (fiktiv)" (Bl. 152 ff. d.A.) selbst mit 5.543,45 € (für April 2004), 5.770,90 € (für Mai 2004) und 5.741,47 € (für Juni 2004) ermittelt hat. Exakt von diesen Beträgen geht der Kläger (- bis auf einen Cent -) bei seiner Anspruchsbegründung aus (s. dazu S. 2 des Schriftsatzes vom 21.07.2005 = Bl. 33 d.A. und S. 2 des Schriftsatzes vom 27.06.2006 = Bl. 54 d.A.). Diese Beträge standen dem Kläger nach dem Arbeitsvertrag als Gehalt, Provision und Sonderzahlungen zu. Soweit der Beklagte die genannten Beträge als "fiktiv" bezeichnet, ist dies unsubstantiiert. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger der weiteren Berechnung seiner Klageforderung (- im Schriftsatz vom 05.10.2006 (dort S. 3 = Bl. 78 d.A. -) die Netto-Beträge zugrunde legt, die sich ausweislich der eigenen Abrechnung des Beklagten - nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen - aus den oben genannten Brutto-Beträgen ergeben, - nämlich jeweils netto 2.829,24 € (für April 2004), 2.944,55 € (für Mai 2004) und 2.928,04 € (für Juni 2004). Die eben genannten Netto-Beträge (- deren Summe 8.701,83 € ausmacht -) sind freilich noch zu kürzen um die Beträge, die sich aus der Kfz-Nutzung des Klägers bis zum 04.05.2004 sowie aus dem vwL-Abzug ergeben. Darüber, dass der Kläger das Firmenfahrzeug noch bis zum 04.05.2004 privat genutzt hat, hat im Berufungsverhandlungstermin zuletzt ebensowenig Streit bestanden, wie darüber, dass der Beklagte die in den Abrechnungen (Bl. 153 und 155 d.A.) genannten vermögenswirksamen Leistungen abgeführt hat. Demgemäß ist die Rest-Netto-Forderung des Klägers wie folgt zu berechnen:

Gesamt Netto: 8.701,83 € (entsprechend der Berechnung des Beklagten)

abzüglich 197,63 € (Kfz-Nutzung April)

- 29,42 € (Kfz-Nutzung 01.05. bis 04.05.2004)

- 39,88 € (vwL Mai 2004)

abzüglich 39,88 € (vwL Juni 2004).

Von dem sich hieraus ergebenden Betrag (8.701,83 € minus 306,81 € = 8.395,02 € ist dann weiter - wie auch vom Kläger und vom Arbeitsgericht berücksichtigt - das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 3.520,89 € sowie der vom Beklagten schließlich im Mai 2005 gezahlte Betrag von 3.455,83 € abzuziehen. Dies führt zu einem verbleibenden Netto-Betrag in Höhe von 1.418,30 €, - zu dessen Zahlung der Beklagte zu verurteilen ist. In Höhe des Differenzbetrages von 306,81 € ist die Klage abzuweisen.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer arbeitsrechtlichen (gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen) Vorschrift, aus der sich ergeben könnte, dass die o.g. Bruttovergütungsansprüche des Klägers (für April, Mai und Juni 2004) - und mit diesen die entsprechenden Nettovergütungsansprüche - so zu kürzen wären, wie dies der Beklagte behauptet (- für April 2004 auf 3.158,05 €, - für Mai 2004 auf 2.802,46 € und - für Juni 2004 auf 2.856,79 €) lassen sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Parteien einzelvertraglich entsprechend geeinigt haben könnten.

c) Die Berufungskammer hat auch Bedenken, ob die Zahlung von Arbeitslosengeld aus sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen dazu führt, dass sich der Bruttovergütungsanspruch des Klägers - und mit ihm mittelbar auch die Nettovergütung des Klägers - so verringert, wie sich dies aus der (weiteren) Berechnung des Beklagten ergibt. Sollte sich diese Verringerung aber doch aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben, wäre zwar der reine Vergütungsanspruch des Klägers erfüllt. Daneben würde dann jedoch zumindest ergänzend ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.418,30 € netto treten (-, so dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die weitere Berechnung des Beklagten nicht be-darf -). Die Berufungskammer, die ihr vorliegendes Urteil auch auf diesen Schadensersatzanspruch stützt, versteht das Vorbringen des Klägers so, dass mit seiner Klage jedenfalls auch ein derartiger Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Schuldnerverzuges des Beklagten (§§ 280 und 286 BGB) sind vorliegend erfüllt. Der Kläger verlangt deswegen zu Recht so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte rechtzeitig erfüllt. Bei rechtzeitiger Erfüllung, - d.h. bei pünktlicher Gehaltszahlung am jeweiligen Monatsende im zweiten Quartal 2004 -, wäre der Kläger nicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen gewesen. Vielmehr hätte der Kläger dann seinen Lebensunterhalt aus der Vergütung bestreiten können, die aus seinem damals rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis resultierte. Der Beklagte begründet die Notwendigkeit der von ihm vorgenommenen besonderen Gehaltsabrechnung [- "Hochrechnen" einer Bruttovergütung in Höhe von

- 3.158,05 € (für April 2004; statt an sich 5.543,45 €),

- 2.802,46 € (für Mai 2004; statt an sich 5.770,90 €) und

- 2.856,79 € (für Juni 2004; statt an sich 5.741,47 €]

gerade damit, dass sich das Arbeitslosengeld als Nettoentgeltersatzleistung steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich entsprechend auswirke. Zu einer derartigen Auswirkung kann es aber - wenn überhaupt - nur deswegen gekommen sein, weil sich der Beklagte in Schuldnerverzug befand.

Mit seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin rückte der Insolvenzverwalter in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers in die Arbeitgeberstellung ein. Insbesondere hatte er aufgrund des Arbeitsvertrages die Vergütungspflicht so zu erfüllen wie zuvor die Gemeinschuldnerin. Dies bedeutet, dass der Beklagte dem Kläger jeweils am Monatsende - ungeachtet der Freistellung - die geschuldete Vergütung hätte zahlen müssen (- also die Vergütung, die dem Kläger gemäß § 611 BGB ohne Insolvenz und Freistellung die Gemeinschuldnerin hätte zahlen müssen -). Dies hat er unstreitig nicht rechtzeitig getan. Der Beklagte ist deswegen in Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB geraten. Es bedurfte keiner Mahnung des Klägers. Für die Leistung der Zahlungen war eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (§ 614 S. 2 BGB). Der Kläger verlangt deswegen zu Recht den Ersatz des Verzögerungsschadens (s. im Einzelnen zur Rechtsgrundlage der schuldnerverzugsrechtlichen Ersatzpflicht: Palandt/Heinrichs 65. Aufl. BGB § 286 Rz 42 ff.). Der Kläger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde. Hätte der Schuldner, hier der Beklagte, rechtzeitig geleistet, wären dem Kläger netto nicht nur fiktiv, sondern tatsächlich die Netto-Vergütungsansprüche so abgerechnet und die entsprechenden Beträge gezahlt worden, wie sich dies jeweils aus dem ersten Teil der Abrechnungen des Beklagten für die Monate April, Mai und Juni 2004 (Bl. 152 ff. d.A.) ergibt. Dem Kläger wären folglich für April 2004 2.829,24 €, für Mai 2004 2.944,55 € und für Juni 2004 2.928,04 € netto gezahlt worden. Aus diesem Grunde ist die Klage in Höhe des sich hieraus ergebenden Gesamtbetrages abzüglich Kfz-Nutzung und vwl-Abzug sowie abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes und abzüglich der von dem Beklagten geleisteten Nettozahlung begründet.

d) Freilich kommt der Schuldner dann nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Dass zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten ein derartiger Umstand vorgelegen haben könnte ist - bei Berücksichtigung des § 276 Abs.1 und 2 BGB - nicht ersichtlich. Der Schuldner ist jedenfalls auch dann für die Verzögerung der Leistung verantwortlich, wenn sie auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit beruht. Es ist anerkanntes Recht, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Da der Anspruch des Klägers hiernach auch aufgrund der Anspruchsgrundlage "Schuldnerverzug" gemäß § 286 BGB gerechtfertigt ist, ist es vorliegend ausnahmsweise nicht notwendig, dass der Kläger die für den Tag des (zukünftigen) Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darlegt. Der Kläger kann verlangen so gestellt zu werden, dass ihm seine Vergütung unter Berücksichtigung der in den Monaten April, Mai und Juni 2004 geltenden Besteuerungsmerkmale gezahlt wird. Die damals geltenden Besteuerungsmerkmale hat der Beklagte jeweils im ersten Teil seiner Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt (s. Bl. 152 ff. d.A.). Gegenteiliges ist jedenfalls von den Parteien nicht behauptet worden. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beklagten bei der erst im Jahre 2005 geleisteten Zahlung die Lohnsteuerkarte des Klägers nicht vorgelegen hat, - im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütungen im 2. Quartal 2004, also bei rechtzeitiger Zahlung, hätte der Beklagte jedenfalls noch über die (damalige) Lohnsteuerkarte des Klägers verfügen können.

3. Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß den §§ 286 und 288 BGB nach Grund und Höhe gerechtfertigt. Das Vorbringen des Klägers ist so zu verstehen, dass er den gesetzlichen Verzugszinssatz geltend macht. Dieser beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). In diesem Sinne ist der Antrag des Klägers analog § 133 BGB auch dann auszulegen, wenn statt "Prozentpunkte" versehentlich der Terminus "Prozent" verwandt wird. Dafür spricht hier entscheidend, dass der Kläger im Schriftsatz vom 05.10.2006 (Bl. 80 d.A.) nach näherer Maßgabe des dortigen Antrages zu 2. ausdrücklich "5 Prozentpunkte Zinsen über ..." beansprucht hatte (- aus diesem korrekten Zinsantrag hat das Arbeitsgericht dann bei der Tenorierung "5 Prozent" "gemacht").

4. Die mit der Anschlussberufung vom Kläger lediglich hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstände sind nicht zur gerichtlichen Entscheidung angefallen. Die Anschlussberufung hat der Kläger nur hilfsweise für den Fall eingelegt, dass die Berufungskammer die auf Zahlung eines Netto-Betrages gerichtete Klage für unzulässig erachten würde. Vorliegend ist die Nettolohnklage, über die die Berufungskammer in der Sache entschieden hat, zulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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