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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 117/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2008 - 3 Ca 2165/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.02.2007 - 3 Ca 2165/06 - (Bl. 16 f. d. PKH-Beiheftes) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung - jedoch ohne Ratenzahlungsanordnung - Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz gewährt. In der (auf den 31.01.2007 datierten) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger alle dort aufgeworfenen Fragen nach Einnahmen verneint.

Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO legte der Kläger die (auf den 19.02.2008 datierte) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Dort werden in der Rubrik E - Bruttoeinnahmen - Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von monatlich 400,-- EUR angegeben. Weiter wird dort die Frage nach "anderen Einnahmen" bejaht. In diem - vom Kläger ebenfalls vorgelegten - Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit L. vom 12.07.2007 werden - dort auf Seite 2 (= Bl. 23 d. PKH-Beiheftes) - in der Rubrik - Auszahlung der Leistung - u.a. folgende monatlichen Zahlbeträge angegeben:

- für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2007: 991,80 EUR

und

- für die Zeit vom 07.07.2007 bis zum 30.06.2008: 1226,70 EUR.

Ausgehend u.a. von den Beträgen von 400,-- EUR und 991,80 EUR monatlich ermittelte der Rechtspfleger ein einzusetzendes Einkommen des Klägers im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von monatlich 484,80 EUR. Nach entsprechender Anhörung des Klägers gemäß gerichtlichem Schreiben vom 25.02.2008 (Bl. 28 d. PKH-Beiheftes) änderte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 17.03.2008 - 3 Ca 2165/06 - den Prozesskostenhilfebewilligungs-Beschluss vom 08.02.2007 - 3 Ca 2165/06 - dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR zu zahlen hat.

Gegen den am 25.03.2008 zugestellten Beschluss vom 17.03.2008 - 3 Ca 2165/06 - hat der Kläger am 27.03.2008 mit dem Schriftsatz vom 27.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig angekündigt, dass er innerhalb der Monatsfrist die Beschwerde begründen und entsprechende weitere Belege vorlegen werde. Im Anschluss an die Verlängerungsanträge des Klägers vom 25.04.2008 und vom 09.05.2008 bat das Arbeitsgericht den Kläger darum, die Beschwerde binnen zwei Wochen zu begründen (gerichtliches Schreiben vom 30.05.2008, Bl. 40 d. PKH-Beiheftes). Mit dem Beschluss vom 23.06.2008 - 3 Ca 2165/06 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zwar an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet, weil der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Beschluss vom 17.03.2008 - 3 Ca 2165/06 - hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 115 und 120 ZPO. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat das Arbeitsgericht hier zutreffend bejaht. Anders als noch in der PKH-Erklärung vom 31.01.2007 angegeben verfügt der Kläger nunmehr über monatliche Einnahmen. Diese Einnahmen führen zunächst zu einem monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von (mindestens) 1391,80 EUR. Zieht man davon - wie geboten - ab:

- für berufsbedingte Aufwendungen: 72,80 EUR,

- den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 173,00 EUR,

- den Freibetrag für die Partei in Höhe von 380,00 EUR

und

- Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 281,20 EUR,

so verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 484,80 EUR.

Daraus resultiert bei Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO die Anordnung von Monatsraten in Höhe von 175,00 EUR. Zutreffenderweise hat das Arbeitsgericht demgemäß im Beschluss vom 17.03.2008 bestimmt, dass der Kläger ab dem 01.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR zu zahlen hat.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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