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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 13/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 3 Ta 13/07
Entscheidung vom 29.01.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.11.2006, Az.: 9 Ca 2783/04, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 679,41 € festgesetzt.
Gründe:
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.11.2006 hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht ausreichend abgegeben hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat trotz zweimaliger Mahnungen die gerichtlichen Rückfragen hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend beantwortet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Gründe im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 09.01.2007.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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