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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 135/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BRAGO § 10
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 12 VII
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 135/04

Verkündet am: 02.07.2004

Tenor:

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.05.2004, betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes, wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die seit 01.02.2003 bei der Beklagten gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 4.991,66 € beschäftigte Klägerin hat sich mit der Klage gegen eine am 15.12.2003 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewehrt. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich in dem sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 30.06.2004 gegen Zahlung einer Abfindung von 6.000,00 € verständigten.

Auf Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf zwei Monatsverdienste = 9.983,32 € und für den Vergleich im Hinblick auf einen zusätzlich geregelten Zeugnisanspruch auf drei Monatsverdienste = 14.974,98 €, festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter, mit der sie geltend machen, der Streitwert für das Verfahren sei auf drei Monatsgehälter und für den Vergleich auf vier Bruttomonatsgehälter festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.06.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 10 BRAGO, 567 ff ZPO, 78 ArbGG, statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und begegnet in ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei Kündigungsschutzklagen ist § 12, VII ArbGG. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz handelt es sich bei dem in dieser Vorschrift genannten Vierteljahres nicht um einen Regelstreitwert, sondern um die Obergrenze für das gem. § 3 auszuübende Ermessen des Gerichts (BAG 30.01.1984, NZA 85, 309/69; LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.1982, EZA Nr. 10 zu § 12 ArbGG, Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.96 - 3 Ta 29/96 - n.v.). an dieser Auffassung hält die Kammer fest.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 2 Monatseinkommen der Klägerin festgesetzt. Dabei ist es zu einem im Rahmen der Ermessensentscheidung vertretbaren Ergebnis gekommen. Der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den mit der begehrten Feststellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Familienstand, das Alter sowie die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Diese Faktoren spiegeln die wirtschaftliche Bedeutung wieder, die das Arbeitsverhältnis für die Klägerin hat. Sie bestimmten deshalb ihr wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung mit (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.1987, LAGE Nr. 65 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht entspricht diesen diesen Kriterien. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein Jahr bei der Beklagten beschäftigt. Nach der vom erkennenden Gericht geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 30.11.1984, EZA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979, Streitwert) ist bei der Gegenstandswertfestsetzung von einem typisierenden regelgebundenen Maßstab auszugehen. Dabei sollen bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste als Streitwert anzusetzen sein. Das Arbeitsgericht hat sich an diese Richtlinien gehalten. Werterhöhende Umstände sind dem Vorbringen der Klägervertreter nicht zu entnehmen; es muss deshalb bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts bleiben.

Die Beschwerde musste nach allem erfolglos bleiben und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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