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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 136/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 888
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 136/07

Entscheidung vom 20.06.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 10.05.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,-- EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs vom 21.09.2006 (Bl. 190 d.A.) einigten sich die Parteien in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 7 Ca 2855/05 - u.a. dahingehend, dass ihr Arbeitsverhältnis am 30.06.2006 geendet hat und dass sich die Beklagte (Schuldnerin) verpflichtete, den Lohn des Klägers (Gläubigers) "bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen, sofern der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war".

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.01.2007 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Gläubigers vom 23.11.2006 auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zurück.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 292 ff. d.A.). Gegen den am 30.04.2007 zugestellten Beschluss vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - legt der Gläubiger mit dem Schriftsatz vom 10.05.2007 am 10.05.2007 sofortige Beschwerde ein und beantragt,

den Beschluss vom 16.04.2007 aufzuheben und die Beschwerde der Schuldnerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Gläubigers vom 10.05.2007 (Bl. 301 ff. d.A.) Bezug genommen.

Dort führt der Gläubiger u.a. aus,

dass sein Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zulässig und begründet gewesen sei; deswegen habe er nicht zurückgewiesen werden dürfen. Dann wörtlich:

"Hilfsweise wird hiermit die Erledigung erklärt".

Mit dem Beschluss vom 14.05.2007 - 7 Ca 2855/05 - (Bl. 307 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und mit Verfügung vom 16.05.2007 die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Gläubigers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Durchgreifende Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde ergeben sich vorliegend nicht aus § 567 Abs. 2 ZPO. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Beschwerde gegen "Entscheidungen über Kosten" nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt. (Auch) erwähnt der Gläubiger auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 08.03.2007 (Bl. 284 d.A.), dass es um lediglich 57,51 EUR Kosten gehe. Gleichwohl handelt es sich bei dem Beschluss vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - nicht nur um eine "Entscheidung über Kosten" im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Freilich hat das Arbeitsgericht dort auch über Kosten entschieden. Darauf beschränkt sich die arbeitsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr wurde dort auch der Zwangsmittelantrag des Gläubigers, den dieser bis zuletzt nicht zurückgenommen hat, zurückgewiesen. Damit liegt eine Entscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO nicht vor. Dementsprechend rügt der Gläubiger zu Beginn der Beschwerdebegründung (dort S. 1 - unten -) ausdrücklich, dass sein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes "... nicht zurückgewiesen werden" durfte.

Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. Das Arbeitsgericht hat den Zwangsmittelantrag des Gläubigers jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

a) Zwar kommt der gerichtliche Vergleich vom 21.09.2006 - 7 Ca 2855/05 - gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Vollstreckungstitel in Betracht. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung hieraus und die Verhängung von Zwangsmitteln ist jedoch ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleichs. Die Verpflichtung der Schuldnerin müsste dort hinreichend bestimmt tituliert sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog). Daran fehlt es vorliegend. Soweit es um die nach dem Vollstreckungsbegehren des Gläubigers geschuldete Handlung der Schuldnerin geht, besteht diese gemäß Antrag vom 23.11.2006 in der "Vornahme der Abrechnung des Lohnes des Gläubigers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Die vergleichsweise eingegangene Verpflichtung der Schuldnerin bezieht sich gemäß Ziffer 2. des Vergleiches vom 21.09.2006 - 7 Ca 2855/05 - darauf, insoweit "den Lohn des Klägers ... ordnungsgemäß abzurechnen...". Die (anwaltlich vertretenen) Parteien haben es jedoch unterlassen klarzustellen, was sie inhaltlich unter einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung verstanden haben. Es ist anerkanntes Recht, dass die Frage, was eine ordnungsgemäße Abrechnung meint, im Erkenntnisverfahren bzw. im Wortlaut des Vergleiches selbst klarzustellen ist (vgl. LAG Düsseldorf v. 21.07.2003 - 16 (18) Ta 106/02 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 24.03.2006 - 5 Ta 26/06 -; ähnlich BAG v. 25.04.2001 - 5 AZR 395/99 -). Die in Ziffer 2. getroffene Regelung des Vergleichs lässt nicht erkennen, welche inhaltlichen Kriterien an die ordnungsgemäße Abrechnung gestellt werden sollten. Der Festlegung dieser Kriterien bedarf es in Fällen der vorliegenden Art schon deswegen, weil es anerkanntermaßen durchaus unterschiedliche Arten von Abrechnungen gibt.

Darauf, dass der Vergleich vom 21.09.2006 - 7 Ca 2855/05 - hinsichtlich der Vornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, hat die Schuldnerin bereits im Schriftsatz vom 12.01.2007 (dort S. 2 unter Ziffer 1.) hingewiesen.

b) Folgt man dem nicht, dann bedingt jedenfalls der Umstand, auf den das Arbeitsgericht unter Ziffer II. 2. des Beschlusses vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - tragend abgestellt hat, die Zurückweisung des Zwangsmittelantrages. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts macht sich die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Nachdem die Schuldnerin dem Gläubiger unstreitig im Januar 2007 die Abrechnung vom 10.01.2007 (Bl. 273 d.A.: "Nachberechnung 06/2006") erteilt hat, muss die Aufrechterhaltung von Zwangsmitteln unterbleiben. Soweit es um die Notwendigkeit der Verhängung bzw. Aufrechterhaltung von Zwangsmitteln geht, hat das Arbeitsgericht vollkommen zu Recht auf den Zeitpunkt des Erlasses seines Beschlusses vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - abgestellt. Keineswegs hatte das Arbeitsgericht zu prüfen, ob der Zwangsmittelantrag vom 23.11.2006 ursprünglich begründet gewesen ist. Auf diesen Zeitpunkt wäre nur bei einer ordnungsgemäßen Erledigterklärung abzustellen gewesen. Eine ordnungsgemäße Erledigterklärung hat der Gläubiger jedoch nicht abgegeben. Freilich hat er im Schriftsatz vom 05.02.2007 (Bl. 274 f. d.A.) die Frage aufgeworfen, ob eine Erledigungserklärung in Betracht käme. Nach näherer Maßgabe seiner weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 05.02.2007 - denen die Beschwerdekammer nicht folgt - hält der Kläger diese Vorgehensweise (Erledigungserklärung) allerdings doch nicht für angebracht. Zwar hat der Gläubiger in der Beschwerdeschrift vom 10.05.2007 nunmehr hilfsweise die Erledigung erklärt. Nach zutreffender Ansicht kann jedoch die Feststellung der Erledigung nicht hilfsweise beantragt werden (grundlegend: BGH v. 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 -; Musielak/Wolst 5. Auflage ZPO § 91a Rz 31; Zöller/Vollkommer 25. Auflage ZPO § 91a Rz 35 S. 367).

3. Die Kosten seiner demgemäß erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Gläubiger tragen.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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