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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 141/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2 - 2. Alternative -
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.03.2008 - 9 Ca 1623/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO schrieb das Arbeitsgericht den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen der Frage der Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers so an, wie sich dies aus Blatt 13 ff. des PKH-Beiheftes ergibt. Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 04.12.2007 (und die darin enthaltene Fristsetzung) hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.03.2008 - 9 Ca 1623/06 - den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.10.2006 - 9 Ca 1623/06 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 25.03.2008 zugestellten Beschluss vom 14.03.2008 - 9 Ca 1623/06 - legte der - damals noch anwaltlich vertretene Kläger - mit dem Schriftsatz vom 25.04.2008 am 25.04.2008 Beschwerde ein. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hatte (s. Bl. 24 d. PKH-Beiheftes) setzte das Arbeitsgericht dem Kläger zur Begründung der Beschwerde eine Frist bis zum 18.07.2008. Mit dem Beschluss vom 22.07.2008 - 9 Ca 1623/06 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach der letztgenannten Bestimmung hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Vorliegend hat das Arbeitsgericht das entsprechende Verlangen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mehrfach an den Kläger bzw. an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gerichtet. Da der Kläger bis zuletzt die ihm abverlangte Erklärung nicht abgegeben hat, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe unter den gegebenen Umständen rechtmäßig. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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