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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 155/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 46 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 3 a.F.
ArbGG § 11a Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 155/07

Entscheidung vom 13.07.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2007 - 1 Ca 770/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer vertrat als Prozessbevollmächtigter den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - 1 Ca 770/07 -. In der Klageschrift hatte er beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 25.04.2007 - 1 Ca 770/07 - gab das Arbeitsgericht diesem Antrag statt (s. dazu im Einzelnen die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2007 - 1 Ca 770/07 - dort S. 2 = Bl. 39 d.A., aus der auch der Ergänzungsbeschluss [= Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Vergleich] ersichtlich ist. Das Erkenntnisverfahren wurde durch den Vergleich vom 25.04.2007 - 1 Ca 770/07 - beendet. Mit dem Schriftsatz vom 23.05.2007 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.04.2007 - 1 Ca 770/07 - ein und beantragt,

die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.05.2007 (Bl. 50 f. d.A.) verwiesen. Dort nimmt der Beschwerdeführer u.a. Bezug auf § 46 Abs. 1 RVG und verweist darauf, dass er nicht nur beim Amtsgericht Lahnstein, sondern auch beim Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz zugelassen sei.

Mit dem Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ca 770/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Es bestehen jedoch - hinsichtlich der Zulässigkeit im übrigen - bereits Bedenken, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Beschwerdeführers bei Antragstellung und im Verlauf der Güteverhandlung dafür spricht, dass er mit der vom Arbeitsgericht entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO a.F. vorgenommenen Einschränkung der RA-Beiordnung einverstanden gewesen ist. Weder im Rahmen der Antragsstellung (in der Klageschrift vom 02.04.2007), noch im Verlauf der Güteverhandlung - soweit aus der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2007 - 1 Ca 770/07 - ersichtlich - hat er geltend gemacht, dass er nicht mit einer dem Gesetz (in der damaligen Fassung) entsprechenden Einschränkung der RA-Beiordnung einverstanden sei. Dem Prozessbevollmächtigten musste aufgrund der damals gegebenen Rechtslage klar sein, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden darf, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (vgl. OLG Celle v. 14.04.2000 MDR 2000, 1038; OLG Schleswig v. 10.03.1992 Jur. Büro 1992, 486; OLG Stuttgart v. 15.12.1998 OLGR Stuttgart 1999, 120; OLG Hamm v. 31.08.1999 FamRZ 2000, 1227; OLG Nürnberg v. 18.07.2003 OLGR Nürnberg 2003, 396; OLG Hamburg v. 15.02.2000 FamRZ 2000, 1227; OLG Brandenburg v. 20.01.2000 FamRZ 2000, 1385 (1387); KG Berlin v. 07.04.2005 NJW-RR 2005, 924).

2. Sollte die Beschwerde aber gleichwohl zulässig sein, erweist sie sich jedenfalls als unbegründet. Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der im Zeitpunkt des Beschlusses vom 25.04.2007 - 1 Ca 770/07 - noch geltenden Fassung (folgend: § 121 Abs. 3 ZPO aF) kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da eine Zulassung bei einem Arbeitsgericht nicht möglich ist, kann § 121 Abs. 3 ZPO aF in arbeitsgerichtlichen Verfahren allerdings nicht unmittelbar angewendet werden. Jedoch ordnet § 11a Abs. 3 ArbGG die "entsprechende" Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an. Sie sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwaltes bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist. Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann deshalb lediglich erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das Gericht von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen. Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung. Entscheidet sich das Gericht - insoweit dem Antrag der bedürftigen Partei folgend - für die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung tatsächlich vorliegen. Dies ist anerkanntes Recht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 11.05.2007 - 9 Ta 112/07 -). Ob an dieser Rechtsauffassung auch für Beiordnungsbeschlüsse, die ab dem 01.06.2007 (= dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 30.03.2007) erlassen werden, festzuhalten ist, bedarf vorliegend deswegen keiner Entscheidung, weil der angefochtene Beschluss vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes erlassen wurde. Da der Beschwerdeführer mit seiner Anwaltskanzlei nicht in K., sondern in A-Stadt ansässig ist, führt sein auf § 46 Abs. 1 RVG gestützter Beschwerdeangriff nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe des Nichtabhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

3. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführer tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde geschätzt und gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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