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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 17/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 5 S. 1
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Mainz (Beschluss vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 -) und die richterliche Vorlage-Verfügung vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 - werden aufgehoben.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Mit dem Beschluss vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - entschied das Arbeitsgericht, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichtes im Verfahren - 10 Ca 2323/07 - zu tragen hat. Der Beschluss vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - wurde dem Kläger am 28.12.2007 zugestellt (Zustellungsnachweis Bl. 125a R d.A.). Am 20.12.2007 war das Schreiben des Klägers vom 18.12.2007 (Bl. 126 d.A.) bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Am 28.12.2007 erreichte das Arbeitsgericht die (elektronische bzw. Fax-)Nachricht vom 28.12.2007, die beginnt mit "Absender: Y. C. ...." und die endet mit "... Mit freundlichen Grüßen C. ". Diese Nachricht hat u.a. folgenden Inhalt:

"Ich heute 28.12.2007 eine Schrift bekam von Ihnen.

Leider nicht alles verstehe ich. Wie ich schrieb frühzeitiger habe ich keiner pieniedzy, ich wurde bestohlen darin. Ich habe keine Möglichkeiten damit zu bezahlen Kosten. Falls ein Gericht Mainz will von mir Geld das ich bitte über der Strafe ein Fahren ich habe kein ander Möglichkeiten auf dieser Zeit oder da ich bitte über der Entlassung von dieser Kosten. Ich ich habe keinen Rechtsanwalt weder verstehe Euer keine Prozesse Schriften, und ein Dieb machte 1200,00 mir ein Euro schulde in Girokonto, worauf Ausweis stellte, das woher ich habe zu nehmen Geld auf den Kosten vor. ...".

Mit der Verfügung vom 03.01.2008/gerichtlichem Schreiben vom 07.01.2008 (Bl. 131, 132 d.A.) wurde dem Kläger der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 28.12.2007 mit der Bitte um Kenntnis- und eventuelle Stellungnahme zugesandt. Der Kläger reagierte mit dem Schreiben vom 15.01.2008, dem er sein Schreiben vom 14.11.2007 an den 1. Senat des OVG der Freien Hansestadt Bremen beifügte (Bl. 133 f. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 - half das Arbeitsgericht der "Beschwerde des Klägers" nicht ab. Mit der Verfügung vom 24.01.2008 wurde die Akte dem Landesarbeitsgericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II. Beschluss und Verfügung des Arbeitsgerichts vom 24.01.2008 sind aufzuheben, da es an einer Eingabe des Klägers, die Gegenstand einer Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung im Sinne des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO sein könnte, fehlt.

1. a) Ein gerichtliches Verfahren hat nur dann den in § 572 Abs. 1 ZPO bezeichneten Gang zu nehmen, wenn eine Beschwerde im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde. Eine derartige Beschwerde lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Im Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 - wird die dort angenommene "Beschwerde" (auch) nicht näher bezeichnet.

b) Ob die Eingabe einer Partei eine Beschwerde im Sinne der §§ 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1 und 572 Abs. 1 ZPO darstellt, ist, - wenn die Eingabe nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet ist -, im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass zwar der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" nicht unbedingt erforderlich ist. Fehlt dieses Wort ("Beschwerde"), muss aber auf sonstige Art und Weise eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht werden, eine - konkret anzugreifende - Entscheidung möge durch das übergeordnete Gericht sachlich geprüft werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Partei - wie hier der Kläger gemäß der Rechtsmittelbelehrung auf S. 2 des Beschlusses vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - - ordnungsgemäß über das in Betracht kommende Rechtsmittel (- hier: "sofortige Beschwerde" -) belehrt worden ist. Jedenfalls dann, wenn eine Eingabe als Beschwerde offensichtlich erfolglos wäre, bedarf die Annahme, eine Partei habe gleichwohl eine Beschwerde einlegen wollen, besonderer Anknüpfungspunkte. Diese fehlen hier. Zwar ist bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine - wie Zöller/Gummer 25. Aufl. ZPO § 569 Rz 7a formuliert - "entgegenkommende" Auslegung geboten. Dieser Auslegungsgrundsatz gebietet es jedoch nicht, in Zweifelsfällen immer das Vorliegen einer Beschwerde zu bejahen. Bei der Auslegung von Eingaben/Prozesserklärungen nicht vertretener Parteien ist vielmehr auf deren wohlverstandene Interessen Bedacht zu nehmen. Vorliegend würde das wohlverstandene Interesse des Klägers nicht berücksichtigt, wenn man die Eingaben, die hier allenfalls als Beschwerde aufgefasst werden könnten, tatsächlich als Beschwerden auslegt.

c) Die weitere rechtliche Prüfung würde dann nämlich zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger unnötigerweise auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hätte. Dies wiederum folgt daraus, dass eine etwaige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - erfolglos im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO wäre. Eine solche Beschwerde des Klägers wäre offensichtlich unbegründet, - wenn nicht sogar bereits unzulässig. Die Kostenpflicht des Klägers hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich eindeutig aus den §§ 269 Abs. 3 S. 2 und 281 Abs. 3 ZPO sowie § 17b Abs. 2 GVG: der Kläger hat eine unzweifelhaft erhobene Klage nach Verweisung des Rechtsstreites zurückgenommen. Es entspricht deswegen nicht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers hier eine Beschwerde anzunehmen.

2. Dazu im einzelnen:

a) Die Eingabe des Klägers vom 18.12.2007 (Bl. 126 d.A.) stellt deswegen keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.12.2007 dar, weil zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Eingabe bei Gericht (20.12.2007) der Beschluss vom 20.12.2007 noch nicht den inneren Geschäftsbetrieb des Arbeitsgerichts verlassen hatte. Die Geschäftsstelle der 10. Kammer des Arbeitsgerichts hat die für den Kläger bestimmte Beschlussausfertigung erst am 27.12.2007 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger an die Post bzw. den Zustelldienst aufgegeben (s. Verfügung/Erledigungsvermerk Bl. 125 d.A. - unten -). Folglich wird in der Eingabe des Klägers vom 18.12.2007 auch keine gerichtliche Entscheidung vom 20.12.2007 bezeichnet, gegen die sich allenfalls eine Beschwerde des Klägers richten könnte.

b) Soweit es um die weitere Eingabe vom 28.12.2007 (Bl. 128 d.A.) geht (- "Fax von Y. C."/"Mit freundlichen Grüßen C. " -), widerspricht es dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, ihm diese Eingabe als Beschwerde zuzurechnen. Zwar bezieht sich diese Eingabe möglicherweise auf den am 28.12.2007 zugestellten Beschluss vom 20.12.2007. Dafür könnte die Formulierung "Ich heute 28.12.2007 eine Schrift bekam von Ihnen" sprechen. Im Hinblick auf die Absenderangabe ".Y. C." ist es jedoch höchst zweifelhaft, ob dem Kläger diese Eingabe zuzurechnen ist. Unabhängig davon trägt die Eingabe keine Unterschrift, so dass es sich jedenfalls um eine offensichtlich unzulässige Beschwerde handeln würde. Insoweit erhellt aus der Eingabe (Bl. 128 d.A.) ein Wille des Klägers, eine derart unzulässige Beschwerde einlegen zu wollen, nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit. Aus der in der Eingabe enthaltenen Formulierung "Ich bitte über der Entlassung von dieser Kosten" ist vielmehr zu schließen, dass jedenfalls keine unnötigen weiteren Kosten (etwa durch ein erfolgloses Beschwerdeverfahren) verursacht werden sollen. Aus der weiteren Formulierung "Ich habe keine Möglichkeiten damit zu bezahlen Kosten" lässt sich nicht daraus schließen, dass der Absender der Eingabe vom 28.12.2007 (Computerfax?) den Beschluss vom 20.12.2007 für sachlich unrichtig hält und den Beschluss deswegen vom Beschwerdegericht in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht überprüfen lassen will. Da jedenfalls in der Eingabe vom 28.12.2007 das Anliegen der Überprüfung (des Beschlusses vom 20.12.2007) durch die höhere Instanz nicht enthalten ist, kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch die unterbliebene Unterzeichnung der Eingabe vom 28.12.2007 der Annahme, diese Eingabe stelle eine Beschwerde dar, entgegensteht.

c) Weiter entspricht es nicht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, seine Eingabe vom 15.01.2008 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.12.2007 aufzufassen. Die Eingabe vom 15.01.2008 ist erst am 24.01.2008, - also im Hinblick auf § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (- die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen -) eindeutig verspätet -, bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Im übrigen sprechen die in der Eingabe vom 15.01.2008 enthaltenen Formulierungen entscheidend dafür, diese Eingabe als Stellungnahme des Klägers zu dem Antrag der Beklagten vom 28.12.2007 (Bl. 129 f. d.A.) zu begreifen und nicht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.12.2007. Für diese Auslegung spricht entscheidend der Eingangssatz der Eingabe vom 15.01.2008, der wie folgt formuliert ist:

"Ich bringe über Ablehnen einen Antrag des Beklagten über den Kosten des Prozesses als grundlos".

Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008 (vgl. Bl. 131 f. d.A.) war dem Kläger für eine eventuelle Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 28.12.2007 eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Von dieser Stellungnahmemöglichkeit hat der Kläger mit seiner Eingabe vom 15.01.2008 Gebrauch gemacht.

3. Da sich nach all dem nicht feststellen lässt, dass es sich bei den eben behandelten Eingaben um eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - handelt, war eine Vorlage gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ZPO nicht veranlasst. Demgemäß waren Nichtabhilfebeschluss und Vorlageverfügung des Arbeitsgerichts wie geschehen aufzuheben. Da eine Beschwerde nicht vorgelegen hat, sind auch keine Kosten eines Beschwerdeverfahrens angefallen. Demgemäß war auch die Gerichtsgebührenfreiheit auszusprechen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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