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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 178/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.07.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2005 - 6 Ca 2180/05 - war dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren - 6 Ca 2180/05 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Das Verfahren wurde durch die Klagerücknahme vom 11.09.2007 beendet.

Im Anschluss an die vom Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vorgelegte (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.10.2007 nebst Belegen (Bl. 31 ff. des PKH-Beiheftes) ordnete das Arbeitsgericht - nachdem die gerichtliche Anfrage vom 17.10.2007 (Bl. 38 des PKH-Beiheftes) vom Kläger nicht beantwortet worden war - mit dem Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - (Bl. 40 f. des PKH-Beiheftes) an, dass der Kläger ab dem 15.02.2008 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zu zahlen hat. Der Kläger stand seinerzeit (und noch bis einschließlich 30.06.2008) in einem Arbeitsverhältnis. Mit dem Schreiben vom 04.02.2008 wurde der Kläger gebeten, folgende Zahlungen unbedingt pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu leisten: - 3 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zahlbar am 15. jeden Monats, erstmals am 15.02.2008, und

- einen einmaligen Betrag in Höhe von 80,17 EUR zahlbar am 15.05.2008. Im Anschluss an das Anwaltsschreiben des Klägers vom 23.04.2008 (Bl. 44 ff. des PKH-Beiheftes) setzte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 21.05.2008 eine Frist bis zum 09.06.2008. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, entweder eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst sämtlichen Belegen nachzureichen oder die fälligen Raten einzuzahlen. Nach Fristablauf - so kündigte das Arbeitsgericht im Schreiben vom 21.05.2008 sinngemäß an - werde die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Diese Aufhebung erfolgte dann mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - (Bl. 46 f. des PKH-Beiheftes). Gegen den am 27.06.2008 zugestellten Beschluss vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - hat der Kläger am 25.07.2008 mit dem Schriftsatz vom 24.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dem Beschluss vom 18.09.2008 - 6 Ca 2180/05 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, - es hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Schriftsatz vom 06.10.2008 legt der Kläger den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit B-Stadt vom 30.07.2008 und mit dem Schreiben vom 21.10.2008 eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vom 18.10.2008 nebst Belegen, Bl. 62 ff. des PKH-Beiheftes) vor. Der Kläger beantragt,

der Beschwerde abzuhelfen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. 2. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu recht aufgehoben. Eine derartige Aufhebungsbefugnis des Arbeitsgerichts ist u.a. dann gegeben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist (§ 124 Nr. 4. ZPO). Dieser Aufhebungsgrund ist vorliegend gegeben. Gemäß Abänderungsbeschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - hatte der Kläger ab dem 15.02.2008 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zu zahlen. Dieser Abänderungsbeschluss ist zu recht ergangen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht dem Begehren des Klägers vom 23.04.2008, die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben, nicht entsprochen hat. Das Arbeitsgericht hat die Ratenhöhe im Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - zutreffend bestimmt. Es hat ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von monatlich 1.429,23 EUR zugrunde gelegt, - wie es durch die Gehaltsabrechnung vom 20.09.2007 (Bl. 33 des PKH-Beiheftes) belegt ist. Nach Abzug der einschlägigen Freibeträge und nach Berücksichtigung weiterer Abzüge und Belastungen ergab sich ein vom Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzendes (bereinigtes) monatliches Einkommen in der Größenordnung zwischen 250,00 EUR und 300,00 EUR monatlich. Dies bedingte die Festsetzung von Monatsraten in Höhe von jeweils 95,00 EUR (§ 115 Abs. 2 sowie § 120 Abs. 1 und 4 ZPO nebst der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO). Nachvollziehbaren Vortrag dahingehend, dass ein niedrigerer Ratenbetrag (als ein solcher in Höhe von 95,00 EUR monatlich) hätte festgesetzt werden müssen, hat der Kläger nicht gebracht. Unabhängig davon ist festzustellen, dass der Kläger auf die Ratenfestsetzung im Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - sowie auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung vom 04.02.2008 überhaupt keine Zahlung geleistet hat, - er hat weder 95,00 EUR noch überhaupt eine Rate gezahlt. Damit ist (weiter) festzustellen, dass der Kläger mit der zum 15.02.2008 geschuldeten Monatsrate nach dem 15.05.2008 länger als drei Monate im Rückstand gewesen ist. Unter den gegebenen Umständen durfte das Arbeitsgericht dann mit dem Beschluss vom 16.06.2008 - wie geschehen - die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren - erstmals mit Schriftsatz vom 06.10.2008 - darauf hingewiesen hat, dass er seit dem 01.07.2008 arbeitslos ist, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - nicht aus. Die mit der Arbeitslosigkeit des Klägers einhergehende Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist erst seit dem 01.07.2008 gegeben. Die erst ab dem 01.07.2008 gegebene Arbeitslosigkeit steht der Feststellung, dass der Kläger die bereits zum 15.02.2008 geschuldete Ratenzahlung (länger als 3 Monate) schuldhaft nicht erbracht hat, nicht entgegen. 3. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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