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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 207/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 207/06

Entscheidung vom 22.11.2006

Tenor:

Soweit das Arbeitsgericht Ludwigshafen der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.08.2006 - 2 Ca 2750/05 - nicht abgeholfen hat, wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 28.11.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag zu 1) die Zahlung ausstehender Bruttovergütung für die Monate Juli, August, September und Oktober 2005 abzüglich erhaltener 2.465,82 € netto gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Gegen- stand der Klage war ferner eine Kündigungsschutzklage, die sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2005 richtete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des bisherigen Beschwerdeverfahrens wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die Gründe zu I. des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.09.2006.

Nachdem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.08.2006 Prozesskostenhilfe nur beschränkt auf den Klageantrag zu 2) (Kündigungsschutzantrag) bewilligt hatte, legte die Beschwerdeführerin gegen diesen, ihr am 05.09.2006 zugestellten Beschluss mit einem am 19.09.2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde ein, mit der sie die voll umfängliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung macht sie geltend, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im November 2005 sei die Beklagte noch mit dem vollständigen Zahlungsbetrag in Verzug gewesen, so dass bezogen auf diesen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestanden hätten.

Mit Beschluss vom 28.09.2006 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen der Beschwerde teilweise abgeholfen und der Beschwerdeführerin umfänglich beschränkt auf einen Betrag von 827,28 € Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den (weitergehenden) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des vollständigen Zahlungsantrags zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die diesbezüglichen Gründe des Arbeitsgerichts Ludwigshafen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.09.2006 - 2 Ca 2750/05 - Bezug, stellt deren Richtigkeit fest und sieht von einer weiteren Darstellung ab. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht keinerlei neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, mit denen sich das Arbeitsgericht Ludwigshafen im genannten Nichtabhilfebeschluss nicht bereits auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (28.11.2005) angefallenen Nettolohnansprüche der Beschwerdeführerin in Höhe von 3.300,19 € zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in Höhe von 2.472,91 € netto erfüllt waren. Zutreffend hat deshalb das Arbeitsgericht erkannt, dass in Höhe dieses Betrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestanden.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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