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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 253/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 253/06

Entscheidung vom 28.12.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.11.2006 - AZ: 9 Ca 853/06 - teilweise abgeändert:

Das festgesetzte Zwangsgeld wird auf 300,-- € und die für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes gegebenenfalls gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehende Zwangshaft auf 3 Tage herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr Nr. 8613 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - im Verfahren 9 Ca 853/06 - vom 11.05.2006 wurde die Beklagte u. a. verurteilt, die Arbeitstätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 03.10.2005 bis 08.10.2005 abzurechnen. Nachdem die Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, beantragte die Klägerin, gegen die Beklagte zur Durchsetzung der Abrechnungsverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- €, ersatzweise für je 100,-- € Zwangshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, festzusetzen. Mit Beschluss vom 09.11.2006 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - gegen die Beklagte zur Erzwingung der genannten Abrechungsverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft von 5 Tagen (gegen den Geschäftsführer) festgesetzt. Gegen diesen ihr am 16.11.2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagten mit einem am 30.11.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangenen Schriftsatz (sofortige Beschwerde) eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass bei der Beklagten ab 31.06.2005 keinerlei Beschäftigte (fest angestellte und Handelsvertreter) tätig seien.

Mit Beschluss vom 01.12.2006 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Sie führt zu einer Herabsetzung des festgesetzten Zwangsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Zwangshaft. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen der Festsetzungen eines Zwangsgeldes lagen vor. Die zu vollstreckende Verpflichtung ergibt sich aus dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.05.2006. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihre Abrechnungsverpflichtung erfüllt hätte, bestehen nicht und wurden auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit die Beklagte darauf abstellt, ab dem 31.06.2005 seien keinerlei Beschäftigte mehr bei ihr tätig, handelt es sich um einen Einwand, der ungeachtet der Frage seiner rechtlichen Relevanz im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Es handelt sich um einen Einwand gegen den Grund des ausgeurteilten Abrechnungsanspruchs. Die Beklagte hätte diesen Gesichtspunkt nur im Rahmen eines Einspruchs gegen das genannte Teil-Versäumnisurteil geltend machen können.

Auf die Beschwerde der Beklagten war jedoch die Höhe des Zwangsgeldes und damit verbunden auch die Höhe der gegebenenfalls ersatzweise zu vollziehenden Zwangshaft herabzusetzen. Die Klägerin hatte mit ihrem Zwangsvollstreckungsantrag lediglich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,-- € beantragt. Zwar braucht ein Zwangsvollstreckungsantrag Zwangsmittel oder dessen Höhe nicht zu bezeichnen. Erstreckt sich der Antrag aber auch hierauf, gibt er damit den Zwangsrahmen vor, der nicht überschritten werden kann (§ 308 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Randnr. 4), so dass eine Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- € nicht in Betracht kam.

In Ausübung eigenen Ermessens erscheint der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der zu erzwingenden Handlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,-- € als ausreichend, aber auch als angemessen um die Beklagte zur Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung anzuhalten.

Aufgrund des wenn auch nur teilweisen Erfolgs der Beschwerde hat die Beschwerdekammer die gerichtliche Beschwerdegebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte ermäßigt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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