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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 272/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 1 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.08.2007 - 1 Ca 4107/03 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.11.2003 - 1 Ca 4107/03 - (Bl. 4 d. PKH-Beiheftes) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO bewilligt.

Mit dem Beschluss vom 27.08.2007 - 1 Ca 4107/03 - hob das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe-Bewilligungs-Beschluss vom 11.11.2003 auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 30.08.2007 zugestellt. Am 12.09.2007 ging das Schreiben des Klägers vom 10.09.2007 bei dem Arbeitsgericht ein. Nach näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen bittet der Kläger darum, den Beschluss aufzuheben und die Prozesskostenhilfe zu übernehmen. Seine finanzielle Lage habe sich noch nicht geändert, - er beziehe nach wie vor "Hartz IV". Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 13.09.2007 (Bl. 43 d. PKH-Heftes) reichte der Kläger die aus Blatt 45 bis 50 des PKH-Beiheftes ersichtlichen Unterlagen zur Gerichtsakte. Im Anschluss an das weitere gerichtliche Schreiben vom 21.09.2007 teilte der Kläger mit, dass er Arbeitslosengeld II beziehe und zwar in Höhe von 345,00 EUR, - wobei er insoweit Hilfe zum Wohnen erhalte, so dass er insgesamt monatlich einen Betrag in Höhe von 595,00 EUR zur Verfügung habe. Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 05.11.2007 half das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ca 4107/03 - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens legt der Kläger mit dem Schriftsatz vom 21.12.2007 die Schreiben der "Arbeitsgemeinschaft Westerwald Job-Center Hachenburg" vom 16.08.2007 und vom 09.11.2007 (Bl. 66 ff. d. PKH-Beiheftes) vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Zu recht hat das Arbeitsgericht die Eingabe des Klägers vom 10.09.2007 als sofortige Beschwerde behandelt. Diese Eingabe des Klägers ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

2. a) Der Gesetzgeber hat der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte Verpflichtung der Partei mit den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ergeben, so fällt auf, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO näher auszugestalten. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit Rücksicht darauf dürfen an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus diesem Grunde sieht die Beschwerdekammer die Erklärungen, die der Kläger insoweit abgegeben hat als gerade noch ausreichend an.

b) Bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat es der Gesetzgeber (weiterhin) unterlassen, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen. Aus diesem Grunde ist es anerkanntes Recht, dass die (arme) Partei die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben bzw. eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen kann. Dies mag unbefriedigend erscheinen, - ist aber bei der Rechtsanwendung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes hinzunehmen.

c) Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 11.10.2007 erklärt, wovon er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er habe monatlich einen Betrag in Höhe von 595,00 EUR zur Verfügung ("Arbeitslosengeld II" in Höhe von 345,00 EUR zuzüglich "Hilfe zum Wohnen"). Zusätzlich hat der Kläger im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens die beiden Schreiben der "Arbeitsgemeinschaft" vom 16.08.2007 und vom 09.11.2007 vorgelegt. Damit hat der Kläger die Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO erfüllt. Aufgrund der abgegebenen Erklärung - in Verbindung mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen - konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten oder nicht, - ob und inwieweit also nunmehr die im Beschluss vom 11.11.2003 enthaltene Entscheidung über (nicht) zu leistende Zahlungen zu ändern war oder nicht. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss vom 27.08.2007 stützt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf § 124 Nr. 2 - Alternative 2 - ZPO. Die letztgenannte Bestimmung stellt nach dem zuvor Ausgeführten jedoch deswegen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die PKH-Aufhebung dar, weil sich der Kläger ausreichend erklärt hat.

Demgemäß musste der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.08.2007 aufgehoben werden.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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