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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 62/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 887
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - in der Kostenentscheidung und in der Ziffer 3. des Beschluss-Tenors (- 5 Ca 1038/08 -) dahingehend abgeändert, dass die Ziffer 3. wie folgt gefasst wird: 3. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die für die Erstellung des Buchauszuges entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 2.400,00 EUR an den Gläubiger zu zahlen; mit der weitergehenden Kostenforderung wird der Vollstreckungsantrag vom 08.01.2009 zurückgewiesen. II. Die Kosten des (durch den Antrag vom 08.01.2009 eingeleiteten) Zwangsvollstreckungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Gläubiger (Kläger) zu 3/4 und die Schuldnerin (Beklagte) zu 1/4 zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 5 Ca 1038/08 - hat der Kläger (Gläubiger) mit den aus Blatt 2 d. A. ersichtlichen Anträgen aus der Klageschrift vom 29.08.2008 Klage erhoben. In der Klageschrift - dort Seite 8, unter IV 5 - geht der Kläger aufgrund einer Schätzung von bislang offenen Provisions- und Prämienansprüchen in Höhe von 10.000,00 EUR aus. In der Güteverhandlung vom 25.09.2008 - 5 Ca 1038/08 - hat sich die Beklagte (Schuldnerin) nach näherer Maßgabe des Teilvergleichs (Bl. 36 d. A.) verpflichtet, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen. Am 10.12.2008 wurde dem Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Teilvergleichs vom 25.09.2008 - 5 Ca 1038/08 - erteilt. Nach erfolgter Zustellung des Vollstreckungstitels (Teilvergleichs) stellte der Kläger (Gläubiger) mit Schriftsatz vom 08.01.2009 den aus Blatt 39 ff. ersichtlichen Antrag nach § 887 ZPO. Dem Antrag vom 08.01.2009 war u. a. die von dem Steuerberater B. erstellte Kostenschätzung (wegen der Erstellung eines Buchauszuges; Bl. 44 ff. d. A.) beigefügt. Wegen der Antragsbegründung des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 08.01.2009 (Bl. 39 ff. d. A.) und vom 09.02.2009 (Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte verteidigt sich nach näherer Maßgabe der Antragserwiderung vom 28.01.2009 (Bl. 75 ff. d. A.) gegen den Vollstreckungsantrag des Klägers. Der Antragserwiderung war die aus Blatt 77 - 101 d. A. ersichtliche Anlage ("Buchauszug D. B. 01.01.2006 - 30.04.2008") beigefügt. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - (Bl. 106 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht dem Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers stattgegeben. Gegen den am 20.02.2009 zugestellten Beschluss vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - hat die Beklagte am 05.03.2009 mit dem Schriftsatz vom 05.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und die Beschwerde - wie aus Bl. 121 ff. d. A. ersichtlich - begründet. Die Beklagte vertritt dort insbesondere die Ansicht, dass der Anspruch des Gläubigers (Klägers) durch Erfüllung erloschen sei. Außerdem macht die Schuldnerin/Beklagte geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die aus der beantragten Beauftragung eines Streuerberaters voraussichtlich entstehenden Kosten von angeblich 9.033,59 EUR zu übernehmen. Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vom 28.01.2009. Die Berechnung des Gläubigers erscheine unschlüssig und im Ergebnis unangemessen. Die Beklagte (Schuldnerin) beantragt,

den Beschluss (vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 -) aufzuheben und die Anträge des Gläubigers vom 08.01.2009 zurückzuweisen. Der Kläger (Gläubiger) beantragt,

die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt den Beschluss vom 13.02.2009 nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 16.03.2009 (Bl. 131 ff d. A.), worauf verwiesen wird. Gemäß Beschluss vom 19.03.2009 - 5 Ca 1038/08 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 133 ff. d. A.). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. 2. a) Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 13.02.2009 zu Recht festgestellt, dass die Schuldnerin mit der tabellarischen Aufstellung (Bl. 77 ff. d. A.) die im Teilvergleich vom 25.09.2008 - 5 Ca 1038/08 - titulierten Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt hat. Dies ergibt sich eindeutig, wenn man die Einzelangaben und Informationen, zu deren Erteilung sich die Schuldnerin in dem Teilvergleich verpflichtet hat, den Angaben gegenüberstellt, die in der tabellarischen Aufstellung (Bl. 77 ff. d. A.) enthalten sind. Auf den diesbezüglichen Teil der Entscheidungsgründe im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.02.2009, dort ab Seite 5 - unten - bis Seite 6 - Mitte - (=Bl. 110 ff. d. A.) wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das tatsächliche Vorbringen der Schuldnerin rechtfertigt es insoweit nicht, den Sachverhalt anders rechtlich zu bewerten, als dies im Beschluss vom 13.02.2009 - 5 Ca 1038/08 - geschehen ist. Maßgebend ist insoweit nicht, ob die Schuldnerin aus ihrer Sicht das Erforderliche getan hat, - maßgebend ist vielmehr, dass im Teilvergleich die einzelnen Verpflichtungen, die die Beklagte/Schuldnerin im Zusammenhang mit der Erteilung des Buchauszuges zu erfüllen hat, genau festgelegt worden sind, - diese Verpflichtungen sind eben bislang noch nicht alle vollständig erfüllt worden. Der Erfüllungseinwand der Beklagten ist also exakt am Inhalt der - in Ziffer 3. des Teilvergleichs - titulierten Verpflichtungen der Beklagten zu messen. Geschieht dies, ergibt sich daraus, dass der Erfüllungseinwand nicht durchgreift. b) Teilweise Erfolg hat die Beschwerde, soweit es um die Vorauszahlung der Kosten (Vorschuss) geht. In diesem Zusammenhang wirkt sich die mehrseitige tabellarische Aufstellung, die die Schuldnerin der Antragserwiderung vom 28.01.2009 beigefügt hat (Bl. 77 ff. d. A.) und die der Kläger erhalten hat, hinsichtlich der Höhe der voraussichtlichen Kosten aus. Dem Kläger obliegt es, diese tabellarische Aufstellung dem zu beauftragenden Steuerberater zur Verfügung zu stellen. Greift der Steuerberater - wie geboten - auf die in der Aufstellung enthaltenen Angaben zurück, wird dies den Zeitaufwand bei der jeweiligen Sichtung und Prüfung der Unterlagen deutlich reduzieren. Nach näherer Maßgabe der aus dem Teilvergleich vom 25.09.2008 ersichtlichen titulierten Verpflichtungen wird es bei der Arbeit des Steuerberaters dann darum gehen, die tabellarische Aufstellung auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und dann ggf. in dem notwendigen Umfang zu ergänzen und / oder zu berichtigen. Die Existenz dieser in der tabellarischen Aufstellung zusammengefassten Vorarbeiten der Schuldnerin reduziert den voraussichtlichen Zeitaufwand für den Steuerberater (selbst) auf 12 Stunden á 100,00 EUR und für den Steuerfachangestellten auf 11 Stunden á 60,00 EUR. Mit Rücksicht darauf reduziert sich der notwendige Aufwand hinsichtlich der Fahrtkosten auf 2 x 50 Kilometer = 100 Kilometer x 0,75 EUR = 75,00 EUR (4 Fahrten á 25 Kilometer / = Entfernung von 5.... B. H.str. [= Sitz der Steuerberater-Praxis] bis A. d. F., A-Stadt [= Sitz der Beklagten]). Hinzu kommen zu den

 Fahrtkosten von 75,00 EUR
die Steuerberaterkosten 1.200,00 EUR
die Kosten des Steuerfachangestellten 660,00 EUR
die Kosten der Sekretariatsangestellten 50,00 EUR
Schreibauslagen 20,00 EUR
zusammen: 2.005,00 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer 380,95 EUR
= 2.385,95 EUR.

Demgemäß sind die vorauszuzahlenden Kosten nach billigem Ermessen (aufgerundet) auf 2.400,00 EUR festzulegen. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag lässt die von der Beklagten bereits geleisteten Vorarbeiten, die in der tabellarischen Aufstellung (Bl. 77 ff. d. A.) ihren Niederschlag gefunden haben, unberücksichtigt. Dies entspricht nicht billigem Ermessen. Dagegen spricht für die von der Beschwerdekammer für angemessen erachtete deutliche Kostenreduzierung (auch) der Umstand, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Schuldnerin es an der gebotenen Mitwirkung fehlen lassen wird. Es liegt vielmehr im eigenen Interesse der Schuldnerin, dass diese dem Steuerberater, wenn dieser im Betrieb erscheint, alle von diesem benötigten Unterlagen geordnet, vollständig und unverzüglich zur Einsichtnahme vorlegt, so dass dessen Zeitaufwand und der Zeitaufwand des Steuerfachangestellten möglichst gering gehalten werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 891 S. 3 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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