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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 3/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 118
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 TaBV 3/07

Entscheidung vom 27.03.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.11.2006, Az: - 11 BV 14/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die M.-Verlag-GmbH (Handelsregister AG Koblenz HRB 121) ist Herausgeberin der "Rhein-Zeitung". Der Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 2 (= Antragsgegnerin) ist im Handelsregister AG Montabaur HRB 14524 u.a. mit "Erstellung redaktioneller Inhalte für Printmedien und elektronischen Medien jeder Art, Vertrieb von Printanzeigen und elektronischer Werbung jeder Art sowie Vertrieb von Medien-Abonnements" angegeben. In dem - zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen - Beschlussverfahren - 2 TaBV 16/06 = 3 BV 39/05 - wurde festgestellt, dass die M.-Verlag-GmbH u.a. mit der r.-R-W-GmbH (= der Beteiligten zu 2 des vorliegenden Verfahrens) keinen gemeinsamen Betrieb bildet. Bei dem Beteiligten zu 1 handelt es sich um den Betriebsrat, dessen Wahl (vom 26.09.2005) in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.02.2006 - 3 BV 45/05 - für unwirksam (- nicht: für nichtig -) erklärt worden ist (- das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim LAG Rheinland-Pfalz anhängig unter dem Az. - 8 (10) TaBV 24/06 -; Termin zur Anhörung: 09.05.2007 -).

Die Antragsgegnerin liefert (- als für die regionalen Ausgaben der Rhein-Zeitung in Neuwied, Bad Neuenahr-Ahrweiler und Altenkirchen/Betzdorf zuständige Lokalredaktion -) der M.-Verlag-GmbH den Lokalteil zum Zwecke der Veröffentlichung in der "R.-Zeitung". Die Antragsgegnerin beschäftigt ca. 69 Mitarbeiter (davon ca. 37 Redakteure). Redaktionen unterhält die Antragsgegnerin in N., A. und Bad N.-A.. Die Regionalausgabe der "R.-Zeitung" enthält neben dem allgemeinen Impressum ein Lokalteil-Impressum. Dort (- s. Anlage B 7 = Bl. 97 d.A. - 11 BV 15/06 -) wird die Antragsgegnerin als "Regionalpartner" der M.-Verlag-GmbH angegeben (-, die dort als "Herausgeber und Verlag" bezeichnet wird -).

Nach vorangegangener Information über die jeweils beabsichtigte Einstellung (s. dazu die beiden Schreiben vom 27.03.2006, Bl. 4 f. d.A.) beschäftigt die Antragsgegnerin - ungeachtet der beiden Widerspruchsschreiben vom 03.04.2006 (Bl. 6 f. und 8 f. d.A.) - die Redakteurin N. H. seit dem 01.04.2006 und die Redakteurin G. O. seit dem 01.04.2006. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 09.11.2006 - 11 BV 14/06 - (dort S. 2 ff. unter I. = Bl. 116 ff. d.A.). Auf die mündliche Anhörung vom 05.10.2006 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.11.2006 - 11 BV 14/06 - die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen. Gegen den am 11.12.2006 zugestellten Beschluss vom 09.11.2006 - 11 BV 14/06 - hat der Betriebsrat am 09.01.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 12.02.2007 mit dem Schriftsatz vom 12.02.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.02.2007 (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat führt dort u.a. aus:

Die Antragsgegnerin sei (mit) einer Lohndruckerei vergleichbar. Die Antragsgegnerin sei kein Tendenzunternehmen. Die Eigenschaft als Tendenzunternehmen sei bei der M.-Verlag-GmbH verblieben. Die Funktion der Antragsgegnerin erschöpfe sich in der eines Zulieferers, der die Kundenwünsche erfüllen müsse, um den Auftrag zu behalten, - mithin in einer rein wirtschaftlichen Funktion. Unter Bezugnahme u.a. auf den Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 10.10.2005 - 6 TaBV 11/04 - hebt der Betriebsrat hervor, dass der Betriebszweck selbst auf die Tendenz ausgerichtet sein müsse und nicht nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach geeignet sein dürfe, den eigentlichen Tendenzbetrieb zu unterstützen. Der Betriebsrat verweist auf die presserechtliche Verantwortlichkeit der M.-Verlag-GmbH für die Herausgabe der "R.-Zeitung" sowie darauf, dass die Antragsgegnerin die M.-Verlag-GmbH lediglich im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Berichten und Kommentaren beliefere. Er erwähnt auch, dass die letzte Entscheidung für die Annahme des von der Antragsgegnerin gefertigten Produkts bei der Chefredaktion der M.-Verlag-GmbH liege. Der Betriebsrat rügt, dass sich das Arbeitsgericht nicht ausreichend mit dem Sachvortrag des Betriebsrates auseinandergesetzt habe, der die Umstände der Ausgliederung der Lokalredaktion der "R.-Zeitung" zum Gegenstand hat. Die Verselbständigung der Lokalredaktionen zu eigenständigen Gesellschaften beruhe auf wirtschaftlich bestimmten Entscheidungen der M.-Verlag-GmbH, um das Produkt "Lokalnachrichten" preisgünstiger, -vor allem zu niedrigeren Lohnkosten-, einkaufen zu können. Zur Qualitätskontrolle des Produkts und zur Überprüfung auf die Verwirklichung der eigenen Tendenz habe die M.-Verlag-GmbH die Chefredaktion als Kontrollinstrument bei der M.-Verlag-GmbH belassen.

Der Betriebsrat stellt die Anträge,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.11.2006 - 11 BV 14/06 - abzuändern und

1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Einstellung der Mitarbeiterinnen N. H. und G. O. aufzuheben;

2. der Beteiligten zu 2) für den Fall der Zuwiderhandlung nach Rechtskraft der Entscheidung zum Antrag zu 1) ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber für jeden Tag und jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Betrag in Höhe von 200,-- € nicht unterschreiten sollte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 16.03.2007 (Bl. 160 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die entsprechenden Prozesshandlungen konnte der Betriebsrat noch wirksam vornehmen. (Auch) im vorliegenden Verfahren ist nicht geltend gemacht worden, dass die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 nichtig sei. Die Grundlage für sein weiteres Bestehen wird dem Betriebsrat erst entzogen, wenn rechtskräftig feststeht, dass die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde. Diese Feststellung lässt sich derzeit nicht treffen.

2. Die hiernach zulässige Beschwerde des Betriebsrats erweist sich als unbegründet. Seine Beschwerde bleibt deswegen erfolglos, weil das Arbeitsgericht seine Anträge zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Antragsgegnerin durfte die beiden Redakteure Kuhlen und Fischer ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrates einstellen. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Einstellung jeweils aus tendenzbedingten Gründen erfolgte. In Fällen der vorliegenden Art entfällt das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG, - und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat die Zustimmung aus tendenzbedingten oder tendenzneutralen Gründen verweigert. Die Eigenart des Unternehmens bzw. des Betriebes der Antragsgegnerin steht der Anwendung des § 99 Abs. 2 BetrVG entgegen. Anders verhält es sich freilich mit der Unterrichtungsverpflichtung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG. Ihrer Informationspflicht ist die Antragsgegnerin mit den Schreiben vom 27.03.2006 und vom 05.04.2006 aber jeweils genügend nachgekommen.

a) Im Hinblick auf § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die beiden Redakteure ohne - vom Betriebsrat erteilte bzw. vom Arbeitsgericht ersetzte - Zustimmung (des -Betriebsrats) eingestellt hat. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit (Unternehmen/Betrieb), die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Anwendung findet, dient. Das Unternehmen der Antragsgegnerin verfolgt den Zweck der Berichterstattung. Berichterstattung ist - anerkanntermaßen - die tatsächliche Weitergabe von Nachrichten, - mag auch die Abgrenzung der entsprechenden Tatsachenmitteilung zur Meinungsäußerung im Einzelfall schwierig sein. Diesem Zweck der Berichterstattung dienen die im Betrieb verfolgten arbeitstechnischen Zwecke. Die Berichterstattung bezieht sich auf Gegenstände und Themen, wie sie üblicherweise in dem Lokalteil einer Tageszeitung, wie dem der "R.-Zeitung" enthalten sind (- es geht vor allem um Ereignisse von regionaler bzw. örtlicher Bedeutung auf den Gebieten der Politik, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Kultur und des Sports). Dies belegen die Beiträge, die die Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz vom 26.09.2006 - exemplarisch - zu Bl. 69 ff. d.A. - 11 BV 14/06 - gereicht hat. Der Tatbestand der "Berichterstattung" entfällt nicht etwa deswegen, weil die Antragsgegnerin die entsprechenden Berichte und Kommentare nicht selbst an Zeitungsleser verbreitet. Auch das Merkmal "unmittelbar" wird dadurch nicht in Frage gestellt. Eine "Berichterstattung" setzt zunächst eine entsprechende Informationsbeschaffung und Informationsbearbeitung voraus. Informationen erreichen Redaktionen, wie die der Antragsgegnerin, im lokalen und regionalen Bereich nur eingeschränkt über die Nachrichtenagenturen. Für Lokalredaktionen ist - neben Pressemitteilungen der verschiedensten Institutionen - die Eigenrecherche eine wichtige Form der Informationsbeschaffung. Im Rahmen der Informationsbearbeitung geht es dann darum, die Relevanz der Information zu verifizieren, - wobei in diesem Stadium die persönliche Sachkunde und die persönlichen Kontakte des jeweiligen Redakteurs zu Informanten bedeutsam für das Ergebnis "Berichterstattung" sind. Dies ist gerichtsbekannt (vgl. dazu - allerdings in einem anderen Zusammenhang - die Anmerkung von Reske/Berger-Delhey BB 1992, 1135). Die Informationsbeschaffung und die Informationsbearbeitung, die die Redakteure der Antragsgegnerin unstreitig zu erledigen haben, stellen bereits "Berichterstattung" im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Demgemäß verfolgen Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung nicht lediglich Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, sondern auch andere Unternehmen/Betriebe wie z.B. die Presse- und Nachrichtenagenturen (vgl. Kania, Erfurter Kommentar, 7. Aufl. BetrVG § 118 Rz 15). Wegen der Verweisung auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist der weite verfassungsrechtliche Pressebegriff auch für das Betriebsverfassungsrecht - und hier speziell für § 118 BetrVG - heranzuziehen (vgl. Richardi/Thüsing 8. Aufl. BetrVG § 118 Rz 79). Die Antragsgegnerin verbreitet Berichte und Kommentare ( - insoweit liegt auch "Meinungsäußerung" i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - 2. Alternative - BetrVG vor -) zwar nicht direkt an Leser als "Endverbraucher". Die Weiterleitung ihrer Artikel und Nachrichten (Berichte und Kommentare) an den "Nachrichtenverbreiter", die M.-Verlag-GmbH als Herausgeberin der "R.-Zeitung", entspricht aber der unmittelbaren Zielsetzung des Unternehmens der Antragsgegnerin, so dass letztlich keine Bedenken dagegen bestehen, sie als Tendenzunternehmen anzuerkennen (- ebenso für Presse- und Nachrichtenagenturen: Richardi/Thüsing a.a.O. BetrVG § 118 Rz 88). Ihr Betrieb/Unternehmen dient einer geistig-individuellen Zielrichtung. Die Antragsgegnerin ist nicht lediglich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach (- wie etwa bestimmte Unternehmen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände -) geeignet, den Tendenzzweck (eines anderen) Unternehmens zu unterstützen. Insoweit ist die Antragsgegnerin auch keineswegs mit einer Lohndruckerei zu vergleichen. Besteht freilich der Zweck eines Druckunternehmens ausschließlich in der technischen Herstellung von Zeitungen (oder sonstigen Publikationen), so dient ein derartiges Unternehmen nicht unmittelbar Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, sondern es leistet nur eine technische Vorarbeit für die Herausgabe der Zeitungen (und Publikationen). Eine derart bloß unterstützende Tätigkeit für ein Verlagsunternehmen reicht nicht aus, um dem Druckunternehmen einen Tendenzschutz zu vermitteln (Richardi/Thüsing a.a.O. BetrVG § 118 Rz 94). Kann allerdings das Druckunternehmen auf die Tendenzverwirklichung im Verlagsunternehmen Einfluss nehmen, kommt aber selbst bei einem Druckunternehmen die Zubilligung eines Tendenzschutzes in Betracht. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit auf die Tendenzverwirklichung im Verlagsunternehmen (M.-Verlag-GmbH) Einfluss zu nehmen. Diesen Einfluss hat sie - ungeachtet der Einzelheiten des Dienstleistungsvertrages - aufgrund der faktischen Gegebenheiten auch tatsächlich. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie die M.-Verlag-GmbH den Lokalteil ihrer Zeitung im jeweiligen Verbreitungsgebiet (N./Bad N.-A./A./B.) ohne die Lokalredaktion der Antragsgegnerin überhaupt sollte gestalten können. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Zentralredaktion der "R.-Zeitung" die dafür notwendige Anzahl qualifizierter Redakteure, - die die Arbeit "vor Ort" leisten müssen -, vorgehalten wird. Dass die M.-Verlag-GmbH ihre (früheren) Lokalredaktionen aus ihrem Unternehmen ausgegliedert hat, ist unstreitig bzw. wird vom Betriebsrat selbst so vorgetragen (= Schriftsatz vom 06.09.2006 S. 3 = Bl. 39 d.A.).

b) Dient hiernach die Antragsgegnerin unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG, so steht der Anwendung des § 99 Abs. 2 BetrVG die Eigenart des Unternehmens der Antragsgegnerin im Falle der Einstellung von Redakteuren entgegen. Bei den beiden Redakteuren handelt es sich um Tendenzträger. Dies hat das Arbeitsgericht auf den Seiten 7 f. unter II. 2. c) zutreffend begründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die Beschwerdekammer zu eigen macht, wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die beiden Redakteure erarbeiten die Tendenz direkt und können diese damit auch beeinflussen.

c) Hiernach führen die Beschwerdeangriffe des Betriebsrats nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auf die Vorlage des Dienstleistungsvertrages kommt es nicht an. Unabhängig vom genauen Inhalt des Dienstleistungsvertrages steht aufgrund der tatsächlichen Umstände fest, dass die Antragsgegnerin jedenfalls faktisch die Möglichkeit hat, ungeachtet der Kompetenzen der Chefredaktion auf die Tendenzverwirklichung im Verlagsunternehmen Einfluss zu nehmen. Dieser Einfluss besteht deswegen, weil die M.-Verlag-GmbH über keine eigene Lokalredaktion verfügt. Da die eben erwähnte tatsächliche Einflussmöglichkeit, die die Antragsgegnerin zum Tendenzunternehmen qualifiziert, gegeben ist, kommt es auf die Frage, ob die Verselbständigung der Lokalredaktionen zu eigenständigen Gesellschaften auf wirtschaftlich bestimmten Entscheidungen der M.-Verlag-GmbH beruhte, vorliegend nicht an.

III.

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf (§ 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) beruht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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