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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 36/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72a
ArbGG § 92a
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 3
BetrVG § 4
BetrVG § 7
BetrVG § 8
BetrVG § 9
BetrVG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2007 - Az: 1 BV 1/07 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem seinerzeit von der Sch. P. L. & Sohn GmbH & Co. KG (folgend: L. KG) geführten Betrieb , - dessen Betriebsinhaberin seit dem 01.01.2007 die Beteiligte zu 2 ist -, wurde der Beteiligte zu 4 im April 2006 als Betriebsrat gewählt.

Die Beteiligte zu 2 ist am 27.11.2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen worden (HR ...). Der Betrieb der L. KG wurde - wie es in der "Mitteilung über geplanten Betriebsübergang" vom 15.12.2006 (Bl. 4 d.A.) (sinngemäß) heißt - mit Wirkung ab dem 01.01.2007 an die Beteiligte zu 2 verpachtet.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 25.04.2007 - 1 BV 1/07 - (dort S. 2 ff. unter I. = Bl. 157 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Wahl des Betriebsrats am 15.12.2006 nichtig ist.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist wie folgt zugestellt worden:

- Dem Beteiligten zu 3 am 10.05.2007 (EB Bl. 167 d.A.) und

- der Beteiligten zu 2 am 14.05.2007 (EB Bl. 168 d.A.).

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.04.2007 - 1 BV 1/07 - haben

- der Beteiligte zu 3 am 24.05.2007 (s. Bl. 171 d.A.) und

- die Beteiligte zu 2 am 12.06.2007 (s. Bl. 184 d.A.)

jeweils Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 2 hat ihre Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 16.07.2007 am 16.07.2007 (Montag) begründet.

Der Beteiligte zu 3 hat seine Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 27.07.2007 - innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 03.07.2007 - 3 TaBV 36/07 -, Bl. 198 f. d.A.) - am 27.07.2007 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der jeweiligen Beschwerdebegründungen wird auf die eben zitierten Schriftsätze Bezug genommen. Ihren Beschwerdeantrag hat die Beteiligte zu 2 für den Fall formuliert, dass es formal erforderlich würde. Nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen unter Ziffer 1. der Beschwerdebegründung (Bl. 207 ff. d.A.) hält die Beteiligte zu 2 die Begründung des Arbeitsgerichts dadurch für angreifbar, dass die Begründung deutlich erkennen lasse, dass das Gericht dem Antrag des Beteiligten zu 1 - auch - deswegen stattgegeben habe, weil eben "die Richtung nicht passt".

Im Übrigen wirft die Beteiligte zu 2 dem Arbeitsgericht vor, die Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 -) fehlerhaft angewendet zu haben. Die Beteiligte zu 2 entnimmt der Entscheidung des BAG, dass in einem wie hier vorliegenden Fall keinesfalls von einem so schwerwiegenden Wahlverstoß ausgegangen werden könne (- wenn einer vorläge -), der zur Nichtigkeit führe. Bei einer tatsächlich und rechtlich offensichtlich so diffizilen Frage, ob die Beteiligte zu 2 im Dezember 2006 bereits einen betriebsratsfähigen Betrieb darstellte, bedürfe es eigentlich keiner weiteren Ausführungen dafür, dass dies der Fall gewesen sei. Schon die Schwierigkeit der Problematik zeige ganz eindeutig, dass keinesfalls der vom BAG für die Nichtigkeit angenommene Fall vorliege, dass die Betriebsratswahl "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trägt". Ergänzend äußert sich die Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 17.09.2007 (Bl. 224 f. d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beteiligte zu 3 in der Beschwerdebegründung (Bl. 220 ff. d.A.) u.a. geltend, dass die vom Arbeitsgericht gezogenen Schlussfolgerungen nichts anderes als Unterstellungen und Spekulationen seien, die das gewünschte Ergebnis untermauern sollten. Dazu führt der Beteiligte zu 3 insbesondere unter Ziffer II. 2. der Beschwerdebegründung aus. Der Beteiligte zu 3 wirft dem Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen unter Ziffer II. 3. der Beschwerdebegründung vor, sich mit den Ausführungen der Beteiligten zu 2 zu der Betriebseigenschaft inhaltlich nicht auseinandergesetzt zu haben. Unter Ziffer 4. führt der Beteiligte zu 3 dazu aus, dass - selbst wenn die Beteiligten zu 2 und zu 3 den Betriebsbegriff verkannt hätten, was tatsächlich nicht vorgelegen habe, - dies nicht die Nichtigkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge gehabt hätte. Insoweit zitiert der Beteiligte zu 3 aus der BAG-Entscheidung zu Az. - 7 ABR 25/03 -. Der Beteiligte zu 3 wirft dem Arbeitsgericht vor zu verkennen, dass es bei der Bestimmung des Betriebsbegriffes maßgeblich auf den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck ankomme. Der Beteiligte zu 3 legt dar, dass die Arbeitnehmer zwar bei der Beteiligten zu 2 teilweise noch Aufgaben erledigt hätten, die sie auch zuvor bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verrichtet hätten, jedoch seien - in unterschiedlichem Umfang - neue und insbesondere andere Aufgaben übertragen worden, - wie beispielsweise für den Beteiligten zu 3 als Arbeitnehmer die Mitwirkung bei der Planungskonzeption. Die Beteiligte zu 2 und ihre Arbeitnehmer - so argumentiert der Beteiligte zu 3 weiter - hätten daher darüber befinden dürfen, ob die Betriebsstätte der Beteiligten zu 2 ein eigenständiger Betrieb sei. Sollte bei dieser Beurteilung der Betriebsbegriff verkannt worden sein, wäre dies jedenfalls nicht als grob fehlerhaft angesehen. Die Betriebsratswahl trage gerade nicht "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn".

Der Beteiligte zu 3 beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2007 - 1 BV 1/07 - aufzuheben und die Anträge und Hilfsanträge der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 4 zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag.

Die Beteiligte zu 1 und 4 beantragen,

die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 zurückzuweisen und

hilfsweise,

festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrates vom 15.12.2006 bei der Beteiligten zu 2 unwirksam ist,

weiter hilfsweise,

den am 15.12.2006 gewählten Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufzulösen.

Die Beteiligten zu 1 und 4 verteidigen nach näherer Maßgabe der Beschwerdebeantwortung vom 11.09.2007 (Bl. 234 d.A.) den Beschluss des Arbeitsgerichts. Hierauf wird verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässigen Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer folgt den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Wertungen, die die Entscheidung des Arbeitsgerichts tragen, und stellt dies bezugnehmend in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Diese Bezugnahme erstreckt sich nicht auf einzelne Formulierungen des Arbeitsgerichts, die in den jeweiligen Beschwerdebegründungen der Beteiligten zu 2 und 3 zu recht beanstandet werden.

2. Die die Entscheidung tragenden Gründe sind ergänzend wie folgt zusammenzufassen:

a) Die Wahl, auf die sich die "Bekanntmachung über das Wahlergebnis" vom 15.12.2006 (Bl. 68 d.A.) bezieht, ist nichtig. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben bei:

groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Derartige Verstöße liegen hier vor. Es wurde gegen alle Wahlvorschriften des BetrVG verstoßen, die an den Be-griff des "Betriebes" anknüpfen, - hier also insbesondere gegen § 1 Abs. 1 S. 1 und gegen die §§ 7 bis 9 BetrVG.

b) Dies ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Betriebsratswahl (noch) kein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG bestand, für den ein Betriebsrat hätte errichtet werden können. Das Betriebsverfassungsgesetz erlaubt aber - vorbehaltlich abweichender (- hier nicht einschlägiger -) Regelungen gemäß § 3 BetrVG und gemäß § 4 BetrVG - die Errichtung von Betriebsräten nur in Betrieben (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Gegenständlicher Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit einer Betriebsratswahl ist demgemäß der Begriff des "Betriebes" und nicht der des "Unternehmens". Unter den gegebenen Umständen haben die 5 Arbeitnehmer am 15.12.2006 einen Betriebsrat nicht für eine organisatorische bzw. wirtschaftliche Einheit "Betrieb" gewählt, sondern für ein Unternehmen, - nämlich für das Unternehmen der Beteiligten zu 2. Diese - für einen nicht existierenden Betrieb durchgeführte - Betriebsratswahl ist ebenso nichtig wie eine Wahl, die für einen nicht betriebsratsfähigen Betrieb durchgeführt wird (- vgl. zu Letzterem: Richardi 8. Aufl. BetrVG § 9 Rz. 13 a.E.).

c) Der "Betrieb" unterscheidet sich durch die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit von dem weiter gefassten Begriff des Unternehmens. Ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe sächlicher (bzw. technischer) und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAG v. 30.06.1993 - 7 ABR 64/92 - und v. 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 -). Eine entsprechende - auch nach außen hinreichend in Erscheinung tretende - Betriebsstruktur existierte damals - zur Zeit der Wahl - noch nicht. Es gab im Dezember 2006 bei der Beteiligten zu 2 noch keine wirtschaftliche Einheit i.S. eines ("im regelmäßigen Gang befindlichen") Betriebes (gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG), der abgegrenzt werden könnte, von dem Betrieb, den damals noch die L. KG führte (vgl. zum Erfordernis einer auf fortgesetzte Tätigkeit angelegten Organisationseinheit: Richardi 8. Aufl. BetrVG § 1 Rz. 27 und 40; s. ebda. auch bei § 9 Rz. 10 -).

d) Allein der Umstand, dass die Beteiligte zu 2 Vertragsarbeitgeberin der 5 Arbeitnehmer (Sch., G., W., W. und B.) gewesen ist, ließ noch keinen Betrieb entstehen. Soweit die vorgenannten Arbeitnehmer im Dezember 2006 ohnehin nicht auch noch weiter - wie bereits zuvor vor dem 01.12.2006 - Tätigkeiten für die L. KG ausgeübt haben und für die Beteiligte zu 2 tätig geworden sind, haben sie diese Tätigkeiten jedenfalls in der betrieblichen Sphäre des damals - im Dezember 2006 - noch von der L. KG geführten Betriebes entfaltet. Nach wie vor sind sie in dem Betriebsgebäude in der A-Straße in A-Stadt beschäftigt gewesen. Sie haben die Betriebsmittel genutzt, die ihnen bereits zuvor zur Verfügung standen. Jedenfalls die Versandmitarbeiter haben auch noch für die L. KG gearbeitet. Einen Betrieb (i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrVG) hatte die Beteiligte zu 2 erst ab dem Zeitpunkt als dieser am 01.01.2007 von der L. KG auf sie, die Beteiligte zu 2, überging, - so wie es nach dem Unternehmenskonzept ("Business-Plan") geplant gewesen war und wie es in der "Mitteilung über den geplanten Betriebsübergang" vom 15.12.2006 (Bl. 4 d.A.) mitgeteilt worden war.

e) Demgegenüber sind im vorliegenden Beschlussverfahren keine Tatsachen zu Tage getreten, aufgrund derer der seinerzeit gebildete Wahlvorstand hätte annehmen dürfen, die Beteiligte zu 2 unterhalte im Dezember 2006 doch bereits einen eigenständigen Betrieb, - der überdies fortgesetzt auf unbestimmte Dauer mit (nur) 5 Arbeitnehmern geführt werden sollte. Soweit die 5 Arbeitnehmer (Sch.; G. u.a.) in Zusammenarbeit mit den 3 Vorstandsmitgliedern teilweise veränderte Aufgaben wahrzunehmen hatten (- wie etwa:

- Sch. und B.: Entwicklung eines Vertriebskonzeptes;

- G. und W. sollten eine zukunftsweisende Lagerhaltung und Logistik im Zusammenhang mit einem optimierten Versand auf den Weg bringen;

- W. sollte ein Rechnungswesen aufbauen und eine vereinfachte Gesamtlohnabrechnung erarbeiten),

ist nicht ersichtlich, dass sich diese Tätigkeiten in einer bereits von der betrieblichen Organisation des Betriebes der KG losgelösten Organisationseinheit vollzogen hätten. Allein aufgrund der Tätigkeit und Aufgabenstellung der 5 Arbeitnehmer ergibt sich diese Trennung von dem Betrieb der KG noch nicht. Diese Tätigkeiten sind vor dem Hintergrund des sich damals - nach dem Unternehmenskonzept ("Business-Plan") - bereits abzeichnenden Betriebsinhaberwechsels per 01.01.2007 zu sehen, - sie stellen einen Teil des einheitlichen Lebenssachverhalts "Betriebsübergang" (gemäß § 613a Abs. 1 BGB) dar.

Dass sich vor dem 01.01.2007 noch keine eigenständige - von dem Betrieb der KG losgelöste und auch nach außen in Erscheinung tretende - Organisationseinheit (i.S. eines Betriebes) bei der Beteiligten zu 2 entwickelt hat, belegt zudem die eigene Einlassung des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 3 hat sich gegenüber dem Arbeitsgericht selbst dahingehend eingelassen, dass er "hinsichtlich der Betriebseigenschaft der Beteiligten zu 2 nur wenig beizusteuern vermag". Dies liege darin begründet, dass er aufgrund seiner Funktion und Position hierzu nicht viel beisteuern könne (S. 3 des Schriftsatzes vom 09.03.2007 = Bl. 121 d.A.). Der objektive Erklärungswert dieser Einlassung besteht darin, dass der Beteiligte zu 3 bzw. der Sch. eine eigenständige Betriebsstruktur bei der Beteiligten zu 2 nicht erkannt hat, - und dies obgleich er Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 gewesen ist. Da dem so ist, ist es unter den gegebenen Umständen für jeden kundigen Beobachter im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl klar ersichtlich gewesen, dass der Betriebsrat eben nicht für einen Betrieb (sondern für ein Unternehmen) errichtet werden sollte. Damit ist der Tatbestand einer offenkundigen Verkennung des Betriebsbegriffs erfüllt. Zwar berechtigt die einfache Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nur zur Anfechtung der Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG. Anders kann es sich jedoch in Ausnahmefällen verhalten. Ein derartiger Ausnahmefall ist nach den vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hier gegeben. Demgemäß sind die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und zu 3 zurückzuweisen.

3. Auf die Hilfsanträge der Beteiligten zu 1 und 4 ist folglich nicht einzugehen.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann von den Beteiligten zu 2 und 3 nach näherer Maßgabe des § 92a ArbGG und den dort weiter in Bezug genommenen Vorschriften des § 72a ArbGG selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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