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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 59/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BPersVG, NATO-ZusAbk


Vorschriften:

ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 91
BPersVG § 13 Abs. 1
BPersVG § 20 Abs. 1
BPersVG § 20 Abs. 2
BPersVG § 21
BPersVG § 25
BPersVG § 83 Abs. 1
NATO-ZusAbk Art. 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 TaBV 59/06

Entscheidung vom 13.02.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2006, Az.: 1 BV 17/06 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in der Zeit vom 15. - 17.05.2006 durchgeführte Wahl zur Betriebsvertretung für die US-Dienststelle R. . wirksam war.

In einem Memorandum vom 01.12.2005 hatte das Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa mitgeteilt, dass die gegenwärtige Definition der Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne auf dem und in der Militärgemeinde K. geändert würde. Nach Maßgabe des genannten Memorandums wurden zwei Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne gebildet, nämlich die Dienststelle R. sowie die Dienststelle "C.".

Ziffer 4 des genannten Memorandums lautet:

"4. Vorgenannte Änderungen werden mit den allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006 wirksam. Die gegenwärtig gewählten Betriebsvertretungen werden die Amtszeit vollenden: Die Wahlen werden abgehalten auf der Grundlage der neu definierten Dienststellenstruktur und die neuen Dienststellen/Betriebsvertretungen erwachsen nach Abschluss der Wahlen. Das Amt der gewählten Betriebsvertretungen für die zurzeit noch bestehenden Dienststellen "R.", "R. C." und "C." endet mit Ablauf der Amtsperiode; daher ist es nicht gestattet, Wahlausschüsse für diese Dienststellen zu bilden."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des genannten Memorandums wird auf Bl. 35 ff. d. A. Bezug genommen.

In einem weiteren Memorandum vom 17.01.2006 (Bl. 39 d. A.) wurde vom Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa u. a. festgelegt, dass die Arbeitnehmer R., W., M. und U. der Betriebsvertretung R. zugehörig sein sollen.

Durch die Dienststellenleitungen ergingen im Januar 2006 Einladungen an alle Non-US Beschäftigten der neuen Dienststelle C. und der neuen Dienststelle R. (Bl. 20 ff. d. A.) zur Wahl des Wahlvorstandes. In der am 24.01.2006 durchgeführten Versammlung wurde u. a. Herr A. R. in den Wahlvorstand der Betriebsvertretung R. gewählt. Der Wahlvorstand für die Wahl der Betriebsvertretung der Dienststelle R. nahm 126 Mitarbeiter der C. nicht in das Wählerverzeichnis auf. Diese Mitarbeiter wurden vielmehr in das Wählerverzeichnis der Dienststelle . C. aufgenommen. Gegen die Richtigkeit dieses Wählerverzeichnisses erhob der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 15.03.2006 Einspruch, der von dem Wahlvorstand mit Schreiben vom 20.03.2006 zurückgewiesen wurde (vgl. Bl. 22, 23 d. A.). In der Zeit vom 15. - 17.05.2006 fanden die Wahlen zur Betriebsvertretung der Dienststelle R. statt. Die genannten 126 Mitarbeiter der C. nahmen an dieser Wahl nicht teil. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 23.05.2006 (Bl. 11 - 15 d. A.) bekannt gemacht.

Mit ihrem am 12.06.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag fochten die Beteiligten zu 1. - 3. als wahlberechtigte Mitarbeiter der Dienststelle R. die Wahl an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2006, Az. 1 BV 17/06, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem genannten Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1. und 3. die Betriebsratswahl vom 17.05.2006 für unwirksam zu erklären, zurück gewiesen. Gegen diesen ihnen am 05.09.2006 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. - 3. mit einem am 05.10.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.10.2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 30.10.2006, begründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beteiligten zu 1. - 3. im Wesentlichen geltend, nach dem genannten Memorandum erfolge die Neudefinition der Dienststellen zeitlich nach Abschluss der allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006, so dass die Betriebsvertretungswahlen für eine noch nicht existente Dienststelle durchgeführt worden sei. Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Natotruppenstatut räume keine Befugnis ein, etwaige Anordnungen hinsichtlich der Amtszeit bestehender Betriebsvertretungen bzw. Durchführung von Neuwahlen zu treffen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1. - 3. vom 26.10.2006 (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beteiligten zu 1. - 3. beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2006, Az.: 1 BV 17/06, abzuändern und die Betriebsvertretungswahl der US-Dienststelle R. vom 17.05.2006 für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligten zu 4. und 5. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 4. hält die Beschwerde nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.11.2006, auf den Bezug genommen wird (Bl. 108 ff. d. A.) für unbegründet. Anliegen des Hauptquartiers sei es gewesen, in jedem Falle einen durchgängigen Bestand von Betriebsvertretungen und eine durchgängige Vertretung der Arbeitnehmer sicher zu stellen. Es wäre widersinnig gewesen, Wahlen noch für Dienststellen durchzuführen, deren personalvertretungsrechtliche Auflösung exakt zum Ende des Wahlvorgangs bereits angeordnet gewesen sei. Für eine Dienststelle aber, deren personalvertretungsrechtliches Erlöschen zu einem bestimmten Zeitpunkt fest steht, könne keine Betriebsvertretung gewählt werden, die ihr Amt erst zu einem Zeitpunkt aufnehmen könne und solle, der dem Erlöschenszeitpunkt nachfolge. Eine aufgrund der alten Dienststellenstruktur gewählte Betriebsvertretung hätte sich noch nicht einmal konstituieren können.

Auch die Beteiligte zu 5. hält die Beschwerde für unbegründet und führt mit Schriftsatz vom 22.12.2006, auf den verwiesen wird (Bl. 112 ff. d. A.), im Wesentlichen aus:

Ausweislich des Memorandums würden die Änderungen der Dienststellendefinition bereits mit den allgemeinen Wahlen wirksam. Die Neubestimmung der Dienststellen R. und C. sei somit gerade nicht erst mit dem Abschluss der Wahl in Kraft getreten, sondern bereits zeitgleich mit deren Beginn.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auch auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 3 ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

2. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Wahlanfechtung nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-ZusAbk) i.V.m. Abs. 9 Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 NATO-ZusAbk i.V.m. §§ 25, 83 Abs. 1 Nr. BPersVG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfolgt. Die Beteiligungsbefugnis der Beteiligten zu 5 folgt unmittelbar aus Abs. 9 des genannten Unterzeichnungsprotokolls. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 23.5.2006 wahrte der am 12.6.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag die Anfechtungsfrist des § 25 BPersVG. Die Anfechtungsbefugnis der der Beteiligten zu 1-3 folgt aus § 25 BPersVG. Der Antrag war auch hinreichend bestimmt. Aus der Begründung der Antragsschrift lässt sich erkennen, welche genaue Wahl angefochten werden sollte.

3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG liegt nicht vor.

a)

Ein Verstoß gegen das Wahlrecht lässt sich nicht feststellen. Gem. § 13 Abs. 1 BPersVG sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Da die Vertretungen jeweils für Dienststellen zu bilden sind (vgl. § 12 Abs. 1 BPersVG) sind wahlberechtigt grundsätzlich alle Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1- 3 waren die in der Anlage A 2 zur Antragsschrift aufgeführten 126 Mitarbeiter nicht Mitarbeiter der Dienststelle R.

Gem. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 NATO-ZusAbk sind Dienststellen im Sinne des BPersVG im Anwendungsbereich des Abkommens die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und seines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben nach dieser Bestimmung die Befugnis, eine andere, von den Bestimmungen des BPersVG (§ 6 BPersVG) abweichende Definition der jeweils betroffenen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle zu treffen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 6.3.2006, 7 TaBV 57/05; 6.2.1996, 2 TaBV 4/95). Dies betrifft auch die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die geänderten personalvertretungsrechtlichen Strukturen in Kraft treten.

Von dieser Befugnis ist durch das Memorandum vom 1.12.2005 Gebrauch gemacht worden. Die Berufungskammer teilt insoweit die Auffassung der Beteiligten zu 1-3 nicht, dass nach Maßgabe des genannten Memorandums die neu geschaffenen Dienststellen "R." und C. erst nach Abschluss der Betriebsratswahlen personalvertretungsrechtlich relevant entstanden sind. Dies ergibt eine Auslegung des genannten Memorandums. Zwar spricht Ziff. 4 des Memorandums davon, dass die "neuen Dienststellen/Betriebsvertretungen erwachsen nach Abschluss der Wahlen". Dies ist aber nicht allein entscheidend. Vielmehr heißt es im einleitenden Satz von Ziff. 4 des Memorandums: "Vorgenannte Änderungen (also die neue Dienststellenstruktur, Anm. des Gerichts) werden mit den allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006 wirksam." Schon vom Sprachsinn her bedeutet das Wort "mit" im genannten Zusammenhang nicht "nach", sondern ist eher im Sinne von "zeitgleich", "zum gleichen Zeitpunkt" zu verstehen. Dieses Verständnis wird bestärkt durch die mit dem Memorandum nach dessen Ziff. 4 erkennbar verfolgte Absicht, eine möglichst kontinuierliche Vertretung der Beschäftigten trotz der neuen Dienststellenstruktur sicherzustellen. Dies kommt in dem Memorandum auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn Ziff.4 ausführt, dass die gegenwärtig gewählten Betriebsvertretungen die Amtszeit noch vollenden, die Wahlen aber auf der Grundlage der neu definierten Dienststellenstruktur stattfinden. Nach diesem erkennbaren Zweck der entsprechenden Anordnung waren daher die neuen personalvertretungsrechtlichen Dienststellen zum Zeitpunkt der Durchführung der Wahl personalvertretungsrechtlich bereits gebildet mit der Folge, dass die eingangs genannten 126 Mitarbeiter Beschäftigte der Dienststelle "C." und dort wahlberechtigt waren.

b)

Ebenso wenig liegt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens vor. In Betracht kommt hier nur ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 BPersVG. Danach ist der Wahlvorstand bei Bestehen eines Personalrats von diesem bestehend aus 3 Wahlberechtigten zu bestellen. Eine Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes sieht das Gesetz nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 oder § 21 BPersVG vor. Vorliegend erfolgte die Einberufung einer Personalversammlung unstreitig bereits im Januar 2006 durch die Dienststellenleitung, obwohl zu diesem Zeitpunkt die bisher bestehenden Betriebsvertretungen noch im Amt waren und auch bei Auslegung des genannten Memorandums die neue personalvertretungsrechtliche Dienststellenstruktur noch nicht in Kraft getreten war. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (31.5.2000 -7 ABR 78/98-, EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39 mwN.) zur Rechtslage nach dem BetrVG liegt ein zur Anfechtbarkeit der Wahl führender Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren zwar auch dann vor, wenn der Wahlvorstand von einer unzuständigen Stelle bestellt wird, da der betriebsverfassungsrechtliche Wahlvorstand nach Maßgabe der Wahlordnung Ermessensentscheidungen zu treffen habe, die je nach personeller Zusammensetzung unterschiedlich ausfallen und sich auf das Wahlergebnis auswirken können. Eine Wiederholung der Wahl scheide nur aus, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung entsprechender Vorschriften beim Wahlverfahren kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

Im vorliegenden Fall waren die neuen personalvertretungsrechtlichen Dienststellenstrukturen aber -wie ausgeführt- bereits "mit den allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006" wirksam. Zur Wahl in diesem Sinne gehört aber auch deren Vorbereitung durch Errichtung eines Wahlvorstandes, so dass die Dienststellenleitung zumindest 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bestehenden Betriebsvertretung (vgl. § 20 Abs. 2 BPersVG) nach § 21 BPersVG verpflichtet gewesen wäre, eine Personalversammlung der Beschäftigten der Dienststelle "R." einzuberufen. Wie § 20 Abs. 2 BPersVG zeigt, soll die Einleitung der Wahl durch Wahl eines Wahlvorstandes rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Personalrats erfolgen, um sicherzustellen, dass eine möglichst zeitlich nahtlose Vertretung der Beschäftigten besteht. Der einzige hier feststellbare mögliche Fehler war die vorzeitige Einberufung von Personalversammlungen zur Wahl des Wahlvorstandes bereits im Januar 2006. Auch bei rechtlich zutreffendem Verhalten aber wäre der Wahlvorstand so wie geschehen zu wählen gewesen, nur zu einem späteren Zeitpunkt. Da mit Eintritt des genannten Zeitpunkts die Betriebsratswahlen begannen, sind zu diesem Zeitpunkt die neuen personalvertretungsrechtlichen Strukturen bereits wirksam geworden mit der Folge, dass auch dann die Personalversammlung für die neue Dienststelle "R." von der Dienststellenleitung einzuberufen gewesen wäre, weil für diese noch keine Betriebsvertretung bestand (§ 21 BPersVG). Wahlberechtigt und in den Wahlvorstand wählbar wären auch in diesem Fall die Beschäftigten, die dieser neuen Dienststelle zugeordnet waren. Dies war auch bei dem Wahlvorstandsmitglied R. der Fall. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles steht nach Auffassung der Beschwerdekammer fest, dass auch bei nicht vorzeitiger Wahl des Wahlvorstandes kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

c)

Das vorstehende Ergebnis steht zudem in Einklang mit wesentlichen Grundprinzipien der personalvertretungsrechtlichen Repräsentation der Beschäftigten. Durch das gewählte Vorgehen wurde die Kontinuität einer Repräsentation der Beschäftigten trotz organisatorischer Zuordnunsgveränderungen sichergestellt. Ferner wurde erreicht, dass sowohl Wahlvorstand als auch gewählte Betriebsvertretung ihre demokratische Legitimation von den Beschäftigen erhalten, deren Interessen sie wahrnehmen und die Betriebsvertretungen dienststellenbezogen dort errichtet wurden, wo sich ihr Aufgaben stellen.

III.

Das Arbeitsgericht hat deshalb den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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