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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 66/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 98
BetrVG § 76 Abs. 2
BetrVG § 111
BetrVG § 111
BetrVG § 111 S. 3
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4
BetrVG § 112
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (= Arbeitgeberin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.11.2007 - 6 BV 20/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da sie nicht zugelassen werden kann.

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 betreibt auf dem Betriebsgelände A-Straße verschiedene Einrichtungen, - u.a. ein Krankenhaus, ein Berufsförderungswerk, eine Bildungsstätte für Sozialwesen und ein Altenheim. Die G. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007 errichtet und unter dem 02.08.2007 in das Handelsregister eingetragen (vgl. dazu den Auszug zu HRB 20378 Amtsgericht Bad Kreuznach, Bl. 23 d.A.). Geschäftsführer der G. GmbH ist der S. Sch., der (auch) kaufmännischer Leiter der Beteiligten zu 2 ist. Prokuristin der G. GmbH ist die Justitiarin der Beteiligten zu 2, die M. L. (Leiterin der Abteilung Recht und Organisation der Beteiligten zu 2). Die G. GmbH wird in den Betriebsräumen der Beteiligten zu 2 tätig und nutzt deren Betriebsmittel, - wobei die Beteiligte zu 2 der G. GmbH für die Nutzung der Betriebsmittel Rechnungen stellt. Wegen des Geschäftsgegenstandes der G. GmbH wird auf den Auszug (Bl. 23 d.A.) verwiesen.

Am 04.06.2007 teilte der S. Sch. (als kaufmännischer Leiter der Beteiligten zu 2) dem Beteiligten zu 1 (Betriebsrat) u.a. mit (s. dazu Bl. 12 d.A.):

"... soll im Juni 2007 die Service-Gesellschaft der E.-Stiftung gegründet werden. Zielsetzung ist es insbesondere Aufgabenbereiche, für die bisher auf Fremddienstleister zurückgegriffen wurde, unter Einbeziehung der Service-Gesellschaft und unter Nutzung der Vorteile einer umsatzsteuerlichen Organschaft quasi in "Eigenregie" wahrzunehmen. Neben einer möglichen werkvertraglichen Beziehung zwischen Service-Gesellschaft und E.-Stiftung ist dies auch auf Grundlage einer Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) möglich. In diesem Zusammenhang ist geplant, ab Juli 2007 bei der Service-Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer an die E.-Stiftung zu überlassen, dies verstärkt in den Bereichen

- Reinigung (bis 35 Arbeitnehmer)

- Hauswirtschaft Seniorenheim (bis 15 Arbeitnehmer) sowie einzelfallbezogen in den Bereichen

- Küche/Mensa (bis 5 Arbeitnehmer)

- sonstige unterstützende Dienste (Technik, Verwaltung) (bis 5 Arbeitnehmer) ...".

Nach den Angaben im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 12.12.2007 beschäftigt die Beteiligte zu 2 etwa 540 Arbeitnehmer und die G. GmbH 38 Arbeitnehmer.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 06.11.2007 - 6 BV 20/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 39 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Beschlusstenors - 6 BV 20/07 - (Bl. 39 d.A.) hat das Arbeitsgericht zum Vorsitzenden der dort näher bezeichneten Einigungsstelle den Dr. S. L. bestellt und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf (jeweils) drei festgesetzt. Gegen den ihr am 28.11.2007 zugestellten Beschluss vom 06.11.2007 - 6 BV 20/07 - hat die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 12.12.2007 am 12.12.2007 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2007 (Bl. 51 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beteiligte zu 2 macht dort insbesondere geltend, dass ein "Zusammenschluss mit anderen Betrieben" im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG nicht gegeben sei. Sinn der Gründung der G. GmbH sei es gerade nicht gewesen, zusammen mit der Beteiligten zu 2 einen einheitlichen Betrieb zu bilden, - Sinn der Gründung der G. GmbH sei es gewesen, ein eigenständig geführtes Unternehmen zu bilden, dass sich mit Arbeitnehmerüberlassung befasse. Der Beteiligte zu 2 führt dazu aus, dass sich der arbeitstechnische Zweck der Beteiligten zu 2 und der der G. GmbH markant unterscheiden. Auch - so bringt die Beteiligte zu 2 weiter vor - bestehe eine einheitliche Leitung zwischen der Beteiligten zu 2 und der G. GmbH nicht. Auch dazu führt die Beteiligte zu 2 aus.

Die Beteiligte zu 2 hält auch § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG für nicht einschlägig. Es liege auf der Hand, dass eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes oder der Betriebsanlagen nicht gegeben sei. Die Betriebsorganisation - so macht die Beteiligte zu 2 u.a. geltend - sei nicht davon berührt, ob Arbeitnehmer von Drittfirmen die Reinigungsarbeiten auf der Grundlage eines Werkvertrages oder aufgrund von Arbeitnehmerüberlassung durchführten. Gleiches gelte auch für die Bereiche Küche, Mensa und unterstützende Dienste. Es liege auch auf der Hand, dass der Betriebszweck der Beteiligten zu 2, nämlich der Betrieb des Krankenhauses, des Berufsförderungswerkes, der Bildungsstätte für das Sozialwesen und des Altenheims durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern der (G.-)GmbH nicht verändert werde. Sie, die Beteiligte zu 2, beabsichtige nicht, in die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer einzugreifen. Sie behalte sich allerdings vor, ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht durch Neueinstellungen zu ersetzen.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.11.2007 - 6 BV 20/07 - aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 28.01.2008 (Bl. 69 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II. 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. In verfahrensmäßiger Hinsicht besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, dass auch für Verfahren der vorliegenden Art, in denen eine Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden besteht, der Mündlichkeitsgrundsatz gilt. Allenfalls mit Einverständnis aller Beteiligten kann im Rahmen des § 98 ArbGG ohne mündliche Anhörung entschieden werden. Vorliegend haben die Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 12.12.2007, 08.01.2008 und 28.01.2008 kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

2. Die Anträge des Betriebsrates sind zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat ihnen zu recht stattgegeben.

a) Nach näherer Maßgabe der §§ 111 und 112 BetrVG kann - bei Vorliegen der dort jeweils genannten Voraussetzungen - die Einigungsstelle angerufen werden. Die Vorschrift des § 98 ArbGG soll eine beschleunigte Bildung der Einigungsstelle ermöglichen. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können Anträge gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des Gesetzes ist im Rahmen des erzwingbaren Einigungsverfahrens nur dann gegeben, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Zuständigkeit der Einigungsstelle als möglich erscheint, weil sich die beizulegende Streitigkeit erkennbar nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand fassen lässt (vgl. Schwab/Weth/Walker 2. Aufl. ArbGG § 98 Rz 36; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge 6. Aufl. ArbGG § 98 Rz 8). Vorliegend ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht gemäß § 111 BetrVG nicht gegeben ist.

b) Vorliegend kommt in Betracht, dass sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle aus § 111 S. 3 Nr. 3 und Nr. 4 BetrVG ergibt. In dem Betrieb der Beteiligten zu 2 sind unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke zu erfüllen, - so im Bereich der Reinigung, der Hauswirtschaft, der Küche/Mensa und im Bereich der sonstigen unterstützenden Dienste. Im Rahmen der entsprechenden Zweckerfüllung soll die G. GmbH nach näherer Maßgabe der Mail vom 04.06.2007 tätig werden (Wahrnehmung quasi in "Eigenregie" durch die Beteiligte zu 2). Berücksichtigt man weiter die in den Personen des S. Sch. und der M. L. gegebene teilweise personelle Verflechtung der Beteiligten zu 2 mit der G. GmbH, die räumliche Unterbringung der G. GmbH in den Betriebsräumen der Beteiligten zu 2, die Nutzung von Betriebsmitteln der Beteiligten zu 2 durch die G. GmbH sowie den Geschäftsgegenstand der G. GmbH, so lässt sich jedenfalls bei fachkundiger Beurteilung nicht sofort erkennen, dass hier keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 3 und 4 BetrVG vorliegt. Der Geschäftsgegenstand der G. GmbH besteht jedenfalls gerade auch in der Erbringung der Leistungen Catering, Reinigung und sonstige Dienstleistungen für die Beteiligte zu 2 und deren Einrichtungen. Die eben erwähnten tatsächlichen Umstände können sowohl im Rahmen des Merkmals "Zusammenschluss mit anderen Betrieben" als auch bei der Frage, ob eine "grundlegende Änderung der Betriebsorganisation" gegeben ist, relevant sein. Zur Betriebsorganisation kann insoweit auch die Personalverwaltung und Personalbeschaffung sowie deren jeweilige Organisation gerechnet werden. Ob die genannten und zusätzlich vom Betriebsrat noch angeführten Umstände letztlich ausreichen, um eine Betriebsänderung im Sinne des Gesetzes feststellen zu können, muss die Einigungsstelle in eigener Prüfungskompetenz untersuchen. Die Einigungsstelle hat also eine eigenständige Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird sie sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Zuständigkeitskatalog des § 111 S. 3 BetrVG abschließend (enumerativ) oder nicht ist.

c) Die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2 rechtfertigt es nicht, die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle anders zu beantworten als dies das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss getan hat. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung mögen geeignet sein, die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Zweifel zu ziehen. Dass die Unzuständigkeit der Einigungsstelle jedoch offensichtlich sei, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Wie bereits im Anhörungstermin wird mit Rücksicht auf die Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses vom 06.11.2007 - 6 BV 20/07 - darauf hingewiesen, dass der dort angegebene Gegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan ..." von der Einigungsstelle nur dann materiell zu regeln ist, wenn sich aus § 111 BetrVG tatsächlich die Zuständigkeit der Einigungsstelle für die genannten Regelungsgegenstände ergeben sollte. Auch soweit im Beschlusstenor - 6 BV 20/07 - von einer "Betriebsänderung" die Rede ist, bedeutet dies keineswegs, dass eine solche im vorliegenden gerichtlichen (Bestellungs-)Verfahren bereits festgestellt worden ist. Das Verfahren - 6 BV 20/07 - = - 3 TaBV 66/07 - diente lediglich der beschleunigten Bildung der Einigungsstelle. Der Ausgang dieses gerichtlichen Verfahrens präjudiziert das Verfahren der Einigungsstelle und deren Verfahrensergebnis nicht.

3. Über die Person des Einigungsstellen-Vorsitzenden und über die Zahl der Beisitzer haben die Beteiligten nicht gestritten.

4. Die Rechtsbeschwerde darf in einem Fall der vorliegenden Art nicht zugelassen werden (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG). Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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