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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 113/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 113/04

Verkündet am: 03.06.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2003 - 3 Ca 615/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Vergütung. Der am 06.11.1958 geborene Kläger ist seit 01.04.1976 bei dem Wasser- und Schifffahrtsamt T als Arbeiter beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen (heute MTArb) Anwendung. Der Kläger verfügt über eine verwaltungseigene abgeschlossene Ausbildung als Wasserbauer, über Fahrtzeiten als Matrose im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.1 SV 2 e 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) von mehr als 3 Jahren und über eine erfolgreiche behördliche Motorenwärterprüfung. Mit Vereinbarung vom 28.03.2000 wurde er mit Wirkung vom 01.04.2000 unter Einreihung in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 10 a SV 2 e 1 als Matrosenmotorenwart auf dem Motorboot Q bzw. Motorboot M beschäftigt. Im Zuge der Erneuerung der Wasserfahrzeuge wurde das veralterte Motorboot Q im Oktober 2001 ausgesondert und durch das Typ-Boot S, hier Motorschiff D-Stadt ersetzt.

Mit Schreiben vom 24.10.2002 wurde dies dem Kläger mitgeteilt und er auf die vorzunehmende Einreihung in die Lohngruppe 4 und die damit verbundene Lohnsicherung nach dem Rationalisierungsschutztarifvertrag hingewiesen. Der Kläger wurde gebeten eine weitere Vereinbarung zweifach zu unterschreiben, welches er nicht tat. Im Schreiben wurde weiter bestätigt, dass die Zeit der Tätigkeit des Matrosenmotorenwärters auf den Tätigkeitsanstieg angerechnet werde. Es handele sich um eine Maßnahme der Rationalisierung mit Lohnsicherung nach dem Rationalisierungsschutztarifvertrag. Nachdem zunächst dem Kläger eine verkürzte Vergütung ausgezahlt wurde, erfolgte dann eine Nachberechnung der Vergütung, allerdings hat die Beklagte die Einreihung in die Lohngruppe 4 vorgenommen und die Differenz als Lohnsicherung nach Rationalisierungsschutztarifvertrag bezeichnet.

Der Kläger hat mit am 26.03.2003 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage Feststellung begehrt, dass die Beklagte über den 31.10.2002 hinaus verpflichtet ist, die Entlohnung gemäß Lohngruppe 5 vorzunehmen.

Er hat vorgetragen, durch den Austausch des Bootes MB Qgegen das Typ-Boot S habe sich an dem von ihm zu erledigenden Aufgaben nichts geändert. Er übe auch auf dem neuen Boot seit Oktober 2001 überwiegend die Tätigkeit eines Matrosenmotorenwärters aus. Diese Tätigkeit mache zeitanteilig 90 % seiner Gesamttätigkeit aus.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte über den 31.10.2002 hinaus verpflichtet ist, die Entlohnung des Klägers gem. Lohngruppe 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb vorzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die vom Kläger auf dem Typ-Boot S regelmäßig vor Fahrtbeginn vorzunehmenden Wartungsarbeiten würden Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie unter anderem zur Ausbildung zum Binnenschiffer vermittelt würden und seien denen eines Matrosenmotorenwärters vergleichbar. Diese Arbeiten würden einen zeitlichen Anteil von nur etwa 10 % der Gesamtarbeitszeit einnehmen. Die restliche Tätigkeit, insbesondere auf der Fahrt während des Schiffes sei reine Matrosentätigkeit. Der Unterschied der jetzigen Technik bestehe darin, dass dem Schiffsführer es aufgrund technischer Einrichtungen möglich sei, die Temperatur des Kühlwassers, der Hauptmotoren, den Druck des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben, den Öl- und Luftdruck der Umsteueranlage der Hauptmotoren und Propeller, den Füllstand der Bilgen des Hauptmaschinenraumes aus zu überwachen. Mit den modernen Überwachungsanlagen würden dem Schiffsführer über den Steuerstand Funktionsstörungen optisch und/oder akustisch angezeigt, so dass eine ständige Überprüfung der Motoren und Aggregate und evtl. Störungsinformation während der Fahrt durch einen ebenfalls an Bord befindlichen Matrosenmotorenwärter entbehrlich geworden sei, dies im Unterschied zu den veralteten Booten, weil dort während der Fahrt wegen des Fehlens technischer Überwachungsanlagen auf Funktionsstörungen der Motoren und Aggregate zu achten sei und im Störfall den Schiffsführer hierüber zu unterrichten gewesen sei. Daher sei auch in der Bordliste der mit einem technischen Überwachungsinstrumentarium ausgerüsteten D-Stadt nur noch ein Schiffsführer und ein Matrose nicht jedoch ein Matrosenmotorenwärter ausgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2003 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M S und H M über im Einzelnen gemäß Beweisbeschluss vom 12.08.2003 bezeichnete Arbeiten und deren Umfang an der Gesamttätigkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2003 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um eine im Bereich des öffentlichen Dienstes anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entlohnung nach Lohngruppe 5 auch über den 31.10.2002 hinaus, weil die von ihm auszuübende Tätigkeit weiterhin überwiegend die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5. 10 a des Sonderverzeichnisses 2 e/Binnenschiffspersonal WSV erfüllt. Unstreitig sei der Kläger Matrose der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.1. Er sei Wasserbauer und verfüge über eine mehr als dreijährige Fahrzeit als Matrose. Außerdem habe er die Motorenwärterprüfung abgelegt. Mit Wirkung vom 01.04.2000 sei ihm der Dienstposten des Matrosenmotorenwärters übertragen. Er sei also seit mehr als zwei Jahren als Motorenwärter tätig. Die Beklagte habe den Kläger in die Lohngruppe 5 eingruppiert, bzw. eingereiht, weil er auf der MB Q während der gesamten Fahrt ständig die Maschinen auf ihren Betriebszustand zu überprüfen hatte und diese Überwachungsarbeit nach ihren Angaben einen zeitlichen Anteil der Gesamtarbeitszeit von annähernd 90 % hätten. Die Zeugen S und M hätten ausgesagt, dass die frühere Tätigkeit des Klägers mit der heutigen identisch sei, so dass der Kläger also die Tätigkeiten, die er auf dem Motorboote Q gemacht habe, auch heute auf dem Motorboot D-Stadt ausführe. Die Tätigkeit des Klägers sei als die eines Matrosenmotorenwärters anzusehen, weil davon auszugehen sei, dass seine gesamte Tätigkeit nur einen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne bilde. Bei Berücksichtigung einer sinnvollen und vernünftigen Verwaltungsübung seien die Arbeiten des Klägers, die er im Laufe des Tages auf den von ihm zu betreuenden Motorboot ausführe, nicht ohne Weiteres voneinander abzugrenzen, im Einzelnen aufzuteilen und rechtlich selbständig zu bewerten. Dass die gesamte Tätigkeit einen Arbeitsvorgang bilde, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich sei, entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Unerheblich sei unter diesen Umständen, welche Arbeiten des Klägers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden. Es komme nur darauf an, dass der Kläger Matrose der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1.1 ist, die behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt habe, zwei Jahre als Motorenwärter tätig sei und Motorenwärtertätigkeit ausübe. Auf den zeitlichen Umfang komme es nicht an, da von einem Arbeitsvorgang auszugehen sei. Zwar sei die Kammer bei Erlass des Beweisbeschlusses von verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen, habe diese Auffassung nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch revidiert. Da die Tätigkeit des Klägers als Matrosenmotorenwärter gleich geblieben sei, bleibe auch sein Entlohnungsanspruch nach Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.10 bestehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 16.01.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.02.2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 16.04.2004 verlängert worden war, mit am 05.04.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Tatsachen- und Rechtsvortrag. Aufgrund fehlender Überwachungsanlagen sei es den Schiffsführern der veralteten Boote nicht möglich gewesen neben ihrer Fahrtätigkeit zugleich auch den Zustand der Maschinen und Aggregate zu überwachen, weshalb auf den Booten ein zusätzlicher Matrosenmotorenwärter eingesetzt werden musste. Dies sei bei den neuen Booten nicht mehr der Fall. Soweit der Kläger und die beiden vor dem Arbeitsgericht übernommenen Zeugen erklärten, dass die frühere Tätigkeit der jetzigen entspreche, sei dies nicht entscheidungserheblich. Die Einstufung in eine Lohngruppe richte sich ausschließlich nach denjenigen Tätigkeitsmerkmalen, die der Arbeitnehmer in rechtlicher Hinsicht schulde. Die geschuldeten und nicht mehr geschuldeten Tätigkeiten hätte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2002 mitgeteilt. Wenn der Kläger dennoch trotz technischer Überwachungseinrichtungen während der Fahrt Temperatur des Kühlwassers, Druck des Schmieröls und den Füllstand der Bilgen überwache, die nunmehr vom Schiffsführer elektrisch bzw. elektronisch überwacht würden, sei dies seine Sache und könne nicht dazu führen, dass mit nicht geschuldeten und auch nicht notwendigen Tätigkeiten eine Höherreihung zu erzielen sei. Die Tätigkeit, die der Kläger als Matrose zu erledigen hätten, seien ausnahmslos vor Fahrtbeginn zu erledigen. Er sei während der Fahrt von der permanenten Funktionsüberwachung der Maschinen und Aggregate befreit. Er sei ausschließlich auf Wartungsarbeiten vor Fahrtbeginn beschränkt. Bei dem Tausch der betreffenden Boote handele es sich um eine Maßnahme, die erhebliche Änderungen in der Arbeitstechnik oder Arbeitsorganisation zur Folge habe und bei den betreffenden Arbeitern auch zu einem Wechsel der Beschäftigung führen könne. Die Ausbildung zum Matrosen schließe auch Arbeiten an Motoren und elektrotechnischen Einrichtungen mit ein, wobei es sich im Wesentlichen um Wartungsarbeiten handele. Der Kläger schulde nicht mehr die Tätigkeit eines Motorenwärters bzw. Matrosenmotorenwärters, sondern nur noch die Matrosentätigkeit, die, wie dargestellt in einem untergeordneten Umfang auch den Umgang mit Schiffsmotoren, Hilfsmotoren und Aggregaten mit einschließe.

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat auf Hinweis des Gerichts die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz vorsehe, der Arbeitnehmer sei verpflichtet, andere zumutbare Arbeitsplätze im Sinne der tariflichen Definition anzunehmen. Eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung bedürfe es daher nicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt den Tatsachenvortrag, wonach sich an seiner Tätigkeit nichts geändert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 03.06.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch form- und fristgerecht begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Kammer hat trotz des vom Vorsitzenden gegebenen Hinweises die Zulässigkeit des Rechtsmittels letztlich bejaht. Die Berufungsbegründung setzt sich in ausreichender Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Zwar hat das Arbeitsgericht, möglicher Weise rechtsfehlerhaft, weil es im Lohngruppenverzeichnis des MTArb den Begriff des Arbeitsvorgangs des BAT nicht gibt, die Entscheidung darauf gestützt, dass die gesamte Tätigkeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang anzusehen sei, welcher der tariflichen Bewertung der Lohngruppe 5 unterfalle. Die Berufungsbegründung setzt sich mit diesem rechtlichen Argument nicht auseinander. Eine zulässige Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich aber deswegen feststellen, weil die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Wartungsarbeiten, die der Kläger auch bei dem neuen Bootstyp ausführe, seien zum Einen im zeitlichen Umfang von allenfalls 10 % vorhanden, zum Anderen seien diese Tätigkeiten diejenigen Tätigkeiten, die auch von einem Matrosen in der Lohngruppe 4 auszuüben seien. Mit dieser Begründung zieht die Beklagte die Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt in Zweifel, weil das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Tätigkeiten auch in einem zeitlich geringen Umfang, wenn sie Wartungsarbeiten betreffen, solche eines Matrosenwärters sind und dann wegen der Einheitlichkeit des anzunehmen großen einzigen Arbeitsvorgangs zu einer Einreihung in die vom Kläger begehrte Lohngruppe führen.

Die mit der Berufung verfolgte Rechtsauffassung, diese Wartungstätigkeiten seien Tätigkeiten eines Matrosen, führt somit zu einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

II.

Die Berufung der Beklagten hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Die Kammer konnte die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts, insbesondere die Bewertung der dem Kläger übertragenen Tätigkeit und deren Einreihung offen lassen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, festgestellt zu wissen, dass er nach wie vor in der Lohngruppe 5 eingereiht ist. Hiervon hängt die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung auch dann ab, wenn in einem gewissen Zeitraum infolge Rationalisierungsschutz die bisherige Vergütung als Differenz-Zulage weiter bezahlt wird, bei künftigen Lohnerhöhungen jedoch die Vergütung des Klägers hinter der ihm zustehenden zurück bleibt. Damit erweist sich die von ihm geführte Einreihungsfeststellungsklage als eine im öffentlichen Dienst zulässige Feststellungsklage, der das Rechtschutzbedürfnis des § 256 ZPO nicht zu versagen ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Vergütung nach der Lohngruppe 5, weil die Einreihung in diese Lohngruppe der von ihm vertraglich auszuübenden Tätigkeit entspricht. Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb vom 11.07.1966). Dabei ergibt sich die auszuübende Tätigkeit aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Danach ist die auszuübende Tätigkeit diejenige Tätigkeit, die dem Kläger mit Vereinbarung vom 28.03.2000 übertragen wurde, nämlich eine Vereinbarung, wonach die Einreihung mit Wirkung vom 01.04.2000 in die Lohngruppe 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis MTArb entspricht. Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Matrosenmotorenwärters mit der entsprechenden Einreihung übertragen worden. Diese Übertragung konnte nicht durch einseitige Erklärung der Beklagten rückgängig gemacht werden, insbesondere auch nicht im Geltungsbereich des Rationalisierungsschutztarifvertrages. Die Einreihung richtet sich nach der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Eingriffe in das Vertragsgefüge sind nur möglich durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung. Die einseitige Zuweisung von Tätigkeiten, die einer Einreihung in eine andere Lohngruppe rechtfertigen würden, ist nicht rechtswirksam und führt nicht dazu, dass die auszuübende Tätigkeit eine andere, nämlich tariflich anders bewertet würde. Dies gilt auch im Geltungsbereich einer Rationalisierungsmaßnahme, die dem Rationalisierungsschutzvertrag unterfällt. Dabei kann offen bleiben, ob die Umstellung in Bootstypen dergestalt, dass nun wesentliche Überwachungstätigkeiten entfallen und für die Beschäftigung eines Matrosenmotorenwärters kein Bedarf mehr besteht, die Folge einer Rationalisierungsmaßnahme ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, ergibt sich aus dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 09.01.1987 nicht, dass im Falle von Rationalisierungen der Arbeitgeber einseitig berechtigt ist, die vertraglichen Bedingungen festzulegen. Zwar ist der Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet, welche in § 3 des Tarifvertrages näher ausgestaltet ist. Wenn in § 3 Abs. 2 - 5 geregelt ist, welche Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen sind und welche als zumutbar angesehen werden und wenn in § 3 Abs. 6 der Arbeitnehmer verpflichtet wird, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billiger Weise nicht zugemutet werden kann, enthält der Tarifvertrag hier nicht die Möglichkeit der einseitigen Zuweisung eines tariflich niedriger bewerteten Arbeitsplatzes. Über die einseitige Zuweisung enthält der Tarifvertrag keine Aussage. Im Gegenteil wird in § 5 Abs. 2 ausgeführt, dass eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ausgesprochen werden kann, wenn ein Arbeitsplatz nach §§ 3 Absätzen 2 - 5 nicht angeboten werden kann oder der Arbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt. Die Verpflichtung in § 3 Abs. 6 stellt damit lediglich eine Obliegenheit dar, die dem Arbeitnehmer dann zum Nachteil gereichen kann, dass eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann. Aus der tariflichen Formulierung ergibt sich, dass die Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eine Änderungskündigung ist. Sonst hätte der Tarifwortlaut die Einschränkung "mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nicht enthalten müssen. Die Tarifpartner haben hier die Beendigungskündigung im Gegensatz gestellt zu einer Änderungskündigung. Dass eine Änderungskündigung zur Herbeiführung geänderter Arbeitsbedingungen notwendig ist, wird vom Tarif geradezu vorausgesetzt. Die Auffassung der Kammer kann sich auch auf Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27.05.1983 - 7 AZR 449/81 - stützen, wonach die Auffassung der vorinstanzlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 31.03.1981 - 3 Sa 126/80 - gebilligt wurde, dass ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nur im Wege der Änderungskündigung erreicht werden konnte, wenn mit ihm eine wesentliche Veränderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen, dazu gehört auch eine Einreihung in eine niedrigere Vergütungsgruppe, verbunden ist.

Der im Rationalisierungsschutzvertrag enthaltene Regelungsgehalt der Lohnsicherung enthält kein Verbot, die tarifliche Eingruppierung bei einem Wechsel der Beschäftigung mittels einer Änderungskündigung anzupassen. Die Änderungskündigung ist aber, wenn eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zu Stande kommt, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen an geänderte Umstände anzupassen.

Die Kammer hatte keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob eine Änderungskündigung, welche darauf beruht, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Matrosenmotorenwärter nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann, sozial gerechtfertigt wäre, weil eine derartige Änderungskündigung bislang nicht ausgesprochen wurde.

Nach allem musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere der Auslegung des Rationalisierungsschutzvertrages die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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