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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 172/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 172/06

Entscheidung vom 01.06.2006 Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2006 - 3 Ca 1542/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung. Seit 08.02.1999 war die Klägerin bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Dienststelle S. Flugplatz Sp. als Kassiererin zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.590,88 € beschäftigt. Sie beantragte nach mehrwöchiger krankheitsbedingter Abwesenheit telefonisch am 11.07.2005 Gewährung von 13 Tagen Resturlaub ab dem 01.09.2005 bei ihrer direkten Vorgesetzten Frau S.. Nach Überprüfung des Schichtplanes teilte Frau S. der Klägerin unter dem 21.07.2005 schriftlich mit, dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht wie beantragt ab 01.09.2005 genommen werden könne, bot ihr jedoch gleichzeitig an, Urlaub vom 10.09. bis 18.09.2005 zu nehmen. Die Klägerin, welche zur Begründung ihres Urlaubswunsches spätestens im Laufe des Verfahrens angegeben hat, sie benötige den Urlaub, um bis spätestens 15.09.2005 in M. wegen einer Rentenangelegenheit vorzusprechen, gab ihr Urlaubsvorhaben nicht auf und versuchte zunächst über ihre Schichtführerin Frau L. während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Frau S. eine Änderung des Schichtplanes für den 31.08.2005 zu erreichen. Frau L. wartete jedoch die Rückkehr der Vorgesetzten S. aus dem Urlaub ab und traf keine Entscheidung. Es fand nach Urlaubsrückkehr der Frau S. am 18.08.2005 ein Gespräch statt, an dem auch der Chef der Truppenmesse J. C. teilnahm. In diesem Gespräch wurde auch darauf hingewiesen, dass die Urlaubszusage nicht erfolgen könne, weil wegen des Krieges im Irak entsprechender Ersatz nicht abgestellt werden könne. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist streitig, insbesondere ob in diesem der Klägerin für den Fall der Urlaubsnahme die fristlose Kündigung angedroht wurde. Die Klägerin beantragte mit Fax vom 31.08.2005 beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung in der Zeit vom 01. bis 10.09.2005. Am 01.09.2005 hatte die Klägerin schichtplanmäßig frei und fehlt seit dem 02.09.2005, weil sie den Urlaub angetreten hatte. Sie hatte der Vorgesetzten S. ein Schreiben ohne Datum zugeleitet, in dem sie wörtlich ausführt: "Bitte nimm zur Kenntnis, dass was ich Dir bereits mündlich gesagt habe, dass ich nicht mehr vom 09. bis 18. September 2005 in Urlaub gehen werde. Ich bekräftige es schwarz auf weiß um wieder einem Missverständnis vorzubeugen....Bitte nimm weiterhin zur Kenntnis, dass ich am 11. September wie geplant wieder zur Arbeit komme." Mit Schreiben vom 07.09.2005 beantragte die Dienststelle der Klägerin bei der Betriebsvertretung die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin zum 15.09.2005 wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz unter Mitteilung der Kündigungsgründe. Ausweislich der bei Gericht vorliegenden Unterlagen stimmte die Betriebsvertretung unter dem 07.09.2005 der Kündigung zu. Die Dienststelle kündigte mit Schreiben vom 08.09.2005 das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich zum 15.09.2005. Die Klägerin hat vorgetragen, wegen ihrer Rentenangelegenheit habe sie dringend zum 15.09.2005 einen Termin bei philippinischen Behörden wahrnehmen müssen, um die Weitergewährung ihrer Rente zu gewährleisten. Frau S. habe den Urlaub in Kenntnis dieser Umstände aus Gründen in ihrer privaten Erwartungshaltung abgelehnt. Die Urlaubsablehnung sei unberechtigt gewesen, die Dienststelle habe ihre Abwesenheit durch Ersatzkräfte auffangen können, hierzu beruft sich die Klägerin auf die Maßnahmen, die infolge ihrer Abwesenheit seitens der Dienststelle getroffen wurden. Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß, der Kündigungszeitpunkt sei nicht mitgeteilt worden. Die Klägerin hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der S. Sp. Airbase und der Klägerin nicht durch die Kündigung vom 08.09.2005 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 08.09.2005 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, zur Entscheidung über ihre angebliche Rentenangelegenheit habe die Klägerin nicht auf die Philippinen reisen müssen, außerdem hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Angelegenheit in dem angebotenen Ersatzurlaubszeitpunkt zu erledigen. Sie habe sich beharrlich geweigert, den berechtigten Wünschen der Arbeitgeberin nachzukommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2006 verwiesen. In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Klägerin habe sich ab dem 02.09.2005 selbst beurlaubt. Der Urlaubsantrag für die Zeit vom 01. bis 10.09.2005 sei ausdrücklich abgelehnt worden. Im Gespräch mit den Vorgesetzten sei ihr nochmals erklärt worden, dass die den Urlaub zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt nicht antreten könne. Unstreitig habe sie darauf hin erklärt, dass sie auch ohne Urlaubsgenehmigung ab dem 01.09.2005 fliegen werde. Die Klägerin habe in voller Kenntnis der Tatsache, dass ihr kein Urlaub gewährt worden ist, den Urlaub dennoch angetreten. Dies ergebe sich auch aus dem vergeblichen Versuch der Klägerin, die Urlaubsgewährung durch eine einstweilige Verfügung zu erzwingen. Die eigenmächtige Selbstbeurlaubung rechtfertige in aller Regel eine außerordentliche Kündigung. Die eigenmächtige Selbstbeurlaubung trotz Ablehnung eines Urlaubsantrags sei eine beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sei, berechtigten Anweisungen ihrer Dienststelle Folge zu leisten. Sie habe ihre Hauptverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis vorsätzlich und nachhaltig verletzt. Zu Recht musste die Beklagte befürchten, dass die Klägerin auch in Zukunft ihren Weisungen nicht Folge leisten werde. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe lägen nicht vor. Die Vorsprache der Rentenangelegenheit bis 15.09.2005 habe einen Urlaub in der Zeit vom 01. bis 10.09. nicht notwendig gemacht, hinzu komme, dass die Dienststelle in der Zeit vom 10. - 18.09. eine Urlaubsgewährung angeboten habe. Die Kündigung sei auch nicht unwirksam wegen fehlender oder mangelhafter Anhörung der Betriebsvertretung. Die Beklagte habe unter Vorlage des entsprechenden Anhörungsschreibens vorgetragen, dass die Personalvertretung am 07.09.2005 angehört worden ist. Aus dem Schreiben ergebe sich die Darlegung der erforderlichen Daten und auch die Kündigungsgründe. Die Behauptung der Klägerin, nicht einmal der Kündigungszeitpunkt sei mitgeteilt worden, sei durch den Inhalt des vorgelegten Anhörungsschreibens eindeutig widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 02.02.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 22.02.2006 Berufung eingelegt und diese Berufung am Montag, 03.04.2006 begründet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Urlaubsablehnung sei rechtswidrig, da die Beklagte gegen ihre eigenen Angaben sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den Dienstplan so zu gestalten, dass die Klägerin ab 01.09.2005 Urlaub hätte antreten können. Während der Abwesenheit der Klägerin habe die Zeugin L. die Arbeit der Klägerin durchgeführt. Im Gespräch vom 18.08. habe Sergeant C. der Klägerin mitgeteilt, wenn er genug Leute zur Verfügung hätte, könne sie ihren Urlaub ab 01.09. antreten, eine Zusage könne er jedoch nicht erteilten, weil wegen des Irakkrieges entsprechende Leute unter Umständen nicht abgestellt werden könnten. Ihm sei weder von Herrn C. noch von Frau S. oder von Frau F. mitgeteilt worden, ihr werde das Arbeitsverhältnis gekündigt wenn sie den Urlaub am 01.09.2005 antreten werde. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine beharrliche Arbeitsverweigerung angenommen. Die Klägerin sei seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt und habe ihre Arbeit ordnungsgemäß und zur vollen Zufriedenheit der Beklagten erledigt. Es habe keine berechtigte Anweisung der Dienststelle vorgelegen, den Urlaub nicht anzutreten, weil die Dienststelle sehr wohl in der Lage gewesen sei, den berechtigten und dringlichen Urlaubsanspruch der Klägerin Folge zu leisten. Es habe auch eine entsprechende Notsituation vorgelegen. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung habe nicht stattgefunden, eine Information der Betriebsvertretung weshalb, warum und wann die Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden sei, habe dem Betriebsrat nicht vorgelegen. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2006 zu ändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie weist vorsorglich darauf hin, dass die Klägerin nicht bei der von ihr bezeichneten Einheit beschäftigt sei, sondern bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Im Gespräch am 18.08.2005 habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie werde auch ohne Genehmigung ab dem 01.09.2005 fehlen. Hierauf sei ihr erklärt worden, in diesem Falle müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Das Verhalten der Klägerin stelle eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar. Die Urlaubsablehnung sei auch sachlichen Gründen erfolgt, die Klägerin habe nicht bestritten, dass betriebliche Gründe vorlagen, aus denen ihr kein Urlaub gewährt werden konnte. Sie habe nur ausgeführt, dass die Beschäftigungsdienststelle trotz allem den Dienst organisieren konnte, bis die Klägerin unentschuldigt fehlte. Die Betriebsvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Hierzu nimmt die Beklagte Bezug auf die vorgelegten Schriftstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 01.06.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Mängel dieser Kündigung sind nicht ersichtlich. Es liegt sowohl ein materiell-rechtlicher außerordentlicher Kündigungsgrund vor, der die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB berechtigte, ebenso wenig ist die Anhörung der Betriebsvertretung fehlerhaft und die Kündigung damit unwirksam. Die Berufungskammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, voll inhaltlich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen: Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber ausdrücklich nicht genehmigten Urlaub an, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Die Urlaubsgewährung erfolgt durch den Arbeitgeber (§ 7 BUrlG). Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben ist auch bei unberechtigter Urlaubsverweigerung angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen. Die Klägerin hätte, hiervon hat sie auch, wenn auch verspätet Gebrauch gemacht, durchaus die Möglichkeit gehabt, durch einstweilige Verfügung ihren Urlaubswunsch durchzusetzen. Der Klägerin war seit 21.07.2005 bekannt, dass ihr Urlaubswunsch in der von ihr angegebenen Zeit nicht erfüllt werden konnte, gleichwohl hatte sie gerichtlichen Schutz erst mit Schriftsatz vom 31.08.2005 in Anspruch genommen, also zu einem Zeitpunkt unmittelbar vor Antritt des gewünschten Urlaubs, wenn nicht gar die Klägerin sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Reise befand. Dies ist zu Lasten der Klägerin bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Urlaubsablehnung gewichtige Gründe anführen konnte. Unstreitig standen betriebliche Belange der Urlaubserteilung entgegen. Die Klägerin hat selbst erklärt, ihr sei mitgeteilt worden, dass wegen des Irakkrieges nicht genügend Ersatzleute vorhanden seien und deshalb der Urlaub wie gewünscht nicht angetreten werden konnte. Wenn sich die Klägerin im Verfahren dahin äußert, die Dienststelle habe es durch organisatorische Maßnahmen geschafft, ihre Abwesenheit zu kompensieren, vermag dies nicht die Annahme zu rechtfertigen, der Urlaub sei ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden. Die Dienststelle musste zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes durch Umorganisation Ersatz für die ausbleibende Klägerin besorgen. Dazu hat sie die Klägerin in Zugzwang versetzt. Die Klägerin kann nunmehr nicht mit dieser durch ihr eigenmächtiges Fernbleiben erzwungenen Organisation darlegen, dass eine Urlaubserteilung möglich gewesen wäre, weil es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, wie er seinen betrieblichen Ablauf organisiert. Er hat auf die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar Rücksicht zu nehmen, dies rechtfertigt es aber nicht, dass die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in einen Zwang versetzen, eine einmal vorgenommene Dienstplangestaltung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts wieder zu revidieren. Ein Selbstbeurlaubungsrecht bestand nicht. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit gehabt, durch gerichtlichen Rechtschutz überprüfen zu lassen, ob ihr nicht doch in der von ihr begehrten Zeit Urlaub hätte gewährt werden müssen. Im Übrigen ist es sehr zweifelhaft, ob angesichts des Umstandes, dass die Dienststelle der Klägerin in der Zeit vom 10. bis 18.09. Urlaub bewilligen wollte, die Klägerin mit dem Argument gehört werden kann, sie hätte bis zum 15.09. in M. bei ihrer Rentenbehörde vorsprechen müssen. Aus welchen Gründen eine Urlaubserteilung in der Zeit vom 10. bis 18.09. es verhindert hätte, bei der entsprechenden Stelle am 15.09. vorzusprechen, konnte auch dem mündlichen Vortrag der Klägerin in der Kammerverhandlung nicht entnommen werden. Selbst bei einem notwendig werdenden persönlichen Erscheinens der Klägerin bis 15.09. bei der Stelle in M. wäre es ausreichend gewesen, bei Urlaubsantritt ab 10.09. diesen Termin einzuhalten. Auf die ansonsten äußerst dubiosen Umstände des Schreibens des philippinischen Rentenversicherungsträgers kam es im Übrigen nicht an. Hier fällt auf, dass es sich um eine E-Mail handelt, auf der handschriftlich ein Datum verändert wurde. Ob das Schreiben an die Klägerin gerichtet war, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen. Die Kammer unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie diesen Termin wahrnehmen musste, bzw. geglaubt hat, diesen Termin wahrnehmen zu müssen, dies rechtfertigt aber nicht das Verhalten der Klägerin, welches sich als gravierender Arbeitsvertragsverstoß darstellt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin des Weiteren geltend gemacht, in dem Gespräch am 18.08. sei ihr nicht erklärt worden, sie werde, falls sie den Urlaub antritt, mit der Kündigung rechnen müssen. Die Behauptung der Beklagten, genau diese Erklärung sei abgegeben worden, die Klägerin also im Rechtssinne abgemahnt worden, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, eine Beweisaufnahme war entbehrlich. Grundsätzlich ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung erforderlich, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll und die Störungen im Leistungsbereich liegen. Dies gilt für jede Kündigung, die wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen werden soll, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen kann, wenn also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden konnte. Eine Abmahnung ist aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden durfte. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Diese Sachverhaltskonstellation liegt vor. Die Klägerin hat im Gespräch vom 18.08.2005 ausdrücklich erklärt, dass sie auf jeden Fall ab 01.09. in Urlaub gehen werde. Entsprechende Behauptungen der Beklagten hat sie nicht bestritten. Sie hat lediglich vorgetragen, in diesem Gespräch sei sie nicht auf die Folgen eines etwaigen Fehlverhaltens hingewiesen worden. Die Klägerin hat des Weiteren an die Dienststelle das Schreiben ohne Datum, welches im Tatbestand zitiert wurde, gerichtet und dort ausdrücklich erklärt, dass sie nicht vom 09. bis 18. September 2005, also dem angegebenen Urlaubsalternativzeitpunkt in Urlaub gehen werde, dies schwarz auf weiß bekräftigt, um jedem Missverständnis vorzubeugen, also ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an die Planung der Beklagten nicht halten werde und des Weiteren erklärt, dass sie wie geplant erst am 11. September wieder zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie also klar gestellt, dass sie entgegen der Urlaubsablehnung ihren von ihr gewünschten Urlaub antreten werde. Unter diesen Voraussetzungen ist zu erkennen, dass die Klägerin überhaupt nicht gewillt war, sich vertragsgerecht zu verhalten und des Weiteren sich gegenüber den berechtigten betrieblichen Anforderungen uneinsichtig gezeigt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist es entbehrlich, die Klägerin nochmals unter Kündigungsandrohung darauf hinzuweisen, dass sie ihren Arbeitsplatz verliert, wenn sie entgegen der ausdrücklichen Urlaubsablehnung den Urlaub antritt. Es wäre für die Beklagte nämlich nicht zu erwarten gewesen, dass eine Kündigungsandrohung die Klägerin von ihrem Entschluss, den Urlaub eigenmächtig anzutreten, abgehalten hätte. Wenn sich die Klägerin des Weiteren darauf beruft, dass sie bislang beanstandungsfrei ihrer Arbeit nachgekommen ist, ist diese ebenfalls nur bedingt richtig. Gerichtsbekannt hat die Klägerin im Jahre 2004 einen Prozess wegen Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle geführt, der mit einem Vergleich endete, wonach die Abmahnung in den Personalakten verblieb und sich die Beklagte bei künftiger Beachtung der Melderichtlinien durch die Klägerin verpflichtete, die Abmahnung aus der Personalakte nach einem gewissen Zeitraum zu entfernen. Auch die Anhörung der Betriebsvertretung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Unterlagen, aus denen sich Daten zur Anhörung der Betriebsvertretung ergeben, vorgelegt. Sie hat vorgelegt, das Schreiben vom 07.09.2005 zweiseitig, in welchem die Zustimmung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zum 15.09.2005 wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz beantragt wurde. In diesem Schreiben ist der Sachverhalt präzise geschildert. Ausweislich des vorgelegten Schriftstücks hat die Betriebsvertretung am 07.09.2005 der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt und dies sogar noch ausdrücklich begründet. Die Behauptung der Klägerin, der Betriebsvertretung habe keine Information vorgelegen, warum, weshalb und wann die Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen werden soll, welche sie nochmals im Berufungsverfahren unter Beweis gestellt wird, ist angesichts dieses schriftlich dokumentierten Vorganges unbeachtlich, weil die Klägerin dann präzise hätte vortragen müssen, was sie an der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung noch bestreitet. Nach allem musste somit die Klage der Klägerin erfolglos bleiben. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist zutreffend, die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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