Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 249/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 1
TzBfG § 8 Abs. 2 Satz 2
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 249/06

Entscheidung vom 29.06.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.10.2005 - 2 Ca 1145/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Wunsch der Klägerin auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Klägerin ist am 15.07.1967 geboren und seit September 1993 bei dem Beklagten beschäftigt.

Im Betrieb des Beklagten sind regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin befand sich bis zum 01.01.2006 in Elternzeit. Sie beantragte mit Schreiben vom 28.11.2003 "eine Teilzeitstelle (19,25 bis 25 Stunden)". Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.05.2004 ab. Nach zwei gemeinsamen Gesprächen am 05.11.2004 und am 22.05.2004, bei denen keine Lösung gefunden wurde, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 17.05.2005 erneut ab, nachdem die Klägerin auf ihren Teilzeitwunsch bestanden hatte.

Die Klägerin trägt vor, trotz des vom Beklagten vorgelegten Konzepts der so genannten geschlossenen Gruppe, in welchem die Kinder in feste Gruppen aufgeteilt sind, die immer von denselben beiden Erzieherinnen betreut werden, sei eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Sie sei hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit flexibel und habe deswegen auch keine Verteilung der Arbeitszeit angegeben. Trotz des geschlossenen Konzeptes gäbe es viele gruppenübergreifende Aktivitäten wie Feste, Turnen und Schulkindergruppe. Das pädagogische Konzept gehe durch die Verringerung der Arbeitszeit nicht verloren, sondern könne durch das Hinzukommen einer neuen Teilzeitkraft sogar erweitert werden. Bereits wegen des Schichtsystems seien in einer Gruppe nicht ständig zwei Erzieherinnen anwesend. Auch bei einer Aufteilung ihres Arbeitsverhältnisses auf zwei Teilzeitstellen könne es je nach Einteilung zu einer Überlappung kommen. Die Informationsübermittlung könne über die Ganztagskraft an die jeweilige Teilzeitkraft erfolgen, außerdem würden die wesentlichen Vorgänge der Schicht im Gruppenbuch festgehalten. Auch sei das Problem der Teamsitzung durch organisatorische Maßnahmen lösbar.

Die Klägerin hat auch auf die Teilzeitbeschäftigung der Mitarbeiterin Z seit 1994 hingewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihre Arbeitszeit ab 02.01.2006 auf 19,25 Wochenstunden zu verringern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin habe nicht angegeben, wie die Arbeitszeit konkret verteilt werden solle, daher sei ihre Klage nicht zulässig.

Im Übrigen stünden dem Teilzeitwunsch berechtigte betriebliche Belange entgegen. In dem Konzept der geschlossenen Gruppe komme der von ihm für wichtig erachtete Grundsatz zum Ausdruck, dass die Entwicklung der Kinder durch feste Bezugspersonen gefördert und ein ständiger Wechsel daher vermieden werden solle. Die Frühschicht begrüße die Kinder und stehe für alle Eltern als Ansprechpartner für tagesaktuelle Dinge zur Verfügung. Wenn hier einer der beiden Erzieherinnen wegen Teilzeitbeschäftigung nicht anwesend sei, falle die Hauptbelastung der vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin anheim. Überlappende Anfangszeiten von Vollzeitbeschäftigten bedeuteten keine Schwierigkeiten, die Spätschicht könne während der gesamten Arbeit von der Frühschicht über aktuelle Vorkommnisse, die lediglich einen Zeitraum von 1 1/4 Stunden beträfen, informiert werden. Wegen der Notwendigkeit der Teilnahme an der wöchentlichen Teamsitzung würden bei einer Aufteilung der Stelle auf zwei Personen sechs Stunden Betreuungszeit fehlen. Auch müssten beim Mittagessen beide Erzieherinnen unbedingt anwesend sein. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Konzeptes sei die Einbindung und Information der Eltern. Hierfür sei es unabdingbar, dass den Eltern in den Erzieherinnen feste Ansprechpartner zur Verfügung stünden, die über die Entwicklung der Kinder bestmöglich informiert seien und nicht nur an bestimmten Wochentagen oder zu bestimmten eingeschränkten Zeiten zur Verfügung stünden.

Auch aus der Beschäftigung der Zeugin Z ergebe sich nichts anderes. Diese sei zwar als Halbtagskraft tätig und betreue die Gruppe mit, wenn die Leiterin der Einrichtung die Zeugin L mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt sei. Während dieses Zeitraums sei die Zeugin in ihrem Büro anwesend und stehe als Ansprechpartnerin bei evtl. Fragen zur Verfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.10.2005 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht angebe, zu welchen Zeiten sie arbeiten möchte sei unschädlich. § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei eine bloße Sollvorschrift. Insbesondere, da die Klägerin vorrangig die Arbeitszeitverkürzung als solche anstrebt und angegeben hat, sie sei flexibel, könne nicht von ihr verlangt werden, sich auf konkrete Tage und Uhrzeiten festzulegen. Die Verteilung der Arbeitszeit könne die Klägerin den Beklagten überlassen, der sie durch Ausübung seines Weisungsrechtes bestimmen solle.

Die formellen Voraussetzungen für das Teilzeitverlangen seien erfüllt, Wartezeit und Betriebszugehörigkeit seien gegeben. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 19,25 Stunden. Dem stünden betriebliche Gründe entgegen. Hierzu führt das Arbeitsgericht unter Darlegung der vom BAG ermittelten dreistufigen Prüfungsfolge aus. Es liege ein betriebliches Organisationskonzept vor, welches der Arbeitszeitregelung des Arbeitnehmers tatsächlich entgegenstehe. Die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung würde das betriebliche Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 06.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.03.2006 eingelegte Berufung. Die Klägerin hat ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 06.06.2006 verlängert worden war, mit am 15.05.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin erklärt wieder ausdrücklich, dass sie weiterhin prinzipiell flexibel hinsichtlich des konkreten Arbeitseinsatzes sei, hat jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie einen Einsatz an den Vormittagen bevorzugen würde.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aus den von dem Beklagten vorgelegten Broschüren sich eine Organisationsentscheidung des "geschlossenen Konzepts" nicht ergeben würde. Dies ergebe sich durch die Beschäftigung der Halbtagskraft Frau Z und aus der Beschäftigung von Praktikantinnen, so dass der Bezug auf zwei Erzieherinnen nicht nachvollziehbar sei. Auch die Darlegung des Konzepts sei nicht starr auch Inhalte in der Broschüre, dass man viele Stunden täglich miteinander verbringen würde und nachmittags weitgehend gruppenübergreifend arbeite. Das Schichtsystem stehe dem geschlossenen Konzept entgegen. Der Beklagte habe hinsichtlich unverhältnismäßiger Kosten nichts vorgetragen. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände die zumutbaren Anstrengungen zur Schaffung eines Teilzeitarbeitsplatzes für den betreffenden Arbeitnehmer unternommen hat. Die Aufteilung einer Vollzeitstelle auf zwei Teilzeitbeschäftigte führe keineswegs zwangsläufig zu erschwerter Abstimmung wegen verringerter Arbeitszeit und zur Koordinierung des Aufwands. Zu Auskünften stünde jederzeit die Vollzeiterzieherin zur Verfügung.

Die Klägerin weist darauf hin, dass die größte Zahl der zu betreuenden Kinder in der Zeit zwischen 08.30 Uhr und 13.30 Uhr und bis allenfalls 14.30 Uhr anwesend sei. Sie hat mit der Berufungsbegründung verschiedene Schichtplanmodelle vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.10.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 19,25 Stunden pro Woche zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.10.2005 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, weist darauf hin, dass das Konzept der geschlossenen Gruppe erstinstanzlich unstreitig gewesen sei, mithin von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Er weist wiederholt darauf hin, dass durch den Einsatz von zwei Teilzeitkräften anstelle einer Vollzeitkraft sich durch die notwendige Teilnahme beider Mitarbeiterinnen an der Freitags stattfindenden Teamsitzung zwangsläufig die insgesamt für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehende Zeit um drei Stunden verringere. Die Anwesenheit beider Erzieherinnen während des Mittagessens sei zwingend erforderlich. Die Planungen der Klägerin liefen auch darauf hinaus, dass die notwendige Informationsübermittlung in 15 Minuten der überschneidenden Arbeitszeit stattfinde. Dies sei in Anbetracht des für das Mittagessen erforderlichen Betreuungsaufwandes nicht möglich. Ebenso wenig vorstellbar sei ein Schichtwechsel mitten am Vormittag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 29.06.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Beklagten, der in eine Vertragsänderung zur Teilzeitbeschäftigung mit 19,25 Wochenstunden einbilligt. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG gibt sich der Anspruch nicht. Nach dieser Bestimmung kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Beklagte muss der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Begriff des entgegenstehenden betrieblichen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auslegungsbedürftig ist. Es liegt insbesondere ein betrieblicher Grund dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentliche beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Hierbei handelt es sich nicht um abschließende Gründe sondern um Regelbeispiele, die der Erläuterung des betrieblichen Grundes dienen. Nach dem Wortlaut der vorbezeichneten Bestimmungen müssen die der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründe nicht dringend sein. Der Gesetzgeber wollte an die Ablehnung durch den Arbeitgeber keine unzumutbaren Anforderungen stellen, damit der Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Vertrags- und Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers eingreift. Daher sollen rationale nachvollziehbare Gründe ausreichen. Allerdings muss im Hinblick auf die Regelbeispiele der Verweigerungsgrund gleichwohl hinreichend gewichtig sein. Die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit muss mit nicht unerheblichen Nachteilen verbunden sein, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat für die Anwendung des Rechtsbegriffs des entgegenstehenden betrieblichen Grundes eine dreistufige Prüfungsfolge entwickelt. Zunächst ist festzuhalten, ob überhaupt und gegebenenfalls welches betriebliches Organisationskonzept der vom Arbeitgeber erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist dabei das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Dabei ist die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Von den Arbeitsgerichten vorher zu überprüfen ist, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird. In der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden kann.

Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen.

Der Beklagte hat sich auf das verfolgte Konzept der geschlossenen Gruppe berufen. Dies hat die Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals die Auffassung vertreten hat, ein Konzept der geschlossenen Gruppe sei nicht nachvollziehbar, kann dem die Kammer nicht folgen. Das Konzept des Beklagten besteht darin, dass die Kindergartenkinder in festen Gruppen von immer denselben Erzieherinnen betreut werden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren gemachten Hinweise auf die Broschüren stehen dem nicht entgegen.

Der Hinweis auf die Praktikantinnen verfängt nicht. Der Beklagte hat das Konzept, dass die Gruppen von jeweils zwei fest angestellten Erzieherinnen betreut werden sollen. Wenn dabei zusätzlich noch Praktikanten auch von den Erzieherinnen eingewiesen werden, spricht dies nicht gegen die Entscheidung, jeweils zwei Erzieherinnen seien einer Gruppe zugeordnet. Dass die Kinder täglich viele Stunden miteinander verbringen und auch gruppenübergreifende Aktivitäten stattfinden, steht dem Konzept, jeder Gruppe zwei Erzieherinnen zuzuordnen,

ebenfalls nicht entgegen, weil diese Erzieherinnen dann auch noch für die Kinder, selbst wenn sie gruppenübergreifend betreut werden, zuständig sind. Dies gilt auch für die nachmittags stattfindenden gruppenübergreifenden Aktivitäten.

Der Hinweis auf das bestehende Schichtsystem mit den unterschiedlichen Arbeitszeiten von Frühschicht und Spätschicht verfängt ebenfalls nicht, der Beklagte hat nicht behauptet, dass die geschlossene Gruppe durchgängig, d. h. bei allen Anwesenheitszeiten der Kinder vorhanden ist. Wenn eine der Erzieherinnen eine Zeit von anderthalb Stunden früher anfängt, dann der restliche Tag des vormittags gemeinsam gestaltet wird, bedeutet dies nicht, dass von dem geschlossenen pädagogischen Konzept abgewichen wird.

Die Teilzeitkraft der Kindertagesstätte in Ta ist seit 1994 im Umfang beschäftigt. Der Arbeitsvertrag mit der Zeugin Z liegt mehr als 12 Jahre zurück und hat den nachvollziehbaren Grund darin, dass sie die Leiterin der Kindertagesstätte Sch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen muss und in dieser Zeit nicht für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht, andererseits aber auch für Ansprechzeiten der Eltern noch im Kindergarten anzutreffen ist.

Bei der Festlegung der von ihm verfolgten Ziele ist der Beklagte frei. Ob das vorgetragene Konzept sinnvoll ist, unterliegt nur einer Missbrauchskontrolle, welche für die Kammer nicht zu dem Ergebnis führt, dass das Betreuungskonzept rational nicht nachvollziehbar sei. Dem Beklagten ist unbenommen, kraft der eigenen Entscheidungsfreiheit zu bestimmen, auf welche Weise er die bei ihm betreuten Kinder fördern will. Der beklagte Verein hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass gewährleistet werden soll, dass alle Erzieherinnen über den Kindergartenalltag möglichst umfassend und aus eigenem Miterleben informiert sind, um u. a. nachfragenden Eltern stets zeitnah Auskunft erteilen und Hilfe anbieten zu können. Dieser Informationsverlust lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass der Beklagte anordnet, die Betreuerinnen hätten sich untereinander über alle Vorkommnisse, Unfälle oder Auffälligkeiten zu informieren. So könnte ein Vorfall z. B. von der vormittags tätigen Erzieherin als unbedeutend eingestuft werden.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass bei einer Aufteilung der Vollzeitstelle in zwei Teilzeitstellen die Informationsübermittlung zwischen den Erzieherinnen nicht mehr gewährleistet ist. Da sich die Arbeitszeiten von Teilzeitkräften nicht überlappen können, ohne dass Zeit für pflegerische und pädagogische Arbeit verloren ginge, würden sie keine gemeinsame Zeit in der Gruppe verbringen, während der sie sich austauschen könnten. Eine Weitergabe von Informationen über die Ganztagskraft würde voraussetzen, dass diese über alle Einzelheiten der Arbeit der Teilzeitkraft im Umfang von mehreren Stunden in Kenntnis gesetzt werden müsste, was sehr zeitaufwendig wäre. Es würde auch der Ganztagskraft eine weitere höhere Verantwortung als der Teilzeitkraft aufgebürdet werden. Ferner sollen die Erzieherinnen jederzeit den Eltern als vertraute Ansprechpartnerinnen für alle Fragen zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass auftretende Fragen zeitnah beantwortet und gegebenenfalls Probleme gelöst werden können. Gerade wenn das Kind in seiner Ausdrucksmöglichkeit eingeschränkt ist, kann dies häufig nur die Erzieherin sein, die in der bestimmten Situation anwesend war. Auch dieses Ansinnen des Beklagten, der im Interesse des Kindeswohls eine schnelle Bereinigung von Konflikten ebenso wie eine größtmögliche Zufriedenheit der Eltern anstrebt, ist verständlich und als Ausfluss der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen. Bei einer Beschäftigung in Teilzeit würden die Eltern überwiegend die Vollzeitkraft als ihre eigentliche Ansprechpartnerin ansehen, weil diese die meiste Zeit mit den Kindern verbringt und auch am ehesten angetroffen wird. Die Vollzeitkraft wäre damit jedenfalls faktisch die Gruppenleiterin und im höheren Maße mit Elternanfragen zeitlich belastet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch eine schriftliche Dokumentation der mit einer Teilzeittätigkeit der Klägerin verbundene Informationsverlust nicht vermieden werden kann.

Entscheidender Gesichtspunkt für die Berechtigung der Ablehnung des Beklagten des Teilzeitwunsches ist die Frage der wöchentlichen Teamsitzungen. Zeit für die Arbeit mit den Kindern würde bei einer Aufteilung der Ganztagsstelle der Klägerin in zwei Halbtagsstellen auch dadurch verloren gehen, dass jede Erzieherin an den wöchentlich stattfindenden Teamsitzungen teilnehmen muss. Eine Erzieherin mit 38,5 Wochenstunden würde 35,5 Stunden pro Woche für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehen. Zwei Erzieherinnen mit je 19,25 Wochenstunden nur 32,5 Wochenstunden. Auch bei jeder anderen zeitlichen Aufteilung der Vollzeitstelle auf zwei Teilzeitstellen würden sechs Stunden pro Woche auf die Teambesprechungen entfallen und somit insgesamt eine Zeit von drei Stunden für die reine Betreuungsarbeit der Kinder verloren gehen.

Der Wegfall dieser drei Stunden ist in allen Arbeitszeitmodellen, welche die Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegt hat, immer systemimmanent.

Das Organisationskonzept steht der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entgegen. Es beinhaltet die ganztätige Beschäftigung der Erzieherinnen als Bezugsperson im Rahmen der tariflich vorgegebenen Arbeitszeit. Es bestehen keine dem Beklagten zumutbaren Möglichkeiten, den als erforderlich angesehenen Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin zur Deckung zu bringen. Insbesondere lässt sich die geforderte ganztätige Verfügbarkeit nicht durch Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft herstellen.

Die entgegenstehenden betrieblichen Gründe des Beklagten sind auch von erheblichem Gewicht. Mit dem Einsatz ganztägig anwesender Bezugspersonen von zwei pro Gruppe strebt der Beklagte die bestmögliche Förderung der von ihm betreuten Kinder an. Das Konzept liegt vor, die Gründe sind nicht vorgeschoben, um dem Teilzeitwunsch der Klägerin ablehnen zu können. Sie haben wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, erhebliches Gewicht und stehen damit dem Anspruch der Klägerin auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen.

III.

Die Berufung der Klägerin musste nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 1 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück