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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 281/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

InsO § 1
InsO § 254
InsO § 254 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 256
ZPO § 257
BetrVG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 281/06

Entscheidung vom 12.10.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 - 3 Ca 1128/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt der Nebenintervenient.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche anlässlich einer Beschädigung einer Betriebsrente.

Der Kläger, geboren am 29.07.1951, war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Zugunsten des Klägers vereinbarte die Beklagte bei der PLR eine Lebensversicherung (Treuekapitalversicherung) und erteilte ihm hierüber unter dem Datum des 09.02.1984 eine Anerkennungsurkunde. Die Versorgungszusage hatte zum Inhalt, dass die Beklagte als damalige Arbeitgeberin eine Treuekapitalversicherung abgeschlossen hat mit einer Versicherungssumme von 10.000 DM. Dieses Treuekapital sollte beim Ableben, spätestens bei Ablauf der Versicherungsdauer fällig werden. Versicherungsdauer war das Erreichen des 60. Lebensjahres des Klägers.

Die Beklagte behielt sich in den ebenfalls vertraglich vereinbarten Versorgungsbestimmungen das Recht vor, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vom Arbeitnehmer erklärten Zustimmung die Versicherung zu beleihen, wobei sie sich verpflichtete, die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Beleihung nicht erfolgt werde. Der Kläger stimmte mit Erklärung vom 07.06.1990 und 11.09.1990 der Beleihung der Lebensversicherung zu. Die Höhe der Beleihung betrug 1.278,23 € und 3.813,72 € aufgrund entsprechender Darlehen, die der Beklagten von der PLR gewährt worden waren.

Die Beklagte zahlte ab 01.04.2001 die vierteljährlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 134,25 € nicht mehr an die Versicherung. Ebenso wenig zahlte sie die ab dem 01.10.2000 fälligen Darlehenszinsen in Höhe von 104,39 € pro Vierteljahr. Die Versicherungsgesellschaft stellte daraufhin den Vertrag zum 01.01.2002 beitragsfrei und verrechnete die unbezahlten Beiträge und Zinsen.

Am 02.01.2002 stellten die Geschäftsführer der Beklagten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger schied am 14.01.2002 bei der Beklagten aus.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde am 01.02.2002 eröffnet (Amtsgericht Trier, 23 IN 1/02).

Am 05.12.2002 teilte die Beklagte der PLR mit, dass sie die Versicherung dem ausgeschiedenen Kläger überlasse, mit sofortiger Wirkung als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag ausscheide und die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übertrage.

Nach Nachfrage des Klägers teilte die Provinzial Versicherung mit, dass der Rückkaufswert zuzüglich der Gewinnanteile zum 01.02.2002 sich auf 3.151,00 € und die Dividende auf 3.945,00 €, insgesamt 7.096,00 € belaufe unter der Voraussetzung, die Beiträge seien in unveränderter Höhe weitergezahlt worden und die gewährten Darlehen zum vorgenannten Termin in voller Höhe zurückgezahlt.

Mit weiterem Schreiben vom 18.05.2004 teilte die PLR dem Kläger mit, dass der Rückkaufswert der Versicherung zum 01.02.2002 tatsächlich nur 2.102,00 € betrage.

Im Laufe des Insolvenzverfahrens stellte der Insolvenzverwalter als Planverfasser einen Insolvenzplan auf über eine von § 1 InsO abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens. Als Ziel des Planes wird ein leistungs- und finanzwirtschaftlich orientierter Reorganisationsplan zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens, der finanzwirtschaftlichen Reorganisation unter Zustimmung der Gläubiger, Umsetzung der leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen bezeichnet sowie als Ziel, allen Insolvenzgläubigern, soweit sie nicht über Absonderungsrechte verfügen, eine Quote von 25 % auf ihre Forderungen zu zahlen.

Es wurden fünf Gruppen gebildet. In der Gruppe 1 sind bezeichnet die Lieferantengläubiger, Dienstleister und sonstige Kleingläubiger, in der Gruppe 2 institutionelle Gläubiger, in der Gruppe 3 absonderungsberechtigte Gläubiger, in der Gruppe 4 Darlehensgeber ohne Absendungsrechte und in der Gruppe 5 Leasinggeber. Ansprüche von Arbeitnehmern aus betrieblicher Altersversorgung sind in dem Insolvenzplan ausdrücklich nicht genehmigt. Der Insolvenzplan wurde am 28.08.2002 vom Insolvenzverwalter aufgestellt und nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und der Zustimmung des Schuldners durch das Insolvenzgericht bestätigt.

Ansprüche im Insolvenzverfahren hatte der Kläger nicht angemeldet. Der E wurde ebenfalls am Insolvenzplan nicht beteiligt. Die Beklagte hatte auch die Beleihung der Direktversicherung der betrieblichen Altersvorsorge dem E weder gemeldet noch entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzversicherung gezahlt.

Der Kläger macht mit seiner Klage die Differenz zwischen dem mitgeteilten Rückkaufswert zum 01.02.2002 und dem Wert, den die Versicherung bei voller Beitragszahlung und Rückzahlung des der Beklagten gewährten Darlehens in voller Höhe gehabt hätte, als Schadenersatz geltend.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte, die Wirkungen des Insolvenzplanes träfen ihn nicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 4.994,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden, er aus der nicht fristgerechten Rückführung einer Beleihung in Höhe von 1.278,23 € am 07.06.1990 sowie 3.813,72 € vom 15.08.2000 sowie der Nichtzahlung der Beiträge in Höhe von 134,25 € seit dem 01.04.2001 bezüglich der Ansprüche des Klägers aus der Gruppenversicherung Nummer X, D, entstanden ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls, spätestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Klägers 29.07.2011), mindestens jedoch in Höhe von 4.994 € zu erstatten.

Äußerst hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger am 29.07.2011 4.994 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, nach Bestätigung und Abwicklung des Insolvenzplanes bestünden für Forderungen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, keine Haftung der Beklagten mehr.

Der Kläger hat dem E in E-Stadt den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Der E hat weiter dem vormaligen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dr. S, A-Stadt, den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 verwiesen. Weiter wird vollumfänglich verwiesen auf den in Ablichtung bei der Gerichtsakte befindlichen Insolvenzplan vom 28.08.2002 (Insolvenzgericht Amtsgericht Trier, 23 IN 1/02).

Das Arbeitsgericht hat im vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag sei hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 2) unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte zurzeit keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages 4.994,00 € habe. Ein Erfüllungsanspruch bestehe derzeit schon deshalb nicht, weil nach der dem Kläger erteilten Versorgungszusage der Anspruch auf Auszahlung erst beim Tode des Klägers oder bei Ablauf der Versicherungsdauer, d. h. bei Ablauf des 60. Lebensjahres, fällig werde, d. h. am 29.07.2011. Tatsachen, die eine vorzeitige Erfüllung rechtfertigen würden, seien weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Der Antrag zu 1) sei auch nicht als Schadenersatzanspruch begründet. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagte Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe, wäre sie lediglich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, d. h. die Beklagte wäre verpflichtet, dem Kläger bei Ablauf des 60. Lebensjahres die Versicherungssumme auszuzahlen.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Schadenersatzes sei nicht zulässig, weil der Kläger kein rechtliches Interesse daran habe, dass die Schadenersatzpflicht alsbald festgestellt werde. Für eine alsbaldige Feststellung bei Fälligkeit am 29.07.2011 bestehe zurzeit kein Bedarf. Der weitere Hilfsantrag auf Zahlung von 4.994 € nebst Zinsen am 29.07.2011 sei zwar zulässig nach § 257 ZPO, jedoch nicht begründet. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht festzustellen. Die Erfüllung der Verpflichtung, im Falle des Ausscheidens des Klägers die Beleihung rückgängig zu machen und etwaige Beitragsrückstände auszugleichen, sei infolge Insolvenz der Beklagten unmöglich geworden. Die Verpflichtung, die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger zu übertragen, habe die Beklagte erfüllt.

Ob sie ihre Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 BetrVG verletzt habe, könne dahin stehen, weil dann ein Schadenersatzanspruch allenfalls gegeben wäre, wenn mögliche Ansprüche gegen den E verloren gegangen wären. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Es könne unter diesen Umständen auch dahin stehen, ob mögliche Ansprüche des Klägers wegen Nichtanmeldung zur Insolvenztabelle, also aus eigenem Verschulden des Klägers, untergegangen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 03.03.2006 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 03.04.2006 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 06.06.2006 einschließlich verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Schadenersatzanspruch bestehe bereits jetzt, d. h. mit dem Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten habe. Sie sei verpflichtet gewesen, die Beitragszahlungen an die Direktversicherung zu erbringen, diese Verpflichtung haben sie seit dem 01.04.2001 nicht mehr erfüllt und sie sei verpflichtet gewesen, das entsprechende Darlehen bei der Provinzialversicherung zu bedienen, auch dieser Verpflichtung sei sie seit dem 01.10.2000 nicht mehr nachgekommen. Hierdurch sei dem Kläger auch ein Schaden dadurch entstanden, dass die Provinziallebensversicherung den Vertrag beitragsfrei gestellt habe und die unbezahlten Beiträge und Zinsen hiermit verrechnet habe, was zu einer Verringerung der Versicherung geführt habe. Diese Pflichtverletzung sei vor Insolvenzeröffnung entstanden, nämlich durch Nichtzahlung der Beiträge. Das Verschulden werde auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt, anderenfalls würde jeder Verzugsschaden bei eintretender Zahlungsunfähigkeit hinfällig. Weiter habe die Beklagte keine Leistung an den E erbracht, ebenso sei der E im laufenden Insolvenzverfahren nicht beteiligt gewesen und die Gruppenversicherung im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt gewesen. Da die Beklagte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fortgeführt werde, demnach die Beklagte nicht erloschen sei, ist der Kläger der Auffassung, dass der Insolvenzplan die Geltendmachung von Forderungen nach Aufhebung des Verfahrens nicht ausschließe. Die Beklagte sei auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durchaus in der Lage gewesen, die Versicherung zu übertragen, was aus dem Schreiben datierend vom 05.11.2002 eindeutig hervorgehe. Ein Schaden sei bereits jetzt eingetreten.

Darüber hinaus sei ein Schaden dadurch entstanden, dass die Einbußen bei der Direktversicherung nicht über den E insolvenzgeschützt seien.

Die Hilfsanträge würden weiterverfolgt, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, derzeit bestehe eine Fälligkeit noch nicht.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006, Az.: 3 Ca 1128/04 verurteilt an den Kläger 4.994,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

hilfsweise

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Schaden, der aus der nicht fristgerechten Rückführung einer Beleidigung in Höhe von 1.278,23 € am 07.06.1990 sowie 3.813,72 € vom 15.08.2000 sowie der Nichtzahlung der Beiträge in Höhe von 134,25 € seit dem 01.04.2001 bezüglich der Ansprüche des Klägers aus der Gruppenversicherung Nr. 80780000041-4-01 A. Provinzial Lebensversicherung AG, 40195 Düsseldorf, entstanden ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls, spätestens mit Erreichung des 60. Lebensjahres des Klägers am 29.07.2011, mindestens jedoch in Höhe von 4.994,00 € zu erstatten.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 verurteilt, an den Kläger am 29.07.2011 4.994,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 - 3 Ca 1128/04 - zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe die jetzt geltend gemachten Ansprüche im Insolvenzverfahren selbst nicht angemeldet. Der Insolvenzverwalter habe auch den E nicht eingeschaltet. Dem Kläger stünden keinerlei Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu, weil, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig und bestätigt wurde, gemäß § 254 InsO Ansprüche erloschen seien.

Der E als Streithelfer hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 12.10.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Hauptantrag des Klägers auf sofortige Bezahlung von 4.994,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit ist, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, zurzeit nicht begründet.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer beschädigten Direktzusage geltend. Sollte die Beklagte ihrer Verpflichtung aus der Direktzusage nicht nachgekommen sein, hafte sie dem Kläger auf Schadenersatz. Der Schadenersatz verpflichte die Beklagte nur, den Kläger so zu stellen, als hätte die Beklagte ihre Verpflichtungen richtig erfüllt. Dies würde bedeuten, dass dem Kläger im Zeitpunkt der ihm zustehenden Versicherungsleistung, das ist sein Tod oder das Erreichen des 60. Lebensjahres, so gestellt wird, als hätte die Beklagte ihre Verpflichtungen richtig erfüllt, insbesondere die Versicherung nicht durch unterbliebene Beitragszahlungen bzw. durch nicht richtige Rückgängigmachung von Beleihungen zu beschädigen. Dieser Anspruch ist jedoch wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, derzeit nicht fällig.

III.

Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Schaden mit Eintritt des Versicherungsfalls spätestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres am 29.07.2011 zu ersttatten, mindestens in Höhe von 4.994,00 €, kann ebenfalls nicht erfolgreich sein.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen an einer alsbaldigen Feststellung des Schadenersatzanspruches gemäß § 256 ZPO nicht vorliegen. In Berufungsverfahren setzt sich der Kläger mit diesen Ausführungen auch nicht ansatzweise auseinander.

IV.

Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung von 4.994,00 € am 29.07.2011 ist ebenfalls nicht begründet.

Die hierzu erhobene Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ist ohnehin nicht begründet, weil eine Verzinsung nicht vor Fälligkeit beginnen kann.

Dem Kläger steht aber auch künftig am 29.07.2011 nicht die begehrte Leistung zu. Er ist von der Geltendmachung nach § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.

Mit der Rechtskraft der Planbestätigung äußert dieser seine Wirkung gegenüber allen Beteiligten. Dies gilt unabhängig davon, ob die genannten Personen tatsächlich am Verfahren teilgenommen haben (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1, 3 InsO; vgl. weiter Hess/Weis/Wienberg, Komm. zur InsO, 2. Aufl., § 254 RN 1). Die gestaltenden Planregelungen gelten auch für und gegen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Norm bezweckt den Schutz vor einer gezielten Umgehung der Wirkungen eines Insolvenzplanes durch bloße Passivität in Planverfahren. Sie schließt untätige Insolvenzgläubiger jedoch nicht von der Teilhabe an Planleistungen aus, sondern unterwirft sie nur den durch den Plan angeordneten Wirkungen und Beschränkungen.

Der Kläger hat unstreitig seine Schadenersatzforderung, die er im Berufungsverfahren richtigerweise als vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten entstanden bezeichnet, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Er hat, obwohl die Insolvenzeröffnung öffentlich bekannt gemacht war, es unterlassen, etwaige Ersatzansprüche gegenüber der früheren Arbeitgeberin geltend zu machen. Im Insolvenzplan selbst ist für die Forderung des Klägers eine Berücksichtigung nicht vorgesehen, also die Forderung mit Null bewertet. Die Wirkung des Insolvenzplanes, der formgerecht zustande gekommen ist und vom Insolvenzgericht genehmigt wurde, tritt gegenüber allen Forderungen ein ohne Rücksicht darauf, ob sie angemeldet oder nicht angemeldet, fällig, betagt, aufschiebend, bedingt waren, den Beteiligten bei der Abstimmung über den Insolvenzplan bekannt oder unbekannt waren, ob die Forderungen ein Stimmrecht begründeten oder nicht und ob der Gläubiger für oder gegen den Plan gestimmt hat.

Anderenfalls würde der Planzweck unterlaufen und überdies die Planerfüllung durch planwidrige Mehrbelastung des Schuldners gefährdet.

Der Auffassung des Klägers und des Streithelfers, wonach Ansprüche, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, von den Wirkungen eines Insolvenzplans unberührt bleiben, kann aus dem Regelungszweck des Insolvenzplans nicht gefolgt werden.

Ein Gläubiger, der im Insolvenz- und Planverfahren passiv bleibt, kann nicht besser gestellt werden als der Gläubiger, der sich am Insolvenzverfahren beteiligt.

Die Forderung des Klägers auf Schadenersatz ist eine einfache Insolvenzforderung, der Kläger war mit seiner Forderung Beteiligter am Insolvenzverfahren.

Der Insolvenzplan enthält keine Regelung, dass dem Kläger eine bestimmte Quote zukommt, somit ist davon auszugehen, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagte jetzt und in Zukunft, sofern sie sich auf Handlungen vor Insolvenzeröffnung bezieht, ausgeschlossen bleibt.

V.

Ob dem Kläger Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zustehen, ob der Kläger Ersatzansprüche gegen den E hat, dieser wiederum Rückgriff nehmen kann gegenüber dem Insolvenzverwalter oder die Beklagte, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der E ist im Rechtsstreit auf Seiten des streitverkündenden Klägers beigetreten. Nach § 74 Abs. 1 ZPO bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Die Kosten der Nebenintervention hat der streitverkündete E nach § 101 Abs. 1 letzter Halbsatz zu tragen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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