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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 31/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, SGB IX


Vorschriften:

BGB § 134
ArbGG § 69 Abs. 2
SGB IX § 81 Abs. 2
SGB IX § 81 Abs. 2 Ziff. 2
SGB IX § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 31/04

Verkündet am: 18.03.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2003 - 3 Ca 1896/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Entschädigung für die Nichtfortsetzung eines Arbeitsverhältnisses. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Grundlage der Behinderung sind zum einen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Verlust beider Brüste infolge Krebserkrankung. Beim Beklagten war die Klägerin vom 01.01.2003 bis 31.05.2003 im E Berufsbildungswerk B als Arbeits- und Beschäftigungstherapeutin angestellt. Vereinbarungsgemäß dauerte die Probezeit 6 Monate. Mit Schreiben vom 17.04.2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich zum 31.05.2003. Während der Probezeit war die Klägerin dreimal erkrankt. In einem Gespräch mit ihrem Dienstvorgesetzten wurde ihr erklärt, dass aufgrund ihrer Erkrankung in Zukunft mit größeren Fehlzeiten zu rechnen sei und dass das Arbeitsverhältnis demzufolge beendet werden müsse. Diesem Gespräch ging eine 5-wöchige Erkrankung voraus. Die Erkrankungen waren direkte oder indirekte Folge der Behinderungen der Klägerin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Kündigung während der Probezeit sei sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden und habe deshalb einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 81 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an sie 4.125,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 03.07.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gekündigt worden, sondern weil bei ihr nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Kinder und Jugendlichen eine kontinuierliche Bezugsperson gehabt hätten.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.12.2003 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, eine Anwendung des § 81 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX auf den Fall der Kündigung während der Probezeit komme nicht in Betracht. Gegen eine ergänzende bzw. erweiternde Auslegung der Vorschrift spreche schon ihr eindeutiger Wortlaut der klar regele, dass die Entschädigung nur im Falle einer Benachteiligung des Schwerbehinderten bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu zahlen sei. Eine analoge Anwendung würde voraussetzen, dass eine Regelungslücke gegeben sei. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe mehrere mögliche Fälle der Benachteiligung eines schwerbehinderten Beschäftigten aufgezählt, darunter unter anderem die Benachteiligung bei der Gründung eines Arbeitsverhältnisses und die Benachteiligung bei einer Kündigung. In § 81 Abs. 2 Ziff. 2 habe er dann nur den Fall der Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Sanktion der Entschädigung versehen, habe also erkennbar bewusst nur für diesen Fall eine Entschädigung vorgesehen, nicht jedoch für die anderen Fälle möglicher Benachteiligung des Schwerbehinderten. Die Auffassung der Klägerin, eine Anwendung der Vorschrift sei aus ihrem Schutzgedanken, d. h. um ihre Umgehung zu verhindern geboten, werde von der Kammer nicht geteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 18.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.01.2004 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Arbeitsverhältnis werde abschließend erst nach Ablauf der Probezeit begründet. Daher sei eine Kündigung während der Probezeit gleich zu behandeln mit einer Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Ansonsten könne der Arbeitgeber die Schadenersatzverpflichtung dergestalt umgehen, dass er den schwerbehinderten Bewerber zunächst einstelle und ihn sodann während der Probezeit entweder ohne Begründung oder mit einer nicht nachweispflichtigen Begründung wieder entlasse.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2003 - 3 Ca 1896/03 - verurteilt, an die Klägerin 4.125,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 03.07.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Übrigen sei die Klägerin nicht wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gekündigt worden, sondern weil eine kontinuierliche Anwesenheit und Unterstützung der Jugendlichen auf der auszuübenden Stellen notwendig sei. Wenn dies nicht geleistet werden könne, möge dies auch seine Ursache in der Schwerbehinderung der Klägerin haben. Im Vordergrund stehe jedoch der sachliche Grund, dass die Ergotherapie bei Rehabilitanden qualifiziert und kontinuierlich durchgeführt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.03.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage der Klägerin abgewiesen. Auch im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Mit der Klage verfolgt die Klägerin eine Zahlung einer Entschädigung. Sie macht ausdrücklich nicht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend. Die Berufungskammer hatte daher keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin mit Erfolg die Kündigung der Beklagten, welche auf Umstände gestützt wurden, die möglicher Weise mittelbar oder unmittelbar mit der Schwerbehinderung zu tun hatten, gem. § 134 BGB rechtsunwirksam gewesen wäre. Diese Frage ist nicht Streitgegenstand.

Eine Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens lässt sich nicht feststellen. Einzig mögliche Anspruchsgrundlage ist § 81 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX. Die Vorschrift findet keine direkte Anwendung. Die Klägerin ist nicht bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt worden. Ihre Auslegung, die Begründung des Arbeitsverhältnisses sei auch die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses über eine Probezeit hinaus, lässt sich weder mit Sinn und Zweck der Bestimmung noch mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang bringen. Ein Arbeitsverhältnis wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Tätigkeit begründet, nicht erst nach Ablauf der Probezeit dadurch, dass eine, wenn die Probezeit unbefristet war, Kündigung nicht erfolgt ist.

Wie vom Arbeitsgericht zutreffend heraus gearbeitet, hat der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen möglicher Benachteiligungen von Schwerbehinderten getroffen und ausdrücklich lediglich die Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Sanktion einer Entschädigungszahlung verknüpft. Damit scheidet auch eine Analogie aus. Eine Unvollständigkeit des Gesetzes ist nicht zu sehen. Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wird. Der Gesetzgeber kann den Fall der Kündigung in der Probezeit nicht übersehen haben. In Nr. 1 des § 81 Abs. 2 SGB IX ist ausdrücklich der Fall der Kündigung aufgenommen worden neben dem Fall der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses. Hinzu kommt, dass gerade der Kündigungsschutz im SGB IX differenziert geregelt wurde. Gem. § 90 SGB IX gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzes nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung von noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift mit Ausnahmecharakter, welche eine Entschädigungsleistung als Sanktion für den Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot vorsieht, kommt daher für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher musste das klägerische Begehren erfolglos bleiben. Die gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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