Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 49/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 108 Abs. 2
BGB § 611
BGB § 612
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 49/04

Entscheidung vom 18.08.2005

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.2003 - 3 Ca 1502/03 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten eine Masseschuldforderung in Höhe von 586,85 € hat.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 19/20, dem Beklagten 1/20 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die rechtliche Qualifizierung von Forderungen aus Altersteilzeitverhältnis. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. L. Nachfolger GmbH & Co. KG. Durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.08.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger war in der Zweigniederlassung T. als Außendienstmitarbeiter seit 1973 beschäftigt. Die Parteien des Arbeitsvertrages schlossen am 28.05.2001 einen Altersteilzeitvertrag. Danach wurde ab 01.06.2001 Altersteilzeit im Blockmodell geleistet. Die Arbeitsphase sollte vom 01.06.2001 bis 30.09.2002 liegen, die Freistellungsphase vom 01.10.2002 bis 30.06.2004.

Der Kläger wurde ab 01.07.2001 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Nach Insolvenzeröffnung kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter dem 28.08.2002 zum 30.11.2002. Diese Kündigung wurde durch arbeitsgerichtliches Urteil rechtskräftig für unwirksam erklärt.

In der Zeit von Dezember 2002 bis Juli 2003 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 7.644 € netto. Der Beklagte zeigte am 01.08.2002 die Masseunzulänglichkeit an.

Mit seiner Zahlungsklage verfolgte der Kläger Vergütung von Dezember 2002 bis August 2003 aus dem von ihm als rechtlichen Gesichtspunkt bezeichneten Annahmeverzug. Die Bruttoarbeitsvergütung einschließlich Aufstockungsbetrag betrug monatlich 1.935,41 €. Daraus errechnet der Kläger einen Vergütungsanspruch in Höhe von 15.483,28 € brutto, setzt hiervon die erhaltene Arbeitslosenunterstützung von 7.644 € netto ab. Weiter verfolgt er die Zahlung der Weihnachtsgratifikation vom Jahre 2002 mit 530 € mit Zahlung von Urlaubsgeld von 56,85 € brutto. Die vorbezeichneten Beträge hat der Kläger zunächst als Zahlungsanträge klageweise geltend gemacht. Der Beklagte hat die Berechnung der Klageforderung nicht bestritten, lediglich eingewendet, es könne nicht auf Zahlung geklagt werden, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, im Übrigen seien die Forderungen bloße Insolvenzforderungen.

Der Kläger hat der angezeigten Masseunzulänglichkeit erstinstanzlich Rechnung getragen, dass er einen Hilfsantrag gestellt hat.

Auf seinen Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger eine Masseschuldforderung in Höhe von 18.005,54 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 6.770 € netto hat.

Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Forderung sei nicht lediglich Insolvenzforderung sondern Masseverbindlichkeit. Ihre Erfüllung müsse für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen.

Gegen das dem Beklagten am 19.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.01.2004 eingelegte, am 19.01.2004 wiederholte Berufung. Der Beklagte hat mit am 19.02.2004 eingegangenem Schriftsatz seine Berufung begründet. Er bekämpft die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei den Ansprüchen um Masseforderungen handelt. Die Vergütungsansprüche seien Ansprüche für Arbeiten, die der Kläger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet habe, daher Insolvenzforderungen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage voll umfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Kläger gegen den Beklagten eine Masseschuldforderung in Höhe von 16.070,13 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.644 € netto hat.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Ein Vergleich wurde rechtzeitig widerrufen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der überwiegende Teil der mit der Klage verfolgten Forderung auf Feststellung als Masseverbindlichkeit ist bloße Insolvenzforderung, nämlich die Ansprüche, die der Kläger als Vergütungsansprüche für die Zeit der Freistellung im Blockmodell der Altersteilzeit im Zeitraum Dezember 2002 bis Juli 2003 hat.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Klägers handelt es sich nicht um Masseschuldforderungen, sondern um bloße Insolvenzforderungen. Die Kammer folgt dabei der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Qualifizierung der Ansprüche im Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Blockmodell (vgl. BAG, Urt. v. 19.10.2004 - 9 AZR 647/03, NZA 2005, 408). Wird Altersteilzeit im Blockmodell geleistet, sind die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche Insolvenzforderungen. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Er erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinaus gehende Arbeit. Der Anspruch ist damit im insolvenzrechtlichen Sinne "für" diese Zeit geschuldet. Diese Ansprüche sind daher Ansprüche i. S. des § 108 Abs. 2 InsO und Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese können nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. Die streitgegenständlichen Ansprüche stellen sich spiegelbildlich als Leistungen für Arbeit dar, welche der Kläger in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung erbracht hat. Dabei spielt es für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, dass der Kläger vereinbarungsgemäß freigestellt war, er muss so behandelt werden, als hätte er Arbeitsleistung während seiner Arbeitsphase voll umfänglich erbracht und damit hinsichtlich der späteren Zahlung der Bezüge vorgeleistet.

Die so vorzunehmende Aufteilung nach der Erbringung der Arbeitsleistung vor oder nach der Insolvenzeröffnung betrifft sowohl das entsprechend der Verringerung der Gesamtarbeitsleistung während der Altersteilzeit halbierte Arbeitsentgelt als auch die Aufstockungsbeträge. Auch dieses sind Engelt i. S. des §§ 611 und 612 BGB (vgl. zu allem BAG Urt. v. 19.10.2004 - 9 AZR 647/03 - ).

Da die Arbeitsphase des Klägers bis 30.09.2002 lief, die Insolvenzeröffnung am 01.08.2002 erfolgte, könnten allenfalls Arbeitsleistungen, die in den letzten beiden Monaten erfolgten (bzw. vereinbarungsgemäß nicht erbracht werden mussten) in einem Zeitraum entstanden seien, für den Masseforderungen entstanden sind. Diese sind allerdings nicht Streitgegenstand.

Damit war als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die geltend gemachten Leistungsansprüche, die im Übrigen nicht aus § 615 BGB herrühren, sondern aus der Vereinbarung der Parteien zur Freistellung innerhalb der Altersteilzeit lediglich Insolvenzforderungen i. S. des § 108 Abs. 2 InsO sind. Eine Feststellung als Masseverbindlichkeit konnte demgemäß nicht erfolgen.

Etwas anderes gilt für die geltend gemachte Weihnachtsvergütung 2002 in Höhe von 530 € und des Urlaubsgelds 2002 in Höhe von 56,85 €. Hier kommt es für die Einordnung als Masseschuld auf die Fälligkeit an. Daher handelt es sich um Ansprüche auf Sonderleistungen, die an einen Stichtag geknüpft sind, sind dem Zeitraum zuzurechnen, in den der Stichtag fällt (vgl. BAG 9 AZR 459/00 v. 11.12.2001).

Lediglich insoweit war das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen, weil es sich um Ansprüche gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Die zu entscheidende Rechtsfrage ist durch die neuerlichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, ausgehend von der Senatsentscheidung vom 19.10.2004 mittlerweile geklärt.

Ende der Entscheidung

Zurück