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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 535/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 287 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 611
BGB § 619 a
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 535/04

Verkündet am: 03.03.2005

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.07.2004 - 4 Ca 270/04 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 285,37€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2004 zu zahlen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten 1/4, der Klägerin 3/4 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus Arbeitnehmerhaftung. Der Beklagte war bei der Klägerin, die eine Firma mit im Speditionsgewerbe mit Sitz in A-Stadt betreibt, als Auslieferungsfahrer vom 01.08. bis 05.08.2003 beschäftigt. Dabei war er eingesetzt im Auslieferungsdepot in G. Am 05.08.2003 beschädigte er während einer Auslieferungsfahrt den Firmenwagen der Klägerin Ford Transit mit dem Kennzeichen . Das Ausmaß der Beschädigung ist zwischen den Parteien genauso streitig wie die näheren Umstände des Unfalles. Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, er übernehme die vollen Reparaturkosten, die er am 05.08.2003 am Fahrzeug der Fa. A. verschuldet habe.

Die Klägerin hat am 21.01.2004 Zahlung auf Schadenersatz in Höhe von 1.116,50 € erhoben und sich hierbei auf einen Kostenvoranschlag der Fa. O.E., E-Stadt berufen. Wegen der Einzelheiten des Kostenvoranschlages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe bei seiner Einstellung versichert, er sei bereits Fahrzeuge in Größe eines Ford Transit gefahren. Man habe ihm erklärt, dass er beispielsweise in engen Gassen den Wagen notfalls stehen lassen und die Pakete zur Not auch zu Fuß zustellen müsse. Dennoch sei er im Beisein des Kollegen F. am 05.08.2003 entgegen dessen ausdrücklichen Hinweis, er müsse bei der Einfahrt in eine enge Straße weit ausholen, normal in die Straße eingebogen und habe einen erheblichen Schaden am Fahrzeug verursacht, da das Fahrzeug an der rechten Seite gegen die Mauer am Seitenrand gestoßen sei. Der Kläger habe am 05.08.2003 insgesamt 3 Schäden verursacht. Er habe während der Fahrt die Verursachung der Schäden gar nicht bemerkt und sei erst vom Mitarbeiter F. darauf aufmerksam gemacht worden. Anschließend habe er bestätigt, durch Schuldanerkenntnis die Schäden übernehmen zu wollen.

Die Klägerin bestreitet, dass sie das Fahrzeug, welches neu gewesen sei, auf Kosten des Beklagten generalsanieren wollte.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.116,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, mangelnde Erfahrung im Umfang mit dem Fahrzeug der Größenordnung des Ford Transit habe er nicht offenbaren wollen um seine Einstellung nicht zu gefährden. Er habe lediglich einen Schaden am 05.08.2003 verursacht, weil er sich in einer engen Rechtskurve verschätzt habe. Das Fahrzeug habe ausweislich des Kostenvoranschlages eine km-Laufleistung von 22.159 km gehabt und sei daher nicht mehr neu gewesen. Es solle offensichtlich auf seine Kosten generalsaniert werden. Allenfalls sei ein Schaden an der Seitenwand rechts und in der Mitte plausibel, ggf. noch eine Beschädigung an der Radlaufverkleidung, keinesfalls jedoch sonstige Schäden insbesondere auf der linken Fahrzeugseite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe vorliege. Das Schuldanerkenntnis des Beklagten führe nicht zu seiner Haftung. Erkennbar habe dieser keine vom Schuldgrund unabhängige Haftung anerkennen wollen, da er erklärt habe, er übernehme die Reparaturkosten, die er am Fahrzeug verschuldet habe. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich aber nicht entnehmen, welcher konkrete Schaden insbesondere in welcher Höhe durch das Verhalten des Klägers, das Fahrzeug beim Einfahren in eine enge Straße beschädigt zu haben, verursacht sei. Der Kostenvoranschlag der Fa. E. enthalte auch Posten, die mit einer Beschädigung des Fahrzeugs auf der linken Seite zusammenhingen. Diese Schäden können dem vorgetragenen Unfallgeschehen nicht zugeordnet werden. Es sei auch nicht möglich, den Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Auch sei der zu den Akten gereichten schriftlichen Stellungnahme zu entnehmen, dass bereits vor dem 05.08.2003 ein alter Schaden an der Beifahrerseite hinten am Türholm bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vortragsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 03.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 02.07.2004 eingelegte Berufung. Die Klägerin hat ihre Berufung mit am 03.09.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht den Vortrag, dass die Fahrzeuge jeweils am Morgen vor Fahrtbeginn auf Schadhaftigkeit überprüft werden und sodann nach Rückkehr der einzelnen Touren am Abend im Depot wieder, so auch am Unfalltag. Es seien dabei drei Neuschäden festgestellt worden. Der alte Schaden auf der Beifahrerseite am Türholm sei bekannt und auch nicht in dem Kostenvoranschlag enthalten. Der Beklagte habe die von ihm verschuldeten Reparaturkosten anerkannt, dies nachdem die Schäden nach Rückkehr in das Depot der Klägerin nach eingehender Begutachtung des Fahrzeuges erkannt worden seien. Er habe die Schädigung am Fahrzeug zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe wissentlich bei der Klägerin falsche Angaben über seine Kenntnisse und Fertigkeiten gemacht. Er habe mehrfach pflichtwidrig gehandelt. Bei der Straße handele es sich um eine sehr enge Straße, man müsse über die Gegenfahrbahn ausholen um in diese Straße einbiegen zu können. Er habe den Hinweis des Zeugen F. ignoriert und sei derart in die Straße eingebogen, dass ein erheblicher Schaden entstanden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004 - 4 Ca 270/04 - abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet mehr als den Schaden auf der Beifahrerseite hinten rechts verursacht zu haben, behauptet weiter, dass eine Generalsanierung des Fahrzeuges vorgenommen werden sollte und damit der Kostenvoranschlag nicht aussagekräftig sei. Auch sei ihm kein grobes Verschulden vorzuwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen sowie auf die Feststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 28.10.2004 und 03.03.2005 verwiesen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 17.01.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und F., H., I., I. und O. E.. Auf das Sitzungsprotokoll vom 03.03.2005 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings nur zum Teil Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 285,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Danach kann ein Arbeitgeber Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Der Arbeitnehmer haftet nach § 619 a BGB nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Bei Verursachung eines Schadens durch einen Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit ist dieser dem Arbeitgeber nach Grad des Verschuldens in unterschiedlichem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet. Fällt dem Arbeitnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haftet er für entstandene Schäden voll, bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles quotal zu verteilen und bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden allein. Nach durchgeführter Beweisaufnahme konnte die Kammer lediglich feststellen, dass der Beklagte für den von ihm verursachten Schaden auf der rechten Seite des Fahrzeuges durch das zu enge Einbiegen in die Straße zur Hälfte haftet. Weitere Schäden können dem Beklagten nicht angelastet werden.

Ausgehend von dem Kostenvoranschlag der Firma O. E. vom 25.08.2003 waren zur Beseitigung der Schäden erforderlich Arbeiten in der Reparaturwerkstatt über 292,00 €, Überführung zur Lackierung über 109,50 €. Die Lackierung mit 690,00 € sowie als Material eine Radhausverkleidung von 25,00 €, alles Nettobeträge.

Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass der Schaden am Türholm rechts nicht in den Kostenvoranschlag Eingang gefunden hat. Der Zeuge E. hat ausführlich und glaubhaft berichtet, dass dann die Tätigkeiten der Werkstatt um eine weitere Position ergänzt worden wären, jedenfalls ist mit der Instandsetzung der Seitenwand Mitte rechts und links, der Rückwandtür links und der Radlaufwerkleitung ein Schaden am Türholm nicht betroffen.

Ausweislich des Kostenvoranschlags sah sich die Kammer aber in die Lage versetzt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts den durch den Kläger verursachten Schaden zu schätzen. Die Arbeiten betrafen sowohl die Seitenwand rechts als auch links, Erneuerung der Rückwandtür links und Erneuerung der Radlaufverkleidung rechts. Die Arbeiten sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite werden vom Umfang her in gleicher Größenordnung geschätzt, so dass es nach § 287 Abs. 1 ZPO angemessen erscheint, den Umfang des Schadens mit der Hälfte der hierauf anfallenden Kosten festzusetzen. Dies ergibt, dass von der Gesamtsumme 1.091,50 € auf vom Kläger verursachte Schäden 545,75 € entfielen. Hinzu kommt die neubeschaffte Radhausverkleidung mit 25,00 € insgesamt als 570,75 €. Dies ist der vom Kläger verursachte Schaden.

Nach den Grundsätzen der Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit hat der Kläger aber hierfür die Hälfte zu tragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Mag ihm auch erklärt worden sein, dass es sich um eine besonders enge Einfahrt handelte, mag dem Kläger als Kraftfahrzeugführer auch bewusst gewesen sein, dass die Einfahrt in die betreffende Straße schwierig zu gestalten ist, so ist in einem zu engen Einbiegen jedenfalls unter Beachtung der örtlichen Verkehrsverhältnisse kein Verschulden anzunehmen, dass als besonders nachhaltig und schwerwiegend bezeichnet werden kann. Es handelt sich um die so genannte mittlere Fahrlässigkeit. Angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalles ist es gerechtfertigt, den hieraus entstandenen Schaden hälftig zwischen den Parteien zu teilen. Hierbei berücksichtigt die Kammer auch noch, dass es die Klägerin unterlassen hat, entstandene Schäden über die bestehende Kaskoversicherung abzurechnen.

Weitere Schäden können vom Kläger nicht verlangt werden. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Charakter des Schuldanerkenntnisses sind zutreffend. Auf sie wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat des Weiteren nicht der Kammer die Überzeugung vermittelt, dass der Beklagte außer dem Schaden an der rechten Seite durch zu enges Einbiegen an dem fraglichen Tag noch weitere Schäden verursacht hat.

Auf das Schuldanerkenntnis kann sich die Klägerin nicht stützen, dieses bezeichnet wie vom Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben einen "Unfall" am Fahrzeug, also nicht mehrere Unfälle und lediglich einen Schaden im Singular, nicht in der Mehrzahl. Mit dieser Erklärung wollte der Kläger ersichtlich nicht eine schuldbegründende Verpflichtung eingehen für Schadenersatzforderungen, für die er nicht hafte.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat des Weiteren nicht ergeben, dass dem Kläger noch weitere Beschädigungen des Fahrzeuges angelastet werden können. Dazu waren die einzelnen Aussagen zu unergiebig. Der Zeuge F. konnte sich an die einzelnen Beschädigungen nicht mehr genau erinnern, haften geblieben ist ihm der lange Schrammen auf der Beifahrerseite. Welche Schäden auf der linken Seite vorhanden waren, konnte er nicht mehr genau bezeichnen. Die Zeugin F. hat zwar bestätigt, dass sie am Vormittag das Fahrzeug auf Schäden untersucht hat und bei der Rückkehr des Klägers zunächst den Schaden mit der großen Schramme gesehen hat. Später habe sie dann noch weitere Schäden festgestellt. Die Aussage der Zeugin F. lässt sich auch im Übrigen nicht mit der Aussage des Zeugen F. hundertprozentig in Einklang bringen, weil dieser ausgesagt hat, er habe während der Fahrt außer der Beschädigung auf der rechten Seite nicht festgestellt, dass der Kläger noch weitere Schäden verursacht hat, insbesondere weil er Pakete zu Fuß ausgetragen hat. Im Übrigen konnte die Zeugin F. auch nicht bestätigen, dass bei der Feststellung der weiteren Schäden auf der linken Seite der Kläger noch anwesend war, etwaige Erklärungen des Klägers, er werde die Schäden übernehmen, können sich nach deren Aussage also nicht auf die Beschädigung an der linken Seite beziehen. Der Zeuge I. dem gegenüber hat ausgesagt, er habe Schäden auf der linken Seite gesehen, die von einem zu dichten Vorbeifahren an einem Baum entstanden sein könnten. Er habe sich aber auch nur auf den großen Schaden auf der rechten Seite konzentriert. Er selber könne keine Hand dafür ins Feuer legen, dass die Schäden, die auf der linken Seite abends noch festgestellt worden sind nicht schon morgens vorhanden waren. Die Zeugin I. hat an die Schäden auf der linken Seite keine genauere Erinnerung. Die Zeugin H. dem gegenüber hat erklärt, sie könne sich daran erinnern, dass an dem Morgen danach, als ihr das Fahrzeug gezeigt wurde, außer der großen Schramme weitere Schäden am Auto waren. Nähere Einzelheiten über den Zustand des Fahrzeugs vor und nach der Fahrt durch den Beklagten konnte sie ebenfalls nicht geben. Diese Aussagen reichten nicht aus, der Kammer die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu vermitteln, dass diese Schäden allesamt durch den Beklagten verursacht wurden. Im Übrigen stünde angesichts der Beweislastverteilung ebenfalls nicht fest, dass der Beklagte diese Schäden zumindest durch mittlere Fahrlässigkeit verursacht haben könnte, steht allein schon die Verursachung durch den Beklagten in Frage.

Aus allem ergibt sich, dass der Klägerin außer den zugesprochenen 285,37 € weitere Beträge nicht zustehen. Insofern war ihre Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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