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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 572/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 95
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 572/05

Entscheidung vom 29.09.2005

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2005 - 4 Ca 2232/04 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.042,19 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 387,57 € seit dem 05.10.2004, aus 263,74 € seit dem 05.11.2004 und aus 390,88 € seit dem 05.12.2004 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 3/4, der Beklagten 1/4 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit für die Berufungsentscheidung noch von Bedeutung, um die Entlohnung des Klägers. Dieser ist bei der Beklagten in deren Schlachtereibetrieb als Kopfschlächter beschäftigt. Wegen des Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2005 verwiesen. Im Wesentlichen ist in § 4 hinsichtlich der Vergütung geregelt, dass pro Schweineschlachteinheit 16,5 Pfennig vergütet werden. Alle anderen Arbeiten, für die es keine Stückvergütung gibt, werden, wenn angeordnet, mit 27,00 DM Stundenvergütung vergütet. Weiter ist geregelt, dass bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung von 5 Schlachttagen dies einem Rahmen von etwa 5.500 Schweineschlachteinheiten pro Woche entspricht und bei 4,3 Wochen pro Monat ein Bruttomonatslohn von 5.129,25 DM errechnet wird. Der Bruttolohnmonatslohn verringert sich bei einer entsprechenden Verringerung der Schlachttage.

Nachdem die Beklagte zunächst in einem Turnus von 185 Schweineschlachteinheiten pro Stunde gearbeitet hat, bei einer Besetzung des Schlachtbandes mit 15 Mitarbeitern und pro Schlachteinheit 16,5 Pfennig zuzüglich 0,5 Pfennig Treueprämie entspricht 8,69 Cent gewährt hat, wurde der Schlachtturnus ab Januar 2000 an Samstagen auf 210 Schweineschlachteinheiten pro Stunde erhöht, bei einer Anhebung der Bandbesetzung ab 19 Mitarbeiter. Die Beklagte nahm eine Minderung der Vergütung pro Schweineschlachteinheit auf 13,5 Pfennig entspricht 6,9 Cent vor. Hiergegen klagte der Kläger. In einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Trier 4 Ca 372/04 (Rechtskraft wegen Berufungsrücknahme) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, aufgrund einer vom Kläger gebilligten Praxis sei Verwirkung etwaiger Ansprüche eingetreten.

Seit Juli 2004 praktiziert die Beklagte einen abermals beschleunigten Schlachtturnus, in dem sie sowohl wochentags als auch samstags mit einem Durchlauf von 270 Schweineschlachteinheiten bei einer Bandbesetzung von 20 Mitarbeitern arbeitet. Sie hat ab diesem Zeitpunkt die Vergütung auch auf einen Stücksatz von 6,9 Cent hinsichtlich der Wochentage festgesetzt.

Der Kläger hält diese Vergütung nicht für vertragsgerecht und macht klageweise den ursprünglichen Betrag von 8,69 Cent pro Schweineschlachteinheit für die geleisteten Arbeiten in den Monaten September, Oktober und November hinsichtlich der Wochentage Montag bis Freitag geltend.

Weiter hat er verlangt, die Beklagte möge die Samstagsarbeiten seit Juli 2004 rückwirkend nach Erledigung der Schlachteinheiten darlegen und seine Arbeitseinsätze künftig samstags auf maximal 35 zu begrenzen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.043,19 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 387,57 € seit dem 05.10.2004, aus 263,74 € seit dem 05.11.2004 und aus 390,88 € seit dem 05.12.2004 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ab Juli 2004 die Anzahl der geschlachteten Schweine gesondert nach der Anzahl der geschlachteten Schweine an den Wochentagen (Montag bis Freitag) und der Anzahl der geschlachteten Schweine an Samstagen auszuweisen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger an maximal 35 Samstagen pro Jahr zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Anpassung der Schlachtstückvergütung sei legitim, weil die eigentlichen Stundenlöhne der Mitarbeiter in Folge der Veränderung nicht gesunken seien. Eine finanzielle Beeinträchtigung des Klägers sei nicht erkennbar. Ein Anspruch des Klägers auf Ausweisung von Samstagsarbeiten in den Abrechnungen sei unbegründet, da alle Werktage einschließlich Samstag gleich zu vergüten seien. Schließlich könne er auch eine Beschränkung der Zahl der Samstagsarbeiten nicht verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Vergütungssätze im Arbeitsvertrag seien die festgelegten Stückeinheiten nicht als unverrückbar fixierte Entgeltsätze zu verstehen, sondern unterlägen der Fortentwicklung des arbeitsvertraglich gestalteten Vollzugs des Arbeitsverhältnisses. Die Tätigkeit des Klägers habe unter einem Änderungs- bzw. Versetzungsvorbehalt gestanden, so dass auch die ihm gegenüber getroffene Lohnabrede im Lichte dieser Variierbarkeit zu verstehen sei.

Die dem Kläger vormals gewährten Vergütungssätze blieben erhalten. Durch die Erhöhung der Bandgeschwindigkeit erhalte der Kläger mehr Vergütung als zuvor.

Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zum Einsatz an maximal 35 Samstagen pro Jahr bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 15.06.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.07.2005 eingelegte Berufung, welche der Kläger am 19.06.2005 begründet hat.

Der Kläger hat zunächst das arbeitsgerichtliche Urteil voll umfänglich angegriffen und im Wesentlichen dargelegt, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung nicht zulasse. Die Heranziehung von Grundsätzen der Versetzung auf die Vergütung sei nicht zulässig. Eine Verschlechterung der Vergütung liege auch offensichtlich vor, seit Juli 2004 werde nicht mehr 0,0869 € wie vertraglich vereinbart, sondern nur noch 0,069 € pro Stück Schwein abgerechnet. Auch erhöhe sich durch die Veränderung der Bandgeschwindigkeit die Arbeitsintensität für den Kläger.

Seinen Antrag, das arbeitsgerichtliche Urteil insofern abzuändern, soweit es die Erteilung der Lohnabrechnungen und den Einsatz an Samstagen betrifft, hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2005 - 4 Ca 2232/04 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an ihn 1.043,19 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 387,57 € seit dem 05.10.2004, aus 263,74 € seit dem 05.11.2004 und aus 390,88 € seit dem 05.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es werde nicht deutlich, welche finanziellen Nachteile der Kläger durch die organisatorische Änderung am Schlachtband erlitten haben will und in welche seiner Rechte sonst eingegriffen sein solle. Bei der Beklagten würden Schweine geschlachtet, die Entlohnung der beteiligten Mitarbeiter pro Schwein sei abhängig von der Bandgeschwindigkeit und dem entsprechenden Personaleinsatz am Band. Als der Kläger eingestellt wurde, sei mit einer Bandgeschwindigkeit von ca. 185 Schlachteinheiten pro Stunde bei einem Personaleinsatz von 15 Mitarbeitern geschlachtet worden. Durch Fertigstellung eines neuen Kühlhauses sei es hier möglich gewesen, von der Praxis der unterschiedlichen Bandgeschwindigkeit auf eine einheitliche Vorgehensweise umzustellen. An den Schlachttagen würden 270 Schweineschlachteinheiten pro Stunde bei einem Personaleinsatz von 20 Mitarbeitern bearbeitet. Seinerzeit sei im Jahre 2000 für die Mitarbeiter eine Stückvergütung von 0,069 € pro Schlachteinheit vereinbart und bis Mai 2004 an den Samstagen danach generell ausgezahlt. Das mache von zuvor 18,25 € seit dieser Zeit eine Stundenvergütung von 18,63 € aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 29.09.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel des Klägers hat, soweit es noch aufrechterhalten wurde, Erfolg. Soweit der Kläger seine Berufung nicht weiterverfolgt, war eine entsprechende Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers zu treffen.

Die Begründetheit der Berufung ergibt sich aus nachfolgenden kurz zusammengefassten Erwägungen:

Das Berufungsgericht kann der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht folgen, dass eine Auslegung des Arbeitsvertrages es der Beklagten gestatte, ohne eine vertragliche Änderung die vereinbarte Vergütung herabzusetzen. Dies gilt auch selbst dann, wenn die dem Kläger gewährte Vergütung effektiv im Nachhinein höher ist als die ursprüngliche, weil der Kläger ausweislich des abgeschlossenen Vertrages einen Anspruch auf Stückvergütung hat. In § 4 hinsichtlich der Vergütung ist geregelt, dass diese ausschließlich nach geleisteten Schlachteinheiten erfolgt. Die erhöhte Stückzahl ergibt die vom Kläger ausgerechnete Forderung, wobei festzuhalten ist, dass der Kläger der Rechtskraft des vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Urteils Rechnung trägt und die erhöhte Stückvergütung lediglich für die Tage, die nicht Samstage sind, verlangt. Die vertragliche Regelung ist eindeutig. Es wird weder Bezug genommen auf die Bandgeschwindigkeit noch auf die Zahl der am Band beschäftigten Mitarbeiter.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass bei einer Erhöhung der Bandgeschwindigkeit und einer Erhöhung der an diesem Band tätigen Mitarbeiter das Ergebnis der Arbeitsleistung, nämlich die Zahl der Schlachteinheiten rechnerisch steigt, dies führt jedoch angesichts der vertraglichen Bestimmungen nicht dazu, dass die Beklagte berechtigt ist, diesen Umstand automatisch ohne Einverständnis des Klägers dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Vergütung einseitig herabsetzt.

Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ist nur dahin zu treffen, dass ausschließlich und abschließend nach Schlachteinheiten bei Schweinen abgerechnet werden muss. Die sonstigen Regelungen in § 4 des Anstellungsvertrages sind auch mit dieser Auslegung verständlich, weil sie einen Anhaltspunkt dafür geben, wie z. B. in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses abgerechnet wird, sofern keine Arbeitsleistung erbracht wird (etwa Krankheit oder Urlaub) und dies auch für spätere Zeiten Geltung beansprucht, in denen Arbeitsvergütung ohne Arbeitsleistung gewährt werden muss. Dann bietet die Regelung eines Bruttomonatslohns ausreichende Anhaltspunkte, diese Abrechnung vorzunehmen, wenn keine verlässlichen Daten aus einem Referenzzeitraum vorliegen.

Eine Änderung der Bandgeschwindigkeit bei gleichzeitiger Erhöhung der Mitarbeiter bringt ausweislich der mit dem Kläger abgeschlossenen Vereinbarung eine effektive Erhöhung der Bruttostundenlöhne, weil sich die abzurechnende Schlachteinheit an der der Kläger beteiligt ist, erhöht.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass es unter Umständen dazu führt, dass dem Kläger weitere Vergütungserhöhungen zukommen, dies ist aber Folge der vertraglichen Vereinbarung, die keinen Änderungsvorbehalt dahin gehend enthält, dass die Schlachteinheit nur so lange maßgebend sein soll, wie sich die Bandgeschwindigkeit und die Zahl der am Band beschäftigten Mitarbeiter nicht verändert. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es handelt sich um normale Regelungsgegenstände, die über die allgemeinen Möglichkeiten zur Anpassung veränderter Verhältnisse gelöst werden können. Es steht der Beklagten frei, dem Kläger gegenüber eine Änderungskündigung auszusprechen, sollten dringende betriebliche Erfordernisse der Aufrechterhaltung der bisherigen Vergütungsordnung entgegen stehen.

Das vorangegangene arbeitsgerichtliche Urteil (4 Ca 372/04) hat auch entscheidend darauf abgestellt, dass es dem Kläger aufgrund billigender Hinnahme verwehrt ist, die von ihm jahrelang widerspruchslos akzeptierte Praxis nunmehr als nicht vertragsgerecht anzuerkennen. Diese Praxis betraf aber nur die Vergütung an Samstagen. Als die Beklagte die Vergütung an den sonstigen Tagen ebenfalls kürzte, hat der Kläger sofort widersprochen und entsprechende Klage erhoben. Es kann also nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit dieser nunmehrigen Vergütungsänderung sein Einverständnis erklärt hat.

Die vom arbeitsgerichtlichen Urteil im Übrigen angesprochene Frage der zumutbaren Versetzung ist nicht einschlägig. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Maßnahme der Erhöhung der Bandgeschwindigkeit und Herabsetzung der Vergütung handelt es sich ersichtlich nicht um eine Versetzung des § 95 BetrVG. Im Übrigen wäre auch bei Annahme einer Versetzung die Beklagte gehindert, diese einseitig gegen den Willen durchzuführen, weil wie dargestellt die vertragliche Abrede hinsichtlich der Stückvergütung eine abschließende Regelung enthält und eine eventuelle Versetzungsmaßnahme, die diesen vertraglichen Rahmen übersteigt, nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt.

Da der Kläger mithin sein Einverständnis zu einer Veränderung der Vergütung pro geleisteter Schlachtzahl bei Schweinen nicht erklärt hat, im Übrigen die von ihm vorgenommene Berechnung der Stückzahl von der Beklagten nicht bestritten und damit unstreitig ist, steht dem Kläger die geltend gemachte Forderung zu.

Ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Beklagte aber berechtigt, bei einer Zahlung die von ihr aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzunehmenden Abzüge an Gläubiger des Klägers in Ansatz zu bringen.

III.

Der Kläger hat seinen Anspruch auf Einsatz an Samstagen und seinen Anspruch auf Erteilung der Lohnabrechnung im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Die Gegenstandswerte der insgesamt zunächst im Berufungsverfahren anhängigen Ansprüche verhalten sich so, dass der Kläger mit der erfolgreichen Berufung lediglich zu einem Viertel obsiegt. Entsprechend waren die Kosten zu quoteln.

Für eine Zulassung der Revision besteht angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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