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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 578/04
Rechtsgebiete: KSchG, Hessische GemO, BGB, GewO, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1
Hessische GemO § 35 a
BGB § 247
GewO § 108
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 578/04

Entscheidung vom: 16.12.2004

Tenor:

Auf die Berufungen von Kläger und Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004 - 4 Ca 2079/03 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 29.09.2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.12.2003 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 5.800 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.065,11 € netto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2004 zu zahlen.

4. Die weitere Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 2/3, der Beklagten 1/3 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis, welches die Beklagte zum 31.12.2003 betriebsbedingt gekündigt hatte, durch gerichtliches Auflösungsurteil aufgelöst wird und die Höhe der hieraus resultierenden Abfindung sowie um Zahlungsansprüche des Klägers.

Die Beklagte hat mit Sitz in A-Stadt ein Unternehmen mit mehr als fünf ständig Beschäftigten im Bereich Warenpräsentationsgeräte. Der Kläger, geboren am 13.01.1947 wohnt in C-Stadt in H, war dort bis Mai 2004 Gemeindevertreter. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2002 war er Geschäftsführer der C. GmbH (C. GmbH), die in der gleichen Branche wie die Beklagte in C-Stadt und M insgesamt ca. 150 Mitarbeiter beschäftigte. Der Kläger war für den Insolvenzverwalter der C. GmbH bis 31.10.2002 tätig. Ab 01.11.2002 wurde der Kläger von der Beklagten als Leiter der Konstruktion und innerbetrieblicher Betriebsleiter in A-Stadt eingestellt. Die Konditionen des Anstellungsverhältnisses ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, sind im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004, auf das im Übrigen verwiesen wird, detailliert beschrieben.

Die Beklagte kündigte am 29.09.2003 zum 31.12.2003 das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen und stellte den Kläger unter Anrechnung der Urlaubsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt noch 2 Urlaubstage betrugen, von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei.

Unter dem 07.11.2003 schrieb die Beklagte an den Kläger über die Modalitäten der vom Kläger angebotenen Arbeitskraft. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 11.11.2003 eine Abmahnung wegen verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ließ am 26.11.2003 die A-karte sperren, mit der der Kläger zuvor Betriebsmittelkosten des Dienstwagens finanzieren konnte. Weiter entwickelte sich über die Nutzung des Dienstwagens, den Zustand des Fahrzeuges und Reparaturen ein umfangreicher Schriftwechsel, der ebenfalls im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben wurde. Die Beklagte erklärte am 27.01.2004 die Rücknahme der Kündigung und forderte den Kläger auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, die vom Kläger geforderten Gelder aus der Spesenabrechnung lägen wie üblich in A-Stadt zur Abholung bereit.

Der Kläger hatte am 01.01.2004 ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Er hat die Rücknahme der Kündigung nicht angenommen und den Auflösungsantrag gestellt.

Er hat vorgetragen, die betriebsbedingte Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die weitere Zusammenarbeit sei jedoch i. S. des § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG nicht zuzumuten. Hierzu hat er auch die einzelnen Reaktionen der Beklagten, wie sie vorbezeichnet beschrieben wurden, verwiesen. Er hat geltend gemacht, bei der Höhe der Abfindung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Wege der Betriebsnachfolge die ursprüngliche Gemeinschuldnerin auch in A-Stadt fortführe. Zudem sei er gem. § 35 a der Hessischen Gemeindeordnung nicht ordentlich kündbar.

Die Beklagte habe ihm zu Unrecht 1.048,21 € netto von der Novemberabrechnung abgezogen. Sie sei verpflichtet, die Betriebskosten für den Dienstwagen auch über den Zeitpunkt der Freistellung von der Arbeitsleistung nach Kündigungsausspruch zu zahlen. Er habe weiter Anspruch auf 162 € netto Spesen. Die Beklagte dürfe auch nicht Lohnsteuer für den Sachwert des Dienstwagens einbehalten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2003 nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis über den 29.09.2003 hinaus fortbesteht,

3. das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 716,09 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.628,95 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 GBG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Dezember 2003 bei Zahlung des Arbeitsentgelts gem. Ziff. 4 eine korrigierte Abrechnung bei Textform gem. § 108 GewO zu erteilen, in der außerdem das steuerpflichtige Bruttoentgelt ohne den Sachwertbezug für die Kfz-Nutzung in Höhe von 414,24 € bestimmt wird.

Die Beklagte hat den Kündigungsschutzantrag anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es bestehe keine Veranlassung das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Das Schreiben vom 07.11.2003 sei höflich formuliert und enthalte keinen schikanierenden Inhalt. Die weiteren Auseinandersetzungen seien in sachlicher Form geführt worden. Dem Kläger stünden lediglich restliche Reisekosten in Höhe von 113,50 € zu. Da der Kläger vertraglich verpflichtet gewesen sei, private Reisekosten selbst zu tragen, sei sie berechtigt, die von ihm im Zeitraum vom 01.10. bis 30.11.2003 verursachten Tankkosten von der Dezemberabrechnung abzuziehen. Urlaubsansprüche seien mit der Freistellung abgegolten. Die Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung wegen veranlasster Abholung des Dienstwagens mit einer Kostenforderung in Höhe von 96,90 € auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den umfangreichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das Vertrauensverhältnis sei im Verlaufe des Kündigungsschutzrechtsstreits ohne wesentliches Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden. Außerdem lägen Tatsachen vor, die den Schluss nahe legen, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Falle der Rückkehr in den Betrieb gegenüber den übrigen Mitarbeitern benachteiligen oder sonst wie ungerecht behandeln werde. Das gesamte Verhalten der Beklagten nach Klageerhebung zeige, dass diese den Kläger bei Rückkehr in seinen Betätigungsbereich nicht sachlich behandeln werde und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet sei. Auch wenn sämtliche einzelne Verhaltensweisen der Beklagten formell nicht zu beanstanden sein mögen, zeigten sie jedoch in der Gesamtheit die Tendenz, den Kläger, der sich gegen die Kündigung zur Wehr setzte, in einer Art und Weise zu behandeln, die den Anforderungen an einen sachlichen Umgang mit einem Mitarbeiter in einer Führungsposition nicht entspreche. Allein die Formulierung des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 07.11.2003 enthielt ironische Tendenzen, die einen normalen Umgang im Arbeitsverhältnis nicht erwarten ließen. Die erteilte Abmahnung sei ebenfalls ein Ausdruck dafür, dass die Beklagte offensichtlich nicht gewillt sei, den Kläger ohne Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit arbeitsrechtlich zu sanktionieren. Gleiches gelte für die Aufforderung, den Spesenbetrag in A-Stadt abzuholen, obwohl eine Überweisung für die Beklagte angesichts der Tatsache, dass der Kläger in C-Stadt wohne, ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Darauf, ob die Beklagte dem Kläger bei Wiederaufnahme der Arbeit einen Arbeitsplatz in einer Nische im Sozialraum zuweisen wolle, komme es entscheidungserheblich nicht an. Das Arbeitsgericht hat die Abfindung auf 5.300 € festgesetzt und dies im Einzelnen begründet. Das Arbeitsverhältnis habe zwar erst ca. 1 Jahr bestanden, so dass lediglich ein halbes Bruttogehalt angesichts der Faustformel anzusetzen sei. Angesichts des Alters des Klägers sei dieses halbe Gehalt nicht für ausreichend anzusehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei in erster Linie auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Eine weitere Erhöhung der Abfindung komme nicht in Betracht. Entscheidend sei darauf abzustellen, dass der Kläger sich seit 01.01.2004 wieder in einem Arbeitsverhältnis befinde.

Die Klage auf Einbehalt von Tank- und Betriebsmittelkosten in Höhe von 1.048,21 € sei in voller Höhe berechtigt. Zum Einbehalt sei die Beklagte nicht befugt. Die Parteien hätten arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Kläger einen Firmenwagen erhalten solle, der ihm auch zur privaten Nutzung überlassen werde. Weiter hätten die Parteien eine ausdrückliche Regelung dahin getroffen, dass die Kosten für Heimfahrten von A-Stadt nach C-Stadt lediglich bis zum 31.10. übernommen werden sollten. Eine weitere ausdrückliche Regelung, wer die Betriebsmittelkosten für den Dienstwagen tragen solle, enthalte die Vereinbarung nicht. Angesichts der Handhabung des Arbeitsverhältnisses durch die Parteien bis zum Zeitpunkt der Freistellung sei jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte sämtliche Betriebsmittelkosten tragen sollte. Die Beklagte habe bis zur Freistellung sämtliche Kosten über die A-karte finanziert, ohne dass eine Unterscheidung zwischen dienstlich oder privat veranlasste Kosten getroffen worden wäre.

Dem Kläger stehe weiter ein Spesenbetrag von 113,50 € zu. Der Kläger könne weiter 2 Urlaubstage als Urlaubsabgeltung verlangen. Die Beklagte habe den Urlaubsanspruch des Klägers nicht erfüllen können. Die Freistellungserklärung sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht unwiderruflich erfolgt. Soweit die Beklagte 96,90 € zur Aufrechnung gestellt habe, sei die Aufrechnung nicht erfolgreich, weil sie substantiiert nicht vorgetragen habe, wann und durch wen der Dienstwagen abgeholt wurde und welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde den Parteien jeweils am 24.06.2004 zugestellt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte am 16.07.2004, der Kläger am 23.07.2004.

Die Beklagte hat innerhalb der bis zum 24.09.2004 verlängerten Frist mit am 23.09.2004 eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung begründet, der Kläger innerhalb der bis zum 15.10.2004 verlängerten Frist mit am 15.10.2004 eingegangenem Schriftsatz seine Berufung begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004, Aktenzeichen: 4 Ca 2079/03, bezüglich des Urteilstenors zu Ziffer 2) und 4) aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie den Urteilstenor zu Ziffer 3) insoweit abzuändern, als die Beklagte zu Nettozahlungen in Höhe von mehr als 16,60 € verurteilt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004 - 4 Ca 2079/03 - hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziffer 2) teilweise abzuändern und die Beklagte zu einer höheren als der ausgeurteilten, angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Beide Parteien beantragen, die gegnerischen Berufungen jeweils kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Auflösungsantrag für rechtsfehlerhaft. Auflösungsgründe lägen nicht vor. Sie habe mit dem Kläger korrespondiert, wie er dies mit der Beklagten getan habe, sämtliche sonstigen Umgangsformen seien allesamt sachlich begründet. Der Umstand, dass dem Kläger eine Abmahnung zugegangen sei, könne nicht zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen.

Weitere Zahlungsansprüche außer den Spesen abzüglich der Aufwendungen für die Rückholung des Dienstwagens stünden dem Kläger nicht zu. Urlaub sei erteilt. Der Kläger selbst sei von einer unwiderruflichen Freistellung ausgegangen wie vorgelegte Korrespondenz beweise. Kosten der Betriebsmittel müsse der Kläger für private Aufwendungen tragen. Eine vertragliche Abrede finde sich nicht. Die Kosten für die Abholung des Dienstwagens müsse der Kläger tragen. Sie sei durch die Fahrtkosten und durch den Lohnausfall eines Angestellten mit einem durchschnittlichen Stundensatz von mindestens 15 € gerechtfertigt.

Der Kläger wiederum macht geltend, dass eine Abfindung von mindestens drei Monatsverdiensten angemessen sei. Das Arbeitsgericht hätte den besonderen Kündigungsschutz des Gemeindevertreters und die Vorbeschäftigung im Betrieb des Rechtsvorgängers der Beklagten nicht offen lassen dürfen. Darüber hinaus sei das Alter des Klägers zu berücksichtigen, seine Anschlussbeschäftigung habe er mittlerweile wiederum verloren. Die Freistellung zum Zwecke des Urlaubs sei nicht unwiderruflich erfolgt, im Übrigen auch widerrufen worden. Kosten für Abholung des Dienstwagens seien von ihm nicht zu erstatten. Er sei lediglich in C-Stadt zur Herausgabe verpflichtet, im Übrigen werde die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.12.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie sind somit beide zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Rechtsmittel haben jedoch nur zum geringen Teil Erfolg.

II.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist in wesentlichen Teilen zutreffend. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf den Auflösungsantrag des Klägers, der rechtzeitig gestellt wurde, aufzulösen war. Bei der Höhe der Abfindung geht die Kammer mit dem Kläger davon aus, dass ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 5.800 € anzusetzen ist, hierzu zählen neben der Grundvergütung auch die Sachleistungen wie die Stellung des Dienstwagens und Benutzung eines Mobiltelefons.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, die nachstehend kurz angezeigt werden, ist die Abfindung in Höhe eines dieses Monatsverdienstes entsprechenden Betrages von 5.800 € festzusetzen. Diese Abfindung ist ausreichend und angemessen.

Dem Arbeitsgericht ist voll umfänglich zu folgen, wenn es die Auffassung vertritt, dass der Kläger berechtigter Weise den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt hat.

Allein die Formulierungen des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 07.11.2003 zeigen, dass die Beklagte die Tendenz hatte, den Kläger in einer Art und Weise zu behandeln, die den Anforderungen an einen sachlichen Umgang mit einem Mitarbeiter noch dazu in einer Führungsposition wie der des Klägers nicht entsprechen. Der Kläger musste befürchten, dass er im Betrieb gegenüber den übrigen Mitarbeitern benachteiligt oder sonst wie unkorrekt behandelt werden wird. Die im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgebrachten Argumente, sie habe sich in der Diktion nur der Formulierung bedient, die der Kläger selbst verwendet hat, verkennt, dass alle von der Beklagten vorgebrachten Beispiele sich nicht gegen die Führungspersonen seitens der Beklagten insbesondere die Geschäftsführer richteten. Dies ist im Falle des Schreibens vom 07.11.2003 nicht der Fall. Die ironischen Formulierungen richten sich eindeutig gegen den Kläger und zwar in seiner Person, die Beklagte konnte es offensichtlich nicht verwinden, dass der Kläger sich mit der von ihr ausgesprochenen Kündigung und der Freistellung nicht einverstanden erklären wollte. Die vom Arbeitsgericht festgestellte Tendenz, den Kläger in einer Art und Weise zu behandeln, die den Anforderungen an einen sachlichen Umgang nicht mehr entsprechen, kann auch die Berufungskammer feststellen. Auf die weiter von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob auch die Abmahnung und der Inhalt des Schriftwechsels über den Dienstwagen geeignet sind, derartige Tatsachen festzustellen, kam es entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf die vom Kläger nach wie vor aufrechterhaltene Behauptung, man habe ihm keinen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wollen. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.12.2003 aufzulösen.

Die Höhe der Abfindung der Betrag von 5.800 € ist ausreichend und angemessen. Dabei unterstellt die Kammer zu Gunsten des Klägers, dass seine Beschäftigungsdauer 1 1/2 Jahre war, zu Gunsten des Klägers wird auch sein Alter berücksichtigt, welches es ihm relativ schwer macht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine weitere adäquate Position zu finden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber weder sein etwaiger bestehender nach wirkender Kündigungsschutz als Gemeindevertreter eine entscheidungserhebliche Rolle spielen, noch sind sonstige Umstände ersichtlich, die eine weitere noch deutlichere Anhebung über die Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr rechtfertigen würden. Der Schutz als Gemeindevertreter ist nicht dazu da, Abfindungsverlangen zu erhöhen. Dem Kläger hätte es frei gestanden, auch angesichts der für das Arbeitsverhältnis möglicherweise belastenden Umstände das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Gründe für eine außerordentliche Kündigung hatte der Kläger ersichtlich nicht. Ihm wäre es, da keine Verpflichtung besteht, einen Auflösungsantrag zu stellen, ohne weiteres möglich gewesen das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, nachdem diese ihre Kündigung zurückgenommen hat, fortzusetzen. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Rücknahme der Kündigung anderweitige Interessen hatte, insbesondere weil er mittlerweile eine neue Beschäftigung gefunden hatte, ändert an diesem Ergebnis nichts. An diesem Ergebnis ändert auch nicht der Umstand, dass der Kläger mittlerweile seine anderweitige Beschäftigung wieder verloren haben mag. Insgesamt gesehen erwiesen sich jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung die Aussichten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht als allzu schlecht, immerhin hat er nahtlos eine neue Beschäftigung finden können. Dies rechtfertigt die Prognose, dass er bei Ausschöpfung seiner, auch im früheren Berufsleben gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen durchaus in der Lage sein wird, weitere Beschäftigungen wieder aufzunehmen.

Sofern der Kläger vorträgt, die Beklagte habe ihm im Rahmen seines Insolvenzverfahrens geschädigt, ist dies für die Höhe des Abfindungsanspruchs unmaßgebend. Eine zum Nachteil des Klägers gerichtete Beschädigung durch die Beklagte ist nicht festzustellen, insbesondere da an der Verwertung des vom Kläger früher geführten insolventen Betriebes der Insolvenzverwalter maßgeblich beteiligt war. Mag sich der Kläger mit etwaigen Ansprüchen an diesen wenden.

An Zahlungsansprüchen stehen dem Kläger zu 1.048,21 €. Es handelt sich hierbei um die abgezogenen Betriebskosten des Pkws. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts voll umfänglich zutreffend. Auf sie wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

Weiter stehen dem Kläger zu Spesen in Höhe von 113,50 € netto, wie sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts, ergibt. Insoweit ist das Urteil auch von der Beklagten nicht angefochten worden.

Dem Kläger steht eine Urlaubsabgeltung nicht zu. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind die 2 restlichen Tage mit der Freistellung gewährt und genommen. Die Freistellung war hinreichend bestimmt. Unstreitig wurde sie unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche bis Ablauf der Kündigungsfrist erklärt. Sie war auch unwiderruflich. Dies hat der Kläger selbst so gesehen. Anders ist nämlich das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2003 nicht zu verstehen in der der Kläger äußert, Herr F habe die Freistellung mit Schreiben vom 06.10.2003 schriftlich erklärt und eine ausdrückliche Einschränkung der Freistellung im Wege des Widerrufsvorbehalts zu keinem Zeitpunkt erklärt. Damit ist eine ausreichende Zeit von 2 Tagen zur Urlaubserteilung verblieben. Einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen. Daher erfolgte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine wirksame Urlaubserteilung für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch restlich bestehenden 2 Urlaubstage, mithin besteht kein Anspruch des Klägers mehr auf Abgeltung dieser Vergütung.

Der Kläger muss sich auf seine Ansprüche anrechnen lassen Aufwendungen der Beklagten in Höhe von 96,60 € für die Abholung des Dienstwagens. Der Kläger befand sich ausweislich des in Bezug genommenen Schriftwechsels mit der Herausgabe des Dienstwagens spätestens nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2003 in Verzug. Entgegen seiner Auffassung war er verpflichtet dieses Fahrzeug am Dienstsitz der Beklagten herauszugeben. Eine Abrede dahin gehend, das Dienstsitz der Wohnort des Klägers sein sollte oder ein früherer Betriebssitz von Betrieben, die der Kläger geleitet hat, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat zwar die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten. Die Kammer nimmt aber gem. § 286 ZPO eine Schätzung vor. Die Entfernung von D-Stadt nach A-Stadt ist mit 220 km korrekt angegeben, daher fallen Kosten von 59,90 € an. Der Durchschnittsverdienst eines Mitarbeiters ist mit 15 € jedenfalls nach den vorzunehmenden Schätzkriterien des § 286 ZPO mit nicht zu hoch angesetzt. Daher sind von den berechtigten Forderungen des Klägers über 1.048,21 € Benzinkosten und 113,50 € Spesen 96,60 € abzuziehen, es verbleiben damit 1.065,11 € nebst Zinsen. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen somit nicht.

Nach allem musste wie geschehen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier unter teilweiser Zurückweisung beider Berufungen zum Teil abgeändert werden. Die Kammer hat zur Klarstellung das Urteil insgesamt neu gefasst und dabei auch dem vom Arbeitsgericht bereits rechtskräftig entschiedenen Teil des Rechtsstreits mit in den Urteilstenor des Landesarbeitsgerichts aufgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Verdreichfachung der Abfindung wollte, was zu seinen Lasten ein überwiegendes Unterliegen im Berufungsverfahren bedeutet.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Gegen das Urteil ist daher für keine der Parteien ein Rechtsmittel gegeben.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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