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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 58/04
Rechtsgebiete: BErzGG, ArbGG


Vorschriften:

BErzGG § 15 Abs. 4 Satz 1
BErzGG § 15 Abs. 4 Satz 2
BErzGG § 15 Abs. 4
ArbGG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 58/04

Verkündet am: 06.05.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2003 - 4 Ca 1503/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Genehmigung einer stundenweisen Nebenbeschäftigung auf Basis geringfügiger Beschäftigung. Sie ist seit 01.03.2001 als Pflegehelferin im Seniorenheim der Beklagten St. J in K beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter am 30.12.2002 nahm sie Erziehungsurlaub für die Dauer von zwei Jahren. Sie bat mit Schreiben vom 19.07.2003 die Beklagte um Einverständnis zu einer geringfügigen Beschäftigung auf 325,00 Euro-Basis, weil sie wegen des Alters ihres Kindes noch keine Teilzeit- oder Vollzeitstelle bei der Beklagten ausüben könne. Mit Schreiben vom 06.08.2003 teilte nach vorhergehender Korrespondenz die Beklagte der Klägerin mit, dem Wunsch könne nicht entsprochen werden, da bei einer Teilzeittätigkeit im eigenen Haus in K der Vorrang eingeräumt werden müsse. Mit am 13.08.2003 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt die Klägerin die Zustimmung zur Aufnahme einer Tätigkeit während der Elternzeit auf der Basis geringfügiger Beschäftigung in den Bereichen Groß- und Einzelhandel, Raumreinigung und Büro. Einen konkreten Arbeitgeber hat die Klägerin noch nicht genannt.

Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung bot die Beklagte der Klägerin an, ihr im Rahmen eines so genannten Mini-Jobs zwei- bis dreimal die Woche ohne Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sie in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr als Pflegehelferin zu beschäftigen. Die Klägerin lehnte dies ab.

Sie hat vorgetragen, die Beklagte könne ihr die ihr zumutbare und mögliche Tätigkeit nicht anbieten, was ihr auch der Heimleiter K am 16. oder 17.07.2003 mitgeteilt habe. Eine genaue Angabe, bei welchem Arbeitgeber sie ihre Tätigkeit aufnehmen werde, könne sie nicht machen, da ihr bislang die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme fehle und sie noch nicht in Vertragsverhandlungen habe treten können.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei auf die Mitarbeit der Klägerin angewiesen, da es schwierig sei im Bereich der Pflegehelferin befristete Ersatzkräfte zu finden. Im Übrigen könne eine anderweitige Beeinträchtigung betrieblicher Belange nicht abschließend beurteilt werden, so lange die Klägerin keine konkrete Tätigkeit angebe, die sie verrichten wolle. Sie könne bei ihr auch zwei- bis dreimal in der Woche von 14.00 Uhr bis maximal 17.00 Uhr arbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2003 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Antrag fehle nicht das Rechtschutzbedürfnis. Insbesondere habe die Beklagte einem formgerechten Antrag der Klägerin schriftlich rechtzeitig widersprochen. Die außergerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom 19. und 31.07.2003 hätten den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag nicht genügt, da die Klägerin nicht angegeben habe, um welche Tätigkeit es sich unter Umständen handeln solle. Soweit der am 13.08.2003 bei Gericht eingegangene Klageantrag bestimmt genug sei, habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.08.2003 und damit fristgerecht die Teilzeitbeschäftigung mit Begründung abgelehnt. Die Klage sei nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat den Begriff der dringenden betrieblichen Interessen in § 15 Abs. 4 Satz 1, 2 BErzGG ausgelegt und ausgeführt, der Arbeitgeber könne darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer in der Elternzeit die Teilzeittätigkeit bei ihm leiste und nicht zu einem anderen Arbeitgeber wechsele, weil sonst die Freihaltung des Arbeitsplatzes nicht zumutbar erscheine. Die Beklagte sei verpflichtet, den Arbeitsplatz während der Elternzeit freizuhalten bzw. so zu besetzen, dass dieser je nach Ablauf der Elternzeit wieder zur Verfügung stehe. Es sei ein berechtigtes Anliegen der Beklagten, dass die Klägerin, wenn sie während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit aufnehmen möchte, diese zumindest bei ihrem Arbeitgeber ableiste. Die Klägerin habe keine nachvollziehbaren Argumente vorgebracht, die einer derartigen Beschäftigung, die ihren zeitlichen Wünschen entspreche, entgegenstehe. Soweit sie die Auffassung vertrete, eine stundenweise Tätigkeit sei bei der Beklagten nicht möglich, sei ein Grund hierfür nicht zu erkennen. Auch ein stundenweiser Einsatz sei vorstellbar und sinnvoll. Selbst wenn der Heimleiter K im Juli 2003 den Wunsch der Klägerin auf stundenweise Beschäftigung noch abschlägig beschieden haben sollte, ändere dies nichts daran, dass der letztlich entscheidungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 05.01.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.01.2004 eingelegte Berufung, welche die Klägerin mit am 05.03.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Das Arbeitsgericht habe eine erstmals in der Verhandlung vom 03.12.2003 aufgestellte, überdies unsubstantiierte und bestrittene Behauptung des Geschäftsführers der Beklagten hinsichtlich außerdem Verspätung gerügt wurde, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Selbst bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens hätte der Klage stattgegeben werden müssen. Die Erklärung vom 06.08.2003 genüge nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 4 BErzGG. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes reiche nicht aus. In diesem Schreiben habe die Beklagte der Klägerin eine Teilzeittätigkeit angeboten, dies widerspreche der Behauptung des Geschäftsführers in der Verhandlung vom 03.12.2003, die Klägerin könne auch stundenweise arbeiten. Selbst wenn die Erklärung des Geschäftsführers relevant sein sollte, hätte das Arbeitsgericht nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden dürfen. Der Heimleiter des Hauses K hätte noch am 16. oder 17.07.2003 definitiv erklärt, eine Beschäftigung der Klägerin sei nur täglich entweder über den halben Tag oder ganztägig möglich. Die Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten sei aus prozesstaktischen Gründen erfolgt. Das Vorliegen von betrieblichen Gründen werde nach wie vor in Abrede gestellt. § 15 Abs. 4 BErzGG gebe dem Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass Mitarbeiter Teilzeitarbeit in seinem Betrieb leisten müssen.

Mit am 06.05.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz macht die Klägerin nunmehr geltend, die Klägerin müsse ihre Tochter mit zur angestrebten stundenweisen Nebentätigkeit mitnehmen, dies sei im Heim der Beklagten nicht möglich und auch für das Kind nicht zumutbar.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, einer stundenweisen Nebenbeschäftigung der Klägerin auf der Basis geringfügiger Beschäftigung in den Bereichen Groß- und Einzelhandel (Verpackung von Waren, Einräumen von Waren in Regale, Verkauf), Raumreinigung, Büro (Schreibarbeiten) oder Gastronomie (Bedienung, Zimmerservice, Küchenhilfe, Reinigung) zuzustimmen;

hilfsweise

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, eine Nebentätigkeit der Klägerin auf der Basis geringfügiger Beschäftigung bis zu dreimal wöchentlich á 3 Stunden in den Bereichen Groß- und Einzelhandel (Verpackung von Waren, Einräumen von Waren in Regale, Verkauf), Raumreinigung, Büro (Schreibarbeiten) oder Gastronomie (Bedienung, Zimmerservice, Küchenhilfe, Reinigung) zuzustimmen;

äußerst hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Ablehnungsschreiben vom 06.08.2003 genüge den gesetzlichen Anforderungen. Arbeit im Helferbereich sei sehr zeitintensiv und auch im Heim K vorhanden, es werde jede Helferstunde benötigt, auch wenn sie nur stundenweise zur Verfügung stehe. Ob und wie Arbeitskräfte bei der Beklagten eingestellt und beschäftigt würden, entscheide der Geschäftsführer. Dieser habe der Klägerin sowohl in der Güteverhandlung als auch in der Kammerverhandlung ein Angebot unterbreitet, welches diese ausgeschlagen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.05.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht mit vollständiger gründlicher und ausführlicher Begründung zutreffend die Klage der Klägerin abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen ihrer Auffassung enthält das Schreiben der Beklagten vom 06.08.2003 eine form- und fristgerechte Versagung der Zustimmung. In diesem Schreiben ist nicht lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die Beklagte hat ausdrücklich ausgeführt, dass sie einer Teilzeittätigkeit in dem Hause K den Vorrang einräumen muss. Damit ist eine Begründung für die Ablehnung gegeben.

In seiner Urteilsbegründung, deren Richtigkeit von der Berufung nicht mit substantiierten Erwägungen angegriffen wird (die bloße Rechtsbehauptung diese Auffassung sei falsch) genügt nicht, hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, dass der Arbeitgeber darauf bestehen kann, dass der Arbeitnehmer in der Elternzeit die Teilzeittätigkeit bei ihm leistet und nicht zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, weil sonst die Freihaltung des Arbeitsplatzes nicht zumutbar erscheint. Diese Rechtsauffassung bekämpft die Klägerin nicht. Sie macht lediglich geltend, die Beklagte habe aus rein prozesstaktischen Gründen erklärt, sie könne die Klägerin auch in dem von ihr gewünschten zeitlichen Umfang und zu den von der Klägerin gewünschten Arbeitszeiten als Pflegehelferin stundenweise beschäftigen.

Dass diese Erklärung der Beklagten ernstlich nicht gewollt sein sollte, kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere der Hinweis des Arbeitsgerichts, dass etwaige Erklärungen des Heimleiters nicht entscheidungsrelevant sind, weil der Geschäftsführer entscheidet, wie die Arbeitskräfte eingesetzt werden, ist überzeugend. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegen getreten. Die Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, sie befürchtet, über die Zeiten, die sie arbeiten kann, von der Beklagten eingesetzt zu werden. Dies ist aber kein Grund, der das Vorbringen der Beklagten als prozesstaktisch und nicht ernstlich gewollt qualifizieren könnte. Die Klägerin hätte bei einer entsprechenden Vereinbarung das Recht, über die von ihr abzuleistende Arbeit hinausgehende Arbeitsleistungen zu verweigern, ohne dass dies von der Beklagten sanktioniert werden könnte.

Das Arbeitsgericht hat sich, ohne dass dies mit der Berufung in substantiierter Form angegriffen worden wäre, auch damit auseinander gesetzt, dass eine stundenweise Beschäftigung der Klägerin als Pflegehelferin im Heim der Beklagten durchaus vorstellbar und sinnvoll ist.

Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ihre persönliche Situation habe sich dergestalt geändert, dass sie für die Teilzeitbeschäftigung ihr Kind mitnehmen muss, vermag dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Beklagte auf diese neuerliche Entwicklung spontan erklärt hat, für eine Betreuung des Kindes sei gesorgt. Umstände, die es der Klägerin mithin unzumutbar machen würden, einer stundenweisen Beschäftigung in dem von ihr gewünschten Umfang bei der Beklagten nachzugehen, sind daher für die Berufungskammer ebenso wenig ersichtlich, wie für das Arbeitsgericht.

Weil im Übrigen die Berufungskammer die Rechtsausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil teilt, musste das Begehren der Klägerin im Berufungsverfahren erfolglos bleiben. Der Hilfsantrag war nicht begründet. Auch er zielt auf die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung, der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Zurückverweisung scheitert an § 68 ArbGG.

Nach allem musste die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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