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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 653/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 628
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 653/04

Entscheidung vom 16.12.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004 - 3 Ca 599/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt nach ausgesprochener eigener außerordentlicher Kündigung von der Beklagten Schadenersatz. Er war vom 01.07.1987 bis 04.03.2003 im Betrieb der Beklagten als Arbeitnehmer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.038,64 € beschäftigt.

Die Beklagte hatte am 22.08.2002 gegenüber dem Kläger eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, gegen die der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.11.2002 wurde der Klage stattgegeben. Am gleichen Tage wurde in der kaufmännischen Abteilung der Beklagten, in der der Kläger und die Mitarbeiter K und T tätig waren, Kurzarbeit eingeführt.

Der Kläger kündigte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2003 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit der Begründung, nur er selbst leiste regulär Kurzarbeit mit verbundenen Gehaltseinbußen, während die Herren T und K ebenfalls zwar offiziell nur Kurzarbeit leisteten, jedoch tatsächlich anwesend und arbeitgeberseitig vollschichtig an Tagen eingesetzt werden, an denen sie eigentlich Kurzarbeit leisten müssten. Dies zeige, dass zielgerichtet der Kläger Nachteile aus der Anordnung von Kurzarbeit erfahren solle, die bei den vergleichbaren Mitarbeitern nicht oder keinesfalls in gleicher Höhe gegeben sein sollten.

Unterstützend auf diesen Sachvortrag hat der Kläger die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe einer angemessenen Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 15.289,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz gem. § 247 BGB liegenden Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, mit dem Kläger einvernehmlich Kurzarbeit vereinbart zu haben, dies auch mit den Mitarbeitern T und K. Diese hätten anders als der Kläger das Angebot schriftlich angenommen. Der Kläger habe auch ihr Angebot angenommen, weil er seit dem 13.11.2002 eine zeitlich geringere Arbeitsleistung erbracht habe. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben seien auch die Arbeitszeitverringerungen unterschiedlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten der Beklagten, Vertragswidrigkeit unterstellt, hätte den Kläger zur außerordentlichen Kündigung nur nach vorheriger vergeblicher Abmahnung berechtigt.

Gegen die dem Kläger am 28.07.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11.08.2004 eingelegte Berufung. Der Kläger hat seine Berufung mit am 28.10.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem bis zu diesem Tag die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden war.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei nachhaltig gestört, daher sei eine Abmahnung nicht Erfolg versprechend gewesen. Die Beklagte habe, noch am Tag des Kammertermins Kurzarbeit angeordnet, die lediglich dazu gedient habe, den Kläger zur Eigenkündigung zu bewegen. Davon abgesehen hätten sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt H vor Ausspruch der Eigenkündigung versucht die Beklagte mündlich auf das Fehlverhalten hinzuweisen um so die Möglichkeit der Abfindung zu schaffen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 13.07.2004 verkündeten und am 28.07.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgericht Trier - Az.: 3 Ca 599/04 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 15.289,80 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB liegenden Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie erklärt weiter, eine vorherige Abmahnung des Klägers sei ihr nicht bekannt, sie sei auch nicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen hätte es dem Kläger frei gestanden, sein Einverständnis mit Kurzarbeit nicht zu erklären bzw. zurückzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.12.2004.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend, würdigt den Sachverhalt richtig und zieht die richtigen rechtlichen Schlüsse. Auf die Entscheidung wird daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich verwiesen.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Abmahnung nicht entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeordnete Kurzarbeit einen derart gravierenden Vertrauensverstoß darstellen würde, dass selbst die Vertragswidrigkeit unterstellt die Beklagte berechtigter Weise davon ausgehen durfte, der Kläger werde dies nicht ohne die Konsequenz einer außerordentlichen Kündigung hinnehmen. Eine Abmahnung war daher nicht entbehrlich. Hätte der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet Kurzarbeit zu leisten, hätte er zum einen die Möglichkeit gehabt, die Beklagte hierauf in entsprechender Form hinzuweisen, um Abhilfe zu suchen und andernfalls den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen, andererseits hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger frei gestanden hätte, ein Angebot auf Abschluss einer vertragsändernden Vereinbarung (nichts anderes ist die Einführung der Kurzarbeit) seitens der Beklagten nicht anzunehmen. Dem Kläger hätte es dann frei gestanden, seine Arbeitskraft im bisherigen vertragsgemäßen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Behauptete Abmahnungen sind zeitlich und hinsichtlich des Inhalts weder substantiiert noch konkretisiert, so dass ihnen nicht nachgegangen werden muss.

Die Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund, nur diese kann Anspruchsgrundlage für ein Schadenersatzverlangen nach § 628 BGB darstellen, sind für den Arbeitnehmer nicht weniger streng als für die Arbeitgeberkündigung. Auch hier ist bei einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund im Regelfall eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich. Von diesem Regelfall abzuweichen bietet der vorliegende Sachverhalt keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte.

Ob der Kläger berechtigt gewesen wäre, im voran gegangenen Kündigungsschutzverfahren einen Auflösungsantrag zu stellen, kann dahingestellt bleiben. Er hat dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Kündigungsschutzverfahren jedenfalls nicht getan.

Erweist sich die Klageabweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts aus den vom Arbeitsgericht dargestellten Gründen bereits als zutreffend, kam es im Übrigen auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht an. Auch hierzu hat der Kläger tatsächliche Angaben nicht gemacht. Insbesondere wäre es seine Sache gewesen, darzulegen, dass er nicht außerhalb der Zwei-Wochen-Frist Kenntnis von den zur Kündigung herangezogenen Tatsachen Kenntnis gehabt hat.

Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Für die Parteien ist daher gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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