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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 663/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 663/05

Entscheidung vom 27.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.05.2005 - 3 Ca 1315/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte führt einen Betrieb des Bauhauptgewerbes mit einer Niederlassung in A-Stadt-L.. Der Kläger war bei ihm vom 22.03. bis 30.06.2004 als Arbeiter beschäftigt bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,40 € und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung mit einem Stundenlohn von 10,85 €. Mit seiner Klage, zugestellt am 12.08.2004, verlangt der Kläger die Zahlung von Lohn und Spesen für die Zeit der Beschäftigung. Nach den Lohnabrechnungen für März bis Juni 2004 standen dem Kläger Spesen in Höhe von 1.104,00 € zu.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe im März 72 Stunden gearbeitet, im April 197 Stunden, im Mai 173 Stunden und im Juni 188 Stunden. Er habe im März 400,00 € netto erhalten, im April 250,00 € und 1.250,00 € netto und im Monat Mai 1.250,00 € netto. Die Restforderung macht er gerichtlich geltend.

Gegen den Beklagten erging am 29.09.2004 ein Versäumnisurteil über die Zahlung von 7.818,20 € brutto abzüglich 3.150,00 € netto nebst Zinsen. Nach Zustellung des Versäumnisurteils hat der Kläger seine Klage um die Zahlung weiterer 1.104,00 € Spesen erweitert.

Der Kläger beantragt,

1. das Versäumnisurteil vom 29.09.2004 aufrecht zu erhalten,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.104,00 € Spesen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteils vom 29.09.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Arbeitszeit von acht Stunden täglich sei nicht überschritten worden. Die geleisteten Stunden hat sie bestritten. Er habe im März keine 72 Stunden gearbeitet, ebenso habe er im April keine 197 Stunden gearbeitet. Gleiches gelte für Mai und Juni. Sämtliche Zahlungen nach der Lohnabrechnung seien gezahlt worden. Die Arbeitszeit sei vom Kläger unterschritten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.05.2005 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitere Spesenforderung zuerkannt.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das Bestreiten der Beklagten reiche nicht aus. Jede Partei müsse sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen erklären. Sie habe sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, die vom Kläger behaupteten Arbeitsstunden pauschal zu bestreiten. Vielmehr müsse sie substantiiert bestreiten, das heißt sie müsse ihrerseits darlegen, an wie viel Stunden der Kläger für sie gearbeitet hat. Im Zweifel musste sie organisatorisch sicherstellen, dass sie die notwendigen Informationen über die Arbeitsleistungen des Klägers erhalte. Mangels substantiierten Bestreitens gelte das Vorbringen des Klägers als zugestanden. Entsprechendes gelte für die vom Kläger behaupteten Arbeitsstunden in den Monaten April bis Juni 2004. Für diese Monate habe der Kläger nicht nur eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden behauptet, sondern diese auch noch durch tägliche Stundenaufstellung konkretisiert. Auch zu diesen Stundenaufstellungen hätte sich die Beklagte erklären müssen. Ein Anspruch auf Zahlung von Spesen sei ebenfalls begründet. Der Anspruch werde durch Lohnabrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestätigt.

Die Ansprüche seien nicht verfallen.

Die Beklagte habe die Lohnansprüche des Klägers nicht erfüllt. Ihre Behauptung, sie habe insgesamt 3.400,00 € netto gezahlt, sei nicht durch ins Einzeln gehende Darlegung durch wen, wann und welcher Art die Zahlung erfolgt sei, untermauert.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 08.07.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08.08.2005 Berufung eingelegt und diese mit am 08.09.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend, es bestehe keine Zuständigkeit, weil die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hätten, die auch die Zuständigkeit umfasse. Das Versäumnisurteil hätte folglich nicht ergehen dürfen. Die offensichtlich unrichtig angegebene Arbeitsleistung habe die Beklagte ohne weitere Darlegungen bestreiten dürfen. Die Beklagte sei nicht gehalten das Vorbringen des Klägers zu ergänzen oder zu erläutern. Die Spesenansprüche seien bezahlt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.05.2005 abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 27.10.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die Berufungskammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 ArbGG).

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:

Die Berufungsbegründung der Beklagten, es sei ausschließlich Luxemburger Recht vereinbart worden und damit die Zuständigkeit des Gerichts gegeben, ist nicht begründet. Ausweislich des Arbeitsvertrages ist zwar eine Rechtswahl getroffen worden, eine Vereinbarung dergestalt, dass ausschließlich Luxemburger Gerichte über die Sache entscheiden sollten, ist dieser Vereinbarung aber nicht zu entnehmen.

Unstreitig hat die Beklagte ihren Sitz in Deutschland, kann daher in Deutschland auch verklagt werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht Trier.

Ob für die Entscheidung des Rechtsstreites deutsches oder Luxemburger Arbeitsrecht anzuwenden ist, ist unmaßgeblich. Jedenfalls ist bei einem Verfahren, welches vor einem deutschen Gericht stattfindet, das deutsche Verfahrensrecht einschlägig. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welches an die Darlegungslast des Arbeitgebers gewisse Minimalanforderungen stellt, als zutreffend. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Mit dem Einwand, es hätte Luxemburger Recht angewendet werden müssen, kann somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht in Zweifel gezogen werden.

Der Kläger hat substantiiert dargelegt, an welchen Tagen er welche Arbeitsleistung erbracht hat.

Das von der Beklagten vorgenommene pauschale Bestreiten ist wie vom Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen, kein rechtserhebliches Bestreiten über den Umfang der Arbeitsleistung.

Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, sie hätte mehr als die vom Kläger eingeräumten Zahlungen geleistet. Auch hier ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass ohne eine nähere Konkretisierung der Umstände der Zahlung der Behauptung nicht nachgegangen werden kann.

Die Anforderungen an die Substantiierungslast ist arbeitsgerichtlich nicht überspannt worden, somit geht auch der von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Verletzung eines fairen Verfahrens fehl.

Nach allem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung zu Recht erlassen wurde, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten musste erfolglos bleiben.

Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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