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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 680/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 680/04

Verkündet am: 16.12.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.05.2004 - 2 Ca 91/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Der Kläger, geboren am 25.03.1925 war vom 01.01.1975 bis 31.05.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Zuletzt war er leitender Angestellter (Prokurist). Aufgrund der Versorgungszusage erhält er seit Eintritt in den Ruhestand eine betriebliche Altersversorgung. Diese erhöhte die Beklagte zum 01.04.2000 auf 3.147,94 DM monatlich. Im Hinblick auf den Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente begehrte der Kläger eine weitere Erhöhung seiner Betriebsrente um monatlich 80,80 € brutto ab dem 01.04.2003 auf der Grundlage des gestiegenen Verbraucherpreisindexes für Deutschland.

Nachdem das Arbeitsgericht am 04.03.2004 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil zur Zahlung von Rückständen bis 31.03.2004 und zur monatlichen Erhöhung der Betriebsrente um 80,80 € brutto ab 01.04.2004 erließ, hat die Beklagte gegen das am 18.03.2004 zugestellte Versäumnisurteil am 05.03.2004 Einspruch eingelegt. Nachdem der Beklagten erlaubt wurde, mit Auflagenbeschluss vom 09.03.2004 sämtliche Einwendungen gegen die Klage abschließend substantiiert vorzutragen bis 06.04.2004, ist diese Frist von der Beklagten eingehalten worden.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Einspruch sei verspätet begründet worden. Es lasse sich im Übrigen nicht überprüfen, ob die Anpassungsentscheidung zum Stichtag billigem Ermessen entspreche. Die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, d. h. der leitenden Angestellten des Unternehmens im Prüfungszeitraum habe die Beklagte nicht dargelegt. Absolute Zahlen zu wesentlichen Entscheidungsparametern fehlten. Die Beklagte berücksichtigte auch nicht, dass sie während der aktiven Dienstzeit Pensionsrückstellungen gebildet habe. Zum Abschluss des Sanierungstarifvertrages sei der Betriebsrat nicht befugt gewesen. Er könne auch für leitende Angestellte keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Die Beklagte selbst gebe eine Mehrbelastung bei Erhöhung aller Betriebsrenten mit monatlich 2.668,03 € an. Es seien bei einer so geringen Belastung hohe Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Lage und deren Zukunftsprognose zu stellen.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, zur Betriebsrentenanpassung sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage. Alle relevanten Kriterien, wie Zahl der Baugenehmigung, Umsatz, Betriebsergebnis, Eigenkapitalrendite, Investitionen und Abschreibungen, Mitarbeiterzahl, der Zahl der Aufbauten seien bis 2003 stetig zurückgegangen. Bereits zum 01.04.2003 sei absehbar gewesen, dass aufgrund der schlechten Verkaufszahlen und der politischen Entscheidung, die Eigenheimzulage zu streichen, 2004 ein erheblicher Auftrags- und Umsatzrückgang eintreten werde. Alle Mitarbeiter hätten aufgrund des bis zum 31.12.2003 geltenden Sanierungstarifvertrages Einkommenseinbußen und Kündigungen hinnehmen müssen. Die wöchentliche Arbeitszeit sei von 35 auf 38 Stunden angehoben worden, für 2002 auf 37 Stunden und für 2003 auf 36 Stunden. Das Einkommen einschließlich das der Geschäftsführung sei um 2,5 % gekürzt worden. Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation seien pauschal und erst 2003 wieder in vollem Umfang gezahlt worden. Mittlerweile mussten 260 Mitarbeiter Erträge für 160 Rentenbezieher mit einem jährlichen Rentenvolumen von 750.600 € erwirtschaften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.05.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten, also die Klageforderung bestätigt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, da die Frist für die Begründung vom Arbeitsgericht verlängert worden war, sei der innerhalb dieser Frist eingegangene Sachvortrag der Beklagten zu berücksichtigen.

Mit ihrer Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen habe die Beklagte die Grenzen billigen Ermessens überschritten. Das Gericht habe daher durch Urteil die Anpassungsentscheidung zu korrigieren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einkommensentwicklung bei der Beklagten hinter dem Teuerungsausgleich zurückgeblieben wäre, so dass die Anpassung der Betriebsrente eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers als Betriebsrentner gegenüber der derzeitigen aktiven Belegschaft bedeuten würde. Es sei insoweit nicht auf die Nettolohn- und Gehaltsentwicklung des gesamten Betriebes abzustellen, sondern auf den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens, im Falle des Klägers also auf die Gruppe der leitenden Angestellten. Es könne nach Einblick in den Sanierungstarifvertrag nicht festgestellt werden, dass diese Gruppe der leitenden Angestellte von unbezahlten Arbeitszeitverlängerungen oder von Einkommenskürzungen betroffen waren. Weihnachts- und Urlaubsgeld werde 2003 ohnehin wieder ausbezahlt. Auf die Frage, inwieweit der Sanierungstarifvertrag in die Rechte leitender Angestellter hätte eingreifen können, komme es entscheidungserheblich nicht an. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass wegen ihrer wirtschaftlichen Lage ein Absehen von der Betriebsrentenanpassung geboten gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage rechtfertige allerdings nicht erst dann die Ablehnung einer Anpassung, wenn die Mehrbelastung durch einen Zusammenbruch des Unternehmens verursachen könnte. Das versorgungspflichtige Unternehmen solle vielmehr langfristig nicht so geschwächt werden, dass es ausgezehrt werde oder durch Anpassungsbelastung Arbeitsplätze in Gefahr gerieten. Die Kosten einer Anpassung müssen daher aus den Erträgen finanzierbar sein. Die Grundlage für die einiger Maßen zuverlässige Prognose über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren habe die Beklagte nicht offen gelegt. Erst weniger als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung habe sie Jahresabschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2002 und zum 31.12.2003 vorgelegt. Hinsichtlich der wichtigen Entscheidungskriterien der Eigenkapitalrendite würden weder dessen Bildung und Zusammensetzung noch absolute Zahlen genannt. Der Rückgang von Zahl der Baugenehmigungen, Umsatz, Betriebsergebnisse, Investitionen, Abschreibungen, Mitarbeiterzahl und Zahl der Aufbauten reiche für sich genommen nicht aus, um eine negative Anpassungsentscheidung zu rechtfertigen. Schließlich müssten angesichts einer durch Anpassung sämtlicher Betriebsrenten eintretenden Mehrbelastung von insgesamt nur 2.668,03 € monatlich eine Auszahlung des Unternehmens und einen Verlust von Arbeitsplätzen nicht befürchtet werden.

Gegen das der Beklagten am 04.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.08.2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 29.10.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 04.11.2004 verlängert worden war.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, sie habe die Grundlage der Prognoseentscheidung nicht dargelegt und nicht hinreichend die Entwicklung der Eigenkapitalrendite dargelegt. Es sei dargelegt worden, welche Mehrbelastung die Erhöhung der Betriebsrente darstelle. Das Unternehmen habe im Zeitpunkt der Betriebsrentenzusage mehrere tausende Mitarbeiter beschäftigt. Derzeit seien hiervon nur noch ca. 10 % beschäftigt. Die Sanierungsphase sei gerade ausgelaufen, als die Frage der Anhebung der Betriebsrente auf Seiten des Klägers anstehe. Das Unternehmen sei zu diesem Zeitpunkt, wie auch heute noch nicht im gesicherten Fahrwasser gewesen. Die Verkaufszahlen der Fertighäuser ginge stetig zurück. Den aktiven Mitarbeitern seien erhebliche Einbußen abverlangt worden, was die Anzahl der Beschäftigten als auch die Entlohnung angehe. Die Beklagte sei auch gehalten, bei all diesen Entscheidungen die Lohn- und Gehaltsentwicklung der übrigen Mitarbeiter im Auge zu behalten. Es könne nicht angehen, dass den aktiven Arbeitnehmern erhebliche Einschränkungen abverlangt würden, wenn den Betriebsrentnern in einem steten Automatismus ihre Rente angehoben werde.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist hinsichtlich der Darlegungslast auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.12.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und der Begründung vollkommen zutreffend der Klage des Klägers entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Satz 2 ArbGG).

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Beklagte kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre ein Anpassung der laufenden Rentenleistung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt eine Billigkeitsentscheidung des Arbeitgebers. Dieser muss der Versorgungsempfänger durch die Gerichte überprüfen lassen können. Bei Ausübung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsberechtigten einerseits und seine eigene wirtschaftliche Lage andererseits beachten. Beide Merkmale bedürfen der Konkretisierung. § 16 BetrAVG will eine Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung erreichen ohne der Vorschrift eine schematische Indexierung aufzuerlegen. Da der Kaufkraftverlust der Betriebsrenten in den drei Jahren vor dem Prüfungsstichtag als Anpassungsgrund gilt, müssen die Belange der Rentner vergangenheitsbezogen beurteilt werden. Ansatzpunkt für die Beurteilung des Anpassungsbedarfs ist das Ausmaß der Verteuerung. Die Rentner können aber nicht in jedem Fall den vollen Ausgleich des Kaufkraftverlustes verlangen. Die Berücksichtigung ihrer Belange reicht nur bis zur vollen Beteiligung an der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen. Es ist daher eine reallohnbezogene Obergrenze vorzunehmen, bei der verglichen wird, welche Entwicklung die Betriebsrenten und die durchschnittlichen Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer in einem Unternehmen genommen haben. Hat die aktive Belegschaft keinen Teuerungsausgleich erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen. Die Frage nach der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers erfordert die Ermittlung, welche Belastungen durch den Teuerungsausgleich verursacht werden, weiter müssen die Auswirkungen für eine weitere Entwicklung des Unternehmens abgeschätzt werden. Das Gesetz verlangt daher eine Prognose. Für die wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Anpassung der begehrten Betriebsrente ausschließen hat der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast. Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte die wirtschaftlichen Kennzahlen, die zu ihrer Anpassungsentscheidung geführt haben, substantiiert nicht vorgetragen. Die Beklagte differenziert nicht in der gebotenen Form zwischen dem Betriebsrentenmehrbetrag, der zum Anpassungsstichtag für Arbeitnehmer, die nicht leitende Angestellte waren und für leitende Angestellte aufzuwenden gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht dargestellt, in welchem Maß die Gesamtvergütung von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten gestiegen ist. Auch im Berufungsbegründungsschriftsatz ist lediglich die Mitteilung enthalten, dass die Beklagte von subjektiven wirtschaftlichen Befindlichkeiten ausgeht und eine die Ermessensentscheidung nachprüfbare Tatsachengrundlage dem Gericht nicht vorgelegt wird. Die Beklagte muss sich auch daran festhalten lassen, dass nach ihrer eigenen erstinstanzlichen Mitteilung die Anpassung sämtlicher Betriebsrenten lediglich eine Mehrbelastung von monatlich 2.668,03 € verursacht, was bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Wirtschaftsjahr 2000 in Höhe von 988.556,43 € sicherlich finanzierbar ist.

Darauf wie sich das Verlangen des Klägers gegenüber aktiven Mitarbeitern darstellt, die unter Umständen einen Teil zur Sanierung des Unternehmens beigetragen haben, in dem sie mehr gearbeitet haben, ohne allerdings hierfür einen Einkommensverlust in Kauf zu nehmen, kam es entscheidungserheblich nicht an. Dies sind keine eine Anpassungsentscheidung tragenden wirtschaftlichen Kriterien.

Nach allem war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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