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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 733/06
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 1
BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 733/06

Entscheidung vom 21.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.08.2006 - 1 Ca 1900/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anpassung einer Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P GmbH in C-Stadt beschäftigt und seit 01.01.1971 Prokurist der unselbstständigen Zweitniederlassung in N-Stadt.

Im Jahre 1987 wurde dem Kläger die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, wobei am 29.11.1993 eine Abänderung und Ergänzung dieser Versorgungszusage getroffen wurden.

In einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier, 1 Ca 1771/99, haben sich die Parteien durch Vergleich vom 09.02.2000 dahin geeinigt, dass dem Kläger ab 01.07.1999 eine monatliche Betriebsrente von 3.100,00 DM zusteht und eine evtl. Anpassung nur noch nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung erfolgt.

Die Beklagte nahm letztmals am 26.02.2002 eine Erhöhung der Versorgungszusage vor.

Die Beklagte firmierte früher unter der P GmbH. Im Gesellschaftsvertrag vom 18.09.2002 ist neben der Namensänderung auch der Gegenstand des Unternehmens geändert worden, nämlich in den Erwerb, die Bewirtschaftung sowie die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen und Immobilien.

Bis zum 31.12.2005 war einzige Tochtergesellschaft der Beklagten die I GmbH. Diese ist mit der Beklagten durch einen Ergebnisabführungsvertrag verbunden. Weitere Tochtergesellschaft seit 01.01.2006 ist die PV GmbH.

Die Beklagte beschäftigte als einzigen Arbeitnehmer ihren Geschäftsführer Franken im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und zahlt an circa 100 Betriebspensionären eine Betriebsrente.

Mit der unstreitigen Angabe, nach Feststellungen des Statistischen Bundesamtes habe sich der Verbraucherindex seit der letzten Erhöhung der Betriebsrente vom 26.02.2002 um 4,1 % erhöht, verlangt der Kläger eine Erhöhung der Betriebsrente um monatlich 68,23 €.

Er hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Erhöhung der Betriebsrente in entsprechender Höhe zu. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen. Die dort ausgewiesenen Verluste beruhten im Wesentlichen auf Abschreibungen und Verlustübernahmen. Wenn die Beklagte überschuldet sei, sei sie auch verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

Des Weiteren hat der Kläger die Auffassung vertreten, die für die Pensionsansprüche gebildeten Rückstellungen ließen es zu, die dynamische Betriebsrente bis zu seinem Lebensende zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Betriebsrente des Klägers seit dem 01.01.2005 um monatlich 68,23 € zu erhöhen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, unter Vorlage der Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten und der Tochtergesellschaft seit dem Jahre 2001, die unstreitig im Termin vom 09.08.2006 im Original mit Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorgelegen sind, sei das Jahresergebnis der Beklagten bis einschließlich 2003 negativ gewesen. Für das Jahr 2004 sei eine Überschuldung festzustellen, bei im Übrigen positiven Jahresergebnis. Aus der vorläufigen Bilanz 2005 ergebe sich ebenfalls eine Überschuldung bei einem Jahresüberschuss. Bei der I GmbH ergäben sich für die Jahre 2001, 2002 und 2004 ein negatives Jahresergebnis, lediglich im Jahr 2003 sei das Jahresergebnis geringfügig positiv gewesen. Ausweislich der Bilanzen sei die Beklagte also überschuldet. Die Summe der Verpflichtungen übersteige die Summe der Vermögenswerte. Nur durch eine befristete Bürgschaft eines Gesellschafters sei es möglich gewesen, die Insolvenz zu vermeiden.

Die Rückstellung für Pensionsleistungen würden jährlich fortgeschrieben, sie würden in regelmäßigen Abständen der Höhe nach durch versicherungsmathematische Gutachten überprüft und angepasst. Die Zinserträge reichten jedoch nicht aus, die laufenden Betriebsrenten zu decken. Es entstehe ein jährlicher Nachschussbedarf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.08.2006 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Eine Erhöhung für die Monate Januar und Februar 2005 könne schon deswegen nicht erfolgen, weil die letzte Erhöhung am 26.02.2003 vorgenommen worden sei. Die wirtschaftliche Lage lasse jedoch auch bezüglich des Zeitraums ab März 2005 eine Erhöhung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht zu. Der Arbeitgeber dürfe von einer Anpassung der Betriebsrente absehen, wenn das Eigenkapital unter das Stammkapital der Gesellschaft sinke. Eine Anpassung an die Kaufkraftentwicklung könne abgelehnt werden, wenn und soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde. Dabei sei eine übermäßige Belastung dann anzunehmen, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein werde, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Teuerungszuwachs müsse also aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufgebracht werden können. Dabei dürfe die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet werden.

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bildeten den geeigneten Einstieg in die Feststellung sowohl der einzelnen Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen seien vorzunehmen. Dies gelte vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftliche überhöhte Abschreibungen. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse geltend machen wolle, hat er diesen seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen.

Nach den vorgelegten Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen sei die Beklagte offensichtlich überschuldet. Hierzu führt das Arbeitsgericht im Einzelnen unter Bezugnahme auf die vorgelegten Bilanzen aus. Bezüglich der I GmbH, mit der ein Gewinnabführungsvertrag bestehe, ergebe sich nach den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001, 2002 und 2004 ein negatives Ergebnis und im Jahr 2003 ein positiver Überschuss von 164.299,19 €.

Es ergebe sich demnach ein regelmäßig nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Die Beklagte sei nicht in der Lage, aus ihren Erträgen und dessen Wertzuwachs eine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers vorzunehmen. Der Kläger habe sich mit den Bilanzen und Jahresabschlüssen zwar im Einzelnen auseinandergesetzt und auch auf aus seiner Sicht bestehende Auffälligkeiten hingewiesen, es ergebe sich jedoch nicht, inwieweit es sich hierbei um Fehler der testierten Jahresabschlüsse handele. Auch der Hinweis auf die gebildeten Rücklagen führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Rückstellungen dienten in erster Linie der Sicherung der Versorgungsansprüche in ihrem jeweiligen Bestand. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rückstellungen in einer solchen Höhe gebildet worden seien, dass sie sogar einer Anpassung im dreijährigen Rhythmus in der Höhe des Teuerungsausgleichs vorsehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 21.08.2006 zugestellt. Hiergegen hat er am 20.09.2006 Berufung eingelegt. Er hat seine Berufung am 20.10.2006 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an.

Die Behauptung der Beklagten, sie sei überschuldet und ein Geschäftsbetrieb finde nicht mehr statt, Insolvenz könne nur durch eine Bürgschaft eines Gesellschafters vermieden werden, sei nachweislich falsch. Aus den Veröffentlichungen des TV vom 03. und 04.12.2005 sei zu entnehmen, dass die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2006 den P Verlag übernommen habe, um damit dieses wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen für die Konkurrenzsituation am Markt zu stärken. Durch Übernahme des P-Verlag sei die Beklagte wirtschaftlich tätig, gebe mehrere Zeitschriften heraus und betreibe eine Werbeagentur. In der Bilanz der Beklagten sei jeweils eine sehr hohe Rückstellung gebildet worden, die Pensionsansprüche des Klägers in voller Höhe bis zu seinem Lebensende und darüber hinaus gegebenenfalls für seine Witwe abgedeckt hätten und zwar in dynamischer Form. Daran änderten auch die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 bis 2005 nichts. Der Kläger weist darauf hin, dass bereits im Schriftsatz vom 07.03.2006 er darauf hingewiesen habe, dass in der Bilanz der Beklagten die vorher in der Bilanz zum 31.12.2001 ausgewiesenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte verschwunden waren, ohne dass eine Gegenbuchung hierfür in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung aufgetaucht seien. Tatsächlich habe die Beklagte im Jahre 2002 die Grundstücke und aufstehenden Gebäude für fast 24 Millionen DM verkauft. Der entsprechende Erlös finde sich in der Bilanz zum 31.12.2002 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2002 nicht wieder. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass in der Bilanz zum 31.12.2003 eine ganz erhebliche Vermögensmehrung der Beklagten ausgewiesen wurde, in den Positionen Anteile an verbundenen Unternehmensbeteiligungen sowie sonstige Vermögensgegenstände, ohne dass in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2003 ein entsprechender Gewinn oder eine Zuführung an Eigenkapital festgestellt werden könne. Nach eigenem Sachvortrag der Beklagten habe diese in 2003 keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt. Gleichzeitig seien in der Gewinn- und Verlustrechnung Materialaufwendungen für Rohhilfs- und Betriebsstoffe in Höhe von 1,4 Millionen Euro ausgewiesen worden. Ähnliche Ungereimtheiten ergäben sich aus der Bilanz 2004 und 2005. Aus den vorgelegten Bilanzen ergebe sich, hierzu führt der Kläger im Einzelnen aus, dass die Beklagte kontinuierlich Gewinn erwirtschafte, darüber hinaus weise die Beklagte in ihren Eigenbilanzen nach, dass sie durchaus in der Lage sei, aus den laufenden Gewinnen sowohl die Betriebsrente des Klägers zu zahlen wie auch die Erhöhung von 68,23 €. Dabei spiele auch die Zahl der Betriebsrenten keine Rolle, weil lediglich 5 ehemalige Mitarbeiter Betriebsrente in nennenswerter Höhe bekämen und die übrigen so genannte Pauschalbeträge für Betriebsrenten. Es ergäbe sich circa eine Verpflichtung von jährlich 137.000 € an Renten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine um 68,23 € erhöhte Betriebsrente seit dem 01.03.2005 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt zunächst das angefochtene Urteil.

Der Kläger könne sich nicht auf die am 01.01.2006 erfolgte Übernahme der PV GmbH berufen, wie sich das Geschäft weiter entwickele, sei offen. In jedem Fall sei zunächst das Geschäftsergebnis des Jahres 2006 abzuwarten, für die Beurteilung des hier anstehenden Erhöhungsverlangens spiele dies allerdings keine Rolle.

Die vom Kläger angesprochenen "Ungereimtheiten" in den Bilanzen seien nicht erkennbar. Die Bilanzen seien in strengster Beachtung der Vorschriften des HGB und des Bilanzrichtliniengesetzes erstellt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten verwahre sich gegen die immer wieder vorgetragenen Vermutungen, bei den Bilanzen manipuliert zu haben. Nach wie vor liege eine Überschuldung des Unternehmens vor und schon deshalb könne dem Rentenerhöhungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben werden. Die Rückstellung der Pensionsleistungen sei in vorgeschriebener Höhe vorhanden und werde jährlich fortgeschrieben. Die Beklagte sei verpflichtet, jährlich die gezahlten Renten und die bestehenden Pensionsrückstellungen an den Pensionssicherungsverein zu melden und einen daraus abgeleiteten Beitrag an den Pensionssicherungsverein zu zahlen. Die Meldung und Beitragszahlung garantiere die Betriebsrentenzahlung nur für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens. Die Höhe der Rückstellungen stelle den Barwert aller zukünftigen Verpflichtungen dar. Die Höhe des Barwertes werde durch den Rechnungszius bestimmt, mit denen die Zahlungen der Zukunft auf den Bilanzstichtag abgezinst werden. Die Finanzbehörden akzeptierten nur Rechnungszinsen von mindestens 6 %, obwohl die mit vertretbarem Risiko erzielbaren Zinsen seit Jahren deutlich darunter liegen. Die Bedienung laufender Renten bei ausreichend testierter Pensionsrückstellung führe daher zu laufenden Verlusten des Unternehmens. Es sei unmöglich, Renditen von 6 % seriös zu erwirtschaften.

Die Beklagte wiederholt nochmals, dass die wirtschaftliche Lage eine Erhöhung der Rente jedenfalls derzeit nicht zulasse, weil sie in den Jahren 2001 in unterschiedlicher Höhe überschuldet sei. Der Kläger müsse daher zuwarten, bis die Beklagte in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung Ende Februar 2008 in eine erneute Überprüfung seiner Rentenansprüche eintreten werde. Maßgeblicher Prüfungszeitraum sei der Beurteilungszeitraum Ende Februar, also die letzten drei Jahre von Februar 2002 bis Februar 2005.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 21.12.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von den vom Arbeitsgericht getroffenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

III.

Lediglich wegen der Angriffe gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Betriebsrente entsprechend dem Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG anpasst. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfes kann auf die vom statistischen Bundesamt ermittelnden Veränderungen des Preisindexes für die Lebenshaltung eines Vierpersonenarbeitnehmerhaushaltes abgestellt werden.

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den Preisindexberechnungen des statistischen Bundesamtes bestimmt wird.

Die Beklagte war nach § 16 BetrAVG jedoch nicht zum 01.03.2005 verpflichtet, an den Kläger eine um 68,23 € erhöhte Betriebsrente zu zahlen. Bei der Anpassungsentscheidung sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das vorliegende Anpassungsbegehren, welches den gesetzlichen Vorgaben des § 16 Abs. 2 BetrAVG entspricht, trägt den Belangen des Klägers als Versorgungsempfänger Rechnung.

Die Beklagte hat sich jedoch zu Recht auf die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens berufen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser ist anhand der Erhöhung der Lebenshaltungskosten zu ermitteln.

Wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens durfte die Beklagte jedoch eine Anpassung der Betriebsrente ablehnen.

Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung jedoch nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 514/95 = BAGE 84, 246).

Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird sondern auch, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl. BAG 3 AZR 287/00 = AP-Nr. 46 zu § 16 BetrAVG).

Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können.

Hierzu bilden die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95 = BAGE 83, 1, 10).

Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99 = AP-Nr. 45 zu § 16 BetrAVG).

Hierzu muss der Sachvortrag der Parteien jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind (vgl. BAG Urteil vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00 = AP-Nr. 46 zu § 16 BetrAVG). Darüber hinaus müssen diese Korrekturen ein für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er diesen seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen.

Anhand vorbezeichneter Kriterien ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass die Beklagte an dem Anpassungsstichtag annehmen durfte, die in ihrem Unternehmen zu erwartende Eigenkapitalverzinsung lasse keine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG zu.

Die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz zum 31.12.2001 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von mehr als 14 Millionen DM aus, die Bilanz zum 31.12.2002 in Höhe von mehr als 17 Millionen Euro, die Bilanz zum 31.12.2003 eine nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von mehr als 9 Millionen Euro, die Bilanz zum 31.12.2004 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 7 Millionen Euro zu. Auch die vorläufige Bilanz zum 31.12.2005 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 6 Millionen Euro zu. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich demnach regelmäßig ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Daher ist schon ansatzweise nicht erkennbar, dass die Beklagte aus ihren Erträgen und dessen Wertzuwachs in der Lage wäre, eine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers vorzunehmen.

Die gegen diese Bilanzen vorgelegten Einwendungen des Klägers sind allesamt nicht geeignet, die durch ordnungsgemäß testierte Jahresbilanzen dokumentierten Betriebsergebnisse und des jeweils vorhandenen Eigenkapitals in Zweifel zu ziehen. In den Bilanzen sind auch nach dem Sachvortrag des Klägers keine Scheingewinne oder betriebswirtschaftlich erhöhte Abschreibungen enthalten. Dies gilt für alle Punkte, welche der Kläger erstinstanzlich und auch in seiner Berufungsbegründung angeführt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten nachvollziehbar dargestellt, weswegen die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen, die rechtlich aufschiebend bedingt waren, nicht in die entsprechenden Bilanzen eingestellt werden mussten.

Den Vorwurf, die Bilanzen seien nicht ordnungsgemäß erstellt worden, also den Vorwurf einer Bilanzfälschung, hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben. Somit ist festzuhalten, dass allein aus den testierten Bilanzen sich ergibt, dass die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners es nicht gestattet, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.

IV.

Für die Beurteilung sind die drei Jahre seit der letzten Anpassung maßgebend, weil sie indizielle Aussagekraft haben auf die Frage, ob der Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten zugemutet werden kann, die sich aus einer Anpassung ergebenden Mehrbelastung zu tragen.

Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Rückstellungen seien ausreichend, um ihm eine entsprechend seinem Klageantrag geforderte Anpassung seiner Betriebsrente zu gewähren.

Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG erfordern sowohl bei werbenden als auch bei Abwicklungsgesellschaften jedoch keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Das Gesetz sichert nur einen Anspruch auf Anpassungsprüfung, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt, nicht dagegen einen in der ursprünglichen Versorgungszusage angelegten Rechtsanspruch auf eine unbedingte Anpassung. Wie festgestellt können die Kosten der Anpassung nicht aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens zurzeit finanziert werden.

Sogar für eine Abwicklungsgesellschaft hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.06.2002 (3 AZR 226/01 = DB 2003, 1584) festgestellt, dass dann ein Unternehmen eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten ablehnen kann, wenn und soweit dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet wird. Dies ist dann der Fall, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit es nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dessen Wertzuwachs aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die befürchtete Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und bei werbenden Unternehmen diejenigen der aktiven Arbeitnehmer eine Anpassung entgegen. Selbst bei Einstellung eines operativen Geschäftsbereichs wäre die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten der Anpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Gesetzlich ist eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vorgesehen. Eine Anpassungsgarantie, die im Falle der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangt, gewährt § 16 BetrAVG nicht. Bei Substanzverzehr bestünde die Gefahr, dass wenigstens langfristig der Versorgungsschuldner auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste dann der Pensionssicherungsverein die laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen.

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Rückstellungen reichten aus, um eine Erhöhung zu finanzieren, mögen zwar für den Einzelfall des Klägers tragbar sein, sie gelten aber schon nicht bei der Mehrzahl der Betriebsrentner.

Im Übrigen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen in den Bilanzen ausgewiesen sind. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, wie diese Rückstellungen errechnet wurden, hiergegen ist der Kläger substantiiert nicht vorgegangen. Diese stellen den Barwert aller zukünftigen Verpflichtungen dar. Die Höhe des Barwertes wird entscheidend bestimmt durch den Rechnungszins, mit dem die Zahlungen der Zukunft auf dem Bilanzstichtag abgezinst werden. Der Rechnungszins unterstellt, dass ein der Rückstellung entsprechender Anlagebetrag Zinsen erwirtschaftet, die zusammen mit der anteiligen Auflösung der Rückstellung zur Deckung der jährlichen Rentenzahlungen ausreichen müssten. Die Finanzbehörden akzeptieren nur Rechnungszinsen von mindestens 6 %, obgleich die gerichtsbekannt mit vertretbarem Risiko erzielbaren Kapitalmarktrenditen seit langem deutlich darunter liegen. Daraus ergibt sich, dass die Zinserträge nicht ausreichen, um die laufenden Betriebsrenten zu decken und ein jährlicher Nachschussbedarf auch bei durch Wirtschaftsgutachten testierte ausreichende Höhe der Rückstellung entsteht. Damit verbunden wäre ein Eingriff in die Vermögenssubstanz der Beklagten, so dass auch aus diesem Grunde der Kläger von der Beklagten keinen für ihn positive Anpassungsentscheidung verlangen kann.

V.

Die Kammer hat zwar Verständnis dafür, dass der Kläger ungehalten darüber gewesen sein mag, wenn ihm der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hat, er wolle die Betriebsrentenerhöhung in den vorangegangenen Jahren rückgängig machen und er sich dieserart genötigt sah, die vorliegende Klage zu erheben, einen einklagbaren Anspruch auf die begehrte Leistung hat der Kläger deswegen allerdings nicht.

Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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