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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 745/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 745/06

Entscheidung vom 25.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.07.2006 - 3 Ca 2059/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus den beendeten Arbeitsverhältnissen des Klägers mit der Firma U, deren Insolvenzverwalter der Beklagte ist.

Der Kläger war bei der Schuldnerin seit dem 01.08.1969 beschäftigt. Verantwortlich war er u. a. für das EDV-System. Sein Gehalt betrug zuletzt 3.408,62 € brutto. Dieses Gehalt entsprach nicht einem Tarifsystem.

Am 01.03.2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger meldete mit Schreiben vom 11.05.2005 u. a. Vergütung für 1.846 Überstunden in Höhe von 39.338,26 € brutto zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte hat die Forderung bestritten. Vor Insolvenzeröffnung hatte die Schuldnerin an den Kläger unter dem 07.01.2005 ihr Erstaunen über angefallene Überstunden mitgeteilt und darin erklärt, es seien weder Überstunden angeordnet noch genehmigt worden.

Der Kläger hat vorgetragen, in der Zeit vom 14.09.2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 01.03.2005 1.265 Überstunden geleistet zu haben. Bei einer betrieblichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden pro Woche ergebe sich die geltend gemachte Forderung. Die Schuldnerin habe im Dezember 2004 116 Überstunden in Höhe von 2.500,00 € vergütet.

Der Kläger hat wegen der von ihm behaupteten Überstunden und der zeitlichen Lage im Einzelnen auf von ihm gefertigte Aufstellungen verwiesen und vorgetragen, der Prokurist W habe gegenüber den EDV-Mitarbeitern, also auch gegenüber ihm mitgeteilt, dass die übrigen Überstunden ausgeglichen würden. Die Überstunden seien durch den Prokuristen W angeordnet worden, im Übrigen sei es Aufgabe des Klägers gewesen, bei PC-Problemen der Mitarbeiter die Fehler zu beseitigen und erhebliche Überstunden im Rahmen dieser Aufgabe geleistet zu haben. Insbesondere wegen des Umstandes, dass der normale Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten bleiben sollte, daher sei angeordnet worden, dass Updates sonntags zu erfolgen hätten.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Trier, Az: 23 IN 192/04 über das Vermögen der Firma U eine Forderung aus Arbeitsentgelt in Höhe von 37.445,52 € als Insolvenzforderung zusteht.

Die Beklagte hat insoweit beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2001 die Einrede der Verjährung erhoben. Mit dem Kläger als außertariflichen Angestellten sei vereinbart gewesen, dass die Tarifverträge des Kfz-Gewerbes keine Anwendung fänden, somit also auch nicht die 36 Stundenwoche. Es sei zwar richtig, dass der Kläger für Problemlösungen einzelner Mitarbeiter mit der EDV zuständig gewesen sei. Dies habe er jedoch in der dafür vorgesehenen Arbeitszeit tun sollen. Er habe hierauf keine Überstunden verwenden sollen. Von Überstunden habe die Geschäftsleitung keine Kenntnis gehabt.

Wenn in Einzelfällen an Sonntagen Arbeit geleistet worden sei, sei ihm hierfür Freizeitausgleich gewährt worden. Ausnahmen, wie der Anfall von Überstunden bei der Umstellung des Autohauses AHS seien mit dem Vertrag von 2.500,00 € abgegolten gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.07.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat, soweit für die Berufung von Bedeutung, die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht bestritten, dass das gezahlte Gehalt übertariflich gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass zumindest ein Teil der vom Kläger behaupteten Überstunden vom Gehalt abgedeckt war. In welchem Umfang dies der Fall sei, sei jedoch nicht feststellbar, weil die Parteien zur Höhe des Tarifvertrages nichts vorgetragen hätten. Auch sei die Darstellung des Klägers zur Begründung der Überstundenforderung nicht ausreichend. Der Kläger hätte vortragen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er die übliche Arbeitszeit überschritten habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die im vorliegenden Fall Überstundenvergütung für einen länger zurückliegenden Zeitraum verlangt werde. Weiter müsse er die Normalarbeitszeit angeben. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setze des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeitszeit notwendig gewesen wären. Es reiche nicht aus, dass der Kläger allgemein vortrage, er habe folgende Arbeitszeiten geleistet und die Überstunden seien vom Prokuristen angeordnet worden. Da die Beklagte schon bestritten habe, dass der Kläger Überstunden geleistet habe, hätte dieser, um eine Überprüfung zu ermöglichen, darlegen müssen, welche Arbeiten er im Einzelnen erbracht habe. Auch die allgemeine Behauptung, die Überstunden seien angeordnet worden, reiche nicht aus, dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Schreibens des Herrn W vom 17.01.2004. Der Kläger hätte deswegen die Anweisungen in konkretem Maße bezeichnen müssen.

Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 24.08.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am Montag, 25.09.2006 Berufung eingelegt und diese Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 21.11.2006 verlängert worden war, mit am 20.11.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet, das Arbeitsgericht verkenne die Anforderungen an die Darlegungslast. Der Zeuge W habe von Anfang an, also noch vor dem 14.09.2001 erklärt, dass Überstunden zu vergüten seien. Problematisiert sei dieses Thema nochmals im Dezember 2004 mit dem Ergebnis, dass anschließend 2.500,00 € gezahlt worden seien. Wichtige EDV-Arbeiten seien oft nach Feierabend durchführbar gewesen um zu vermeiden, dass die Firma "lahm gelegt" werde. Vom 17.11.2003 bis März 2005 sei ein Zeiterfassungsgerät eingerichtet worden. Daher sei eine großzügigere Handhabung an die Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage zu legen. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass allein aufgrund des Umstandes, dass im Arbeitsvertrag des Klägers der Tarifvertrag nicht mit einbezogen wurde, die Überstunden mit dem Gehalt abgedeckt waren. Der Kläger hat hierzu erstmals im Berufungsverfahren den Arbeitsvertrag vorgelegt. Dessen § 3 lautet wörtlich:

"Herr A. gestaltet seine Arbeitszeiten nach pflichtgemäßem Ermessen. Besondere Einsätze werden mit der Geschäftsleitung abgestimmt."

Unter Beweisangeboten trägt der Kläger weiter vor, dass alle Überstunden nach der betrieblichen Arbeitszeit erforderlich waren, um die Datensicherung aller Vorgänge vorzunehmen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 27.09.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, AZ: 3 Ca 2059/05, ist festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Trier, AZ: 23 IN 192/04, über das Vermögen der Firma U eine Forderung aus Arbeitsentgelt in Höhe von 37.445,52 € als Insolvenzforderung zusteht.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung wird abgewiesen;

2. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es fehle an einer substantiierten Geltendmachung der Überstunden, da weder genau dargelegt sei, wann welche Arbeiten durchgeführt worden waren und wer diesbezüglich die Arbeiten angeordnet habe. Die Behauptung, Herr W habe zugesagt, Überstunden zu vergüten, werde bestritten. Die Überstunden seien auch nicht angeordnet worden. Auch das Zeiterfassungssystem ändere hieraus nichts. Auch waren die 2.500,00 € keine Abschlagszahlung sondern eine einheitliche Auszahlung für die Arbeitsleistungen der EDV-Abteilung aufgrund des Auszuges des Opelhauses im Jahre 2004.

Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 25.01.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis zurecht hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers auf Feststellung einer zur Insolvenztabelle anzumeldenden Forderung zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Gemeinschuldnerin keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit in der von ihm geforderten Höhe.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Grundsätze herausgearbeitet, die an die Überstundenklage zu richten sind. Danach muss ein Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden angeordnet sind oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.

Grundlegende Voraussetzung ist die Feststellung, welche die für den Einzelfall gültige übliche Arbeitszeit darstellt.

Hierzu hat sich der Kläger erstinstanzlich auf eine betriebsübliche Arbeitszeit bezogen und ausgehend von einer 36,5 Stundenwoche, die er durch behauptete Einzelarbeiten überschritten haben will, seine Klageforderung errechnet. Der Beklagte hat nun zwar die betriebsübliche Arbeitszeit von 36,5 Stunden für die Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Kfz-Tarifvertrages fielen, nicht bestritten, zu der Arbeitszeit des Klägers hat sie sich aber hinsichtlich eines Bestreitens nicht konkret geäußert. Auch das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass insofern der Sachvortrag des Beklagten widersprüchlich war.

Erstmals im Berufungsverfahren hat nunmehr der Kläger seinen Arbeitsvertrag vorgelegt, aus dem sich nicht ergibt, dass für ihn sowohl der Tarifvertrag als auch die 36,5 Stundenwoche gelten solle. In § 3 des Arbeitsvertrages ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger seine Arbeitszeiten aus pflichtgemäßem Ermessen gestalten darf und besondere Einsätze mit der Geschäftsleitung abgestimmt werden. Eine Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen oder auf betriebsübliche Arbeitszeiten enthält der Tarifvertrag nicht. Im Gegenteil spricht der Arbeitsvertrag ausdrücklich dem Kläger die Befugnis zu, seine eigene Arbeitszeit nach eigenem Ermessen, das natürlich in billiger Weise ausgeübt werden muss, zu bestimmen.

Angesichts dieser eindeutigen Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann der Kläger nicht für sich reklamieren, dass für ihn eine 36,5 Stundenwoche gegolten habe, auch wenn die übrigen Mitarbeiter an diese 36,5 Stundenwoche gebunden gewesen sein sollten.

Kann somit schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine 36,5 Stundenwoche hat, für die sein Gehalt eine Gegenleistung darstellen sollte und jede weitere Arbeitsleistung über diese Zeit hinaus mit Mehrarbeitsvergütung oder Freizeit abgegolten werden muss, kann die auf den Umstand, dass eine Arbeitzeit von 36,5 Stunden pro Woche überschritten worden ist, eine Überstundenvergütungsforderung nicht begründet sein.

Der Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Gestaltung wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert. Der Kläger hat zwar um die Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ersucht, er konnte aber auf Nachfrage des Gerichts nicht angeben, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte er vorgetragen hätte, der gegen die Feststellung streiten könnte, mit dem Kläger sei eine feste Arbeitszeit im Sinne der 36,5 Stundenwoche nicht vereinbart. Die übrige rechtliche Problematik des möglicherweise Unstreitigstellens der betriebsüblichen Arbeitszeit wurde im Termin zwischen den Prozessvertretern und dem Kläger, der persönlich anwesend war, eingehend erörtert.

Es war daher nicht notwendig, dem Kläger Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu dem weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages zu geben.

Da somit schon allein wegen des Umstandes, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers nicht festzustellen ist, Ansprüche auf Überstundenvergütung nicht zustehen, kam es auf die vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Angriffe gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mehr an.

Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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